Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Surses

Dokument

Nummer
76.2644
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
29.11.1976

Karte

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Text

« InformatbrislfektergeEtäffleetm (l4 RE GR) » AMT KilftfflpflroLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

rr-

del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Sitzung vom

La Regenza dil Cantun 'Grischun

Protokoll Nr. 2544

29. November 1976 be

A. Am 28. Juni 1976 verabschiedete die Gemeindeversammlung von M u 1 e g n s ein Baugesetz, einen Zonenplan 1: 1'000, einen Zonenplan 1 : 10'000, einer Strassenplan 1 : 1'000, einen Gemeinderichtplan 1 : 10'000, einen Nutzunzsrichtplan 1 : l'n.00 und einen Erschliessuhzsrichtplan 1 : 1'000. Mit Schreiben vom 25. Augu s t 19; 6 ersucht die Gemeinde Mulegns um Genehmig

der Ortscianunz.

Die Prüfung der z-ur Genehmigungeingereichten ortsplanerischen Erlasse ist nach den Vorschriften des kantonalen Raumclanunzs-

gesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG) vorzunehmen. C.

Die 7- -,m,nun , r1 entecrechen im grosee ,, unA ganzen c, em Tber'7- -tnPten Recht des Bundes und r'es Kantons. Zu einzelnen teil ist folgendes zu bemPrken.

Art. 9

Abs.. : l'000 als Wohnzone - serve beBei dem im Nutzunzsrichttlan zeichneten ='euc. ebiet handelt es sich um ein Reze-vee.=.ufre'r'et ohne besondere 7 ,- -echr 4 =`,er. Die in erste- Linieslu beachtenden iete sind im kantonalen

Voraussetzuhz., e Recht (in Art.

umschrieben.

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2

Art. 13 /14

Nach Art. 54 Abs. 1 KRG bilden Aufstellung oder Aenderung eines Baugesetzes oder eines Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- oder Quartierplanes - dagegen nicht eines Finanzierungsplanes - gesetzliche Gründe für die Anordnung einer Bausperre. Das Baugesetz enthält keine Vorschrift über das bei der Aufstellung oder Aenderung des Finanzierungsplanes geltende Verfahren. Zumindest die Zuständigkeit sollte geordnet sein.

Art. 36 Eine Maiensässzone ist weder im Zonenplan ausgeschieden noch im

Richtplan bezeichnet. Nach dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung Mulegns (S. 24) umfasst die Maiensässzone die 3 Siedlungen auf der Alp Faller (Tga, Arnoz, Plang) sowie eine bescheidene Erweiterung derselben. Um Rechtsverbindlichkeit zu erhalten, müsste die Maiensässzone in den Zonenplan aufgenommen werden. In diesem Fall müssten die Vorschriften von Art. 36 ergänzt werden. Erschliessung und Gestaltung sind (in der vorliegenden Fassung) nicht ausreichend geregelt. D. Zonenplan 1 : 1'000 und Zonenplan 1 : 10'000 Das Gebiet des Val Faller ist im kantonalen Inventar als schützenswerte Landschaft enthalten und im Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März i972 (B.7.R) als Landschaftsschutz- und teilweise als Erholungsgebiet erfasst. Die im Richtplan ausgeschiedene Landschaftsschutz- und Ruhezcne sollte deshalb, um den gebotenen Schutz zu gewährleisten, in den Zonenplan (1 : 10'000) aufgenommen werden. Die Zonenpläne können genehmigt werden. E. 1 •

.

I' OOO

Der Genehmigung steht nichts entgegen.

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3 F.

Richtpläne

Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann von den zu den Genehmigungsakten gegebenen Richtplänen, vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000, vom Nutzungsrichtplan 1 : 1'000 und vom Erschliessungsrichtplan 1 : 1'000, Kenntnis genommen werden. Mit der Kenntnisnahme ist nicht entschieden, ob die Richtpläne in den kantonalen Richtplänen gemäss Art. 16 Abs. .2 KRG zu berücksichtigen sind. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das Baugesetz der Gemeinde Mulegns vom 28. Juni 1976 wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1 : 1'000 und der Zonenplan 1 : 10'000, beide vom 28. Juni 1976, werden genehmigt. 3. Der Strassenplan 1 : 1'000 vom 28. Juni 1976 wird genehmigt.

4. Vom Gemeinderichtplan 1 : 10'000, vom Nutzunvsrichtplan 1 : 1'000 und vom Erschliessungsrichtplan 1 : 1'000, alle

vom 28. Juni 1976, wird Kenntnis genommen. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Dieser Beschluss bildet kein Präjudiz hinsichtlich der Anwendung des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972. 7. Die Gemeinde Mulegns wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzuzeben.

8. Die Gemeinde Mulegns wird ersucht, der kantonalen Planungsstelle 5 Exemplare des Baugesetzes abzugeben. 9. Es werden keine Kosten erhoben.

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10. Mitteilung an

Namens der Regierung ident: Der P 4 T. Kuonl

Der Kanzleidirektor:

Dr. Cavievai