Quartierplan Plaz

Quartierplanverfahren · Surses

Dokument

Nummer
80.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
18.12.1980

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Text

""COMUNE Dl GEMEINDE

BIVIO BIVIO

SEGRETERIA COMUNALE GEMEINDEKANZLEI PC 70—3593"

Tel. 081 7513 23

"

Wß1BnHO,18.

Dezember

1980

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Genehmigung des Quartierplanes für die Wohnzone Plaz I und Baubewilligung für die Ueberbauung ”Plaz” I. Etappe, Bauherrin Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG

A

Sachverhalt

l.

In den Jahren 1975/76 hat die Gemeinde Bivio eine

Ortsplanung durchgeführt. Baugesetz und Zonenplan

wurden am 17.

Juli

1975 von der Gemeindeversammlung]

verabschiedet und am 28. Dezember 1976 von der Regie—

rung genehmigt.

Das relativ kleine Baugebiet liess

indessen keine grösseren zusammenhängenden Bauten zu;

hiefür war im Zonenrichtplan im Bereich von Plaz am

östlichen Talhang jenseits der Julia eine Reservebau—

zone ausgeschieden worden.

Dieser Weg war damals vor

allem deshalb beschritten worden, weil man glaubte, die Bauinteressenz,

welche bis

tung Einzelbauten gegangen war,

anhin stets

in Rich-

liesse sich im unw

mittelbaren Bereich des Dorfes befriedigen.

Man wollte

nicht übermässig grosse Bauzonen schaffen,

deren Er—

schliessung die finanziellen Möglichkeiten der Gemein-

de überweigerlich übersteigen und die Probleme der Abwasserbeseitigung weiter verschärfen. 2.

Anfangs 1979 begann sich dann aber eine Wende ab— zuzeichnen,

indem einige Gäste des Ortes

an den

Gemeindevorstand herantraten und sich nach den Möglichkeiten einer Grossüberbauung erkundigten,

welche

in Form eines offenen Feriendorfes erfolgen sollte.

Der Gemeindevorstand nahm diese Anfrage vor allem

er in 'deshalb mit grossem Interesse entgegen, weil der einem solchen Projekt einerseits die Möglichkeit

en Belebung-des Fremdenverkehrs sah und auf der ander Seite hoffte‚.eine solche Ueberbauung und die dazuw

’gehörigen Anlagen könnten auch der Oeffentlichkeit, insbesondere der einheimischen Bevölkerung, zugäng-

liCh gemacht werden.

Dabei dachte man vor allem an

die Mitbenützung des Hallenbades und den Bau einer Kläranlage. Da die bestehende Bauzone eine solche

Ueberbauung indessen schon von der Grösse her nicht zuliess, zog man auf Seiten der Gemeinde die Ein— zonung des zum grössten Teil ihr selbst gehörenden Gebietes "Plaz" in Erwägung, welches sich für die

Realisierung eines solchen Vorhabens infolge der günstigen Lage eignet. Um sich ein klares Bild machen

zu können, verlangte der Gemeindevorstand von den Initianten, welche anfänglich von der Firma Inter-

bau Zürich vertreten waren,

sich in der Zwischen—

zeit aber in der Firma Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG mit Sitz in Bivio zusammengeschlossen ha-

ben,

eine planerische Darstellung ihres Vorhabens

sowie ein Schema von den dazugehörigen Bauvorschriften. Die Initianten wurden dabei jedoch darauf hin-

gewiesen,

dass eine Ueberbauung nur im Rahmen eines

‚Quartierplanes mit Gestaltungsvorschriften in Frage kommen könne. Nur unter diesen Voraussetzungen war der Gemeindevorstand damals bereit,

über die Ab—

tretung des betreffenden Landes überhaupt zu ver— handeln und die erforderliche Zonenplanänderung in Betracht

zu ziehen.

3.

In der Folge kamen die Initianten diesem Begehren

der Gemeinde nach und unterbreiteten dem Gemeinde-

vorstand einen Entwurf für einen Quartierplan und die

dazugehörigen Bauvorschriften.

In diesen Planungsunter-

lagen sind die einzelnen Bauten,

so auch ein Hallen-

bad, ein Restaurant und eine Tiefgarage sowie die Er-

schliessung im Detail aufgezeichnet.

Da die Gemeinde-

verantwortlichen an diesem Bauvorhaben Gefallen fan-

den und-überzeugt waren, dass dessen Verwirklichung

im Interesse des Dorfes liegt, traten sie mit der in

Gründung begriffenen Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG

in nähere Verhandlungen. Anlässlich der Gemeindever—

sammlung vom 23. März 1979 fand eine erste Orien— tierung der Bevölkerung statt, welche der Einzonung

bzw.

der für die Ueberbauung erforderlichen Landab—

tretung grösstenteils positiv gegenüberstand.

In

der Folge arbeiteten die Initianten die entsprechenden Pläne aus.

4.

Nachdem man sich auf Seiten der Gemeinde über sämt— liche Modalitäten der Einzonung und der Quartier—

planung im klaren war, wurde dem Souverän am 31. Mai

1979 in einer ersten Phase die Zonenplanänderung mit

den dazugehörigen Aenderungen des Baugesetzes zur

Abstimmung vorgelegt.

5.

Am l2.

Die Vorlage wurde gutgeheissen.

Juni 1979 kam dann vorbehältlich der Genehmi-

gung durch die Gemeindeversammlung in einer zweiten Phase ein Vertrag zustande, meinde verpflichtete,

das

nötigte Land in Plaz

(ca.

in welchem sich die Ge— für die Ueberbauung be—

6500 m2)

an die Sun Bivio

‘*Bau und Verwaltungs AG abzutreten, wobei sich die Ge— meinde ein Rückkaufsrecht einräumen

liess

für den Fall,

dass das Projekt nicht innert drei Jahren seit Ertei—

lung der Baubewilligung verwirklicht würde.

zahlung von Fr.

Gegen Be-

250‘OOO.—- sicherte sich die Gemeinde

'sodann das grundbuchlich gesicherte Recht auf Mitbe—

nutzung des Hallenbades durch die Schulkinder und die

Oeffentlichkeit.

Im weiteren wurde die Kostenvertei—

'lung für die Erschliessung, die Vergebung der Bauar-

beiten und die Finanzierung geregelt.

Dieser Vertrag

wurde von der Gemeindeversammlung am 24.8.1979 ge—

nehmigt.

Der erwähnte Vertrag entfaltet indessen nur

Wirkung,

sofern die Baubewilligung für das vorliegend

In der

zur Diskussion stehende Projekt erteilt wird.

Folge erwarb die Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG

im neu eingezonten Gebiet von den Erben

weitere 3288 bzw.

5298 m2,

bzw.

sodass der

Grundbesitz der Gesellschaft heute rund 15'000 m2 beträgt.

6.

Die am 9. August 1979 der Regierung zugestellten

Unterlagen wurden von der Planungsstelle zunächst

zurückgewiesen, weil in bezug auf die einzelnen Zonen—

Vorschriften noch Ungereimtheiten vorlagen.

Diese

konnten in der Folge in Zusammenarbeit mit der

Planungsstelle bereinigt und in der Folge erneut

den Stimmbürgern von Bivio unterbreitet Werden. lässlich der Gemeindeversammlung vom

An—

25. April 1980

wurden die heute nun geltenden Bauvorschriften bezüg—

lich der Wohnzone Plaz I und II von der Gemeindever-

sammlung und am genehmigt.

23.

Juni l980 sodann von der Regierung

7.

August 1980 unterbreitete die Sun Bivio

Am 20./21.

Bau: und Verwaltungs AG dem Gemeindevorstand einen

(1:1000)

Quartierplan

mit Versorgungs— und Verkehrsplan

und gleichzeitig ein Baugesuch für die Ueberbauung J Plaz

I.

Etappe,

welches

im wesentlichen ein

über zwölf Etappen angelegtes Stufenhaus,

Laubenhaus,

ein

ein Turmhaus sowie ein Hallenbad und eine

unterirdische Einstellhalle mit Schutzräumen vorsieht.

An Unterlagen wurden dabei eingereicht Projektpläne,

Grundrisse,

Schnitte, Ansichten, Uebersichtsplan mit

Höhenangabe und Bauprofilen, Baubeschrieb,

schätzung, Ausnützungsberechnung,

Baukosten-

Zusammenstellung

der Kubaturen, Verzeichnis und Adressen der Anstösser

sowie Kopien der Grunddienstbarkeitsverträge.

8.

Am 8.

September 1980 wurden Quartierplan und Bau-

projekt öffentlich ausgeschrieben.

Der Uebersicht—'

lichkeit halber hat die Bauherrschaft nur die markantesten

Ecken der Ueberbauung profiliert, was der Gemeindevor-

stand zuliess,

vor allem Weil gleichzeitig auch ein

massstabgetreues Modell vorlag.

Gegen dieses Bauvor—

, der Eigentümer des eingangs

haben erhob

des Dorfes befindlichen Hotels/sowie machte

geltend,

die

Einsprache.

Zufahrt zur Ueberbauung führe.

über sein Grundstück, wozu die Bauherrschaft nicht berech—.

tigt sei.

Der andere Binsprecher, welcher im Unterland

wohnt, beklagt vor allem den Verlust des Charakters von Bivio,

wenn das Bauvorhaben realisiert würde.

9.

Am 5. November 1980 behandelte der Gemeindevorstand

'_zusammen mit der Baukommission und dem Rechtsberater das ganze Ueberbauungsprojekt, wobei unter anderem auch

der gemäss Art.102 BO geforderte Bericht verlesen wurde,

in welchem die betreffenden Fachleute zum Schluss kamen,

dass die Ueberbauung ästethisch durchaus in die Gegend

passe und die Bauweise und die Gestaltung der Häuser

Einzig die Bögen und Gewölbe

einwandfrei gelöst sei.

müssten geändert werden,

da sie für Bivio nicht typisch

seien. Auf Grund ihrer Abklärungen kommt die Baukommission

zum Schluss,

dass

zuwenig Parkplätze vorhanden

seien. Wenn das Hallenbad mitberücksichtigt werde,

so würden gemäss Art.

63 B0 38 Parkplätze fehlen.

Diese und ein Abstellplatz für Lieferanten am Eingang

"der Ueberbauung müssten von der Bauherrschaft noch geschaffen werden.

Die Ausnützungsziffer stimmt ge—

mäss den Berechnungen der Baukommission ebenfalls

nicht mit dem verlangten Wert von 0,6 überein.

Art.

Gemäss

80 BO sind Laubengänge und äussere Eingänge zu

den Wohnungen in die Ausnützungsziffer einzubeziehen.

Ebenfalls müsse die durchschnittliche Fassadenhöhe

nochmals überrechnet werden, da diese ihrer Auffas-

sung nach geringfügig von den in Art.

ten Werten abweiche.

Die eingereichten voraussicht—

lichen Baukosten von Fr.

12'710‘OOO.-- erachtet die

Baukommission als zu tief.

würdeidiese rund Fr.

82 BO geforder—

Nach ihren Berechnungen

l7'OOO'OOO.—- ausmachen. Weiter

verlangt die Baukommission,

dass der Spazierweg mit

Kinderwagen befahrbar ist und keine Hindernisse aufs

weist.

Schliesslich sei die Brücke über die Julia

auf die sicherheitspolizeilichen Vorschriften auszu—

richten und soll nicht den Charakter eines ewigen Provisoriums haben.

Daraufhin wurde die Bauherrschaft aufgefordert,

die

Bruttogeschossfläche und die durchschnittliche Fassaden—

höhe im Sinne der obigen.Ausführungen zu überrechnen und

die entsprechenden Belege zur Nachprüfung einzureichen.

Dies ist am 11.11.1980 geschehen.

Demnach beträgt die

durchschnittliche Fassadenhöhe nun maximal 9,5 m und

die Bruttogeschossfläche insgesamt 7'674.33 m2. 10.

Im Rahmen der Ueberbauung ist auch ein sog. vorgesehen,

Turmhaus

bei welchem sowohl die Bestimmungen über

die Gebäudehöhen wie auch jene über die Dachneigung nicht

eingehalten wären.

Ueberdies ist bei drei Baukörpern die

Gebäudehöhe etwas grösser als die Breite der Giebelfassade,

was mit Art.

82 Abs.

4 BO nicht übereinstimmt.

Da das Turmhaus der Ueberbauung Charakter verleiht und

die Abweichungen bei den erwähnten drei Gebäuden nur

geringfügig sind,

entschloss sich der Gemeindevorstand,"

bei der Gemeindeversammlung Ausnahmebewilligungen im

Sinne von Art.

7 BO einzuholen. Mit Beschluss vom

12.Dezember 1980 genehmigte die Gemeindeversammlung

Bivio beide Abweichungen.

Erwägungen des Gemeindevorstandes in bezug auf den QuartierElan

l.

Die vorliegende Situation unterscheidet sich vom Normalfall insoweit,

als hier das

ganze Quartier-

plangebiet von einem Eigentümer, nämlich der Sun Bivio Bau” und Verwaltungs AG erworben wird,

und gleichzeitig

mit dem Quartierplan auch schon das Baugesuch für die

Ueberbauung des ganzen Quartierplangebietes vorliegt.

Damit wird das Bauprojekt faktisch zum Inhalt des

und zwar sowohl in bezug auf die Ge—

QUartierplanes,

staltung als auch hinsichtlich der Erschliessung. Dies erlaubt es,

w

das Gesuch um Genehmigung des Quar-

tierplanes mit dem Baugesuch zusammen zu beurteilen. Gegen dieses Vorgehen ist grundsätzlich nichts ein— zuwenden;

nur ist die Möglichkeit in Betracht zu

ziehen, dass

das Bauvorhaben

siert werden könnte.

Würde

allenfalls nicht

der Quartierplan,

'sondere der dazugehörende Gestaltungsplan, los

genehmigt,

ebenfalls

realiinsbe-

vorbehalt-

dann wäre auch ein später Bauender

daran gebunden,

was

in Anbetracht des be-

sonderen Konzeptes nicht sinnvoll wäre. Aus diesem Grunde ist der vorliegende Quartierplan nur bedingt zu genehmigen,

und zwar in dem Sinne,

dass die Ueber-

bauung innert drei Jahren realisiert wird. nicht der Fall,

so fällt er

Ist dies

automatisch dahin

und es

müsste später ein neues Quartierplanverfahren in die Wege geleitet werden. 2.

Was die Erschliessung angeht,

so liegen öffentlich

beurkundete Grunddienstbarkeitsverträge vom 12.7.1980 mit

Diese Verträge,

,

welche

und

für die

vor.

Zufahrt benötigt werden,

bilden integrierenden Bestandteil dieses Quartierplanes und dürfen demnach nur mit Zustimmung der Gemeinde ab— geändert werden.

a)

Gemäss diesen Vereinbarungen ist die Gesuch-

»stellerin'berechtigt‚

auf den dienstbarkeitsbelasteten

Parzellen eine Strasse und eine Brücke zu erstellen

sowie die notwendigen Werkleitungen einzulegen.

Sämtliche Kosten für die Erstellung und den Unterhalt

dieser Anlagen gehen zulasten der Gesuchstellerin bzw.

ihren Rechtsnachfolgern.

Dies gilt namentlich auch für

den Fall, dass die Brücke infolge Bau der Umfahrungs—

strasse verlegt werden muss.

b

Die Gesuchstellerin und ihre Rechtsnachfolger erklären

sich mit der projektierten Umfahrungsstrasse einverstanden

und verpflichten sich bei einer eventuellen Erstellung der Strasse keine Einsprache zu erheben.

Die Brücken haben den sicherheitspolizeilichen Vorschrif— ten der Gemeinde zu genügen. Im weiteren muss die Bauherrin dem Gemeindevorstand vor

Baubeginn detaillierte Pläne und genaue statische Be-

rechnungen der Brücken zukommen lassen.

b)

Die

Zufahrt muss

sämtlichen Benützern des Hallen—

bades zur Verfügung stehen.

c)

Die Angelegenheit mit den Parkplätzen ist be—

reinigt.

d)

Der im Quartierplan eingezeichnete Spazierweg

ist der Allgemeinheit zugänglich zu machen und muss

mit Kinderwagen befahrbar sein.

Der Gesuchstellerin

wird eine entsprechende Auflage gemacht.

e)

Des weiteren wird der Gesuchstellerin die Auflage

gemacht,

nach den Weisungen der kommunalen und

‘kantonalen Feuerpolizei die für den ersten Feuerwehr—

einsatz nötigen Feuerwehrgeräte zu installieren.

f)

Bis zur Fertigstellung der UeberbaUung ist ein

Umgebungsgestaltungsplan vorzuweisen,

der von der

Baubehörde speziell zu genehmigen ist.

Darin sind

unter anderem ein Häuschen für den Kehrichtcontainer sowie allenfalls Parkplätze einzuzeichnen. Die Kehrichtabfuhr ist so einzurichten,

dass

der Ab-

transport mit einem grossen Lastwagen einwandfrei ge— währleistet ist.

g)

In bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie

hat die Gesuchstellerin mit dem EW Bivio eine separate

Vereinbarung zu treffen und abzuschliessen.

Die Kanalisation muss am Schacht l9 der bestehenden Dorf—

leitung angeschlossen werden.

Mit dem Bau einer Kläranlage

ist vorläufig nicht zu rechnen.

h)

Durch die Ueberbauung allenfalls notwendige Ver-

bauungsmassnahmen an der Julia gehen zulasten der Gesuchstellerin.

i)

Die Gesuchstellerin und ihre Rechtsnachfolger sind

verpflichtet,

das im Plan vorgesehene Hallenschwimmbad

gegen einen jährlichen Beitrag von Fr.

tausend)

lO'OOO.-—

(zehn-

der Oeffentlichkeit mindestens 8 Monate zu-

gänglich zu machen. Genauere Bestimmungen werden in einem separaten Vertrag festgehalten.

Gestützt auf Art.

108 B0 ist der vorliegende Quartier-

plan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Bivio anzumerken.

Unter den vorstehend erwähnten Bedingungen und Auflagen können der Quartierplan und die dazugehörigen Unterlagen

genehmigt werden.

Erwägungen des Gemeindevorstandes zum Baugesuch l.

Die Gesuchstellerin hat die Profilierung auf die markantesten Eckpunkte beschränkt,

also von einer

detaillierten Kennzeichnung abgesehen.

In Anbetracht

des gleichzeitig aufliegenden Modells,

der Problematik

einer detaillierten Profilierung und in Anbetracht der Tatsache,

dass Art.

ll6 BO

auch nur ein Baugespann ver-

Höhe und Gestaltung des Baues erkennen

langt,

dass Lage,

lässt

(verlangt wird also nicht die Bezeichnung jedes

einzelnen Gebäudeteils),

damit begnügt,

hat

sich der Gemeindevorstand

allerdings unter dem Vorbehalt allfälliger

'Beanstandungen im Rahmen des Einspracheverfahrens.

Die Bauherrin wurde ausdrücklich auf ihr Risiko auf—

merksam gemacht worden.

Da indessen keine Einsprachen

eingegangen sind, welche sich auf die mangelnde Profi-

lierung beziehen,

kann dieser Punkt ausser Betracht

gelassen werden.

2.

Was die Erscheinung der ganzen Ueberbauung anbelangt,

. so haben die beigezbgenen Experten der Bauherrschaft

attestiert,

dass das Projekt als ganzes gefällig wirke

und nicht als Störung des Orts- und Landschaftsbildes

angesehen werden könne.

Der Bestimmung von Art.

36 B0

ist damit Genüge getan, mit Ausnahme der Bögen und Gewölbe,

die nach den Anforderungen der Baubehörde

abzuändern sind

(Rundbögen).

Vor Baubeginn sind also

bereinigte Pläne einzureichen. Die Bauherrin ist sodann verpflichtet,

der Baubehörde

einen detaillierten Farbenplan für die Fassaden der

einzelnen Bauten vorzulegen.

Die Farbgebung wird sodann

bei einer gemeinsamen Begehung definitiv bestimmt.

I

‘Im weiteren wird die Bauherrin verpflichtet die Namen der

Häuser und der Plätze so zu wählen,

4klingen

dass sie ortsüblich

(keine fremdsprachigen Namen).

Dem Gemeinde—

vorstand sind vor der'Namensgebung" die Namen mitzu— teilen.

3..

In der Wohnzone Plaz I und Plaz II hat die Gesuch— stellerin von drei verschiedenen Eigentümern insge—

samt 15'086 m2 Land erworben. Ca.

10‘862 m2 befinden

sich im Quartierplangebiet von Plaz I, welches mit”der

Der Rest gehört zur

Wohnzone Plaz I identisch ist.

Wohnzone Plaz II und soll in einem späteren Zeitpunkt

Die entsprechende Vermessung und

überbaut werden.

Parzellierung erfolgt im Zusammenhang mit der Eintragung

der Verträge im Grundbuch. In ihrem Baugesuch gibt die Bauherrin die anrechenbare

Bruttogeschossfläche mit insgesamt 7'514 m2 an, was

aber nicht zutreffend ist, Wenn man gestützt auf Art.

80 BO die Laubengänge und die äusseren Eingänge zu den

Wohnungen einbezieht.

aufgefordert,

Die Bauherrschaft wurde daher

die entsprechend berichtigte Brutto-

geschossfläche anhand einer leicht nachzukontrollieren— den Aufstellung bekanntzugeben.

Dieser Aufforderung

ist die Bauherrschaft inzwischen nachgekommen.

Sie

hat darin eine Bruttogeschossfläche von 7'674‚33 m3 errechnet,

Zahl,

eine

die nun stimmt.

Auf den ganzen Grundbesitz von 15'086 m2 umgerechnet

wäre die Ausnützungsziffer damit bei weitem unter“

schritten. Nun will die Bauherrin aber ihr Land zwei—

teilen, wodurch gegebenenfalls die Ausnützungsziffer

Um die Verletzung der betreffenden

tangiert würde.

Bauvorschriften zu vermeiden, zu verpflichten, auszuscheiden,

ist die Bauherrin daher

das zu überbauende Grundstück so

dass

die Fläche eine Ausnützungsziffer

von maximal 0,65 ergibt.

Bis zum Baubeginn hat die

Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG daher einen Plan ein—

zureichen,

aus dem sich die Parzellierung und das genaue

Ausmass der einzelnen Grundstücke ergibt.

Die Einhaltung

dieser Verpflichtung ist Bedingung für den Baubeginn: Die Bruttogeschossfläche und die durchSChnittliche Fassadenhöhe werden von der Baukommission der Gemeinde errechnet und

der Bauherrin im Laufe des Monats Januar 1981 bekanntgegeben.

4.

dass

Die Bauherrin wird darauf aufmerksam gemacht,

in Anbetracht der Lage einige Hauseingänge im Schat—

ten liegen und deshalb eine gewisse Vereisungsgefahr

besteht, Vor allem im Frühling. Die Bauherrin hat daher entsprechende Vorkehren zu treffen. 5.

Die voraussichtlichen Baukosten werden in der Bau—

12'7lO'OOO.-— veranschlagt, eine

eingabe auf Fr.

Zahl, welche die Baubehörde als zu tief erachtet,

vor

allem angesichts des gehobenen Ausbaustandartes,

auf

den die Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG ja immer

wieder hinweist.

Für die Erhebung der Baubewilligungs—

gebühr gemäss Art.

126 BO erscheint der Baubehörde

ein m3 Preis von Fr.

Betrag von Fr.

395.—— angemessen, was einem

l7 Millionen gleichkommt.

Ein genauer Finanzierungsplan wird vor Baubeginn gefordert.

6.

Neben den üblichen Gebühren hat die Baugesuchstellerin

die Kosten für die Bauberatung und die Rechtsberatungen

der Gemeinde im Gesamtbetrag von Fr.

7'OOO.—— zu tragen.

Die Handänderungssteuer ist auf dem Wohnungswert zu berechnen.

7.

Wie vorne erwähnt,

sind gegen das Bauvorhaben zwei

Einsprachen eingegangen.

Gemäss ständiger Rechts—

ist sprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht r— zur Beschwerde nur legitimiert, wer in einem nachba

schaftlichen Verhältnis zu projektierten Bauvorhaben nicht steht. Das ist bezüglich des Einsprechers der Fall,

auf dessen Eingabe nicht eingetreten

weshalb

werden kann. Anders verhält es sich hinsichtlich dem der geltend macht,

,

Zufahrt führe über sein Land.

die vorgesehene

Diese Einsprache ist

bei begründet, weshalb die Bauherrin anzuweisen ist, derte der Erstellung der Zufahrt eine entsprechend verän Linienführung zu wählen.

Die Pläne sind entsprechend

zu korrigieren.

Demnach beschliesst der Gemeindevorstand

l.

Der Quartierplan und die dazugehörigen Unterlagen werden mit den vorne unter Ziff. l und 2 (Erwägungen

zu Quartierplan)

aufgeführten Auflagen und Bedingungen

genehmigt unter dem Vorbehalt,

dass mit der Erstellung

der Ueberbauung Plaz I innert drei Jahren begonnen wird.

2.

Dem Baugesuch wird unter den vorne unter Ziff.

(Erwägungen zum Baugesuch)

2—7

aufgeführten Auflagen

und Bedingungen entsprochen und die Baubewilligung erteilt.

_

wird-nicht eingetreten.

Auf die Einsprache

wird im Sinne der Erwägungen

Die Einsprache

gutgeheissen.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit

Mitteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden.

Mitteilung an:

- Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG, Bivio

-

‘ — Rechtsanwalt Dr. O. Bänziger

Gemeindeyorstand

Bivio

Präsident:

Bau

achchef:

0.?

iovanoli

N.

Fasc

ati

.

Lok/m15 -