Teilrevision Genereller Erschliessungsplan Nichtbauzone

Nutzungsplanung, Grundordnung · Chur

Dokument

Nummer
13.1000
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.10.2013

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Text

A

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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21. Oktober 2013

22. Oktober 2013

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A. Der Gemeinderat der Stadt Chur beschloss an seiner Sitzung vom 22. November 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbauzonen. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. Februar 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. November 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. November 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. Januar 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. April 2013 ersuchte die Stadt Chur um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Am 3. Juli 2007 genehmigte die Regierung mit Beschluss Nr. 813 die Totalrevision der Ortsplanung der Stadt Chur u.a. mit der Anweisung, den Generellen Erschliessungsplan 1:5000 vom 26. November 2006 hinsichtlich der Verkehrsanlagen zur Erschliessung der Nichtbauzonen zu ergänzen. Mit dem nun zur Genehmigung vorgelegten Generellen Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbauzonen kommt die Stadt dieser

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Pendenz nach. Neben Wirtschaftswegen und den Wegen für den Langsamverkehr wird auch ein Startplatz für Hängegleiter festgesetzt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Der Regionalverband Nordbünden hat am 30. März 2010 den Regionalen Richtplan 1:50 000 Langsamverkehr für die Subregion Bündner Rheintal verabschiedet, welcher mit Beschluss Nr. 847 vom 14. September 2010 von der Regierung genehmigt wurde. Dessen Inhalte wurden im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbauzonen übernommen und teilweise angepasst. Somit ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbauzone 1. Plandarstellung Wie erwähnt, stellt der vorliegende Generelle Erschliessungsplan (GEP) 1:7500 eine Ergänzung des rechtskräftigen GEP 1:5000 dar. Dabei wurde allerdings kein klarer Perimeter zur Abgrenzung der beiden Pläne resp. deren Geltungsbereiche gewählt. Vielmehr sind diese miteinander „verzahnt". So gehen die Festlegungen des rechtskräftigen GEP 1:5000 teils deutlich über das Siedlungsgebiet hinaus; zugleich greifen Inhalte des vorliegenden GEP 1:7500 in das Siedlungsgebiet hinein (z.B. der Mountainbikeweg Rosenhügel — Obertor). In den digitalen Plänen ist dies nicht weiter von Bedeutung; auf den analogen Auszügen hingegen führt dies zu einer ausgesprochen schlechten Lesbarkeit. Man muss beide Pläne zur Hand nehmen, was die tägliche Arbeit sehr erschwert. Deshalb wird die Stadt ersucht, den rechtskräftigen GEP 1:5000 und den vorliegenden GEP 1:7500 in einen einzigen analogen GEP zusammenzufassen und dem ARE einzureichen.

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2. Hängegleiterstartpunkt Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) bedarf der Hängegleiterstartpunkt neben Geländeanpassungen einer Rodung von ca. 3000 m2. Daher wird darauf hingewiesen, dass zusammen mit dem BAB-Gesuch auch ein Rodungsgesuch einzureichen sein wird. Ferner ist darauf zu achten, dass diese Gesuche gemeinsam publiziert werden. 3. Mountainbikewege Die Nutzung eines Weges für den Mountainbike-Sport bedarf keiner zwingenden planungsrechtlichen Festsetzung, sofern keine nennenswerten Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung die Folge sind. Auch ist nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 11 KRVO die blosse Signalisation von der Bewilligungspflicht befreit. Jedoch ist in der Regel davon auszugehen, dass mit der Signalisation eine verstärkte Nutzung des Weges einhergeht, welche wiederum relevante Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung hat. Folglich sind signalisierte Routen im GEP entsprechend aufzunehmen. Werden weitere bauliche Massnahmen (z. B. Verbreiterungen oder Hindernisse) erforderlich, unterliegen diese grundsätzlich der Baubewilligungspflicht (Art. 86 KRG) resp. bedürfen einer BAB-Bewilligung (Art. 87 KRG). Auf „Brambrüesch" wurden für die Schweizer Meisterschaft 2009 verschiedene Freeride-Strecken eingerichtet und mit verschiedenen Hindernissen (sogenannte „Obstacles"; z. B. Sprungschanzen) ausgestattet. Dies geschah damals gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO ohne BAB-Bewilligung. Zwischenzeitlich wurden die Strecken signalisiert. Auch wurden die Strecken im erwähnten Regionalen Richtplan festgesetzt (vgl. vorne lit. C). Mit der Festsetzung der Strecken im GEP erfolgt nun auch die planungsrechtliche Absicherung. Wie bereits erwähnt, sind bauliche Massnahmen in der Regel BAB-pflichtig. Die Regierung geht davon aus, dass unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden GEP ein entsprechendes BAB-Gesuch eingereicht wird. Neben den signalisierten Bikerouten werden im GEP zusätzliche Wege mit der Festsetzung „Mountainbikeweg" belegt. Diese Festsetzung könnte zum Umkehrschluss

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verleiten, dass auf den übrigen Wegen das Mountainbiken nicht gestattet sei; dies wäre jedoch nicht korrekt. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbauzonen vom 22. November 2012 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann im Sinne der Erwägungen genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:7500 Nichtbaugebiet vom 22. November 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt: a) Die Stadt wird darauf hingewiesen, dass zusammen mit dem BAB-Gesuch für den Hängegleiterstartpunkt auch ein Rodungsgesuch einzureichen sein wird. Die beiden Gesuche sind zusammen zu publizieren. b) Die Stadt wird ersucht, dem Amt für Raumentwicklung einen zusammengefassten analogen Plan auszuhändigen, welcher die Festlegungen des rechtskräftigen sowie des vorliegenden Generellen Erschliessungsplans enthält. 2. Der Stadtrat Chur wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Der Stadtrat Chur sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an: - Stadtrat Chur, Stadthaus, Masanserstrasse 2, 7000 Chur - Regionalverband Nordbünden, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) - Standeskanzle' - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

Dr. C. Riesen

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