Teilrevision Brail

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
07.1478
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.12.2007

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

18. Dezember 2007

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

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19. Dezember 2007

Protokoll Nr.

1478

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 25. Juni 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1'000 Brail umfasst.

Ein auf den 10. Oktober 2007 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Juni 2007 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Juni

2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 18. Oktober 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. GegenstandderRevisionsvorlage

Gegenstand des von der Gemeinde Zernez am 25. Juni 2007 beschlossenen Zonenplanes 1:1'000 Brail bildet eine Umzonung einer Teilfläche der in der Fraktion Brail

gelegenen Parzelle Nr. 481 von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone 2. Mittels

der vorgenommenen Umzonung werden die raumplanerischen Voraussetzungen ge-

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schaffen, damit im Rahmen einer auf der genannten Parzelle vorgesehenen Hotelerweiterung eine Zufahrt mit Autolift in eine unterirdische Sammelparkierungsanlage realisiert werden kann. Ferner sind im Zonenplan 1:1'000 Brail verschiedene „Er-

schliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG" festgelegt worden.

C. Zonenplan 1:1000 Brail Neben der Erweiterung der Dorfzone 2 auf der Parzelle Nr. 481 enthält der Zonen-

plan 1:1'000 Brail wie erwähnt verschiedene Festlegungen von „Erschliessungsflä-

chen nach Art. 27 Abs. 2 KRG". Gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungs-

flächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bau-

vorhaben im Bereiche von Erschliessungsflächen (z.B. Verkehrsberuhigungs-

massnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem BAB-Verfahren, sondern dem Bau-

bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen unterliegen,

selbst wenn diese Flächen im Zonenplan „weiss" (wie üG) kolloriert sein sollten. Die-

se Bestimmung kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt ange-

wendet werden; sie bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durchführung allfälliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungs-

flächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaffung von nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss einerseits der Begriff „Rand

der Bauzonen" (eng) ausgelegt werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass sämtliche Erschliessungsflächen innerhalb und am Rand der Bauzonen vollständig

erfasst sind. Andernfalls würden beim Vollzug unweigerlich Probleme auftreten.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Festlegung von Erschliessungsflächen

nach Art. 27 Abs. 2 KRG sind im Zonenplan 1:1'000 Brail bezüglich verschiedener

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Flächen nicht gegeben. Die einzelnen Fälle wurden der Gemeinde mit Schreiben des

ARE vom 24. Oktober 2007 bekannt gegeben. Das ARE machte der Gemeinde gleichzeitig den Vorschlag, an Stelle einer teilweisen Nichtgenehmigung der festge-

legten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG sowie der Aufforderung zur

Ausscheidung zusätzlicher solcher Erschliessungsflächen der Regierung eine gesamthafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:1'000 Brail dargestellten Erschlies-

sungsflächen zu beantragen. Dies hat für die Baubehörde der Gemeinde Zernez den

Vorteil, dass die direkte Anwendung der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 KRG nach wie vor im Einzelfall möglich ist, was im Rahmen von Baubewilligungsverfahren eine gewisse Flexibilität gewährleistet. Das Einverständnis der Gemeinde für die gesamt-

hafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:1'000 Brail vom 25. Juni 2007 festgelegten Erschliessungsflächen liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Zernez vom 30. Oktober 2007).

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 Brail vom 25. Juni 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:1'000 Brail vom 25. Juni 2007 wird mit Ausnahme der Festlegung „Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG" genehmigt. Die Er-

schliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG werden im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Sie gehören somit nach wie vor der Zone „Übriges Gemeindegebiet" an. 2.

Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

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3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen. 5.

Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an:

nach den Vorgaben des ARE.

Der Präsident:

Dr. Martin Schmid

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen