Teilrevision Gewässerraum

Nutzungsplanung, Grundordnung · Bever

Dokument

Nummer
20.282
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Bever
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
07.04.2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bever mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3781_B_TR_OP_Gewaesserraum_20.282.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

■r ■ Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

7. April 2020

Ganzen Text zeigen

8. April 2020

282

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Beyer beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Zonenplan 1:2500 Osten, Gewässerraum — Zonenplan 1:2500 Westen, Gewässerraum Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Beyer einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Juli 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. April 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. Juli 2019. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 12. August 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Beyer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die im Gemeindegebiet von Beyer vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

entsprechende Gewässerraumzone hat die Gemeinde Beyer in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzungszone überlagernde Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die ehemalige Gemeinde Beyer ihre Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig ausgeschieden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Zonenplan 1:2500 Westen, Gewässerraum Zonenplan 1:2500 Osten, Gewässerraum a) Gewässerraum im Mündungsbereich des Beverins in den Inn Bezüglich der Gewässerraumzone entlang des Beverins bei der Gemeindegrenze zu Samedan zwischen dem Siedlungsgebiet von Beyer und der Mündung in den Inn drängen sich Bemerkungen auf. Der Gewässerraum wurde in diesem Bereich nicht auf den Gefahrenbereich Prozess Wasser (Überflutung und Erosion) erweitert, sondern es wurde lediglich der minimale Gewässerraum umgesetzt. In der Vorprüfung wurde dieser Umstand durch das Amt für Natur und Umwelt übersehen. Auf eine Überarbeitung kann jedoch vorderhand verzichtet werden, da auf diesem Abschnitt zugunsten von Massnahmen für den ökologischen Ausgleich des Flugplatzes Samedan zusammen mit dem "naturemade star fonds" ein Revitalisierungsprojekt geplant

•

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

ist. Die Gemeinde wird ersucht, den Gewässerraum nach Abschluss dieses Projekts an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. b) Gewässerraum zwischen Spinas und Bevor Die Rhätische Bahn (RhB) weist in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2019 darauf hin, dass auf dem Streckenabschnitt zwischen Spinas und Beyer diverse Kurvenstreckungen geplant seien, welche teils die neue Gewässerraumzone tangieren würden. Sie beantragt deshalb, die Gewässerraumzone in diesen Bereichen zu verlegen. Das ARE hat bereits im Vorprüfungsbericht vom 25. April 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass genläss Art. 41c Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) im Gewässerraum standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürften und es sich bei den anstehenden Projekten der RhB um solche Anlagen handle. Dennoch wurde die Gemeinde Beyer darauf hingewiesen, dass sie eine Verschiebung des Gewässerraums im fraglichen Bereich prüfen dürfe. Die Gemeinde hat in der vorliegenden Planung von einer lateralen Verschiebung der Gewässerraumzone für die RhB-Strecke abgesehen und dies offenbar der Unternehmung mit Schreiben vom 17. Juni 2019 kommuniziert. Das durfte sie, denn der Verzicht auf eine laterale Gewässerraumverschiebung für standortgebundene und im öffentlichen Interesse gelegenen Bauten und Anlagen liegt im Ermessen der Gemeinde. Dies einerseits deshalb, weil solche Bauten und Anlagen, wie erwähnt, im Gewässerraum neu erstellt werden dürfen, und andererseits aus Gründen der Rechtsgleichheit. Es ist darauf hinzuweisen, dass neben der RhB-Strecke noch andere solche Anlagen im Gewässerraum liegen. Eine Prüfung einer Gewässerraumverschiebung für all diese Anlagen (Strassen, Wanderwege, Hochspannungsleitungen etc.) würde einen nicht unerheblichen Planungsaufwand bedeuten. Darauf dürfen die Gemeinden verzichten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

c) Gewässerraum im Bereich der Liegenschaften der Repower AG Auch die Repower AG weist in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 auf eine bestehende Anlage in der Gewässerraumzone hin. Sie sehe jedoch keine Nutzungskonflikte mit ihrer Kabelinfrastruktur, da keine Massnahmen im. Gewässerraum geplant seien. Zudem führt sie zutreffend aus, dass ihre rechtmässig erstellte Anlage besitzstandsgeschützt sei. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die RhB-Projekte durfte die Gemeinde von einer Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse liegenden Kabelinfrastruktur bei der Gewässerraumzonenfestlegung absehen. Im Übrigen gibt die Vorlage zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2500 Westen, Gewässerraum sowie der Zonenplan 1:2500 Osten, Gewässerraum, beide vom 27. Juni 2019, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone entlang des Beverins zwischen dem Siedlungsgebiet von Beyer und der Mündung in den. Inn nach Abschluss des Revitalisierungsprojekts anzupassen. 2. Der Gemeindevorstand Beyer wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5

4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 6. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin

Teilrevision Gewässerraum, Bever | Lexipedia