Teilrevision Raschnal Gewässerabstandslinie
Nutzungsplanung, Grundordnung · Klosters
Dokument
- Nummer
- 11.DEP18
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Klosters
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 07.12.2011
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Text
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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento deII'economia pubblica e socialità del Grigioni ARE 18/11
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 11
Fax 081 257 21 71
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DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Saas i.P. beschloss an seiner Sitzung vom 24. Oktober
2011 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Gestaltungsplan
1:1'000 Raschnal (Änderung Gewässerabstandslinie) umfasst.
Ein auf September 2011 datierter Planungs- und Milwi ıkungsbericht samt Anhang 1
„Baugesuch Bachumlegung vom 15. Juni 2011" sowie Anhang 2 „Einverständnis-
erklärung Grundeigentümer vom 18. / 21. I 22. I 24. Februar/ 10. I 13. März 2011
gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/) liegt vor. Das
Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. September 2011 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Beschwerdeauflage gemäss Art. 48 des Raum-
planungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 6. Oktober 2011.
Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Saas i.P. das
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Genereller Gestaltungsplan 121'000 Raschnal
(Änderung Gewässerabstandslinie)
Inhalt des zur Genehmigung eingereichten Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000
Raschnal (Änderung Gewässerabstandslinie) bildet die in Zusammenhang mit einer
projektierten Wiesenbachverlegung stehende Verschiebung der Gewässerabstands-
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linien auf der Parzelle Nr. 244. Anstelle der bislang in einem Abstand von 5 m zum existierenden Wiesenbach verlaufenden Gewässerabstandslinien sollen diese Bauli-
nien neu in demselben Abstand zum zukünftigen Bachlauf gezogen werden. Die neu
festgelegten Gewässerabstandslinien betreffen die Parzelle Nr. 244 sowie die süd-
östlich angrenzende Nachbarparzelle Nr. 802.
Die Verlegung des Wiesenbaches sowie die damit zusammenhängende notwendig
werdende Änderung der Festlegung der bislang rechtskräftigen Gewässerabstands-
linien stehen in Zusammenhang mit einem konkreten Wohnhausbauprojekt auf der
Parzelle Nr. 244. In Berücksichtigung des existierenden Bachverlaufs wäre eine opti-
male Überbauung der besagten Parzelle laut den Zielsetzungen der haushälterischen Bodennutzung nicht möglich gewesen.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Raschnal (Änderung Gewässerabstandslinie)
vom 24. Oktober 2011 gibt im Ubrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er
kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:
1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Raschnal (Änderung Gewässerabstandslinie) vom 24. Oktober 2011 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Saas i.P. wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Der Gemeindevorstand Saas i.P. sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
Chur, 7. Dezember 2011
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
mitgeteilt am:
Der Vorsteher:
09. Dez. 2911
WIRTSCHAFT UND SOZIALES \
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Hansjörg Trachsel, Regierungsrat
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund