Teilrevision Crastatscha

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
12.674
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.07.2012

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AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG 1

Die Regierung des Kantons Graubünden

I" mir

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

03. Juli 2012

03. Juli 2012

674

A. Ausgangslage Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung. Es handelt sich dabei um eine projektbezogene Nutzungsplanung für die Einrichtung und den Betrieb einer Amphibolitabbaustelle im Gebiet „Crastatscha", welche die folgenden Planungsmittel beinhaltet: Ergänzung des Baugesetzes (BauG) mit einer Bestimmung zur Materialabbauzone Zonenplan „Crastatscha" 1:2000 Genereller Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000 Genereller Erschliessungsplan „Crastatscha" 1:2000 Bei Amphibolit handelt es sich um einen hochwertigen Rohstoff. Aufgrund seiner besonderen geotechnischen Eigenschaften eignet sich Amphibolit insbesondere zur Verwendung als Bahnschotter, als Zuschlagsstoff für Deckbeläge sowie für Vorbausteine. Mit Beschluss (RB) Nr. 1419 vom 4. September 2001 genehmigte die Regierung die vorerwähnte projektbezogene Nutzungsplanung und stellte gleichzeitig fest, dass die Amphibolitabbaustelle „Crastatscha" in Zernez umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann. Diese regierungsrätliche Beschlussfassung erfolgte in Verbindung mit verschiedenen Vorbehalten, Auflagen, Anordnungen, Hinweisen und Empfehlungen. Gleichzeitig mit dem RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 wurde der

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Gesuchstellerin die für das Vorhaben erforderliche Rodungsbewilligung vom 21. August 2001 eröffnet. Genehmigungsvorbehalte ergaben sich insbesondere darum, weil die Rodungsbewilligung aus dem Jahre 2001 vorderhand lediglich die Abbauetappe 1 umfasste. Entsprechend musste das Genehmigungsverfahren für diejenigen Teilflächen der im Zonenplan „Crastatscha" 1:2000 ausgeschiedenen Materialabbauzone, welche im Rodungsplan 1:2000 „Erschliessung und 1. Abbauetappe" gemäss Gesuch vom 23. Oktober 2000 nicht als Rodungsflächen, sondern lediglich als Rodungsflächen 2. Etappe bezeichnet sind, sistiert werden (vgl. RB Nr. 1419 vom 4.9.2001, Ziff. 1 lit. b, S. 30). Ferner sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren aus denselben Gründen auch hinsichtlich der folgenden, im Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000 enthaltenen Festlegungen: •

Abbauetappen 2 und 3

•

Auffülletappen 1 und 2

€

Höhenkurven des Geländes nach der Auffüllung (rot gestrichelte Linie) Baumgruppe, Hecke inklusive der textlichen Passage „Den vorhandenen Bestand soweit betrieblich möglich erhalten"

In der Zwischenzeit sind die Abbaureserven der Abbauetappe 1 der Amphibolitabbaustelle „Crastatscha" in Zernez beinahe ausgeschöpft. Damit der Abbau durch die Konzessionärin ohne Unterbruch weitergeführt werden kann, ersucht diese mittels Baugesuch samt Rodungsgesuch vom 23. November 2011 um Freigabe der mit Regierungsbeschluss Nr. 1419 vom 4. September 2001 sistierten Abbauetappen 2 und 3.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob

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die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung für den Betrieb einer Amphibolitabbaustelle im Gebiet „Crastatscha" in der Gemeinde Zernez mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. In Bezug auf die Regionale Richtplanung kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 verwiesen werden (vgl. Abschnitt C, S. 3 f.). Entsprechend bildet die vorliegend zur Diskussion stehende Amphibolitabbaustelle ebenfalls Inhalt des aktualisierten Regionalen Richtplanes „Materialabbau und Abfallbewirtschaftung" vom 14. Februar 2008 (vgl. Objekt Nr. AB-02 „Crastatscha Suot (Amphibolit), Zernez (Ausgangslage"). Basierend auf die im Jahre 2001 erfolgte Aufnahme der Abbaustelle in die Regionale Richtplanung wurde das Vorhaben anschliessend als Objekt Nr. 09.VB.02 „Crastatscha Suot" im Koordinationsstand „Festsetzung" auch im RIP 2000 berücksichtigt. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit ohne weiteres, dass sich die projektbezogene Nutzungsplanung für den Betrieb einer Amphibolitabbaustelle im Gebiet „Crastatscha" in der Gemeinde Zernez als richtplankonform erweist.

C. Rodungsbewilligung Die Rodungsbewilligung für die temporäre Beanspruchung von 4173 m 2 Waldareal zum Zwecke der Erweiterung der Amphibolitabbaustelle „Crastatscha" in Zernez mit einer 2. und 3. Abbauetappe ist seitens des dafür zuständigen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) am 9. Mai 2012 in Verbindung mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt worden. Die Rodungsbewilligung wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet.

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D. Nutzungsplanung Basierend auf die in der Zwischenzeit erteilte Rodungsbewilligung für die 2. und 3. Abbauetappe des Materialabbauvorhabens „Crastatscha" in Zernez kann die im Zonenplan „Crastatscha" 1:2'000 vom 15. Dezember 2000 ausgeschiedene Materialabbauzone (Amphibolit) nunmehr auch für diejenigen Teilflächen genehmigt werden, welche im Rodungsplan 1:2000 „Erschliessung und 1. Abbauetappe" gemäss Gesuch vom 23. Oktober 2000 nicht als Rodungsflächen, sondern lediglich als Rodungsflächen 2. Etappe bezeichnet sind. Mit anderen Worten gilt nun mit einer Ausnahme die gesamte von der Gemeinde Zernez am 15. Dezember 2000 beschlossene Materialabbauzone als genehmigt. Die Ausnahme betrifft einen Zipfel am südöstlichen Rand der Materialabbauzone, welcher bereits mit RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 aufgrund einer damals eingegangenen Planungsbeschwerde definitiv nicht genehmigt worden ist. Diesbezüglich hat die am 24. August 2001 zwischen den Beschwerdeführern und der Abbaukonzessionärin abgeschlossene so genannte „Vergleichs-Vereinbarung" weiterhin Bestand. Aufgrund der vorliegenden Rodungsbewilligung vom 9. Mai 2012 können nun auch die folgenden Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000 vom 15. Dezember 2000 genehmigt werden: •

Abbauetappen 2 und 3 Auffülletappen 1 und 2

€

Höhenkurven des Geländes nach der Auffüllung (rot gestrichelte Linie) Baumgruppe, Hecke inklusive der textlichen Passage „Den vorhandenen Bestand soweit betrieblich möglich erhalten"

Im Übrigen bleiben die Ausführungen im RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 zum Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1'000 (vgl. Abschnitt D, Ziff. 2.3, S. 6) unverändert. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Platzierung des Installationsplatzes gemäss Plan Nr. 1330 — 10 G „Chava d'Amfibolit, Crastatscha, Situation 1:500" vom August 2001. Ferner wird über die konkrete Form der Rekultivierung des durch das Abbauvorhaben beanspruchten Terrains zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen

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eines zukünftigen Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zu entscheiden sein. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, ein so genanntes Wiederherstellungsprojekt zu erarbeiten. Eine der Aufgaben der unter der Federführung der Gemeinde geschaffenen Begleitkommission wird es sein, die Detailprojektierung und Überwachung der Abschlussarbeiten in die Wege zu leiten.

E. Umweltverträglichkeitsprüfung

Mit Beschluss Nr. 1419 vom 4. September 2001 stellte die Regierung unter anderem in Verbindung mit verschiedenen Auflagen, Anordnungen, Hinweisen und Empfehlungen fest, dass das vorgesehene Abbauvorhaben „Crastatscha" gemäss der am 15. Dezember 2000 von der Gemeinde Zernez beschlossenen projektbedingen Nutzungsplanung, bestehend aus einer Ergänzung des Baugesetzes mit Bestimmungen zur Materialabbauzone, einem Zonenplan „Crastatscha" 1:2000, einem Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000 sowie einem Generellen Erschliessungsplan „Crastatscha" 1:2000, umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann. Grundlage für diese regierungsrätliche Feststellung bildete der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 6. November 2000 betreffend das Vorhaben „Amphibolitabbau Crastatscha/Zernez" der Mathis Indschegners SA, Scuol, der Zusatzbericht betreffend ökologische Ersatzmassnahmen vom 12. Juli 2001 der arinas, Zernez, sowie der UVB-Beurteilungsbericht des damaligen Amtes für Umwelt vom 20. Juli 2001. Der UVB sowie die vorerwähnten Zusatzberichte sind alle auf das Gesamtprojekt ausgerichtet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde seitens der Regierung ebenfalls bereits mit Beschluss Nr. 1419 vom 4. September 2001 für das Gesamtprojekt vorgenommen. Die Aussagen im UVB sowie den besagten Zusatzberichten erweisen sich nach wie vor als richtig und bedürfen mit Ausnahme der zusätzlich erforderlichen Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (vgl. dazu die Ausführungen im nachfolgenden Absatz) weder einer Ergänzung noch einer Anpassung. Somit hält

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die Regierung fest, dass die im RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 festgehaltenen Erwägungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (vgl. Abschnitt D, Ziff. 3, S. 7 ff.) sowie die im Dispositiv des besagten RB enthaltenden Auflagen, Anordnungen, Feststellungen, Hinweise und Empfehlungen (vgl. Ziff. 2, S. 32) auch für die vorliegend zur Debatte stehenden Abbauetappen 2 und 3 sowie für die Auffülletappen 1 und 2 unverändert in Rechtskraft bleiben. Mit dem Vollzug der für die 2. und 3. Materialabbauetappe bewilligten Waldrodung geht einher, dass weitere Eingriffe in schützenswerten Lebensraumtypen gemäss Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) notwendig werden. Für die Zerstörung respektive die Beeinträchtigung dieser gemäss NHV schützenswerten Waldgesellschaften ergibt sich in Anwendung von Art. le des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV eine Ersatzpflicht. In Bezug auf den Umfang und die Art der zu treffenden Ersatzmassnahmen wird auf die Ausführungen in der vorliegenden Rodungsbewilligung des BVFD vom 9. Mai 2012 verwiesen (vgl. Abschnitt I, Ziffer 2, Seite 2 sowie Abschnitt II, Ziffer 2 und 4, Seite 2 und 3). Es wird im Rahmen des BAB-Verfahrens mittels einer dafür geeigneten Auflage sicherzustellen sein, dass die erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen getroffen werden.

F. Erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung der Materialabbauzone „Crastatscha" respektive der verschiedenen Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000, für welche das Genehmigungsverfahren mit RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 sistiert worden war, bedarf es für die Weiterführung des weiteren Materialabbaus noch der folgenden zusätzlichen Bewilligungen:

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a) Baubewilligung der Standortgemeinde sowie Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) des Amtes für Raumentwicklung (ARE) Das entsprechende Baugesuch der Sosa Gera SA wurde seitens der Gemeinde Zernez im Rahmen des BAB-Verfahrens am 19. Dezember 2011 beim ARE eingereicht. Sobald die neue Abbaubewilligung (vgl. dazu die Ausführungen unter lit. b) nachstehend) des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) vorliegt, kann die BAB-Bewilligung in Verbindung mit verschiedenen zu formulierenden Auflagen und Hinweisen erteilt werden. Anschliessend wird die Standortgemeinde die Baubewilligung, welche seinerseits allenfalls mit weiteren Auflagen zu verbinden sein wird, erteilen können. b) Neue Abbaubewilligung des EKUD Für die Weiterführung des Materialabbaus innerhalb der 2. und 3. Abbauetappe ist eine neue Abbaubewilligung des EKUD nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) erforderlich. Diese Abbaubewilligung ist im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erteilen. Sie kann in Verbindung mit verschiedenen zu formulierenden Auflagen und Hinweisen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die vom Amt für Umwelt im Jahre 2001 erteilte Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG sowie die im gleichen Jahr vom Tiefbauamt erteilte Bewilligung für den strassenmässigen Anschluss an die Kantonsstrasse nach Kantonalem Strassengesetz (StrG) behalten ihre Gültigkeit und verbleiben in Rechtskraft. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Abbauprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die im Zonenplan „Crastatscha" 1:2000 vom 15. Dezember 2000 ausgeschiedene Materialabbauzone (Amphibolit) wird nunmehr auch bezüglich der Flächen, für welche das Genehmigungsverfahren mit Regierungsbeschluss Nr. 1419 vom 4. September 2001 sistiert worden war, genehmigt. 2. Die folgenden Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan „Crastatscha" 1:1000 vom 15. Dezember 2000, für welche das Genehmigungsverfahren mit

Regierungsbeschluss Nr. 1419 vom 4. September 2001 sistiert wurde, werden genehmigt: -

Abbauetappen 2 und 3

-

Auffülletappen 1 und 2

-

Höhenkurven des Geländes nach der Auffüllung (rot gestrichelte Linie)

-

Baumgruppe, Hecke inklusive der textlichen Passage „Den vorhandenen Bestand soweit betrieblich möglich erhalten"

$. Es wird darauf hingewiesen, dass die am 24. August 2001 zwischen den damaligen Beschwerdeführern und der Abbaukonzessionärin abgeschlossene so genannte „Vergleichs-Vereinbarung" weiterhin Bestand hat. Es gilt diesbezüglich der Plan Nr. 1330-10 G „Chava d'Amfibolit, Crastatscha, Situation 1:500" vom August 2001. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass betreffend die Wiederherstellung der durch den Abbau beanspruchten Flächen zu gegebenem Zeitpunkt ein Wiederherstellungsprojekt auszuarbeiten und dass diesbezüglich ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sein wird.

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5. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) vom 9. Mai 2012 für die temporäre Beanspruchung von 4173 m 2 Waldareal zum Zwecke der Erweiterung der Amphibolitabbaustelle „Crastatscha" in Zernez mit einer 2. und 3. Abbauetappe wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des BAB-Verfahrens mittels einer geeigneten Auflage sicherzustellen sein wird, dass die erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen für die aufgrund der Materialabbautätigkeit hervorgerufenen Zerstörungen respektive Beeinträchtigungen von im Sinne der Naturund Heimatschutzgesetzgebung schützenswerten Waldgesellschaften getroffen werden. Im Übrigen wird festgehalten, dass die im RB Nr. 1419 vom 4. September 2001 enthaltenden Ausführungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (vgl. Abschnitt D, Ziff. 3, S. 7 ff.) sowie die diesbezüglich im Dispositiv des RB enthaltenden Auflagen, Anordnungen, Feststellungen, Hinweise und Empfehlungen (vgl. Ziff. 2, S. 32) auch für die 2. und 3. Abbauetappe sowie für die 1. und 2. Auffülletappe der Materialabbaustelle „Crastatscha" in Zernez unverändert in Rechtskraft bleiben. 7. Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 9. Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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11. Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen