Teilrevision 2011

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zernez

Dokument

Nummer
11.159
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zernez
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
01.03.2011

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

01. März 2011

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II Governo del Cantone dei Grigioni

02. März 2011

Protokoll Nr.

159

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 29. November 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

Baugesetz (Anpassung an das am 1. November 2005 in. Kraft getretene neue KRG)

Zonenplan 1:2'000 Zernez

- Zonenplan 1:2'000 Brail

- Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz. Nr. 138 - Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulignä/Pra da Punt

Neben diesen zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zernez die

folgenden weiteren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Januar 2007 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

- Entwurf des im Rahmen der Quartierplanung „Clüs" erarbeiteten Erschliessungsplanes „Verkehr" resp. „Ver- und Entsorgung" Situation 1:500 vom 1. Mai 2007

- Entwurf des im Rahmen der Quartierplanung „Clüs" erarbeiteten Gestaltungsplanes Situation 1:500 vom 1. Mai 2007

- Kauf- respektive Vorkaufsrechtsvertrag zwischen der BD immobiglias SA, Scuol,

und der Politischen Gemeinde Zernez vom 24. November 2006 betreffend die Par-

zellen Nr. 217 und Nr. 218

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 11. Mai

2006 einen Vorprüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. No-

vember 2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Dezember 2006. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez die Re-

gierung um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der von der Gemeinde Zernez zur Genehmigung durch die Regierung

eingereichten Teilrevision der Ortsplanung bildete die Bereinigung verschiedener

Vorbehalte, Bedingungen, Auflagen, Anweisungen, Anliegen und Empfehlungen, welche die Regierung im Rahmen ihres Genehmigungsbeschlusses Nr. 1325 vom

21. September 2004 zur Totalrevision der Ortsplanung formuliert hatte. Insbesondere

ging es dabei um die Anpassung des Baugesetzes (BauG) auf die neue kantonale

Raumplanungsgesetzgebung sowie um die Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Bauzonen. Zudem enthält die Vorlage verschiedene Er-

gänzungen, welche auf spezifischen Anliegen der Gemeinde basierten.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 738 vom 19. Juni 2007 wurden die folgenden Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen genehmigt:

Aus dem Zonenplan 1:2'000 Zernez:

- Wohnzone 2 sowie Quartierplanpflicht auf den Parzellen Nr. 217, Nr. 218 und Nr. 221 im Gebiet ,,Clüs"

- Wohnzone 2 sowie Zone für künftige bauliche Nutzungen auf der Parzelle Nr. 237 im Gebiet „Ers Curtins"

Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 251 im Gebiet „Cosetta"

Wohn- und Gewerbezone, Gefahrenzone 1, Gewässerabstandslinie sowie Baulinie auf der Parzelle Nr. 273 im Gebiet „Suot Via"

- Gewerbezone und Zone für künftige bauliche Nutzungen im Gebiet „Cul" westlich des Bahnhofs

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- Zone für künftige bauliche Nutzungen auf der Parzelle Nr. 114 im Gebiet „Ospiz"

- Zone für künftige bauliche Nutzungen auf den Parzellen Nr. 214 sowie Nr. 217 bis Nr. 219 im Gebiet „Clüs"

Landwirtschaftszone, Zone „Übriges Gemeindegebiet" sowie Freihaltezone auf der Parzelle Nr. 289 im Gebiet „Curtins"

Quartierplanpflicht für das Gebiet „Muglinö"

Streichung Quartierplanpflicht für die Parzellen Nr. 153 und Nr. 1186 im Gebiet

„Runatsch"

Gewässerabstandslinie im Gebiet „Pra da Punt" Aus dem Zonenplan 1:1'000 Brail:

- Wohnzone 2 auf den Parzellen Nr. 391 und Nr. 1079 im Gebiet „Ils Muots"

- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. 393 im Gebiet „Ils Muots" - Zone für künftige bauliche Nutzungen auf Parzellen Nr. 391, Nr. 392, Nr. 397 und Nr. 1046 im Gebiet „Ils Muots"

- Zone „Übriges Gemeindegebiet" auf Parzelle Nr. 391 im Gebiet „Ils Muots"

- Gefahrenzone 2 auf Parzellen Nr. 474, Nr. 476, Nr. 478 und Nr. 481 im Gebiet „Chant Baselgia/Crusch Plantaun"

Aus dem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulign6/Pra da Punt: - Bestehende Erschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. 213 im Gebiet „Muglinä" - Projektierte Erschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. 204 im Gebiet „Muglinö" - Projektierter Parkplatz im Gebiet „Pra da Punt"

Ferner genehmigte die Regierung mit RB Nr. 1422 vom 11. Dezember 2007 mit eini-

gen direkten Korrekturen auch das von der Gemeinde Zernez am 29. November 2006 verabschiedete BauG.

Aufgrund einer Initiative ist die Gemeinde Zernez zurzeit daran, für die Parzelle Nr. 138 eine neue Nutzungsplanung auszuarbeiten. Im Rahmen des diesbezüglich

von der Gemeinde durchgeführten Mitwirkungsverfahrens hat sich lediglich die von der neuen Planung betroffene Eigentümerschaft der genannten Parzelle geäussert.

Aufgrund dieser im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens eingegangenen Stellung-

nahme kann festgehalten werden, dass die betroffene Grundeigentümerin mit einer

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Überarbeitung der Nutzungsplanung für ihre Parzelle Nr. 138 gemäss dem von der

Gemeinde erarbeiteten Gegenvorschlag zur Initiative grundsätzlich einverstanden ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Behandlung der am 29. November 2006

beschlossenen Festlegungen für die Parzelle Nr. 138.

Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden somit noch die fol-

genden Zonenausscheidungen sowie weiteren nutzungsplanerischer Festlegungen:

Aus dem Zonenplan 1:2'000 Zernez:

Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 105 im Gebiet „Davo Röven"

- Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 152 im Gebiet „Urtatsch"

- Zone „Übriges Gemeindegebiet" sowie Gefahrenzone 2 auf der Parzelle Nr. 273 im Gebiet „Suot Via"

- Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

- Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III für die Zone für künftige bauliche Nutzungen auf den Parzellen Nr. 195 und Nr. 197 im Gebiet „Cul"

Aus dem Zonenplan 1:1'000 Brail:

- Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG Aus dem Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Zernez Davo Röven/Parz. Nr. 138": - Erhaltungsbereich „Alter Dorfteil" für die Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 im Gebiet „Davo Röven"

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegend erwähnten zu genehmigenden nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am

19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Engiadina

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Bassa übereinstimmen. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zu-

sammenhang.

D. Zonenplan 1:2'000 Zernez 1. Korrektur eines formellen Mangels

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan 1:2'000 Zernez

ein formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zu-

gänglich ist. Mit Schreiben vom 26. September 2008 wurde die Gemeinde Zernez

darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zernez stimmte am 4. November 2008

der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:2'000 Zernez zu (Schraffur für die von einer Gefahrenzone 1 überlagerten Flächen im Ausschnitt „Parz.Nr. 273"

1:500 des Zonenplanes 1:2'000 Zernez, aus welcher hervorgeht, dass diese Flächen

der Zone „Übriges Gemeindegebiet" angehören). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan 1:2'000 Zernez vorzunehmen.

2. Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 105 im Gebiet „Davo Röven" und auf der Parzelle Nr. 152 im Gebiet „Urtatsch"

Der am 29. November 2006 beschlossene Zonenplan 1:2'000 Zernez sieht unter an-

derem folgende Siedlungserweiterungen (Wohnzone 2) vor:

- Rund 826 m 2 auf einer Teilfläche der im Gebiet „Davo Röven" gelegenen Parzelle Nr. 105.

- Rund 926 m2 auf einer Teilfläche der im Gebiet „Urtatsch" gelegenen Parzelle Nr. 152.

Der RIP 2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes (vgl.

dazu die Ausführungen unter Ziffer 5.3.1, Seite 1 bis 5). So sollen Erweiterungen na-

mentlich dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastruk-

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turinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten

werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind dabei namentlich folgende 6 Anforderungen zu erfüllen: 1. Leitbild, Zielvorstellungen.

2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf regionales Siedlungskonzept.

3. Bedarfsnachweis.

4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept.

5. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen.

6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes.

Hinsichtlich der vorstehend erwähnten vorgesehenen Siedlungserweiterungen in

Zernez ergibt eine Prüfung anhand der Leitüberlegungen des RIP 2000 die folgenden Resultate:

a) Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 105

Für eine Genehmigung der auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 105 neu ausgeschie-

denen Wohnzone 2 fehlt der erforderliche Nachweis der Verfügbarkeit des einge-

zonten Baulandes, wobei dieser Nachweis beispielsweise in Form eines konkreten bewilligungsfähigen Bauprojektes oder in Form eines Kaufrechtsvertrages, welcher

es der Gemeinde ermöglicht, das Grundstück nach Ablauf einer bestimmten festzulegenden Überbauungsfrist zu erwerben. Somit ist das Genehmigungsverfahren be-

züglich der besagten, auf der Parzelle Nr. 105 ausgeschiedenen Wohnzone 2 zu sistieren, bis der laut RIP 2000 geforderte Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.

Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde dem betroffenen

Grundeigentümer sowie der Gemeinde Zernez die Möglichkeit geboten, sich zu der infolge des fehlenden Verfügbarkeitsnachweises ins Auge zu fassenden Sistierung

der Genehmigung hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 105 zusätzlich ausgeschiedene Wohnzone 2 vernehmen zu lassen (vgl. das entsprechende Schreiben

des ARE vom 3. Oktober 2010). Sowohl der betroffene Grundeigentümer (mit

Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 8. Dezember 2008) sowie die Ge-

meinde Zernez (mit Schreiben vom 25. März 2009) haben sich zu dieser Angelegenheit geäussert.

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Die Argumente, welche der betroffene Grundeigentümer sowie die Gemeinde gegen

die vorgesehene Sistierung der Genehmigung der auf Parzelle Nr. 105 ausgeschie-

denen Wohnzone 2 ins Feld geführt haben, vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Es entspricht einer Tatsache, dass die besagte Fläche seit

dem Jahre 1990 keiner Bauzone mehr angehört und dass die Zonenausscheidung daher als Neueinzonung zu beurteilen ist, für welche die eingangs erwähnten Kriterien des RIP 2000, also neben der Erhaltung respektive Verbesserung der Siedlungsqualität namentlich der Nachweis der Verfügbarkeit respektive der Bedarfs-

nachweis, einzuhalten sind. Zu Handen des betroffenen Grundeigentümers kann

diesbezüglich festgehalten werden, dass der Verfügbarkeitsnachweis — wie einlei-

tend bereits erwähnt — beispielsweise in Form eines konkreten bewilligungsfähigen

Bauprojektes oder in Form eines Kaufrechtsvertrages, welcher es der Gemeinde er-

möglicht, das Grundstück nach Ablauf einer bestimmten festzulegenden Überbauungsfrist zu erwerben, jederzeit beigebracht werden kann. Treffen solche Nach-

weise ein, wird die Regierung das Genehmigungsverfahren unverzüglich wieder aufnehmen und die betreffende Wohnzone 2 genehmigen.

Im seinem Schreiben vom 3. Oktober 2008 hatte das ARE unter Verweis auf die Aus-

führungen unter Ziffer 2.1.2 (Seite 4) des vorliegenden Planungs- und Mitwirkungs-

berichtes vom 8. Januar 2007 ferner festgehalten, dass im Rahmen einer Ergänzung

der Ortsplanung oder allenfalls mit anderen geeigneten Instrumenten aufzuzeigen sein wird, dass durch eine zukünftige Überbauung der eingezonten Fläche keine ne-

gativen Präjudizien in Bezug auf die Entwicklung des südlich benachbarten Reservebaulandes (Zone für künftige bauliche Nutzungen) entstehen. Der betroffene Eigen-

tümer legt im Rahmen der Anhörung nachvollziehbar dar, dass im Hinblick auf die

zukünftige Weiterentwicklung der Siedlung innerhalb der südlich angrenzenden Zone

für künftige bauliche Nutzungen durch eine Überbauung des neu eingezonten Teilstückes der Parzelle Nr. 105 keine nachteiligen Präjudizien zu befürchten sind (vgl.

Abschnitt II, Buchstabe D, Ziffer 2, Seite 5, sowie Buchstabe E, Seite 6 f. des Schrei-

bens vom 8. Dezember 2008). Mit Schreiben vom 25. März 2009 stützt die Gemein-

de Zernez die Auffassung des Grundeigentümers, indem sie zusammenfassend aus-

führt, dass die später geplante Überbauung der südlich anschliessenden Flächen, welche in einer rechtskräftigen Zone für künftige bauliche Nutzungen liegen, an der

betroffenen Stelle ohne weiteres so gestaltet werden kann, dass die Bebauung des

zur Debatte stehenden Teilstück der Parzelle Nr. 105 längerfristig Teil der gesamten

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geplanten Überbauung des Dorfteils ,,Davo Röven/Clüs" bilden wird. Zusammen-

fassend kann daher festgehalten werden, dass eine Überbauung der auf der Parzelle

Nr. 105 neu ausgeschiedenen Wohnzone 2 eine zukünftige Siedlungsentwicklung im Bereich der südlich angrenzenden Zone für künftige bauliche Nutzungen nicht nega-

tiv präjudiziert.

Schliesslich wurden der Grundeigentümer und die Gemeinde im Rahmen des Anhörungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der Standort einer allfälligen neuen Baute der gestalterischen Grundidee entsprechen muss, nach welcher die existie-

rende Häuserzeile auf den Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 um ein weiteres Glied auf der Parzelle Nr. 105 weiterentwickelt wird, ohne dass die neue Hochbaute

in die Flucht der vor den alten Häusern existierenden Gartenbereiche hinein-

schwappt. Dazu müsse der Baustandort für ein neues Wohnhaus so weit wie möglich

in die nördliche Ecke der neu eingezonten Wohnzone 2 hinein gesetzt werden, und

die Baute habe erhöhte gestalterische Anforderungen zu erfüllen. Es ist für die Re-

gierung selbstverständlich, dass sich ein neues Wohnhaus auf der neu eingezonten

Teilfläche der Parzelle Nr. 105 gut ins existierende Siedlungsgefüge einzupassen

hat. Auch der Gestaltung des Gebäudes ist ohne Zweifel die notwendige Aufmerk-

samkeit zu schenken. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, dass dazu im vorliegenden Fall keine zusätzlichen nutzungsplanerischen Schritte erforderlich sind, da sich der betroffene Bauplatz in einer hinsichtlich Ortsbildschutz weniger heiklen Stelle be-

findet. Das Einfügungsgebot und die gute Gestaltung sind jedoch im Rahmen des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, wozu es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint, dass rechtzeitig die Dorfbildkommission einbezogen

wird.

b) Wohnzone 2 auf der Parzelle Nr. 152

Auch hinsichtlich der neu auf einer Teilfläche auf Parzelle Nr. 152 ausgeschiedenen

Wohnzone 2 fehlt der erforderliche Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes (vgl. dazu die spezifischeren Ausführungen unter lit. a vorstehend). Somit ist das Genehmigungsverfahren auch für diese ausgeschiedene Wohnzone 2 zu sis-

tieren, bis der gemäss RIP 2000 geforderte Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.

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Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens wurden die zu diesem Zeit-

punkt betroffene Grundeigentümerin sowie die Gemeinde Zernez von einer Sistierung der Genehmigung der auf der Parzelle Nr. 152 ausgeschiedenen Wohnzone 2

ins Bild gesetzt und zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 29. März

2009 nimmt die Gemeinde Zernez zur aufgeworfenen Angelegenheit Stellung, wobei

sie darin unter anderem auch die mündlichen Äusserungen des Sohnes der betroffe-

nen, in der Zwischenzeit verstorbenen Grundeigentümerin festgehalten hat. Dem-

nach sei aktuell und bis auf weiteres kein Eigenbedarf für die Überbauung der

eingezonten Teilfläche der Parzelle Nr. 152 vorhanden. Ein Verkauf der Gesamtfläche komme nicht in Frage und die Erstellung eines Einfamilienhauses sei erst mittel-

fristig vorgesehen. Daher könne sich die Grundeigentümerin damit einverstanden erklären, wenn das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 152

neu ausgeschiedenen Wohnzone 2 sistiert werde, bis der erforderliche Nachweis der

Verfügbarkeit vorgelegt werden kann. Die Gemeinde Zernez stellt sich hinter die

Äusserungen der betroffenen Eigentümer. Gestützt auf die dargestellte Sachlage

wird das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 152 neu ausgeschiedenen Wohnzone 2 im Einverständnis mit der betroffenen

Eigentümerschaft sowie der Gemeinde Zernez sistiert.

3. Zone „Übriges Gemeindegebiet" sowie Gefahrenzone 2 auf der Parzelle Nr. 273 im Gebiet „Suot Via"

Die auf der Parzelle Nr. 273 ausgeschiedene Zone „Übriges Gemeindegebiet" sowie

Gefahrenzone 2 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Diese Zonenfestlegungen können genehmigt werden.

4. Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

Der Zonenplan 1:2'000 Zernez enthält neben verschiedenen anderen Festlegungen

die Ausscheidung von so genannten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2

KRG. Gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Ge-

setzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Er-

schliessungsflächen (beispielsweise Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaffees etc.) nicht dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen (BAB-Verfahren), sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten

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und Anlagen innerhalb der Bauzonen (BIB-Verfahren) unterliegen, selbst wenn diese

Flächen laut Zonenplan der Zone „Übriges Gemeindegebiet" angehören. Diese Be-

stimmung kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt angewendet

werden. Sie bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen Worten ist für die Durchführung allfälliger Baubewilligungsverfahren, welche Erschliessungsflächen

innerhalb oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG betreffen, die Schaf-

fung von nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan nicht erforderlich.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss einerseits der Begriff „Rand

der Bauzonen" eng ausgelegt werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass sämtliche Erschliessungsflächen innerhalb und am Rand der Bauzonen vollständig

erfasst sind. Andernfalls würden beim Vollzug unweigerlich Probleme auftreten. Eine

zwingende Voraussetzung für die Festlegung einer Bauzone bildet im Übrigen, dass sich die entsprechenden Flächen nicht in eine Gefahrenzone 1 oder im Gewässerraum im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Eidgenössischen Verordnung über den Was-

serbau (Wasserbauverordnung; WBV) befinden.

Die vorgenannten Voraussetzungen für die Festlegung von Erschliessungsflächen

nach Art. 27 Abs. 2 KRG sind bezüglich verschiedener im Zonenplan 1:2'000 Zernez

vorgesehener Flächen nicht gegeben. Die einzelnen Fälle wurden der Gemeinde mit

Schreiben des ARE vom 26. September 2008 bekannt gegeben. Das ARE machte

der Gemeinde gleichzeitig den Vorschlag, an Stelle einer teilweisen Nichtgenehmi-

gung der festgelegten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG der Regierung eine gesamthafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:2'000 Zernez dargestellten

Erschliessungsflächen zu beantragen. Dies hat für die Baubehörde der Gemeinde

Zernez den Vorteil, dass die direkte Anwendung der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2

KRG nach wie vor im Einzelfall möglich ist, was im Rahmen von Baubewilligungsver-

fahren eine gewisse Flexibilität gewährleistet. Das Einverständnis der Gemeinde für

die gesamthafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:2'000 Zernez vom

29. November 2006 festgelegten Erschliessungsflächen liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Zernez vom 4. November 2008).

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5. Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III für die Zone für künftige bauliche Nutzungen auf den Parzellen Nr. 195 und Nr. 197 im Gebiet „Cul"

Die auf den Parzellen Nr. 195 und Nr. 197 im Gebiet „Cul" für die Zone für künftige

bauliche Nutzungen festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Eid-

genössischer Lärmschutz-Verordnung (LSV) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Diese Festlegung kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1'000 Brail 1. Korrektur eines formellen Mangels

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan 1:1'000 Brail ein formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im

dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 26. September 2008 wurde die

Gemeinde Zernez darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zernez stimmte am

4. November 2008 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan 1:V000 Brail

zu (Ergänzung mit zusätzlichem Legendenfeld „Zone für künftige bauliche Nutzung — ES II"). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan 1:1'000 Brail vorzunehmen.

2. Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

Der Zonenplan 1:1'000 Brail enthält neben verschiedenen anderen Festlegungen die

Ausscheidung von so genannten Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG.

Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Zonenplan 1:2'000

Zernez unter Abschnitt D Ziffer 4 hievor verwiesen werden. Zusammenfassend wird

festgehalten, dass diese Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG im Einver-

nehmen mit der Gemeinde (vgl. das entsprechende Einverständnis des Gemeinde-

vorstandes Zernez vom 4. November 2008) nicht genehmigt werden.

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F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Zernez Davo Röven/Parz. Nr. 138" 1. Vorgeschichte betreffend Parzellen Nr. 101, 102 und 104

Im Rahmen der seinerzeitigen Gesamtrevision der Ortsplanung hatte die Gemeinde

Zernez die Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 der Dorfzone 1 zugewiesen (vgl.

Zonenplan 1:2'000 Zernez vom 4. Juni 2003). Während die westlich an die Kantonsstrasse angrenzenden Flächen im Interesse einer möglichst optimalen Erhaltung re-

spektive Sicherung der vorhandenen Qualitäten gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez vom 4. Juni 2003 gesamthaft dem Erhaltungsbereich „Alter Dorf-

teil" und die der Bebauung vorgelagerten Gärten und Freiräume (Parzellen Nr. 4 bis

Nr. 6) einem Freihaltebereich zugewiesen wurden, beschränkte sich die Gemeinde

für die östlich der Kantonsstrasse gelegenen Flächen der Parzellen Nr. 101, Nr. 102

und Nr. 104 damit, den Erhaltungsbereich eng um die auf den vorgenannten Parzel-

len bestehenden Gebäude zu legen und einen Freihaltebereich lediglich unmittelbar

für einen an die Kantonsstrasse angrenzenden Teil der Parzelle Nr. 101 festzulegen,

so dass die übrigen, heute weitgehend bautenfreien Flächen gestützt auf diese Planung hätten frei überbaut werden können. Aufgrund der speziellen Bedeutung der

betroffenen Flächen für das Zernezer Ortsbild (vgl. dazu die spezifischen Ausführun-

gen unter Abschnitt D, Ziffer 2, lit. b, Seite 21 f. des RB Nr. 1325 vom 21. September 2004) wurde das Genehmigungsverfahren für die Dorfzone 1 im Bereich der Parzel-

len Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 sistiert, soweit die besagte Dorfzone 1 gemäss Ge-

nerellem Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez vom 4. Juni 2003 nicht dem Erhaltungsbe-

reich „Alter Dorfteil" oder dem Freihaltebereich zugeordnet ist. Die Regierung führte

dazu aus, dass die Sistierung aufrechterhalten bleibt, bis für das betroffene Gebiet zusätzliche Regelungen im Sinne einer konkreten Strukturplanung getroffen sind. Die

Regierung dachte dabei an eine Festlegung der zu überbauenden und der nicht zu

überbauenden Flächen, wobei sie konkret ausführte, dass beispielsweise eine Stras-

senrandbebauung entlang der ins Gebiet „Muglinä" führenden Erschliessungsstrasse denkbar wäre, wenn gleichzeitig mit raumplanerischen Mitteln sichergestellt wird,

dass der zentrale Raum des betroffenen Gebietes von einer Überbauung freigehal-

ten werden kann (vgl. dazu die Ausführungen im RB Nr. 1325 vom 21. September 2004).

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2. Ergänzung der Planung betreffend Parzellen Nr. 101, 102 und 104

In der Folge beschloss die Gemeinde Zernez am 29. November 2006 einen Generel-

len Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz. Nr. 138, laut welchem die

Teilbereiche der Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104, für welche das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Dorfzone 1 sistiert worden war, zusätzlich mit einem Erhaltungsbereich „Alter Dorfteil" überlagert wurden. Gleichzeitig beantragt die Ge-

meinde, das sistierte Genehmigungsverfahren wieder aufzunehmen und die im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung ausgeschiedene Dorfzone 1 bezüglich

der gesamten Fläche der Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 zu genehmigen. 3. Anhörungsverfahren

Im Rahmen eines eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte das ARE den betroffenen Eigentümern sowie der Gemeinde Zernez mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 mit,

dass alleine mit der Festlegung eines zusätzlichen Erhaltungsbereichs „Alter Dorfteil"

die Voraussetzungen voraussichtlich noch nicht geschaffen sind, um die sistierte Dorfzone 1 auf den Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 nunmehr genehmigen zu

können. Zur Begründung führte das ARE aus, dass mittels der getroffenen zusätz-

lichen Festlegung im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes den im RB

Nr. 1325 vom 21. September 2004 festgehaltenen Anforderungen sowie im Übrigen

auch den auf Seite 6 des vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichtes formulierten Zielsetzungen noch nicht nachgekommen werden kann. Das der alten, aus

der Zeit vor dem Dorfbrand stammenden Bebauung auf den Parzellen Nr. 101,

Nr. 102 und Nr. 104 am südlichen Zernezer Ortszugang vorgelagerte Gebiet mit seinen Nutzgärten müsse vor grösseren Hochbauten freigehalten werden, zumal es im

Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Umgebungszone IV

mit höchster Priorität und Freihalteziel aufgeführt sei. Auch wenn der Blick auf die

schöne Häuserzeile momentan durch ein paar hohe Nadelbäume verdeckt wird, sei

diese aus Sicht des Ortsbildschutzes wichtige Situation unbedingt zu erhalten. Denkbar wären hier allenfalls einfache, in Leichtbauweise erstellte eingeschossige Nebengebäude wie Schöpfe, Gartenhäuschen etc. Im Sinne eines grösseren Spielrau-

mes bezüglich derartiger Bauwünsche sowie im Hinblick auf eine später beabsichtig-

te übergeordnete Gestaltung dieses Raumes gemeinsam mit der Entwicklung des

Reservebaugebietes (Zone für künftige bauliche Nutzungen) auf den weiter südlich

gelegenen Parzellen Nr. 214 und Nr. 217 wäre auch die Bezeichnung eines speziel-

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len Hofraumes möglich, wie er im Rahmen der Vorprüfungsvorlage von der Gemein-

de noch vorgeschlagen, später aber fallen gelassen wurde. Innerhalb dieses Hof-

raumes hätten die Vorschriften des Freihaltebereiches gemäss Art. 35 BauG gegol-

ten, wobei diese anlässlich einer späteren Einzonung der Parzelle Nr. 214 im Hinblick auf die bauliche Gestaltung des Dorfeinganges und den Übergang zur neuen Bauzone überprüft worden wären.

4. Eingaben im Rahmen des Anhörungsverfahrens

Von der im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zu einer Beibehaltung der Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf den Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 ausgeschiedenen

Dorfzone 1 vernehmen zu lassen, haben der Eigentümer der Parzelle Nr. 101, die Eigentümer der Parzelle Nr. 102 sowie die Gemeinde Zernez Gebrauch gemacht. Die Eigentümer der Parzelle Nr. 104 verzichteten dagegen auf eine Eingabe.

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 101 beantragt laut seinem Schreiben vom 1. De-

zember 2008, den Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz.

Nr. 138 vom 29. November 2006 sowie den Zonenplan 1:2'000 Zernez vom 4. Juni

2003 nun auch hinsichtlich der Dorfzonenteile der Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und

Nr. 104, für welche das Genehmigungsverfahren mit RB Nr. 1325 vom 21. September 2004 sistiert worden ist, zu genehmigen (Hauptbegehren). Er ist der Meinung,

dass die vorgenommene zusätzliche Überlagerung der betroffenen Parzellenteile mit

einem Erhaltungsbereich ausreichend ist. Dies erlaube es der Baubehörde, die Bautätigkeit auf diesen Flächen zu steuern. So hätten sich die baulichen Massnahmen in

die bestehenden ortsbaulichen Strukturen einzuordnen (vgl. Art. 34 Abs. 2 BauG),

und Neubauten seien mit Auflagen gestattet, wobei der Gemeindevorstand den Bau-

standort bezeichnen und das Bauvolumen vorgeben könne (vgl. Art. 34 Abs. 4 BauG). Hinsichtlich seines Hauptbegehrens kann dem Eigentümer der Parzelle

Nr. 101 nicht gefolgt werden. Aufgabe der Nutzungsplanung bildet es nämlich, für die

einzelnen Flächen im Grundsatz die baulichen Nutzungsmöglichkeiten verbindlich

festzulegen. Solche Grundsatzfragen können nicht einfach dem Baubewilligungsverfahren überlassen werden. Dabei geht es auf der einen Seite darum, die Bauzonen

von den Nichtbauzonen zu trennen. Mitunter zur Sicherstellung von gestalterischen und ortsbildschützerischen Grundsätzen geht es auf der anderen Seite aber auch

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darum, auf den einer Bauzone zugewiesenen Flächen die Intensität der baulichen

Nutzung festzulegen, was sich in der Art und in der Ausgestaltung der verschiedenen Bauzonen ausdrückt (vgl. Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 KRG). Im

vorliegenden Fall erachtet es die Regierung zur Gewährleistung der Vorgaben zum

Schutz des Ortsbildes (vgl. dazu die Ausführungen unter Abschnitt D, Ziffer 2, lit. b,

Seite 21 f. des RB Nr. 1325 vom 21. September 2004) als notwendig, im Rahmen der Nutzungsplanung weitergehende Regelungen zu treffen, so beispielsweise die Aus-

scheidung eines Freihalte- oder Hofraumbereichs (vgl. dazu die nachstehenden Aus-

führungen). Wie die Regierung in ihrem Beschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004 nämlich ausgeführt hat, ist im Rahmen einer konkreten Strukturplanung für das betroffene Gebiet zu verhindern, dass auf den noch freien Flächen der erwähnten

Parzellen mehr oder weniger zufällig Bauten und Anlagen jeglicher Art entstehen

können. In einem Eventualbegehren beantragt der Eigentümer der Parzelle Nr. 101,

im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz. Nr. 138 vom

29. November 2006 zwischen dem rechtskräftigen Erhaltungsbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez vom 4. Juni 2003 und der Strasse ins Gebiet

„Mugline" einen zusätzlichen Freihaltebereich in der Weise auszuscheiden, dass entlang der Strasse nach Mugline eine Überbauung mit Hauptbauten ermöglicht wird,

und den Zonenplan 1:2'000 Zernez vom 4. Juni 2003 gleichzeitig hinsichtlich der

Dorfzonenteile der Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 zu genehmigen, für welche

das Genehmigungsverfahren mit RB Nr. 1325 vom 21. September 2004 sistiert wor-

den ist. Einer Umsetzung einer solchen respektive einer ähnlichen Lösung im Rah-

men eines Nutzungsplanungsverfahrens steht aus Sicht der Regierung nichts im

Wege.

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 102 weist in seinem Schreiben vom 10. Oktober

2008 darauf hin, dass er die auf seiner Liegenschaft existierende Gebäulichkeit in

absehbarer Zeit ausbauen möchte und dass er dafür Parkplätze bereit zu stellen habe. Da der Platz auf der Nordseite des Gebäudes nicht ausreiche, sei er gezwungen,

auf die Südseite auszuweichen, wobei eine einstöckige Garage vorgesehen sei. Entsprechend beantragt der Eigentümer der Parzelle Nr. 102, dass auf den zur Debatte

stehenden Flächen der Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 eingeschossige Gebäude inklusive Zufahrten, welche sich an die bestehenden Objekte anpassen, zuzu-

lassen seien. Der Eigentümer der Parzelle Nr. 102 wird darauf hingewiesen, dass

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mittels des im Rahmen der Vorprüfungsvorlage von der Gemeinde vorgeschlagenen

Hofraumbereichs, für welchen bis auf weiteres die Vorschriften des Freihalteberei-

ches gegolten hätten, oberirdische An- und Nebenbauten von max. 18 m 2 Grundfläche und 3.5 m Firsthöhe sowie Anlagen ausnahmsweise gestattet gewesen wären,

wenn sie den Bestand, den Charakter und das Erscheinungsbild der Freihaltefläche

nicht beeinträchtigen. Diese Regelung, welche den Zielsetzungen des Ortsbildschut-

zes an der betroffenen Stelle entsprochen hätte, wurde von der Gemeinde indes basierend auf das damals durchgeführte Mitwirkungsverfahren fallen gelassen. Es ist

der Gemeinde jedoch unbenommen, im Rahmen der in Zernez ohnehin im Gange

befindenden Anpassungen und Ergänzung der Ortsplanung für den betroffenen Bereich wiederum eine analoge oder eine ähnliche Lösung vorzusehen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat sich wie erwähnt auch die Gemeinde Zer-

nez geäussert (vgl. Schreiben des Gemeindevorstandes vom 25. März 2009). Mit

dem Hinweis, dass sich der Dorfeingangsbereich nach dem Bau des vorgelagerten

Verwaltungsgebäudes der Engadiner Kraftwerke AG vorverlagert habe und die schönen schützenswerten Gebäude auf den Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104

nunmehr von der Hauptstrasse her gesehen das charakteristische Bild eines

Dorfeinganges nicht mehr oder nur noch teilweise prägen, unterstützt die Gemeinde

die Stellungnahmen der betroffenen Eigentümer. So habe sich die Gemeinde immer dafür eingesetzt, dass mindestens gewisse Bauten in den Vorgärten der Parzellen

Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 möglich sein sollten. Hinsichtlich der Meinungsäusse-

rung der Gemeinde Zernez kann vollumfänglich auf die Darlegungen zu den Eingaben der betroffenen Eigentümer verwiesen werden.

5. Fazit

Zusammenfassend kommt die Regierung gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass mittels weitergehender Massnahmen für das betroffene Gebiet die grundsätzlich freizuhaltenden Flächen und die überbaubaren Flächen ver-

bindlich auf Stufe Grundordnung auszuscheiden sind. Zur Begründung kann auf die

Ausführungen im Anhörungsschreiben des ARE vom 3. Oktober 2008 sowie auf den

Regierungsbeschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004 (S. 21 f.) verwiesen wer-

den. Dies erfordert eine neue Nutzungsplanungsvorlage. Bis zum Vorliegen dieser

ergänzenden Nutzungsplanung wird das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des im

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Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz.Nr. 138 vom 29. No-

vember 2006 auf den Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 im Gebiet „Davo Rö-

ven" festgelegten Erhaltungsbereichs „Alter Dorfteil" sistiert. Was das Genehmigungsverfahren für die Dorfzone 1 im Bereich der vorgenannten Parzellen betrifft,

bleibt dieses weiterhin sistiert, soweit diese Dorfzone 1 gemäss Generellem Gestal-

tungsplan 1:1'000 Zernez vom 4. Juni 2003 nicht mit dem Erhaltungsbereich „Alter Dorfteil" oder mit dem Freihaltebereich überlagert ist.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Muligna/Pra da Punt

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie er-

wähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im

Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulignä/Pra da Punt ein formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit

Schreiben vom 26. September 2008 wurde die Gemeinde Zernez darüber informiert. Der Gemeindevorstand Zernez stimmte am 4. November 2008 der Behebung des

formellen Mangels im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulignö/Pra da Punt zu (Ergänzung mit zusätzlichem Legendenfeld „Projektierter Parkplatz"). Das

ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulignä/Pra da Punt vorzunehmen.

Zudem wird die Gemeinde Zernez noch darauf aufmerksam gemacht, dass für die Realisierung des im Gebiet „Pra da Punt" projektierten Parkplatzes die Durchführung

eines Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) erforderlich ist.

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H. Auswirkung der von der Regierung mit Beschluss Nr. 738 vom 19. Juni 2007 im

Gebiet „Mugline genehmigten Quartierplanpflicht respektive der bestehenden und projektierte Erschliessungsstrasse auf die Ortsplanung vom 4. Juni 2003

Mit RB Nr. 1325 vom 21. September 2004 wurde das Genehmigungsverfahren für

die Wohn- und Gewerbezone auf den Parzellen Nr. 204, 205, 208, 209 (soweit sie gemäss Plan „Stand der Baureife 1:2'000" als nicht überbaut ausgewiesen ist),

Nr. 210 und 211 sistiert, bis aus der Nutzungsplanung der Gemeinde zumindest her-

vorgeht, wie die erwähnten Parzellen strassenmässig erschlossen werden sollen,

wobei es erforderlich ist, dass entweder die Lage der zukünftigen Verkehrserschliessungsanlagen im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes verbindlich fest-

gehalten oder für das betroffene Gebiet im Rahmen des Zonenplanes eine Quartierplanpflicht festgelegt wird.

In dem am 29. November 2006 beschlossenen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulign&Pra da Punt regelte die Gemeinde Zernez die strassenmäs-

sige Erschliessung der vorgenannten Parzellen mittels der Festlegung einer beste-

henden respektive projektierten Erschliessungsstrasse. Zudem belegte die Gemein-

de laut dem gleichentags erlassenen Zonenplan 1:2'000 Zernez die gesamte im Gebiet „Muglinä" ausgeschiedene Wohn- und Gewerbezone mit einer Quartierplan-

pflicht. Mit Regierungsbeschluss Nr. 738 vom 19. Juni 2007 genehmigte die Regierung die vorgenannten nutzungsplanerischen Festlegungen. Somit sind die Voraus-

setzungen für die Genehmigung der im Gebiet „Muglinä" ausgeschiedenen Wohn-

und Gewerbezone nunmehr auch bezüglich der Parzellen Nr. 204, Nr. 205, Nr. 208, Nr. 209 (soweit sie gemäss Plan „Stand der Baureife 1:2'000" als nicht überbaut aus-

gewiesen ist), Nr. 210 und Nr. 211 gegeben. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:T000 Zernez vom 29. November 2006 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, folgender

Auflage genehmigt: a)

Im Ausschnitt „Parz.Nr. 273" 1:500 des Zonenplanes 1:2'000 Zernez werden

die von einer Gefahrenzone 1 überlagerten Flächen mit einer Schraffur ge-

kennzeichnet, aus welcher hervorgeht, dass diese Flächen der Zone „Übri-

ges Gemeindegebiet" angehören.

b) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 105 im

Gebiet „Davo Röven" ausgeschiedenen Wohnzone 2 wird mangels Verfügbarkeitsnachweis sistiert. Im Hinblick auf die Ausarbeitung des zur Erbrin-

gung des Verfügbarkeitsnachweises vorzulegenden konkreten bewilligungs-

fähigen Bauprojektes ist rechtzeitig die Dorfbildkommission beizuziehen. c)

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 152 im

Gebiet „Urtatsch" ausgeschiedenen Wohnzone 2 wird mangels Verfügbarkeitsnachweis sistiert.

d)

e)

Die auf der Parzelle Nr. 273 ausgeschiedene Zone „Übriges Gemeinde-

gebiet" sowie Gefahrenzone 2 wird genehmigt.

Die auf den Parzellen Nr. 195 und Nr. 197 im Gebiet „Cul" für die Zone für

künftige bauliche Nutzungen festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III

wird genehmigt. f)

Die Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG werden im Einverneh-

men mit der Gemeinde nicht genehmigt. Für die betroffenen Flächen gelten nach wie vor die ausgeschiedenen Grundnutzungszonen gemäss der am

4. Juni 2003 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung Zernez.

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Die übrigen Planinhalte des Zonenplanes 1:2'000 Zernez vom 29. November

2006 wurden bereits mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 738 vom 19. Juni 2007 genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:1'000 Brail vom 29. November 2006 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Vorbehalt genehmigt:

a) Die Planlegende wird mit einem zusätzlichen Legendenfeld „Zone für künftige bauliche Nutzung — ES II" ergänzt.

b) Die Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG werden im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Für die betroffenen Flächen gelten

nach wie vor die ausgeschiedenen Grundnutzungszonen gemäss der am

4. Juni 2003 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung Zernez.

Die übrigen Planinhalte des Zonenplanes 1:1'000 Brail vom 29. November 2006

wurden bereits mit RB Nr. 738 vom 19. Juni 2007 genehmigt.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Zernez Mulign6/Pra da Punt vom 29. November 2006 wird im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der Gemeinde mit folgender direkter Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG genehmigt:

- Die Planlegende wird mit einem zusätzlichen Legendenfeld „Projektierter Parkplatz" ergänzt.

Die übrigen Planinhalte des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 Zernez

MulignA/Pra da Punt vom 29. November 2006 wurden bereits mit RB Nr. 738

vom 19. Juni 2007 genehmigt.

4. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich des im Generellen Gestaltungsplan

1:1'000 Zernez Davo Röven/Parz.Nr. 138 vom 29. November 2006 auf den

Parzellen Nr. 101, Nr. 102 und Nr. 104 im Gebiet „Davo Röven" festgelegten Er-

haltungsbereichs „Alter Dorfteil" wird im Sinne der Erwägungen sistiert. Das Ge-

nehmigungsverfahren für die auf den vorgenannten Parzellen ausgeschiedene

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Dorfzone 1 bleibt weiterhin sistiert, soweit diese Dorfzone 1 gemäss Generellem

Gestaltungsplan 1:1'000 Zernez vom 4. Juni 2003 nicht mit dem Erhaltungsbereich „Alter Dorfteil" oder mit dem Freihaltebereich überlagert ist.

5.

Die mit RB Nr. 1325 vom 21. September 2004 bezüglich der Parzellen Nr. 204, Nr. 205, Nr. 208, Nr. 209 (soweit sie gemäss Plan „Stand der Baureife 1:2'000"

als nicht überbaut ausgewiesen ist), Nr. 210 und Nr. 211 von der Genehmigung

zurückgestellte Wohn- und Gewerbezone (vgl. Zonenplan 1:2'000 Zernez vom

4. Juni 2003) wird genehmigt 6.

Der Gemeindevorstand Zernez wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. November 2006

zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-

gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und direkte Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungs-

rechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben

werden kann. 7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist für einen allfälligen Weiterzug des Beschlusses an das Verwal-

tungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des vorliegenden Beschlusses.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

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10. Der Gemeindevorstand Zernez sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an: -

Der Präsident: /-V/

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen