Plan da quartier Tablà Nov
Quartierplanverfahren · Val Müstair
Dokument
- Nummer
- 84.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Val Müstair
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.05.1984
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Val Müstair mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3847_B_QP_Tablà_Nov.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Graubünden Gemeinde Val Müstair
Quartierplan Tablà Nov, Tschierv Gestaltungsvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 16. Mai 1984
QUARTIERPLAN
TABLÄ NOV
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Die vorliegenden Gestaltungsvorschriften bilden
integrierenden Be-
Ganzen Text zeigen
standteil des Gestaltungs— und Parzellierungsplanes für das Quar-
tierplangebiet Tablä nov Tschierv. Die folgenden Artikel gelten im Quartierplangebiet Tablä nov als Ausnahmen und Ergänzungen zum Bauund Planungsgesetz und
21.Februar 1975.
Zonenplan der Gemeinde Tschierv vom
zum
Art. Baugestaltungs-
linien
Baugestaltungslinien dürfen nicht überschritten werden. Bauten sind an diese zu stellen oder bei Zurückversetzung bis max. 4 m parallel dazu. Art.
Lage der Bauten
l
Die Lage der
2
im Gestaltungs— und Parzellierungs-
plan eingezeichneten und im Modell dargestellten Bauten haben Richtplancharakter. Ohne die Baugestaltungslinien
bungen bis max.
zu überschreiten,
sind Verschie-
4m über die eingezeichneten und
dargestellten Lagen hinaus zulässig, wenn dadurch Gelände eine bessere Einpassung in das schwierige '
erreicht wird.
Art. Geschosszahl
3
Die max. zulässigen Geschosszahlen sind im Gestaltungs- und Parzellierungsplan fixiert. Die zulässige Anzahl Vollgeschosse wird auf der Talseite gezählt. Bei gestaffelten Bauten ist sie für jeden erkennbaren Gebäudeteil einzeln festzustellen. Ein Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn eine Fassade im Mittel mehr als 1.2 m aus dem gewachsenen Boden ragt. Ein Dachgeschoss wird als Vollgeschoss gezählt, wenn mehr als die halbe Dachgeschossfläche mehr als 1.60 m Höhe aufweist oder die Kniestöcke die Höhe von o.5 m überschreiten. Art.
Firstrichtungen
4
Die im Gestaltungs— und Parzellierungsplan ein— gezeichneten Firstrichtungen sind verbindlich.
Art.
5
Dachneigung
Die minimale Dachneigung beträgt 40%, Dachneigung 589.
Dachgestaltung
Dacheinschnitte sind nicht zulässig, Dachaufbauten sind möglichst zu vermeiden. Gestattet sind nur Lukarnen, deren maximale Dimensionen in der Breite l m,
Dachbedeckung
in der Höhe
Veränderungen
7
Bauten sind dem Terrain anzupassen. Stützmauern sind nur im Zusammenhang mit unumgänglichen Gebäude— und Hangsicherungen zulässig. Art.
Einzäunungen
6
Die Fassaden sind in der Regel zu verputzen. Fassadenteile aus Holz sind nur dort erlaubt, wo dessen Verwendung dem konstruktiven Aufbau entspricht. Art.
Terrain-
0.7 m betragen.
Die Materialien und Farben der Dachbedeckungen sind der Bauweise im Tal anzupassen und aufein— ander abzustimmen.
Art. Fassadengestaltung
die maximale
8
Auf den im Gestaltungs- und Parzellierungsplan ausgeschiedenen Parzellen innerhalb des Baugebietes dürfen nur kleine, kultivierte Pflanzgärten eingezäunt werden.
Die Einzäunungen
haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Art.
Bauberatung
Bauherren,
die
9
im Quartierplangebiet
zu bauen
gedenken, haben sich vor den Projektarbeiten mit der Baubehörde zu besprechen. Für diese Beratung,
Baugesuchen,
sowie
zur Beurteilung von
kann die Baubehörde den Verfasser
des Gestaltungs— und Parzellierungsplanes‚
"Obrist und Partner
St.Moritz”
beiziehen.
Architekten
Planer
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund