Teilrevision Matialablagerung Schniterbödeli
Nutzungsplanung, Grundordnung · Schmitten (GR)
Dokument
- Nummer
- 99.1875
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Schmitten (GR)
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.10.1999
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Die Regierung des Kantons Graubünden
uoverno del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischun
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG Sitzung vom
Mitgeteilt den
27. 01(1.1999
26. Oktober 1999
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Protokoll Nr.
1875
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schmitten beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 24. Juni 1999 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesteilrevision (Art. 26a), einen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan
1:1'000 "Materialablagerungszone Schinterbödeli" sowie einen Generellen Erschlies-
sungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schinterbödeli". Ein Planungs- und Mit-
wirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung
(RPV) liegt nicht vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 23. August 1994 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am
27. August 1999. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 ersuchte der Gemeindevorstand Schmitten um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nut-
zungspläne mit der Richtplanung.
1100.000111. 99 - 5000
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Im Regionalen Richtplan Mittelbünden, Richtplanvorhaben Nr. 5.612 "Deponien und
Materialablagerungen" vom 28. April 1994, ist das Objekt "Materialablagerung Schin-
terbödeli" enthalten. Mit Verfügung vom 16. Juni 1997 genehmigte das Departement
des Innern und der Volkswirtschaft die Aufstufung der Materialablagerung Schinterbö-
deli in den Koordinationsstand "Festsetzung". Die richtplanerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Revisionsvorlage sind damit erfüllt.
C. Baugesetz Die von der Gemeinde Schmitten am 24. Juni 1999 verabschiedete Teilrevision des
Baugesetzes, umfassend einen neuen Artikel 26a, kann genehmigt werden.
D. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schinterbödeli"
Die Gemeinde hat die bis Ende des Jahres 1991 ausgeführte Aufschüttung bzw. Auf-
forstung sowie die vorgesehenen Deponien 1. und 2. Etappe in einem als "Gestal-
tungsplan" bezeichneten Plan dargestellt. Entsprechend der ständigen Praxis bezüg-
lich der nutzungsplanerischen Regelung von Materialablagerungen sowie der im Kan-
ton üblichen Terminologie geht die Regierung davon aus, dass es sich dabei um einen „Generellen" Gestaltungsplan gemäss Art. 35 KRG handelt.
Im Zusammenhang mit der vorliegend zu genehmigenden Materialablagerungszone im
Gebiet Schinterbödeli ist eine Rodung notwendig. Die erforderliche Rodungsbewilligung wurde vom Bundesamt für Wald und Landschaft (BUWAL) mit Schreiben vom 10. Februar 1997 in Aussicht gestellt.
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Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schin-
terbödeli" vom 24. Juni 1999 gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schinterbödeli"
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schinterbödeli"
vom 24. Juni 1999 kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
2.
3.
Die am 24. Juni 1999 verabschiedete Baugesetzesrevision (Art. 26a) wird ge-
nehmigt.
Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone
Schinterbödeli" vom 24. Juni 1999 wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 "Materialablagerungszone Schin-
terbödeli" vom 24. Juni 1999 wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Schmitten wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungs-
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
beschluss in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
wendig sind (z.B. Baubewilligung mit Zustimmungsverfügung des DIV, Rodungs-
bewilligung des BUWAL, Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Amtes für Um-
weltschutz), bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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6.
Es werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an
(aU
Namens der Regierung Der Präsident:
K. Huber
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund