Quartierplan Saranschasch
Quartierplanverfahren · Scuol
Dokument
- Nummer
- 00.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Scuol
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.04.2000
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3763_B_QP_Saranschasch.pdf
7554 Senf Teiefon 084 - 912 67
Extrat dal
Protocol da la sezzüda dal Cussagl cumünal da lündeschdi, 10 avrig12000, a las 20.15, acta 63 Preschaints:
Cla Sarott; Reto Buchli, Christian Hänny, , Albert Mayer Il capo: Suppleant: Evar Benderer, Jöri Felix Jachen A. Schmidt, Jürg Mader, Aita Stalvies S—chüsa:
Tractandas:
Sancziun da1 plan da 621. Sancziun dal plan da quartier Saranschasch quartier Saranschasch statta saja Saranschasch quaüiei' da plan pel documainta 1a Il Cussagl piglia cogniziun cha exposta dürant 30 dis e chi nu saj an entradas ingünas protestas. II Cussagl cumünal sancziunescha 1a documainta statta exposta ed invia quella a1 Cudesch fundiari per l’annunzcha. A1 listess mumaint vegnan orientats ils possessurs da las parcella‘> sur da quista decisiun e’l stadi actual.
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7554 Sent, 18 avrigl 2000
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Otto Huber
3763_V_QP_Saranschasch_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Saranschasch, Sent Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 10.04.2000
Gestützt auf Art. 38 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 70 ff. des Gemeindebaugesetzes Sent (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Sent nach'
folgenden
Quartierplan Saranschasch (Quartierplanvorschriften)
A
Allgemeine Bestimmungen
Quartierplandebiet
1
Art. 1 Der Quartierplan Saranschasch erstreckt sich gemäss Einleitungsbeschluss
des Gemeindevorstandes Sent vom 6. Oktober 1997 über die Parzellen Nr. 85, 87, 89 (teilweise) sowie 48 (teilweise) im Grundbuch der Gemeinde Sent.
Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Bestandesplan "situaziun existenta" (Beilage Nr. 3) ersichtlich. Die Eigentumsverhältnisse und die auf den einbezogenen Parzellen bestehenden Anmerkungen und Vormerkungen sowie Dienstbarkeiten und Grundlasten sind aus der Eigentümerliste Altbestand (Beilage Nr. 2) sowie aus dem Grundbuchauszug (Beilage Nr. 17) ersichtlich.
Zweck des Quartierplanes 1
Art. 2 Der Quartierplan sieht eine Baulandumlegung vor, damit die einbezogenen
Grundstücke besser überbaut werden können. Weiter beinhaltet er Vorschriften der Erschliessung und Gestaltung sowie Kostenverteiler für die Quartierplanung als solche und für die Realisierung der Erschliessungsanlagen. Zudem werden diverse finanzielle Ausgleichsansprüche unter den Quartierplan— ' < beteiligten geregelt.
Die Gemeinde Sent erklärt in einem separaten Widmungsakt die Strasse entlang der Nord-Grenze von Parzelle Nr. 48 (“80 m-Lauf") für öffentlich, womit
die Verbindung zwischen der Quartierstrasse Saranschasch und dem öffentlichen Strassennetz rechtlich gesichert wird. Bestandteile des Quartierplanes
Der Quartierplan Saranschasch umfasst folgende Bestandteile:
Gaääaßjäpmmewwe
1
Art. 3
. . . . . . . .
Quartierplanvorschriften (QPV) Eigentümerliste Altbestand (Beilage Nr. 2) Bestandesplan ("situaziun existenta") M 1:500 (Beilage Nr. 3) Neuzuteilungsplan ("regruppamaint da terrain") M 1 1500 (Beilage Nr. 4) Neuzuteilungstabelle (Beilage Nr. 5) Gestaltungsplan ("plan da fuormaziun") M 1:500 (Beilage Nr. 6) Plan Eigentumsbeschränkungen ("lives") M 1:500 (Beilage Nr. 7) Strassenplan ("proget vias") M 1:500 (Beilage Nr. 8) Geländeprofil Quartierstrasse M 1:500 (Beilage Nr. 9) Geländeprofil Fussweg M 1:500 (Beilage Nr. 10) Erschliessungsplan ("plan da lingias") M 1:500 (Beilage Nr. 11) Tabelle Ausgleichszahlungen (Beilage Nr. 12) Tabelle Finanzierung Quartierplankosten (Beilage Nr. 13) Tabelle Finanzierung Leitungen, Trafo usw. (Beilage Nr. 14) Tabelle Finanzierung Quartierstrasse auf Parz. 582 (Beilage Nr. 15) Tabelle Finanzierung Fussweg auf Parz. 583 (Beilage Nr. 16) Grundbuchauszug (Beilage Nr. 17)
Verbindlichkeit
'
Art. 4 1
Der Quartierplan gilt für die Eigentümer aller'Im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke.
2
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel oder Pläne keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
3
Vor der Erstellung der Bauten und Anlagen ist in jedem Fall das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
B
Quartierplanvorschriften
1
Baulandumlegung
Alter Bestand 1
Art. 5 Die in die Baulandumlegung einbezogenen Parzellen (bzw. Teile davon) sind
aus dem Bestandesplan ("situaziun existenta") gemäss Beilage Nr. 3 ersichtIich. .
2
Ueber die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientiert der Grundbuchauszug gemäss Beilage Nr. 17. "
Neuparzeilierung
Art. 6 1
Die Neuparzeilierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan (“regruppamaint da terrain") gemäss Beilage Nr. 4 sowie gemäss der Neuzuteilungstabelle (Beilage Nr. 5).
2
Alle im Altbestand verwendeten Parzellennummern werden beibehalten. lnfolge Aufteilung diverser Grundstücke und der Ausscheidung von Grundstücken für die Erschliessung kommen neu folgende Parzellen hinzu:
Nr. 578, 579 und 580 (infolge Parzellierungen ab Nr. 87) Nr. 581 (infolge Parzellierung ab Nr. 85) Nr. 582 (öffentliche Quartierstrasse Saranschasch) Nr. 583 (öffentlicher Fussweg Saranschasch)
3
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.
Landabzüde und Landabtretunden
Art. 7 1
Die ’Landabzüge und Landabtretungen zu Gunsten der gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen und zwischen den Quartierplanbeteiligten wurden mit sämtlichen Beteiligten verhandelt, so dass darauf verzichtet werden kann, die diesbezüglichen Berechnungen im Detail darzustellen.
2
Allfällige Kosten im Zusammenhang mit Bodenbefestigungen oder der Verlegung von Zäunen, die sich als Folge der Landumlegung ergeben können, gehen vollumfänglich zu Lasten der einzelnen Grundeigentümer der neu zugeteilten Grundstücke.
Dienstbarkeiten
1
Art. 8
Die gemäss altem Bestand im Grundbuch auf den nachfolgend, in die Baulandumlegung einbezogenen Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sind wie folgt zu behandeln:
1.
Das auf Parzelle Nr. 85 unter lit. a) eingetragene Fuss- und FahnNegrecht zL. 48 ist grundbuchlich zu löschen, weil die Zufahrt über Parzelle Nr. 48 für öffentlich erklärt wird.
Das auf Parzelle Nr. 87 unter lit. a) eingetragene Fuss- und Fahrvvegrecht 2L. 48 ist grundbuchlich zu löschen, weil die Zufahrt über Parzelle Nr. 48
für öffentlicherklärt wird.
Das auf Parzelle Nr. 87 unter lit. b) eingetragene beschränkte Fuss- und Bewirtschaftungswegrecht zL. 89 ist grundbuchlich zu löschen, weil die diesbezüglichen Zufahrten und Zugänge neu geregelt werden.
Das auf Parzelle Nr. 89 unter lit. b) eingetragene beschränkte Fuss- und Bewirtschaftungswegrecht 2G von 87 ist grundbuchlich zu löschen, weil die diesbezüglichen Zufahrten und Zugänge neu geregelt werden.
Das auf Parzelle Nr. 89 unter lit. b) eingetragene lebenslängliche Wohnrecht zG. von Barbla Albertini hat unveränderten Bestand.
Die auf Parzelle Nr. 48 unter lit. a) und b) und f) als Last eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte zG von 47, 87 und 85 sind grundbuchlich zu löschen, weil die Zufahrt über Parzelle Nr. 48 für öffentlich erklärt wird.
Die übrigen auf Parzelle Nr. 48 eingetragenen Grunddienstbarkeiten unter lit. c), d) und e) haben unveränderten Bestand.
Neu werden folgende Grunddienstbarkeiten begründet:
a)
Unter dem Stichwort "Fuss- und Fahrwegrecht“ zu Lasten von Parzelle Nr. 579 und zu Gunsten von Parzelle Nr. 578 und 87: Die jeweiligen Ei-
gentümer von Parzelle Nr. 578 und 87 haben das Recht, die in der Bei-
lage Nr. 7 grün eingefärbte Fläche ("a") auf Parzelle Nr. 579 als Zugang und Zufahrt zu ihrem Grundstück zusammen mit dem Eigentümer von Parzelle Nr. 579 mitzubenützen. lm übrigen gelten bezüglich Unterhalt usw. die gesetzlichen Bestimmungen.
b)
Unter dem Stichwort "Näher- bzw. Grenzbaurecht" zu Lasten von Parzelle Nr. 580 und 87 und zu Gunsten von Parzelle Nr. 581: Der jeweilige Eigentümer von Parzelle Nr. 581 hat das Recht, eine einstöckige doppelte Autoeinstellbox an die Grenze zu Parzelle Nr. 87 und 580 zu erstellen und dauernd beizubehalten gemäss der Zeichnung auf Beilage Nr. 7.
Die übrigen Eigentumsbeschränkungen werden als öffentlich-rechtliche Vorschriften im vorliegenden Quartierplan erlassen.
Die Entschädigungen für diese Rechtseinräumungen sind in den Ausgleichs’ zahlungen gemäss Beilage Nr. 12 bereits berücksichtigt.
Anmerkungen. Vormerkunden und Grundofandrechte
1
Die Anmerkungen sind wie folgt zu behandeln:
Art. 9 Die Anmerkung "GZ-Grundstück, 16.10.1985/148" ist auf den Parzellen Nr. 85,
87 und 48 beizubehalten und zudem neu auf den Parzellen Nr. 578, 579, 580, 581, 582 und 583 grundbuchlich anzumerken.
Bewirtschaftungsweg, und Fuss“Oeffentlicher Anmerkung Die Entwidmungsver— separaten einem in wird 87 Nr. Parzelle auf 14.10.1986/182 angemeldet. Löschung fahren durch die Gemeinde zur grundbuchlichen
Die Anmerkung "Oeffentlicher Fussweg, 5.5.1988/49 entlang der Grenze von Parzelle Nr. 89 wird beibehalten. In einem separaten Entwidmungsakt durch die Gemeinde wird der öffentliche Fussweg entlang der Grenze von Parzelle Nr. 89 insoweit aufgehoben, als er nicht als direkte Verbindung zwischen der neuen (öffentlichen) Fusswegparzelle Nr. 583 und der Dorfstrasse "II Fuorn" benötigt wird.
2
Die Vormerkungen sind wie folgt zu behandeln:
Die Vormerkungen 1., 2., und 3. auf Parzelle Nr. 89 sind beizubehalten.
3
Die auf Parzelle Nr. 89 eingetragenen Grundpfandrechte lasten unverändert auf Parzelle Nr. 89. Die übrigen einbezogenen Grundstücke sind pfandfrei.
Art. 10 Eigentumserwerb
1
Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Parzellen erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes.
Il
Gestaltung
Art. 11 Nutzung
1
Die Art der Nutzung der einbezogenen Parzellen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.
Ueberbaubare Flächen. Situieruno der Gebäude
Art. 12 1
Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan (Beilage Nr. 6) gezogenen Baulinien (Baufenster) zu erstellen. Unterirdische Bauten und Anlagen sind auch ausserhalb der gezogenen Baulinien zulässig und können bis an die Grenze gestellt werden.
2
Die im Gestaltungsplan eingezeichneten
einzuhalten.
‘
Firstrichtungen sind zwingend
3
.
Auf Parzelle Nr. 581 dürfen zwei auch oberirdisch angelegte Garageboxen in
Normgrösse an die Grenze zu den Parzellen Nr. 580 und 87 nach Massgabe des Gestaltungsplanes gestellt werden.
Gebäude- und Firsthöhen
1
22 weitere Artikel
Art. 13 Die zulässigen Gebäude— und Firsthöhen von Neubauten oder Ersatzbauten
richten sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.
Grenz- und Gebäudeabstände. Gebäudelänoen
Art. 14 1
Die Grenz- und Gebäudeabstände von Gebäuden, welche den gewachsenen Terrain überragen, gegen Nachbarparzellen sowie benachbarten Bauten werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien bestimmt.
2
Innerhalb der Baulinien (Baufenster) können die Gebäudelänge, die Grenzund Gebäudeabstände und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
III
Erschliessung
1.
Verkehr
Verkehrsanlagen
Art. 15 1
Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen. und Wegen erfolgt nach dem Strassenplan (Beilage Nr. 8).
2
Es werden unterschieden: 1. 2. 3.
3
öffentliche Quartierstrasse Saranschasch (Parzelle Nr. 582) öffentlicher Fussweg Saranschasch (Parzelle Nr. 583) private Erschliessungsparzelle Nr. 580
Lage und Ausdehnung der im Strassenplan festgelegten Strassen und Wege sind für die Grundeigentümer verbindlich.
Oeffentliche Quartierstrasse Saranschasch (Parzelle Nr. 582l
1
Art. 16 Die Quartierstrasse Saranschasch erschliesst alle einbezogenen Grundstücke
für Fussgänger und Fahrzeuge.
Die Quartierstrasse Saranschasch ist öffentlich und von jedermann benutzbar.
Sie geht mit Rechtskraft des Quartierplanes in das Eigentum der Politischen
Gemeinde Sent über. Unterhalt und Schneeräumung erfolgen durch die Gemeinde Sent.
Die im Plan "Eigentumsbeschränkungen" (Beilage Nr. 7) eingezeichneten Wendeplätze ("c" in oranger Farbe auf Parzelle Nr. 580; “d" in roter Farbe auf Parzelle Nr. 581 und "e" in blauer Farbe auf Parzelle Nr. 89) stehen zwar auf Privateigentum, dürfen jedoch von der Allgemeinheit als Wendeplatz genutzt werden. Diese Wendeplätze werden zusammen mit der Realisierung der öffentlichen Quartierstrasse Saranschasch erstellt und finanziert.
Die Verbindung der öffentlichen Quartierstrasse zum übrigen öffentlichen Strassennetz erfolgt durch separate öffentliche Widmung der bereits bestehenden Strasse auf Parzelle Nr. 48.
Oeffentlicher Fussweg Saranschasch (Parzelle Nr. 583)
1
Art. 17
Der im Strassenplan (Beilage Nr. 8) festgelegte öffentliche Fussweg Saranschasch auf der gesamten Parzelle Nr. 583 verbindet die einbezogenen Grundstücke - über den daran anschliessenden und auf Parzelle Nr. 89 angemerkten öffentlichen Fussweg - mit dem Dorfgebiet "lI Fuorn".
Dieser Fussweg ist öffentlich und von jedermann benutzbar. Er geht über mit Rechtskraft des Quartierplanes in das Eigentum der Politischen Gemeinde Sent. Die Erstellungskosten gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Der Unterhalt geht zu Lasten der Gemeinde Sent. Die Schneeräumung erfolgt» ebenfalls durch die Gemeinde Sent, wobei die Schneeräumung dieses Zuganges im Verhältnis zum übrigen Strassennetz der Gemeinde in zeitlicher Hinsicht nicht erste Priorität geniesst.
Private Erschliessunqsoarzelle Nr. 580 1
Art. 18 Die Parzelle Nr. 580 steht gegenwärtig im Eigentum des Eigentümers der
daran angrenzenden Parzellen Nr. 578, 579 und 87 und dient deren Erschliessung.
Zudem ist die im Plan “Eigentumsbeschränkungen" (Beilage Nr. 7) mit gelber Farbe eingezeichnete Fläche "b" im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigen— tumsbeschränkung bestimmt für eine TRAFO-Station, für gemeinschaftliche Briefkastenanlagen und andere Gemeinschaftsanlagen zu Gunsten der anderen Grundstücke des Quartierplangebietes.
An der vorenNähnten Parzelle Nr. 580 werden drei Miteigentumsanteile zu je 1/3 begründet und je ein 1/3 Miteigentumsanteil als Anmerkungsgrundstück gemäss Art. 32 GBV dinglich verknüpft mit den Parzellen Nr. 87, 578 und 579. Die angemerkten je 1/3 Miteigentumsanteile teilen demnach das Schicksal ih— rer Hauptgrundstücke.
2
Versorgung
Anschluss an das Versorgunosnetz
Art. 19 1
Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Kanalisationsleitungen richtet sich nach dem Erschliessungsplan (Beilage Nr. 11).
2
Der (ungefähre) Ort des Anschlusses der einzelnen Bauten und Anlagen an die neuen Wasser- und Kanalisationsleitungen ergibt sich aus der Planbeiiage Nr. 11.
Ableitung von MeteonNasser
Art. 20 1
Die Eigentümer aller in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.
2
Oberflächenwasser ist in getrennten MeteonNasserleitungen abzuleiten. Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
Stromzufuhr. Leitungen der Telekommunikation
Art. 21 1
Sämtliche elektrischen Leitungen sowie Leitungen der Telekommunikation sind unterirdisch zu verlegen.
2
Die Dimensionierung und der Bau der Leitungen sind direkt mit den betreffenden Unternehmungen zu regeln.
3
Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Elektroleitungen und Anschlüsse bis zum anschlussberechtigten Gebäude.
Abfallsammelstelle
Art. 22 1
Es wird keine spezielle Abfallsammelstelle für das Quartierplangebiet bezeichnet.
2
‚ Die im Quartierplangebiet anfallenden Abfälle sind an den jeweiligen für die Gemeinde Sent bezeichneten Abfallsammelstellen zu deponieren.
Eigentum an den Versorgungsanladen 1
Art. 23
Die im Erschliessüngsplan festgelegten neuen Wasser— und Kanalisationsleitungen gehen mit Ausnahme der Leitungen in der Strassenparzelle Nr. 582, und in den Parzellen Nr. 579, 580 und 581 sowie der Hausanschlüsse mit der Kollaudation in das Eigentum der Gemeinde über.
- Die neu zu erstellende Wasserleitung vom Hydrant Nr. 10 (ausserhalb des Quartierplangebietes in der Nähe des Stalles Schmidt) bis zum Kontrollschacht in der Strassenparzelle Nr. 582 wird durch die Gemeinde erstellt, finanziert und unterhalten und bildet Eigentum der Gemeinde. Die Hausanschlüsse sowie die Meteorvvasserleitungen bis zur Grundstücksgrenze verbleiben im Privateigentum.
Die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation bleiben im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
Durchleitunosrecht und Bauverbot
1
Art. 24 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümer sind verpflichtet, die
Durchleitungen der öffentlichen Werkleitungen inkl. Meteorvvasser samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Ueber den im Erschliessungsplan festgelegten Trassen der neuen Werklei— tungen und seitlich in einem Abstand von je einem Meter dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde keine ober— oder‘unterirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden.
3
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung
Ausführung 1
Art. 25 Sämtliche Anlagen der Erschliessung werden unmittelbar nach Rechtskraft
des Quartierplanes realisiert. Ausführungsplanung und Erstellung der im Erschliessungsplan vorgesehenen öffentlichen Quartierstrasse Saranschasch ist Sache der Gemeinde, wobei diese berechtigte Wünsche der Quartierplanbeteiligten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung für die Planung und Bauleitung zu berücksichtigen hat. Der Gemeinde obliegt ferner die Projektierung und Erstellung der im Erschliessungsplan festgelegten neuen Wasser- und Kanalisationsleitungen.
Projektierung und Erstellung der Leitungen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der Werke.
10
4
Alle übrigen für die Erschliessung des Quartiers notwendigen Anlagen sind unter Aufsicht der Gemeinde von den Grundeigentümern zu erstellen, denen
die Analgen dienen.
Unterhalt und Erneuerung
1
Art. 26 . Der Unterhalt und die Erneuerung der im Erschliessungsplan festgelegten
Verkehrsanlagen, welche im Eigentum der Gemeinde stehen, obliegen der Gemeinde. Der Unterhalt und die Erneuerung aller übrigen Anlagen mit Ausnahme der elektrischen Leitungen und der Leitungen der Telekommunikation obliegen den Grundeigentümern, denen die betreffende Anlage dient.
Schneeräumung
1
Art. 27
Die Schneeräumung auf der Quartierstrasse Saranschasch (auf Parzelle Nr. 582 und auf den Wendeplätzen) sowie des öffentlichen Fussweges Saranschasch (auf Parzelle Nr. 583) wird durch die Gemeinde besorgt, wobei
der Schneeräumung auf dem öffentlichen Fussweg Saranschasch in zeitlicher Hinsicht nicht erste Priorität zukommt. Im übrigen sind die beteiligten Grundeigentümer selber für die Schneeräumung verantwortlich.
4
Finanzierung der Erschliessungsanlagen
4.1
Oeffentliche Anlagen
Verkehrsanlagen
1
Art. 28
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der Quartierstrasse Saranschasch gehen vollumfänglich zu Lasten der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Der verbindliche Kostenverteiler in Tausendstel ist in der Beilage Nr. 15 ("Finanzierung der Quartierstrasse") aufgeführt.
Die Gemeinde kann von den beteiligten Grundeigentümern angemessene Kostenvorschüsse verlangen. Nach Eingang der Bauabrechnung erstellt die Gemeinde auf Grund der verbindlichen Anteile gemäss Abs. 1 einen Kostenverteiler, welcher allen kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten mit einer Ein" sprachefrist von 20 Tagen zu eröffnen ist. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet der Gemeindevorstand über allfällige Einsprachen und die Genehmigung des Kostenverteilers. Der Kostenverteiler in Tausendstel gemäss Beilage Nr. 15 kann im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten werden.
Die gemäss Abs. 2 festgelegten Kostenanteile werden innert 20 Tagen seit der Genehmigung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig.
11
Art. 29 Versorounosanlaoen
1
Die Kosten für die neuen Wasser- und Kanalisationsleitungen inkl. MeteonNasserleitungen zur Erschiiessung aller einbezogenen Grundstücke gehen zu Lasten dieser Parzellen. Hierbei handelt es sich um die Leitungen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze, wobei darin auch die Kosten für die Leitungen auf Parzelle Nr. 580 zur Erschiiessung der Parzellen Nr. 87, 578 und 579 einzubeziehen sind. Der verbindliche Kostenverteiler in Prozenten ist in der Beilage Nr. 14 ("Finanzierung der Leitungen usw.") aufgeführt.
Das Verfahren bezüglich Kostenvorschüsse und definitive Veranlagung richtet sich sinngemäss nach vorstehendem Art. 28.
Art. 30 Vorbehalt der gesetzlichen Aboaben
1
Durch die Bezahlung der Beiträge an die Quartiererschliessung werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere
öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht
befreit. Dies gilt auch für den Fall eines allfälligen späteren Ausbaues der Zu-
fahrtsstrasse auf Parzelle Nr. 48, welcher unter Umständen über Perimeterbei- .
träge finanziert wird.
Vorbehalten bleiben weiter insbesondere die für den Anschluss von Neubau-
ten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren sowie die periodischen Gebühren für die Versorgungsanlagen. Vorbehalten bleiben zudem die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung dieser Analgen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Quartierplan erhebt die Gemeinde Sent keine Handänderungssteuern.
4.2
Private Anlagen
Private Erschliessungsanlagen
1
.
Art. 31 Die Kosten für die Erstellung von privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahr-
ten, Abstellplätze im Freien, Tiefgaragen,
Hauszugänge, Hausanschlüsse
und Meteorwasserleitungen tragen die Grundeigentümer. Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundeigentümern gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen selber zu regeln.
12
48 Alle Werkleitungen ab der südlichen Ecke des Perimeters auf Parzelle Nr.sind
II Fuorn bis zu den bestehenden Werkleitungen der Gemeinde im Gebiet ieren. Die finanz zu und en durch die Quartierplanbeteiligten zu erstell Beilage Nr. s gemäs Erstellungskosten richten sich nach dem Verteilschlüssel der dation 14 („Finanzierung der Leitungen usw.“). Nach der Kollau Werkleitungen gehen diese in das Eigentum der Gemeinde über.
lle Nr. 583 Bezüglich Erstellungskosten des öffentlichen Fussweges auf Parze gilt der Verteilschlüssel in Tausendstel gemäss Beilage Nr. 16.
C
Schlussbestimmungen
Art. 32 Kosten der Quartierplanuno
ische Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich die Kosten für die planer sowie der und juristische Beratung, die Geometer- und Grundbuchkosten zu Lagehen nes ierpla Quart Aufwand der Gemeinde für die Behandlung des ssels ilschlü Verte sten der Quartierplanbeteiligten nach Massgabe des en"). gemäss Beilage Nr. 13 (“Finanzierung der Quartierplankost
1
ilschlüssel und Mit dem Inkasso dieser Kosten nach dem vorerwähnten Verte die Gemeinde hat der Begleichung der aufgelaufenen Quartierplankosten angemessene Sent den Quartierplaner Dumeng Jann beauftragt, welcher gegenüber den Kostenvorschüsse oder Teilzahlungen verlangen darf und jederzeit reich ezügl diesb beteiligten Grundeigentümern und der Gemeinde ichung Begle und chenschaftspflichtig ist. Nach Eingang sämtlicher Zahlungen eigentümer sämtlicher Rechnungen hat Dumeng Jann zu Handen der Grund und der Gemeinde eine Schlussabrechnung zu erstellen.
Tagen seit ReChKostenvorschüsse und Teilzahlungen sind innerhalb von 20 Verzugszins in nungsstellung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein ‘ der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.
Anmerkung im Grundbuch 1
L
Art. 33 Eintritt der RechtsDie Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach
Nr. 48, 85, 87, 89, kraft im Grundbuch der Gemeinde Sent auf den Parzellen 578, 579, 580, 581, 582 und 583 grundbuchlich anmerken.
ErschliessungsanDie im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und die als öffentlichSent ordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde ahme der unter rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden mit Ausn im Grundbuch einArt. 8 Abs. 2 begründeten Rechte nicht als Dienstbarkeiten
getragen.
l3
3
"
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim Grundbuchamt für die Gemeinde Sent besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der‘BaulandumIegung und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen ergebenen Rechtsänderungen zum Vollzug im Grundbuch an; Schliesslich ist der Anmerkungstatbestand gemäss Art. 18 QPV grundbuchlich anzumelden.
Art. 34 Aufhebund oder Abänderund
1
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen sämtliche Eigentümer der einbezogenen Grundstücke n ihr vorbehaltloses Einverständnis mit dem vorliegenden Quartierplan samt Beilage desselNr. 2 - Nr. 17 und ersuchen den Gemeindevorstand Sent um Genehmigung
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Die Grundeigentümer:
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Politische Gemeinde Sent:
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund