Teilrevision Gewässerraum

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zillis-Reischen

Dokument

Nummer
18.921
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zillis-Reischen
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.12.2018

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

03. Dezember 2018

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04. Dezember 2018

921

II Governo del Cantone dei Grigioni

Ortsplanung Zillis-Relschen Nutzungsplanung „Ausscheidung von Gewässerraumzonen" Abänderungsentscheid betreffend den Regierungsbeschluss Nr. 764 vom

16. Oktober 2018 1. Ausgangslage Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zillis-Reischen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. März 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1:2000 Zillis, Gewässerraum

-

Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum, Grundwasser- und Quellschutzzonen

Die Regierung genehmigte diese Revisionsvorlage mit Regierungsbeschluss Nr. 764 vom 16. Oktober 2018. Im Beschluss stellte die Regierung fest, dass für das Bächlein bei "Teals" (zwei Gewässerabschnitte) und für die beiden Bächlein bei "Samest Sut" im vorliegenden Zonenplan in Abweichung zur Vorprüfungsvorlage keine Gewässerraumzonen (mehr) festgelegt wurden. Den Verzicht begründete die Gemeinde im Planungs- und Mitwirkungsbericht mit der geringen Grösse dieser Gewässer (diese seien sehr klein) und mit dem Hinweis auf eine nur seltene Wasserführung. Die Regierung führte im Beschluss kurz aus, dass die Gewässer innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen lägen, so dass Nutzungskonflikte nicht ausgeschlossen seien, weshalb die Bächlein trotz der Einwände der Gemeinde einer Gewässerraumzonenplanung zu unterziehen seien. Entsprechend wurde die Gemeinde angewiesen, auch für die erwähnten Gewässer Gewässerraumzonen nach Art. 41 a Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) auszuscheiden.

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2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht (R 18 97)

Mit Eingabe vom 20. November 2018 erhoben G.M und Mitbeteiligte gegen die vorstehend erwähnte Anweisung an die Gemeinde zur Gewässerraumzonenausscheidung Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung machen sie u. a. sinngemäss geltend, sie seien als Betroffene nicht angehört worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

3. Beurteilung eines Widerrufs Gemäss Art. 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) kann eine Vorinstanz einen angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der Beschwerde führenden Partei abändern. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist der abgeänderte Entscheid dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Vorliegend erscheint eine Abänderung des Regierungsbeschlusses Nr. 764 vom 16. Oktober 2018 im angefochtenen Punkt als angezeigt. Die Regierung hatte übersehen, dass der Grund für den Verzicht der Gemeinde auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone für die beiden zur Diskussion stehenden Bächlein ein Antrag privater Grundeigentümer (Landwirte) an der beschlussfassenden Gemeindeversammlung war. Folglich hätten diese Privaten vorgängig des Regierungsbeschlusses angehört werden müssen. Dies ist nachzuholen. Entsprechend ist die Anweisung in der angefochtenen Ziff. 2 lit. a des Dispositivs des Regierungsbeschlusses Nr. 764 vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, und gleichzeitig ist den privaten Beschwerdeführenden des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (betroffene Grundeigentümer) sowie der Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.

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Gestützt auf Art. 55 VRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die Anweisung an die Gemeinde Zillis-Reischen zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen für zwei Abschnitte des Bächleins bei "Teals" und für die beiden Bächlein bei "Samest Sut" (Ziff. 2 lit. a des Dlspositivs des Regierungsbeschlusses Nr. 764 vom 16. Oktober 2018) wird aufgehoben.

2.

Der Gemeinde Zillis-Reischen sowie den privaten Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 18 97 wird hiermit die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einer allfälligen erneuten Anweisung an die Gemeinde ZillisReischen zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen für die Gewässer bei "Teals" (zwei Gewässerabschnitte) und für die beiden Bächlein bei "Samest Sut" schriftlich zu äussem. Allfällige Stellungnahmen sind bis am 4. Januar 2019 dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Reichsgasse 35, 7000 Chur, einzureichen.

3.

Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin