Gesamtüberbauung Bahnhofgebiet 8. Änderung
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 17.GDE135
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 21.02.2017
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Dateien
3901_B_GÜP_Bahnhofgebiet_SRB_Ä8.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 21. Februar 2017
mitgeteilt am
,- 2. März
2017
SRB.2017.135 GÜP Bahnhof; Genehmigung 8. Änderung Die 8. Änderung des Gesamtüberbauungsplan Bahnhofgebiet Chur (GÜP Bahnhof) betrifft ein Teilgebiet des GÜP-Perimeters angrenzend an das ehemalige Globus- bzw. Steinbockareal (Parzellen Nm. 1638, 4649, 3497, 3498, 1445). Der GÜP-Perimeterwird erstens südseitig auf die Grenze der Parzellen Nrn. 1638 und 4649 verkieinert und zweitens wird mit einer Anpassung des GÜP-lnhalts eine unterirdische Bebauung zwischen der bestehenden Tiefgarage unter dem Bahnhofplatz und der Parzelle Nr. 1638 ermöglicht.
)
Die Baukommission hat anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2016 die Quartierplanänderung behandelt und diese zur öffentlichen Auflage und zur Genehmigung empfohlen (BK.2016.78). Die Quartierplanänderung lag ab dem 6. Januar 2017 während 30 Tagen öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Beschluss 1.
Die Quartierplanung Bahnhofgebiet Chur Gesamtüberbauungsplan 8. Änderung wird genehmigt.
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2.
Als Bestandteile der 8. Quartierplanänderung gelten die Dokumente: -
V2 Bestandesplan vom 1. Dezember 2016
-
V4 Gestaltungsplan Schnitt vom 1. Dezember 2016
-
V5 Erschliessungsplan Situation oberirdisch vom 1. Dezember 2016
-
VS Erschliessungsplan Situation unterirdisch vom 1. Dezember 2016
-
Bericht "Gesamtüberbauungsplan (GÜP) - 8. Änderung" (nicht verbindlich)
3.
Die Quartierplanänderung ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen anzumerken. Der Vorsteher des Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden. ·
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
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109963 / 631.20.40
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Mitteilung an Beteiligte im Quartierptangebiet (Einschreiben) Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat (BSKA) Rechtskonsulent (REKOL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanzen und Steuern {FISTS)
Namens des Stadtrates
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund