Gesamtüberbauung Bahnhofgebiet 8. Änderung

Quartierplanverfahren · Chur

Dokument

Nummer
17.GDE135
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.02.2017

Karte

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3901_B_GÜP_Bahnhofgebiet_SRB_Ä8.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 21. Februar 2017

mitgeteilt am

,- 2. März

2017

SRB.2017.135 GÜP Bahnhof; Genehmigung 8. Änderung Die 8. Änderung des Gesamtüberbauungsplan Bahnhofgebiet Chur (GÜP Bahnhof) betrifft ein Teilgebiet des GÜP-Perimeters angrenzend an das ehemalige Globus- bzw. Steinbockareal (Parzellen Nm. 1638, 4649, 3497, 3498, 1445). Der GÜP-Perimeterwird erstens südseitig auf die Grenze der Parzellen Nrn. 1638 und 4649 verkieinert und zweitens wird mit einer Anpassung des GÜP-lnhalts eine unterirdische Bebauung zwischen der bestehenden Tiefgarage unter dem Bahnhofplatz und der Parzelle Nr. 1638 ermöglicht.

)

Die Baukommission hat anlässlich der Sitzung vom 7. Dezember 2016 die Quartierplanänderung behandelt und diese zur öffentlichen Auflage und zur Genehmigung empfohlen (BK.2016.78). Die Quartierplanänderung lag ab dem 6. Januar 2017 während 30 Tagen öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Beschluss 1.

Die Quartierplanung Bahnhofgebiet Chur Gesamtüberbauungsplan 8. Änderung wird genehmigt.

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2.

Als Bestandteile der 8. Quartierplanänderung gelten die Dokumente: -

V2 Bestandesplan vom 1. Dezember 2016

-

V4 Gestaltungsplan Schnitt vom 1. Dezember 2016

-

V5 Erschliessungsplan Situation oberirdisch vom 1. Dezember 2016

-

VS Erschliessungsplan Situation unterirdisch vom 1. Dezember 2016

-

Bericht "Gesamtüberbauungsplan (GÜP) - 8. Änderung" (nicht verbindlich)

3.

Die Quartierplanänderung ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen anzumerken. Der Vorsteher des Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden. ·

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

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Mitteilung an Beteiligte im Quartierptangebiet (Einschreiben) Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat (BSKA) Rechtskonsulent (REKOL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanzen und Steuern {FISTS)

Namens des Stadtrates