Teilrevision Gewässerabstandslinie
Nutzungsplanung, Grundordnung · Klosters
Dokument
- Nummer
- 15.DEP23
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Klosters
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.08.2015
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Text
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AMTSREGESTRÄIUR
AMT FUR RAUMENTWICKLUHG
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 23/15
7000 Chur. Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 14
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Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Klosters-Serneus beschloss an seiner Sitzung vom
16. Juni 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie umfasst.
Ein Ptanungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Juni 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für RauMentwicklung verfasste mit Datum vom 1. Juni 2015 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 16. Juni 2015
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 2. Juli 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters-Semeus das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinle
Inhalt des Zonenplans 1:1000 Gewässerabstandslinie bildet eine Verschiebung der
Gewässerabstandslinie auf den im Gebiet Doggiloch gelegenen Parzellen Nr. 588
und 1901 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). Im Bereich der bestehenden
sowie der projektierten Gebäude vom Freibad bis zu den Tennisplätzen soll eine
Reduktion des Gewässerraumes erfolgen, indem die bestehende Gewässerab-
standslinie näher an die Landquart verschoben wird. Dabei handelt es sich um eine
„provisorische" Massnahme zur schnellen und unkomplizierten Anpassung der
Nutzungsplanung, um die Realisierung des von der Gemeinde priorisierten Projektes
zur Erweiterung der Sportanlage nicht unnötig zu verzögern. In einem zweiten Schritt
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soll der Gewässerraum dann im Rahmen einer das ganze Gemeindegebiet über-
greifenden Nutzungsplanungsrevision gemäss den aktuellen Vorgaben als Gewäs-
serraumzone ausgeschieden und die Gewässerabstandslinie wieder aufgehoben
werden.
Das betroffene Gebiet „Doggiloch" kann als „dicht überbaut" bezeichnet werden. Die
durch die Verschiebung der Gewässerabstandslinie verursachte Verminderung des
Gewässerraumes ist sowohl aus ökologischer als auch aus Sicht des Hochwasserschutzes vertretbar.
Der Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie vom 16. Juni 2015 gibt im Übrigen zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Gewässerabstandslinie vom 16. Juni 2015 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Klosters~Semeus wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Der Gemeindevorstand Klosters-Semeus sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Mitteilung an:
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DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
Chur, 19. August 2015 mitgeteilt:
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WIRTSCHAFT UND SOZIALES
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Dr. Jon Domenic Parolini, Regierungsrat
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund