Quartierplan Casal
Quartierplanverfahren · Surses
Dokument
- Nummer
- 97.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Surses
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.05.1997
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Text
3532_B_QP_Casal.pdf
A U S
KÜPÜE
I
’ Z U G
aus dem Protokoll der Vorstandsitzung vom 19. Mai 1997
Quartierpläne Mulegn und Casal
Gegen die Quartierpläne Mulegn und Casal sind keine Einsprachen eingegangen.
Der Gemeindevorstand genehmigt die Quartierpläne
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Mulegn und Casal. 7452
Cunter,
26.
Mai
1997
GEMEINDE CUNTER
Der Gemeindepräsident:
Carla
5W”?
Dosch
Der Gemeindeschreiber:
\\
\
"I
Andreas
Simeon
3532_V_QP_Casal_QPB.pdf
Gerne nnnnnnnnnn
Quartierplanung
CASAL
Quartierplanbestimmungen Erlassen vom Gemeindevorstand am 19. Mai 1997
Quartierptan „Casal“. Gemeinde Cunter
INHALTSVERZEICHNIS "QUARTIERPLANBESTIMMUNGEN“
A
Allgemeine Bestimmungen
Quartierplangebäet / Alter Bestand
Zweck der Quartierplanung
B
Erschtiessung und Entsorgung
CJLJI\J--‘L
Art. Art. Art.
Bestandteile
Erschliessungsaniagen
Verkehrserschliessung Zufahrten Werkleitungen Eigentum der Erschliessungsanlagen
C
Gestaltung
D
Baubewilligung, Grenzbereinigung und Parzellierung
OONIOUCH-Iä
Art. Art. Art. Art. Art.
Art. Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Art. 10 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen (Baugestaltungslinie)
Art. 11 Gebäudevolumen
Art. 12 Nutzung
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Vorbehalt der Baubewilligung
Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumtegung) Vermarkung und Vermessung Realisierung des Quartierplanes
Landumlegung
Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten
sowie Grundpfandrechte
Art. 18 Öffentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkung l Anmerkung „Quartierplan“
Art. 19 Wertausgleich für Mehr— oder Minderwerte
Kostenverteiiung
Art. 20 Grundsatz der Kostenverteitung
Art. 21 Erschliessungsstrasse, Kanalisation und Wasser
36 weitere Artikel
Art. 22 Unterhalt der Erschiiessungsanlagen und Schneeräumung
Art. 23 Verfahrenskosten
Art. 24 Fälligkeit des Kostenbeiträge
Artt 25 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben Schlussbestimmungen
Art. 26 Abweichungen von den Quartierplanvorschrifen
Art. 27 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch
Art. 28 inkrafttreten
Art. 29 Genehmigung
Seite 1
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
Seite 2
I.
Quartierplanbestimmungen
Der
Gemeindevorstand
Cunter
erlässt
aufgrund
des
Beschlusses
vom
.52;.....Ä:,-‘;.'.'.v.v.’:.7......./.‘/:€i>nd gestützt auf Artikel 38 ff des Raumplanungsgesetzes für ‚Wden Kanton Graubünden und Artikel 80 bis Artikel 98 des Baugesetzes der
Gemeinde Cunter, den folgenden Quartierplan für die Bauzone „Casal“.
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Quartierplangebiet I Alter Bestand
Der Quartierplan „Casal“ umfasst die folgenden Grundstücksparzellen:
Parz.—Nr. 33 34
35 36
Eigentümer
Politische Gemeinde Cunter Kanton Graubünden
37 466 468
Gesamtfläche im QP—Gebiet
Parz.—Fläche 87 m2 466 m2
463 m2 528 m2 392 m2 302 m2 796 m2
3'034 m2
Die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan „Alter Besitz— stand“ Projekt Nr. 2532 0016/1 ersichtlich.
Art. 2 Zweck der Quartierplanung
Die vorliegende Quartierplanung soll in einem vorgezeichneten Gebiet im Dorfkern - in Casal - die Grundlage für eine schrittweise Umwandlung der
landwirtschaftlichen Dorfstruktur ermöglichen. Durch den Ausbau der Kantonsstrasse mit Gehweganlage mussten in diesem Gebiet ein Stall und zwei Wohnhäuser abgerissen werden.
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
Seite 3
Der Überbauungsplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur von Cunter, welche durch die entsprechende Zoneneinteiiung im Baugesetz verankert ist. Er dient ferner der Neuverteiiung der Eigentumsverhäitnisse.
Die geschlossene Bauweise entlang der Kantonsstrasse bildet einen wichtigen Bestandteil der neuen Überbauung und muss erhalten werden. Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll bestehende Dorfbild einfügen.
Art. 3 sich
sinnvoli
in
das
Bestandteile
Der Quartierplan „Casal“ umfasst foigende Unterlagen:
- Plan Nr. 2532 0016/1
Alter Besitzstand mit Abgrenzung des Quartier-
—
Plan Nr. 2532 0016/2
-
Plan Nr. 2532 0016/3
Neuer Besitzstand mit Grenzbereinigung, Parzel— Iierung und Bestandestabelle, Situation 1:200
- Plan Nr. 2532 0016/4 - Beilage Nr. 5
- Beilage Nr. 6
plangebietes, Situation 1:200
Gestaltungspian, Situation 1:200
Erschliessungsptan, Situation 1:200
Quartierplanbestimmungen
Mutation Nr. 141, Situation 1:500
Erschliessung und Entsorgung
Art. 4 Erschliessungsaniagen
im Quartierplangebiet dürfen Neubauten erst dann erstellt werden, wenn die
zu
überbauenden
Parzellen
erschlossen worden sind.
gemäss
Erschiiessungsplan,
vorgängig
im Erschiiessungsplan sind Lage und Dimension der Quartierstrasse, Wege und Parkplätze festgehalten. Die Werkleitungen (Kanalisation, Wasser,
Telefon und Elektrizität) sind genereli festgelegt. Die genaue Dimensio— nierung und Positionierung der Anlageteile werden mit der Ausarbeitung des
Ausführungsprojektes durch die jeweiligen Werke geregelt.
Quartierplan „Casal", Gemeinde Cunter
Art. 5 Seite 4
Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss dem
Erschliessungspian. Zur Quartierstrasse gehört jene Strasse, welche sich auf der neuen Parzelle Nr. 596 befindet.
Auf der ausgeschiedenen Strassenparzelle Nr. 596 ist das Parkieren von Fahrzeugen untersagt.
Art. 6 Zufahrten
Zur Zeit benützen die Eigentümer der Parzellen Nr. 593 und Nr. 594 die
gemeinsame Zufahrt X ab der Kantonsstrasse. Die Anordnung der Stalleinfahrten verunmöglicht zur Zeit eine Umgestaltung. Erschliessungs—Schema Fall 1
Fall 2
Die Parzelle Nr. 593 wird überbaut:
Zufahrt für Parzelle Nr. 593 im Bereich Y Zufahrt für Parzelle Nr. 594 im Bereich X Die Parzelle Nr. 594 wird überbaut:
Zufahrt für Parzelle Nr. 593 im Bereich X Zufahrt für Parzelle Nr. 594 im Bereich W
Die vorliegende Regeiung hat nur vorübergehende Wirkung bis zur Über— bauung der verschiedenen Grundstücke. Aus diesem Grunde wird diese Regelung im Grundbuch nicht mittels Dienstbarkeiten eingetragen. Der Dorfplatz gemäss Parzelle Nr. 592 wird ab der Kantonsstrasse Cunter—
Salouf im Bereich Y und die Parzelle Nr. 595 ab der Quartierstrasse "Casal" im Bereich Z erschlossen.
Art. 7 Werkleitungen
Die Werkleitungen sind gemäss Erschliessungspian nach den Weisungen der Gemeinde Curiter durch die Grundeigentümer zu erstellen.
Quartierplan „Casal", Gemeinde Cunter
Art. 8 Seite 5
Eigentum der Erschliessungsanlagen
Die Quartierstrasse "Casai" gemäss Parzelle Nr. 596 und der Dorfplatz und
die Parkplätze gemäss Parzelle Nr. 592 sind Eigentum der Gemeinde Cunter. Zwei Parkplätze sind, als Abgeltung für den Platzbedarf amc der Parzelle Nr. 114 beim Ausbau der Kantonsstrasse, mittels separatem Vertrag der Parzelle Nr. 29 (Hausparzelle als berechtigtes Grundstück) zugeteilt. Die Werkleitungen verbleiben im Besitz der Ersteller. Gestaltung
Art. 9 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel
keine besonderen Gestaltungsvorschriften enthalten, den geltenden öffentlich—rechtlichen Bestimmungen zu genügen. Bei Neubauten ist auf eine gute Einpassung in die Landschaft und das bestehende Siedlungsbild besonders achtzugeben.
Art. 10 Grenzabstände und Gebäudeabmessungen (Baugestaltungslinie)
Die minimalen, baugesetzlichen Grenzabstände sind im Gestaltungsplan geregelt. Die Baugestaltungslinie, auf welcher die Gebäudeflucht zwingend liegen muss, und die Baulinien bestimmen die überbaubare Fläche der jeweiligen Parzelle.
Gegenüber Bauten ausserhalb des Quartierplangebietes gelten die Grenz— und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die feuerpoiizeilichen Bestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Art. 11 Gebäudevolumen
Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudelänge und Ausnützungsziffer entspre— chen dem Art. 49 des Baugesetzes der Gemeinde Cunter.
Art. 12 Nutzung
Neben der Nutzung zu Wohnzwecken ist auch eine Nutzung für stilles Gewerbe zulässig. Im Quartierplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe lII gemäss Art. 43 und 44 der Lärmschutzverordnung (LSV).
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Quartierplan „Casal“. Gemeinde Cunter
D.
Baubewilligung. Grenzbereiniqunq und Parzellierung
Art. 13 Vorbehalt der Baubewilligung
Vor Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 14 Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung)
Die Grenzbereinigung und Parzellierung (Landumlegung) erfolgt nach dem Pian
„Neuer
Besitzstand“
Grundbuchgeometers.
und
der
Mutation
Nr.
141
des
Die Landumlegung schafft die Voraussetzungen für die Überbauung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Quartierplanes und des Baugesetezs.
Der Landabzug für die Erschliessungsanlagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Bestand. Die Parzellen Nr. 37 und Nr. 466 werden für den Landabzug auf Grund der vorhandenen Erschiiessung nicht miteinbezogen.
Spätere Änderungen an dieser Parzeliierung sind dem Gemeindevorstand
der Gemeinde Cunter zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 15 Vermarkung und Vermessung
Nachdem die Quartierplanung genehmigt ist, sind die neuen Grenzen im
Quartierpiangebiet gemäss der Mutation Nr. vermessen. E.
141
zu vermerken und
Realisierung des Quartierplanes
Art. 16 Landumiegung
Mit dem Vollzug des Quartierpianes im Grundbuch sind die im Quartierplan-
gebiet liegenden Parzellen Nr. 33, 34, 35, 36, 37, 466 und 468 zu
schiiessen, da dieselben in der Landumlegung des Quartierpianes unterge— gangen sind. Die Parzeilen sind im Grundbuch zu löschen und die entsprechenden Hauptbuchbiätter zu schliessen.
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
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Statt dessen sind die den Eigentümern in der Landumlegung des Quartier-
planes neu zugeteilten Grundstücke gemäss Mutation Nr. 141 des Grund-
buchgeometers wie folgt aufzunehmen:
Parz.-Nr.
53m
593
890 m2
592
594
595
596
495 m2
694 m2
716 m2
239 m2
Eigentümer
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
V2 Miteigentum:
1/2 Miteigentum:
Politische Gemeinde Cunter, 7452 Cunter
Art. 17 Regelung der An- und Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten
sowie Grundpfandrechte
a)
Anmerkungen
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes “Casal” sind
auf den einzelnen Grundstücken folgende Anmerkungen
schneben:
einge-
Auf Hauotbuchblatt und Parzelle Nr. 34. Plan 1
1. Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988/81
Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 36. Plan 1 1. Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988l81
Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 70. Plan 1
1k Öffentliches Fusswegrecht, 05.08.1988/81, 15.12.1993/55
Diese Anmerkungen werden durch die diesbezügliche Neuregelung im
Quartierplanverfahren hinfällig und sind somit auf den betroffenen
Blättern zu löschen. Zudem erfolgt die Löschung zufolge Erstellung der
Gehweganlage im Sinne von Ziff. 1 der Verfügung vom 05.08.1988/81.
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
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Dienstbarkeiten
Vor der grundbuchltchen Behandlung des Quartierplanes "Casal" sind
auf den einzetnen Grundstücken folgende Dienstbarkeiten eingetragen:
Auf Hauotbuchblatt und Parzelte Nr. 34. Plan 1
a) Last:
Landwirtschaftiiches Fuss— und Fahrwegrecht zugunsten 36, 11.01.1988/8
Auf Hauctbuchblatt und Parzelle Nr. 36. Plan 1
a) Recht: Landwirtschaftliches Fuss- und FahnNegrecht zulasten 34, 11.01.1988/8
Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 37. Plan 1 a) Recht
+ Last: Gegenseitiges Grenzbaurecht zulasten und zugunsten 466,
b)
28.12.1985/92
Recht: Fuss— und Fahnivegrecht zulasten 70 und 466,
28.12.1985/92 und 26.10.1994/76
Auf Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 70. Plan 1
a) Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 37, 28.12.1985/92 und 26.10.1994/76
Auf Hauntbuchblatt und Parzelle Nr. 466. Plan 1
a) b)
Recht + Last: Gegenseitiges Grenzbaurecht zulasten und zugunsten 37, 28.12.1985/92
Last:
Fuss— und Fahrwegrecht zugunsten 37,
28.12.1985/92 und 26.10.1994/76
Diese Dienstbarkeiten werden durch die diesbezügliche Neuregelung im Quartierplanverfahren hinfällig und sind somit auf den betroffenen Blättern zu löschen. Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes „Casal“ sind auf den einzelnen Grundstücken keine Vormerkungen und Grundlasten sowie
weitere Anmerkungen und Dienstbarkeiten gebucht gewesen. Ebenso werden auch im neuen Bestand keine diesbezüglichen Rechte begründet. Ausnahme davon bildet Artikel 18 der Quartierpianbestimmungen.
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
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Sofern auf den im Quartierpian einbezogenen Grundstücke Grundpfand—
rechte eingetragen sind, werden diese von Amtes wegen und im Sinne von
Art. 802 ZGB im bisherigen Range auf die im Quartierpianverfahren (neuer
Bestand) zugewiesenen Grundstücke übertragen. Das Grundbuchamt hat dies den einzelnen Gläubigern im Sinne von Art. 969 ZGB anzuzeigen.
Art. 18 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungl
Anmerkung „Quartierplan“
Die im Quartierplan stipulierten Bauvorschriften, die Durchleitungs— und An-
schlussrechte sowie die verschiedenen im Pian Nr. 2532 0016/4 „Erschlies— sungspian“ eingezeichneten Werkleitungen und auch sämtliche weiteren Versorgungs— und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Fusswege werden im Sinne der Quadierplangesetzgebung ausdrücklich als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung begründet und nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die übrigen Quartierplanbestimmungen sind im Grundbuch auf allen im Quartierplanu verfahren einbezogenen Parzelien unter dem Stichwort „Quartierplan Casai" anzumerken.
Art. 19 Wertausgleich für Mehr- oder Minderwerte
Der Landabzug für die Erschliessungsaniagen erfolgt im Verhältnis zur Fläche im alten Bestand. Die Parzellen Nr. 37 und Nr. 466 werden für den
Landabzug auf Grund der vorhandenen Erschliessung nicht miteinbezogen.
Nach diesem Abzug erhalten alie in diesem Quartierplan beteiligten
Parteien, unter Ausnahme des Kantons GR und der Gemeinde Cunter, keine zusätziiche Mehr- oder Minderzuteilung zugewiesen.
Aus diesem Grunde haben auch keine der Parteien einen Wertausgleich für Mehr— oder Mindeniverte zu leisten.
Die interne Ausgleichung zwischen dem Kanton Graubünden und der Gemeinde Cunter erfolgt im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kantonsstrasse, somit ausserhalb dieses Quartierpianes.
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Quartierplan „Casai“, Gemeinde Cunter
F.
Kostenverteilung
Art. 20 Grundsatz der Kostenverteilung
Die gesamten Quartierplanungskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Die
Kostenbeteiiigung des Kantons wird der Gemeinde gutgeschrieben.
Die Projektierungs-‚ Bauleitungs— und Erstellungskosten für die Erschlies—
sungsanlagen (Werkleitungen) auf den Parzellen Nr. 592, Nr. 593, Nr. 594 und Nr. 595, welche nicht im Zuge des Ausbaues der Kantonsstrasse und des Dorfplatzes realisiert wurden, gehen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer.
Art. 21 Erschliessungsstrasse, Kanalisation und Wasser
Die Kosten für die Erstellung der Quartierstrasse "Casal" gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Kantonsbeitrag wird der Gemeinde gutgeschrieben.
Die Erstellungskosten der im Erschliessungsplan vorgesehenen Werkleitungen gehen zu 100 % zu Lasten der Grundeigentümer im Perimetergebiet und werden im Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt.
Art. 22 Unterhalt der Erschliessungsanlagen und Schneeräumung
Der Unterhalt und die Schneeräumung der Quartierstrasse "Casal" wird auf
zwei Teilstücke unterteilt, nämlich:
Teil i:
Teil 2:
Kantonsstrasse bis Parkplatzende
Ende Parkplatz bis Parzelle Nr. 469
durch die Gemeinde
durch die Benutzer
Art. 23 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vermesn
sung und die grundbuchliche Behandlung, gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 24 Fälligkeit der Kostenbeiträge
Die Abrechnung der Kosten für das Verfahren und die von der Gemeinde erstellten Anlagen ist Sache des Gemeindevorstandes. Die in Rechnung
gestellten Beiträge sind innert 60 Tagen durch die betroffenen Grundeigen—
tümer zu zahlen.
Quartierplan „Casai", Gemeinde Cunter
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Art. 25 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Durch die Entrichtung der gemäss Quartierplanvorschriften geschuldeten
Kostenanteile werden die Quartierpianbeteiligten von der Leistung der
gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.
G.
Schlussbestimmungen
Art. 26 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften
Abweichungen von den Quartierpianvorschriften, die der Zielsetzung der Quartierplanung nicht widersprechen, sind möglich, sofern mehr als die Hälfte der betroffenen Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der Grundfläche gehört, diese Veränderung wünschen. Diese Abweichungen müssen vom Gemeindevorstand genehmigt werden und in Form eines Nachtrages zum Quartierpian dem Grundbuchamt unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet werden.
Art. 27 Anmeldung und Eintrag im Grundbuch
Die genehmigte Quartierplanung und die Quartierplanbestimmungen werden
im Grundbuch der Gemeinde Cunter vollzogen. Dies erfolgt gestützt auf Abschnitt E „Realisierung des Quartierpianes“. Der Gemeindevorstand Cunter wird ermächtigt die Anmeldung vorzu— nehmen.
Art. 28 Inkrafttreten
Die Quartierplanung „Casal“ tritt nach Abschluss des Auflage- und Einspra—
cheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeindevorstand Cunter in Kraft.
Seite 12
Quartierplan „Casal“, Gemeinde Cunter
Art. 29 Genehmigung
Die Quartierplanung „Casal“ ist samt den vorstehenden Quartier Ian_— [53/1 /77‘777 bestimmungen vom Gemeindevorstand Cunter am
genehmigt
......f...
orden. Die öffentliche Auflage hat vom .......// ‚.../‚71.074! bis
’
.....722. stattgefunden.
Cunter, den
Für den Gemeindevorstand Cunter:
Der Präsident:
Der Aktuar:
...................................................................................
Carla Dosch
16.04.1997\vorlagen\qp\cunter\casal.doc
Andreas Simeon
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund