Teilrevision Gewässerraum
Nutzungsplanung, Grundordnung · Rothenbrunnen
Dokument
- Nummer
- 20.329
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Rothenbrunnen
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.04.2020
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rothenbrunnen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3637_B_TR_Gewaesserraum_20.329.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (A
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun GriSchun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
ANTSRFGISTRATUR AMT Fan '4Aett-41;:tsineCKLUNG II Governo
del Cantone dei Grigioni
22. April 2020
Ganzen Text zeigen
21. April 2020
Protokoll Nr.
329
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rothenbrunnen beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. November 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum (Dorf)
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Gewässerraum (Übriges Ge-
meindegebiet)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rothenbrunnen einen Pla-
nungs- und Mitwirkungsbericht vom 2. Dezember 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1) ein.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. März 2019 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. No-
vember 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Dezember 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ersuchte die Gemeinde Rothenbrunnen um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die zu genehmigende Ortsplanungsvorlage beinhaltet im Wesentlichen die Ausschei-
dung der Gewässerraumzone nach Art. 37a KRG für die im Gemeindegebiet von
Rothenbrunnen vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss den Vorgaben von Art. 41a und 41b GSchV festzulegen. Die entspre-
chende Gewässerraumzone hat die Gemeinde Rothenbrunnen in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden.
In der Vorlage enthalten sind zudem die Aufhebung der bisherigen Gewässerab-
standslinien nach Art. 78 KRG sowie die Anpassung zweier Naturschutzzonen an die im kantonalen Biotopinventar 2018 verzeichneten Auen im Gebiet Tomilser Tobel (Aue A-2616 "Isla-Tomilser Tobel" von regionaler Bedeutung) und im Gebiet Isla (Aue A-27 "Rhäzünser Rheinauen" von nationaler Bedeutung).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorlie-
gende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan Viamala übereinstimmt.
Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum (Dorf)
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Gewässerraum (Übriges Ge-
meindegebiet)
Die Pläne geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum (Dorf) sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:5000 Gewässerraum
(Übriges Gemeindegebiet), beide vom 28. November 2019, werden genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Rothenbrunnen wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
5. Mitteilung an:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund