Baulinien Ringstrasse 39-50
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 19.GDE312
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 30.04.2019
Karte
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3901_B_BL_Ringstrasse_39-50.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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1~~~~~~~ Stadt Chur Entscheid des Stadtrates
mitgeteilt am - 8. Mai 2019
vom 30. April 2019
SRB.2019.312 In der Einsprache
der
Einsprecherin
betreffend Änderung Baulinien Ringstrasse 39 - 50
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Der Stadtrat stellt fest und zieht in Erwägung 1. Im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung einer neuen Schulanlage am Standort
Sportplatz Ringstrasse ist eine Änderung der Baulinien entlang der Ringstrasse im Abschnitt Rheinstrasse - Untere Plessurstrasse vorgesehen. Die neuen Baulinien sichern einerseits den
Raum für die bestehenden und künftigen Verkehrsbedürfnisse. Anderseits schaffen sie bessere
räumliche Voraussetzungen für die Planung und Realisierung der neuen Schulanlage am
Standort des heutigen Sportplatzes. 2. Im städtischen Amtsblatt vom 28. September 2018 wurde der Baulinienplan publiziert und wäh-
rend der Dauer von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Baulinienplan zeigt den Verlauf der bestehenden, aufzuhebenden und neuen Baulinien auf.
3. Gegen die vorgesehene Anderung der Baulinien an der Ringstrasse erhob die Genossenschaft für Beschaffung billiger Wohnungen mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 Einsprache beim Stadt-
rat mit den folgenden Rechtsbegehren:
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Sofern die beabsichtigte Änderung der Baulinien bedeutet, dass die Parkplätze im Bereich der Parzelle Nr 2727 aufgehoben werden, sei von der Baulinienanpassung im Bereich des östlichen Spielfelds abzusehen.
2.
Im Interesse des lokalen Kleingewerbes sei die Planung der neuen Schulanlage dahingehend auszurichten, dass die Parkplätze im Bereich der Parzelle Nr. 2727 bestehen bleiben
und weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 3. 4.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Stadtrat vertritt ebenfalls die Auffassung, dass im Bereich des Grundstücks Nr. 2727 wei-
terhin oberirdische Kurzzeitparkplätze für Kunden angeboten werden müssen (SRB.2019.87 vom 14. Februar 2019) Zudem ist diese Vorgabe im Programm des Projektwettbewerbs der
Schulanlage Ringstrasse enthalten. Der Stadtrat informierte die Einsprecherin darüber mit
Schreiben vom 27. März 2019. In der Folge zog am 4. April 2019 ihre Einsprache zurück. 5.
Fällt im Laufe eines hängigen Einspracheverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass
eines Entscheides in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, schreibt die zuständige Behörde das Verfahren als erledigt ab (Art. 20 Abs 1 Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege, VRG). Aufgrund der Tatsache, dass die Einsprache und damit ihre Anträge zurückgezogen hat, ist
das vor dem Stadtrat hängige Einspracheverfahren abzuschreiben. Gleichzeitig ist der Bauli-
nien gemäss Auflage zu genehmigen.
6.
Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat werden keine amtlichen Kosten erhoben, da die Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 2 KRG nicht gegeben sind und zudem das Verfahren
nicht um Abschluss gelangt ist (vgl. Art. 14 lit. a Allgemeines Gebührengesetz, GebG). Aus-
seramtlich wird keine Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt der Stadtrat
1.
Die Einsprache vom 26. Oktober 2018 wird infolge Rückzugs der Begehren als erledigt abge-
schrieben. 2.
Die Anderung der Baulinien an der Ringstrasse 39 - 50 gemäss Baulinienplan vom 16. Juli 2018 (Auflageplan) wird genehmigt.
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11'1*1'1 3.
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Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat werden keine Kosten erhoben. Ausseramtlich wird keine Entschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten. 5.
Mitteilung an
Departement Bau Planung Umwelt (BPUL)
Stadtentwicklung (SENTA)
Rechtskonsulent (REKOL)
Finanzkontrolle (FIKOL)
Namens des Stadtrates
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Der Stad~schreib~'
ÌVIarkus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund