Teilrevision Parzellen 409, 470

Nutzungsplanung, Grundordnung · Surses

Dokument

Nummer
14.850
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.09.2014

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Surses mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3539_B_TR_Parz_409_470_14.850.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

09. September 2014

Ganzen Text zeigen

10. September 2014

850

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Savognin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:2000 Parzelle Nr. 409, 470. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde Savognin versäumte es, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Dezember 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Savognin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Auf Parzelle Nr. 470 soll eine Zone für landwirtschaftliche Gebäude mit einer Fläche von rund 4000 m2 ausgeschieden werden, wobei die Wintersportzone in diesem Umfang aufgehoben wird. Der zweite Bestandteil der Teilrevision steht ebenfalls im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb, für welchen die Gemeinde Savognin im Rahmen der am

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

12. März 2012 beschlossenen Totalrevision der Ortsplanung auf den Parzellen Nr. 406 und 407 im Gebiet „Saletscha" eine Zone für landwirtschaftliche Gebäude ausgeschieden hatte. Im Genehmigungsbeschluss Nr. 1081 vom 13. November 2012 führte die Regierung unter anderem aus, dass sich der Standort „Saletscha" aufgrund seiner Lage direkt angrenzend an eine Grundwasser- und Quellschutzzone nicht für einen Stallbau eigne. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der erwähnten Zone für landwirtschaftliche Gebäude auf den Parzellen Nr. 406 und 407 wurde deshalb sistiert. Mit der vorliegenden OP-Teilrevision soll ein Teil der Grundwasser- und Quellschutzzone auf der Parzelle Nr. 409 aufgehoben werden, um die planerischen Voraussetzungen für die Erstellung des Landwirtschaftsbetriebes im Gebiet „Saletscha" zu schaffen und um für den Betrieb in der näheren Umgebung eine höhere Nutzungsflexibilität zu erreichen.

C. Teilrevision Zonenplan 1:2000 Parzelle Nr. 409, 470

Gemäss Gutachten von , Chur, vom 20. März 2013 steht die Zone für landwirtschaftliche Gebäude auf den Parzellen Nr. 406 und 407 einer zukünftigen Nutzung des Grundwassers nicht entgegen. Gestützt auf diese Fachmeinung kann die vorliegende Aufhebung der Grundwasser- und Quellschutzzone auf der Parzelle Nr. 409 genehmigt werden. Sodann können die Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Zone für landwirtschaftliche Gebäude auf den Parzellen Nr. 406 und 407 aufgehoben und die fragliche Umzonung genehmigt werden. Der Zonenplan 1:2000 Parzelle Nr. 409, 470 vom 2. Dezember 2013 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2000 Parzelle Nr. 409, 470 vom 2. Dezember 2013 wird genehmigt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 vom 12. März 2012 wird nunmehr auch bezüglich der Zone für landwirtschaftliche Gebäude auf den Parzellen Nr. 406 und 407 genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Savognin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen sind (Art. 12 KRVO). 4. Der Gemeindevorstand Savognin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 6. Der Gemeindevorstand Savognin sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 7. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

,p0744,w 1

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen