Teilrevision Photovoltaikanlage
Nutzungsplanung, Grundordnung · Felsberg
Dokument
- Nummer
- 14.825
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Felsberg
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 02.09.2014
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II overno del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
02. September 2014
03. September 2014
825
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Felsberg beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 11. März 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem eine Teilrevision des Baugesetzes (BauG), einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 sowie einen Generellen Gestaltungsplan 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis. Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 905 vom 18. September 2012 wurde das Genehmigungsverfahren für Art. 14 BauG (Zone für Sonnenenergieanlagen), für die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 ausgeschiedene Zone für Sonnenenergieanlagen sowie für den Generellen Gestaltungsplan 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis sistiert, bis eine forstrechtliche Regelung für die Zone für Sonnenenergieanlagen vorliegt.
B. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 beantragt der Gemeindevorstand Felsberg die Aufhebung der Sistierung für den Art. 14 BauG sowie für die Genehmigung der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 ausgeschiedenen Zone für Sonnenenergieanlagen mit geringfügigen Anderungen gemäss dem dem Schreiben beiliegenden Anderungsplan 1: 1000 Zone für Sonnenenergieanlagen vom 18. Juni 2014. Weiter wird die Genehmigung des Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis beantragt, vorbehältlich den Festlegungen .Bereich für Amphibien" und „Bereich für Ersatzmassnahmen (Hecken etc.)".
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Eine forstrechtliche Regelung für die Zone für Sonnenenergieanlagen liegt zwischenzeitlich vor (Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 6. Mai 2014). Die Ersatzmassnahmen werden neu ausserhalb des Steinbruchareales geleistet werden. Vorgesehen sind mit der Pflege des Eichenstandortes „Dürregg" und der Eichenverjüngung Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes. Durch die von der Gemeinde Felsberg am 27. Juni 2014 beantragte geringfügige Änderung der Zone für Sonnenenergieanlage wird kein Waldareal mehr tangiert. Ein Rodungsverfahren erübrigt sich damit.
C. Mit dem Vorliegen der forstrechtlichen Regelung für die Zone für Sonnenenergieanlagen können die Sistierungen für Art. 14 BauG, für die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 ausgeschiedene Zone für Sonnenenergieanlagen sowie für den Generellen Gestaltungsplan 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis aufgehoben werden. Art. 14 BauG kann genehmigt werden. Die Zone für Sonnenenergieanlagen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 wird entsprechend dem Antrag der Gemeinde mit geringfügigen Korrekturen gemäss dem Änderungsplan 1:1000 Zone für Sonnenenergieanlagen vom 18. Juni 2014 genehmigt. Schliesslich kann auch der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis genehmigt werden. Dabei gilt es zu vermerken, dass die Ersatzmassnahmen neu ausserhalb des ehemaligen Steinbruchareals geleistet werden, weshalb entsprechend dem Antrag der Gemeinde die Festlegungen „Bereich für Amphibien" und .Bereich Ersatzmassnahmen (Hecken etc.)" nicht genehmigt werden. Der Plan wurde bereits unterzeichnet und datiert, weshalb vom ARE ein entsprechender Genehmigungsvermerk anzubringen ist.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 11. März 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird nunmehr auch bezüglich Art. 14 (Zone für Sonnenenergieanlagen) genehmigt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000/1000 vom 11. März 2012 wird nunmehr auch bezüglich der Zone für Sonnenenergieanlagen genehmigt, und zwar entsprechend dem von der Gemeinde eingereichten Änderungsplan 1:1000 Zone für Sonnenenergieanlagen vom 18. Juni 2014.
3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis vom 11. März 2012 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde mit folgenden
Vorbehalten genehmigt: - Die Festlegungen „Bereich für Amphibien" und .Bereich Ersatzmassnahmen (Hecken etc.)" werden nicht genehmigt. 4.
Der Gemeindevorstand Felsberg wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zu diesem Zweck ihr Exemplar der Teilrevision des Baugesetzes, des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000/1000 sowie des Generellen Gestaltungsplans 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis, alle vom 11. März 2012, zu.
6.
Der Gemeindevorstand Felsberg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
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7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund