Teilrevision Baugesetz
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez
Dokument
- Nummer
- 10.37
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zernez
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.01.2010
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
11"
19. Januar 2010
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II G del Cantone dei Grigioni
20. Januar 2010
Protokoll Nr.
37
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 30. Oktober 2009 eine Teilrevision des Baugesetzes (Änderung von
Art. 50 „Zone für einheimischen Wohnungsbau").
Ein auf den 4. November 2009 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE)
zur Vorprüfung einzureichen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Ok-
tober 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. November 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 20. November 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der Revisionsvorlage bilden Änderungen der Bestimmungen zur Zone
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für einheimischen Wohnungsbau (Art. 50 Abs. 5 und Abs. 6 des Baugesetzes). Im
Vergleich zur bislang rechtsgültigen Fassung muss die als Erstwohnung deklarierte Wohneinheit statt wie bisher 10 Jahre neu 25 Jahre als Erstwohnung genutzt wer-
den, wobei diese Verpflichtung nach Ablauf der festgesetzten Frist nur auf Antrag
des Eigentümers aufgehoben wird.
Die am 30. Oktober 2009 von der Gemeinde Zernez beschlossene Änderung des
Baugesetzes (Art. 50 BauG) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann geneh-
migt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
2.
Die am 30. Oktober 2009 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 50
BauG) wird genehmigt.
Der Gemeindevorstand Zernez wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 12
Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) auch Änderungen des Baugesetzes dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind.
3.
Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
4.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Mitteilung an:
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3
-
Der Präsident:
Namens der Regierung
,a4to444,444 • 67 Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
3746.(1) · Gemeinde · Text des Kantons
3746.(2) · Gemeinde · Text des Kantons
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund