Teilrevision Maloja Kulm 2011
Nutzungsplanung, Grundordnung · Bregaglia
Dokument
- Nummer
- 12.52
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Bregaglia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 24.01.2012
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J
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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Protokoll Nr.
24. Januar2012
25. Januar 2012
52
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bregaglia beschlossen an der Urnenabstimmung vom 23. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Legge edilizia (Revisione parziale Maloja Kulm 2011)
-
Piano delle zone 1:500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011)
-
Piano generale delle strutture 1: 500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bregaglia die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 27. Oktober 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
-
Contratto di diritto publico fra il Comune di Bregaglia e la Hotel Maloja-Kulm SA del 16 settembre 2011
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Juni 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 23. Oktober 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 27. Oktober 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Bregaglia um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Bregaglia bildet eine projektbezogene Anpassung der Nutzungsplanung im Bereich des Hotels Maloja Kulm. Seit der Genehmigung der Teilrevision Ortsplanung für das Maloja Kulm im Jahre 2010 wurden verschiedene Möglichkeiten zur Umgestaltung des momentan eingestellten Hotelbetriebs erarbeitet. Das neue Projekt sieht einen weitläufigeren Wellness- und Spabereich und die Realisierung von unterirdischen Parkplätzen vor. Dadurch werden eine Erweiterung der Zona Maloja Kulm im Norden sowie Anpassungen im Baugesetz nötig.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der .Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die vorliegende Revisionsvorlage keine Richtplaninteressen tangiert und somit aus richtplanerischer Sicht genehmigungsfähig ist.
D.
Legge edilizia (Revisione parziale Maloja Kulm 2011)
Die am 23. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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E. Piano delle zone 1:500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011) Der Piano delle zone 1:500 Maloja Kulm {Revisione parziale 2011) vom 23. Oktober 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Piano generale delle strutture 1:500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011) Der Piano generale delle strutture 1:500 Maloja Kulm {Revisione parziale 2011) vom 23. Oktober 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 23. Oktober 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Revisione parziale Maloja Kulm 2011) wird genehmigt. 2.
Der Piano delle zone 1:500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011) vom 23. Oktober 2011 wird genehmigt.
3.
Der Piano generale delle strutture 1:500 Maloja Kulm (Revisione parziale 2011) vom 23. Oktober 2011 wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Bregaglia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben {ohne Rechtsmittelbelehrung).
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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6.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7.
Der Gemeindevorstand Bregaglia sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung an:
1 1
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund