Teilrevision Scima Gron

Nutzungsplanung, Grundordnung · Grono

Dokument

Nummer
12.479
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Grono
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
15.05.2012

Karte

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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15. Mai 2012

16. Mai 2012

479

AMTSREGISTR.::ffUR

A.

AMT FÜR RAUMENTWICl<LUNG

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Grono beschlossen mit Urnenabstimmung vom 18. Dezember 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Legge edilizia (art. 4.12bis)

-

Piano delle zone Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron"

-

Piano generale delle strutture Ritaglio 1 :500 „Zona parcheggio Scima Gron"

-

Piano generale di urbanizzazione Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron"

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Grono die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. Januar 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Concetto d'inserimento, valutazioni possibili ubicazioni, arch. lvano Fasani, giugno 2011

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. Oktober 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. Dezember 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Januar 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 29. März 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Grono um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Grono bildet die Umzonung eines Teiles der Parzelle 485 im Gebiet Scima Gran von der rechtskräftigen Zona costruzioni accessorie (Zone für Nebenbauten) in eine Zona parcheggi (Parkplatzzone). Im Zuge der sich zurzeit im Bau befindenden Modernisierung und Erweiterung des Pflegeheimes Opera Mater Christi wurde aus Kostengründen auf eine geplante Tiefgarage verzichtet. Wegen der engen Platzverhältnisse auf dem Areal besteht ein Parkplatzmangel, den die Planungsbehörde mit der vorliegenden OP-Revision lösen will. Die Distanz zwischen dem Pflegeheim und der neuen Zona parcheggi beträgt ca. 120 m. Die Anzahl der zu realisierenden Parkplätze (34) richtet sich nach dem Pflegeheimbedarf. Für die Gewährleistung einer guten Gesamtwirkung hat die Planungsbehörde ein Concetto d'inserimento (Einfügungs- bzw. Gestaltungskonzept) verlangt und im Generellen Gestaltungsplan umgesetzt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

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len Richtplan übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage nicht richtplanrelevant ist.

D. Legge edilizia

Die am 18. Dezember 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 4.12) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Piano delle zone Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron" Piano generale delle strutture Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron" Piano generale di urbanizzazione Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron"

Diese Pläne geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 18. Dezember 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 4.12) wird genehmigt. 2.

Der Piano delle zone Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron", der Piano generale delle strutture Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron"

und der Piano generale di urbanizzazione Ritaglio 1:500 „Zona parcheggio Scima Gron", alle vom 18. Dezember 2011, werden genehmigt.

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3.

Der Gemeindevorstand Grono wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen vorzunehmen.

6.

Der Gemeindevorstand Grono sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

7.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

8.

Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen