Teilrevision Baugesetz

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
10.37
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.01.2010

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

11"

19. Januar 2010

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II G del Cantone dei Grigioni

20. Januar 2010

Protokoll Nr.

37

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 30. Oktober 2009 eine Teilrevision des Baugesetzes (Änderung von

Art. 50 „Zone für einheimischen Wohnungsbau").

Ein auf den 4. November 2009 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE)

zur Vorprüfung einzureichen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Ok-

tober 2009 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. November 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der Revisionsvorlage bilden Änderungen der Bestimmungen zur Zone

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für einheimischen Wohnungsbau (Art. 50 Abs. 5 und Abs. 6 des Baugesetzes). Im

Vergleich zur bislang rechtsgültigen Fassung muss die als Erstwohnung deklarierte Wohneinheit statt wie bisher 10 Jahre neu 25 Jahre als Erstwohnung genutzt wer-

den, wobei diese Verpflichtung nach Ablauf der festgesetzten Frist nur auf Antrag

des Eigentümers aufgehoben wird.

Die am 30. Oktober 2009 von der Gemeinde Zernez beschlossene Änderung des

Baugesetzes (Art. 50 BauG) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann geneh-

migt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

2.

Die am 30. Oktober 2009 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 50

BauG) wird genehmigt.

Der Gemeindevorstand Zernez wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 12

Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) auch Änderungen des Baugesetzes dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind.

3.

Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an:

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3

-

Der Präsident:

Namens der Regierung

,a4to444,444 • 67 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen