Teilrevision Hotel Tarasp

Nutzungsplanung, Grundordnung · Scuol

Dokument

Nummer
08.904
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
01.07.2008

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Text

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Die Regierung

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des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

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i AMT FÜFl RAUMENTWICKLUNG mit“: del Cantone dei Grigioni

Protokoll Nr.

904

9. Juli 2008

1. Juli 2008 A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tarasp beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 25. Juni 2007 eine projektbezogene Nutzungsplanung „Hotel Ta-

rasp“, welche der sich in Arbeit befindenden Gesamtrevision der Ortsplanung vorge-

209en wird. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tarasp die folgenden weiteren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum—

planungsverordnung (RPV) (7, Juli 200?)

— Lai da Tarasp (Untersuchungen 1993 — 1995) der FORNAT AG (Forschungsstelle

für Naturschutz und angewandte ÖkoIOQie AG), Zernez vom August 1995

— Hydrogeologische Voruntersuchung betreffend Hotelneubau mit KUppelrestaurant TaraSp —— Fontana der Bonanomi AG. Igis, vom 14. Februar 2007

— Modell des Vorhabens „Hotel Tarasp" im Massstab 1:500

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. Dezember 2006

einen Vorprüfungsbericht.

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es Informationskdpie ahne Gewährleistung (ARE-GR) er

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammiungsbeschlusses vom 25. Juni

2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 28. Juni 2007. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt

Mit Schreiben vom 25.Juli 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Tarasp um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

inhalt der Nutzungsplanung „Hotel Tarasp"

Inhalt der am 25-Juni 2007 von der Gemeinde TaraSp beschlossenen projektbe-

zogene Nutzungsplanung bilden die zur Umsetzung des Projektes „Hotel Tarasp“ er-

forderlichen Anpassungen und Ergänzungen der Grundordnung in den Gebieten

„Fontana Sot“ und „Uorgia“ sowie am westlichen Ufer des Taraspersees.

Das Projekt „Hotel Tarasp“ beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Absichten: — Abbruch des heute auf der Parzelle Nr. 1252 existierenden. baufälligen und so

nicht mehr wirtschaftlich weiter zu betreibenden Hotels „TaraSp“;

— Erstellung eines neuen Gastgewerbebetriebes, wobei dafür neben der Parzelle

Nr. 1252 auch die Seewiesenparzelle Nr. 1158 miteinbezogen werden soll;

- Möglichkeit zur Erstellung von Wohnungen in Form von so genannten „serviced

appartements“ zum Zwecke der Finanzierung der lnvestitions- und Betriebskosten

des Gastgewerbebetriebes, wobei die davon betroffenen Flächen innerhalb der ausgeschiedenen Hotelzone im Rahmen einer weiteren Zonenplanrevision noch

konkret zu bezeichnen sein werden (vgl. Art. 88 Abs. 3 des Baugesetzes);

— Nutzung des auf der Seewiesenparzelle Nr. 1158 neu zu errichtenden Baukörpers

als öffentlich zugängliches Restaurations-, Begegnungsw und lnformationszentrum;

- Öffentlich zugängliche Aussenraumbereiche auf der Seewiese, welche als Er-

holungs-, Sport- sowie naturnahe Freiflächen gestaltet werden sollen:

{s Informationskcpie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er?

Unter der Kantonsstrasse verlaufende Verbindung zwischen der eigentlichen Ho—

telparzelle Nr. 1252 und der Seewiesenpaizelle Nr. 1158;

Verlegung des Kantonsstrassenabschnittes zwischen Gemeindehaus und Hotel

Tarasp um einige Meter nach Südosten samt gleichzeitiger geplanter Verkehrsberuhigung;

-- Unterirdische Parkierungsanlagen für die Bereitstellung der erforderlichen privaten

Park- und Abstellplätze für die innerhalb der ausgeschiedenen Hotelzone zu

erstellenden neuen Gebäude sowie für das innerhalb der Wohnzone W4 auf der Parzelle Nr. 1260 existierende Wohnhaus.

Prüfung der Nutzungsplanung „Hotel Tarasp" I.

Vorbemerkungen

Die Projektidee. das Nutzungskonzept nähere Ausführungen und Begründungen

zum Projekt, aber auch die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Vorhabens nach den

Kriterien der Gemeinde und des Kantons sowie die Beurteilung des Vorhabens in

Bezug auf die regionalwirtschaftlichen ASpekte sind im vorliegenden Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 7. Juli 2007 nachvollziehbar beschrieben. Es kann auf diese

Ausführungen verwiesen werden. Aus Sicht der Regierung ergeben sich dazu keine weiteren Bemerkungen.

II. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim—

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Vorliegend muss somit geprüft wer-

den. ob die am 25. Juni 2007 von der Gemeinde Tarasp beschlossene Teilrevision

der Ortsplanung einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000; vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit der Regiona—

len Richtplanung Engiadina Bassa übereinstimmt.

es Informatlonskopie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) es

Eine wichtige Zielsetzung lautet, dass ein langfristig wettbewerbsfähiger Tourismus

anzustreben ist, welcher massgeblich zur Existenz- und Wohlfahrtsgmndlage beiträgt

und sich auf der Basis ortsspezlfischer Potenziale und Eigenheiten weiterentwickelt

(vgl. RIP2000, S. 79). Dabei wird die touristische Entwicklung auf ein Gleichgewicht

zwischen Wirtschaft (Förderung der Innovation und Wertschöpfung), Landschaft (Si-

cherung und Verbesserung der Siedlungs—‚ Umwelt- und Landschaftsqualilät) und

Gesellschaft (Einbindung kultureller und sozialer Bedürfnisse) ausgerichtet. In erster

Linie werden Erneuerungen und Optimierungen angestrebt, welche auf die sich wandelnden Gästebedürfnisse und die sich ändernden natürlichen Voraussetzungen

(Klimaänderung) Bezug nehmen und innerhalb bereits erschlossener Gebiete liegen.

Touristisch genutzte Gebiete werden gemäss RIP2000 als funktional zusammenhängende Agglomerationen behandelt. Sie umfassen die folgenden Gebiete:

Tourismuszentren und deren touristische Einrichtungen

— Intensiv genutzte Schwerpunktgebiete (Intensiverholungsgebiete, spezielle Freizeitanlagen)

— Weitere Siedlungen (mit oder ohne touristische Ausstattung)

— Extensiv oder nicht genutztes Umland (inkl. Ruhe- und Schongebiete)

Laut RIP2000 ist das touristisch intensiv genutzte Gebiet „Scuol / Ftan / Sent / Ta-

rasp“, welches in seinem Randbereich unter anderem auch den vorliegend zur Debatte stehenden Raum „Fontana Sotorgia“ samt Taraspersee umfasst, dem Raum-

typ „Tourismusraum Scuol“ zugewiesen. Bezüglich der touristischen Entwicklung in

Tourismusräumen verfolgt der RIP2ÜUÜ die Zielsetzung, dass sich solche Räume mit

vernetzten Freizeit- und Erlebnisangeboten für eine grosse und vielschichtige Gäste-

zahl als Kerngebiete des Bündner Tourismus im internationalen Wettbewerb behaupten.

Für die Erreichung dieser Zielsetzung wurde im RIPZOOO unter anderem die Einhaltung des Grundsatzes festgesetzt, dass touristische Bauten und Anlagen gestützt

auf die bereits vorhandenen Stärken durch innovationen und durch AnSprache neuer Märkte erneuert oder ausgebaut werden.

{s Informatlonskopie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) es

Die Regierung kann festhalten, dass das der vorliegenden projektbezogenen Nut-

zungSplanung zu Grunde liegende Projekt „Hotel TaraSp" die vorstehenden Ziele und

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Grundsätze des RlP2000 insbesondere deshalb zu erfüllen vermag,

weil mit der Realisierung des Projektes sichergestellt werden kann, dass der heute am nordwestlichen Rand der Fraktion „Fontana“ existierende saniemngsbedürftige

Gastgewerbebetrieb in attraktiver, innovativer und langfristig wettbewerbsfähiger

Weise weitergeführt reSpektive weiterentwickelt werden kann,

— weil mit der Realisierung des Projektes dazu beigetragen werden kann, dass be-

reits vorhandene Stärken respektive Standortfaktoren (ruhige Lage; schöne Land-

schaft [z.B. Lai Nair]; nahe liegende attraktive Tourismusangebote [Bad Scuol;

Familienskigebiet Tarasp; Skigebiet Scuoi-Ftan-Sentl) besser in Wert gesetzt wer-

den können,

— weil mit der Realisierung des Projektes in der Gemeinde Tara5p‚ namentlich in der

Fraktion „Fontana“, zusätzliche Arbeitsolätze geschaffen werden können,

-— weil mit der Realisierung des Projektes gewährleistet werden kann, dass in der

Hauptfraktion „Fontana“ ein zentraler Begegnungs- und Erholungsort entstehen

kann, womit einhergeht, dass Tarasp als Wohnort für jüngere Menschen wieder

attraktiver wird und

— weil mit der Realisierung des Projektes die Zielsetzung eher erreicht werden kann,

dass die heute bestehenden Öffentlich nutzbaren Einrichtungen in Fontana (La-

den, Post, Schule etc.) erhalten werden können.

Gleichzeitig kann damit auch den im RIP2ÜOO unter dem Titel Ausstattung“ formulierten Leitüberlegungen nachgelebt werden (n. Kap. 5.2.2. S. 99 f.).

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Projekt „Hotel Tarasp“

bei entsprechender Ausgestaltung für die strukturschwache Gemeinde Taraso ein

wichtiges Standbein für die Erhaltung ihrer Existenz- und Wohlfahrtsgrundlage bildet,

dass dadurch ein langfristiger wettbewerbsfähiger Tourismus auf Basis von orts-

spezifischen Potenzialen und Eigenheiten weiterentwickelt werden kann und dass

dadurch zudem auch zur Abdeckung wichtiger kultureller und sozialer Bedürfnisse

der Tarasper Bevölkerung und Gäste beitragen kann.

{s Informationskopie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) es

In der näheren Umgebung des Gebietes „Fontana Sot/Uorgia“. auf welchem das vor-

liegend zur Debatte stehende Projekt „Hotel Tarasp" angesiedelt werden soll. sind

laut RIP2000 die folgende weiteren konkreten Objektfestlegungen enthalten:

— Objekt Nr. 09.80.17: Historische Ortskerne ‚.TaraSp und Schlossbezirk“ mit Frei—

haltebereich „Umgebung Schloss und See; Nordwestansicht“ von nationaler Be-

deutung im Koordinationsstand „Zwischenergebnis“

— Objekt Nr. 09.FS.10: Bestehendes lntensiverholungsgebiet Scuol (Scuol — Tarasp

/Vulpera) als Ausgangslage (betrifft auch das Skigebiet Tarasp)

— Objekt Nr. AMI-106: Amphibienlaichgebiet „Lai da TaraSp“ von nationaler Be-

deutung im Koordinationsstand „Festsetzung“.

Es kann ohne detaillierte Ausführungen festgehalten werden, dass die Richtplan—

konformität mit dem vorstehend erwähnten Objekt Nr. 09.FS.10 gegeben ist, weil

zwischen dem geplanten Hotelprojekt und dem bestehende Intensiverholungsgebiet

nicht nur keine Konflikte bestehen. sondern voraussichtlich sogar eine gegenseitige Befruchtung stattfinden kann.

Wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird. Ist die Richtplankonformität des Vorhabens aber auch in Bezug auf das Objekt Nr. 09.80.17 (vgl. dazu die Ausführungen

unter Abschnitt III nachstehend) sowie in Bezug auf das Objekt Nr. AM-106 (vgl. da-

zu die Ausführungen unter Abschnitt N Zifi. 3 nachstehend) gegeben, wobei diesbe-

züglich in Ergänzung zu den vorliegenden Nutzungsplänen noch gewisse sichernde

Auflagen (Gestaltungsberatungspflicht; Pflicht zur Einsetzung eines Umweltbaube-

gleiters) und Anweisungen (Sicherstellung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen mit den Instrumenten der Nutzungsplanung) zu formulieren sein werden.

Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen

zum Schluss, dass das Projekt „Hotel Tarasp“ dazu beiträgt. eine nachhaltige touris— tische Entwicklung in Tarasp basierend auf einem Gleichgewicht zwischen wirtschaft-

lichen, gesellschaftlichen und landschaftlichen Aspekten sicherzustellen. Die Kon—

formität der projektbezogenen NutzunQSplanung „Hotel Tarasp“, welche Basis für die

weitere Projektierung und die Realisierung des Hotelprojektes bildet, mit dem

RIPZOÜO ist somit gegeben.

es Informationslropie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

Eine Prüfung der Nutzungsplanung „Hotel Tarasp“ auch mit dem Regionalen Richt-

plan Engadina Bassa hat schliessl ich ergeben, dass die Regionale Richtplanung kei-

ne weiteren Festlegungen enthält, welche in direktem Zusammenhang mit der vor-

liegend zu beurteilenden Nutzungsplanung stehen. Es kann somit ohne weiteres

festgehalten werden, dass die Nutzungsplanung „Hotel Tarasp" auch mit der Regio—

nalen Richtplanung Engadina Bassa übereinstimmt.

III. Natur- und Heimatschutzkommission Graubünden (NHK)

1.

Stellungnahme der NHK

Mit Schreiben vom 9. November 2007 hat die NHK zur Nutzungsplanung „Hotel Ta-

rasp" Stellung genommen Die NHK empfiehlt der Regierung, die Vorlage in Bezug

auf den auf der Seewiesenparzelle Nr. 1158 geplanten Teil von der Genehmigung auszunehmen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der NHK steht das Vorhaben. soweit davon die vorenlvähnte See-

wiesenparzelle betroffen wird, in Konflikt mit den im Inventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sowie im RIP2000 formulierten übergeordneten

Schutzzielen. welche eine Freihaltung dieses für das Tarasper Ortsbild wichtigen Raumes fordern.

Zur Begründung führt die NHK einerseits an, dass gemäss ISOS die geschlossenen

Tarasper Fraktionen, die gegenseitige Sichtbeziehung zwischen Fontana (Kirchdorf

mit Pfarrkirche), Sparsels und dem Burghügel sowie die dazwischen liegenden Frei-

räume von zentraler Bedeutung für das Ortsbild sind. wobei die Seewiese einen un-

verzichtbaren Teil dieses freizuhaltenden Raumes und auch der erweiterten Um-

gebung der ausgreifenden Schlossanlage bildet. Nach Auffassung der NHK fordert das ISOS — gerechtfertigt durch die aussergewohnliche Siedlungsform — daher ein absolutes Bauverbot für diese Bereiche.

Andererseits verweist die NHK auf den RIP2000, namentlich auf die Festlegung in

der Richtplankarte 1:100’000, wo die Fraktion ‚.Fontana“ als schützenswerter Ort mit

Freihaltebereich bezeichnet ist, und auf die Zielsetzung. nach welcher besondere

ss Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) ab

Ortsbilder und Kulturdenkmäler einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung als kul-

turelles Erbe erhalten und geschützt werden, sowie auf den an derselben Stelle des

Richtplantextes festgehaltenen Grundsatz, dass der Schutz der Ortsbilder die Bauv

ten. den Raum zwischen den Bauten sowie die engere und weitere Umgebung umfasst, wobei Kulturdenkmal und Umgebung als Ganzes zu betrachten sind (vgl. Kap.

5.5.1, S. 115).

Nach Auffassung der NHK ist eine schutzzielkonforme Bebauung im Randbereich

der Seewiese durchaus möglich, wenn sie sich im heutigen Rahmen bewegt. Die

NHK ist jedoch der Meinung. dass das der vorliegenden Nutzungsplanung „Hotel Ta-

rasp“ zu Grunde liegende Projekt das zulässige Mass volumenmässig und in seiner

Dominanz bei weitem überschreitet und sich als von grosser Ausstrahlung und ent—

sprechendem dominierenden Einfluss auf die Umgebung präsentiert.

Ferner führt die NHK an, dass die geplante unterirdische Anordnung von derart gros-

sen und publikumsorientierten Nutzflächen (Shopping—Mall). wie sie die vorliegende

Nutzungsplanung „Hotel Tarasp" zulassen würde, in keiner Weise der typischen

Struktur einer dörflichen Bebauung entspricht und in krassem Widerspruch zu den

deklarierten Zielen der Ortsentwicklung von Tarasp — nämlich einerseits der Er-

haltung der dörflichen Struktur in den Fraktionen sowie der diese umgebenden Frei-

räume und andererseits der Konzentration der touristischen lnfrastruktur in Vulpera — steht. Nach Auffassung der NHK ist eine touristische Grossanlage mit ihrer vom In-

vestor geforderten Magnetwirkung -— wie sie vorliegend geplant ist — aus grundsätz-

licher ortsplanerischer Sicht nicht zwischen den drei wichtigsten Polen des Tarasper

Ortsbildes (Schloss, Sparsels und Fontana), sondern in Vulpera anzusiedeln. 2.

Beurteilung der Regierung

lm Rahmen der folgenden Ausführungen geht die Regierung auf die einzelnen in der

Stellungnahme der NHK vom 9. November 2007 aufgeführten Punkte ein. a)

Konformität mit den Schutzzielen des ISOS

Die wichtigsten Ortsbildqualitäten gemäss ISOS können für die um das Schloss lie-

{s Informationakopie ohne Gewähneiatung (ARE-GR) es

genden Fraktionen von Tarasp (Fontana, Sparsels, Flurins, Chaposch und Vallat-

scha) wie folgt zusammengefasst werden:

— Nahezu unverbaute Lage aller Orte

— Gesamtortsbild, in welchem die Umgebungen samt die sie trennenden Landschaftselemente gleich wichtig wie die gruppenweise eingestreute Bebauung ist.

— Monumentale Wechselwirkung aller Orte mit dem Schloss

— Kontrast der engen Gassenräume mit der plötzlichen Weite der dazwischen liegenden Landschaftsräume

— Durch das Schloss gekrönte Sichtbeziehung =,Fcntana — Sparsels“

— Wies- und Seesenke, welche für die Sichtbeziehung zwischen Fontana und Spar-

sels wichtig ist

— Unmittelbarer Bezug des Schlosses zum Strassendorf Sparsels

— Barocke Kirche, welche eine eindrückliche Wechselwirkung mit der Burganlage

erzeugt

— Gassen mit noch gut ablesbaren ehemaligen Bauerngehöften

Aus dem ISOS resultiert hauptsächlich die Empfehlung, ein Bauverbot für alle Um-

gebungen der bebauten Siedlungen zu erlasseni Dies kommt in der Bezeichnung

von eng an die heute überbauten Bereiche sämtlicher Tarasper Fraktionen anliegen-

den Umgebungszonen mit dem Erhaltungsziel „a“ (Erhaltung der Beschaffenheit als

Kulturland und Freifläche sowie der für das Ortsbild wesentlichen Vegetation und Alt-

bauten, wobei störende Veränderungen beseitigt werden sollen) zum Ausdruck.

Vorweg hält die Regierung fest, dass das ISOS lediglich für den Bund bei der Er-

stellung eigener Anlagen verbindlich ist. Den Kantonen und Gemeinden steht es als

Grundlage für die Verwendung nach eigenem Ermessen — namentlich zu Zwecken

der Raumplanung und der Ortsbildpflege sowie damit zusammenhängender Interes-

senabwägungen - zur Verfügung.

Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Kenntnisse und der voniegenden Unter-

lagen kann die Regierung ferner feststellen, dass die Gemeinde Tarasp das ISOS

bei der Ausarbeitung der vorliegend zur Debatte stehenden Nutzungsplanung „Hotel

Tarasp“ effektiv als Grundlage sowie zum Zwecke der Interessenabwägung venNen-

{s Informatlonskopie ohne Gewähneistung (ARE-GR) es

10

det hat, wovon unter anderem auch die Ausführungen des vorliegenden Planungsa

und Mitwirkungsberichtes zeugen (vgl. Zifi. 3.6, S. 9 sowie Ziff. 5.1.1, S. 13 ff.). Dabei

wurden die Ortsbildschutzanliegen nach Auflassung der Regierung seitens der Ge—

meinde durchaus In genügender Weise mitberücksichtigt.

So ist die wichtige Sichtbeziehung zwischen Fontana, Sparsels und dem Schloss-

hügel nach Ansicht der Regierung auch mit dem Projekt gegebene Wie das vorlie-

gende Modell gut aufzuzeigen vermag, wird die eindrückliche Wechselwirkung zwi-

schen Kirche und Schloss respektive Schlosshügel durch die neu geplanten Gebäu-

de, namentlich auch durch den gedrungen wirkenden KUppelbau auf der Seewiese.

weder konkurrenziert noch dominiert, was — wie die NHK in ihrer Stellungnahme vom

9. November 2007 zu Recht festgehalten hat — angesichts der gestalterischen Kraft

von Schloss und Kirchdorf ja ohnehin illusorisch wäre. Ein erster Vorschlag für ein

Hotelprojekt, welcher zwei turmartige Gebilde auf der Seewiese und an Stelle des

heute bestehenden dreigeschossigen Hotels Tarasp einen viergeschossigen Bau.-

körper (drei normale Geschosse und ein Attikageschoss) vorgesehen hätte, wurde

aus Gründen des Ortsbildschutzes, nämlich insbesondere wegen der damit einher-

gehenden unnötigen Konkurrenzierung der existierenden Wahrzeichen der Fraktion

Fontana (Schlosshügel mit dem Schloss Tarasp sowie Barockkirche) durch eine Pro-

fanbaute, wesentlich überarbeitet. Dieser Schritt hat dazu geführt, dass sowohl die Gebäudehöhe des westlich der Kantonsstrasse auf der Parzelle Nr. 1252 geplanten

Hotelhauptgebaudes als insbesondere auch die Höhe der auf der Seewiese vorge-

sehenen Annexbaute stark reduziert werden sind. Die Regierung teilt die Ansicht der

NHK nicht, dass das gemäss überarbeitetem Projekt geplante Gebäude auf der

Seewiesenparzelle Nr. 1158, wie es nun Inhalt der vorliegend zu beurteilenden Nutzungsplanung „Hotel Tarasp“ bildet, zu voluminos und zu dominierend erscheint.

Ferner erscheint es der Regierung durchaus richtig sowie auch legitim, dass die Ge-

meinde Tarasp den Raum am nordöstlichen Dorfeingang von Fontana, welcher unter anderem wegen des dort existierenden Hotels Tarasp sowie wegen des Seean-

stosses bereits seit vielen Jahren für Freitzeit- und Tourismusaktivitäten genutzt wurv

de, als Erholungs- und Begegnungsort aufwerten möchte. Aufgrund der bestehenden

touristischen Potentiale kann die Regierung zudem ohne weiteres nachvollziehen,

dass im Zusammenhang mit der notwendig werdenden Modernisierung und Erweite-

rung des Hotels Tarasp an diesem Ort ein originell gestalteter Blickfang in Form von

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

architektonisch überdurchschnittlich gestalteten Gebäuden geschaffen wird und dass

der See in angemessener Weise miteinbezogen wird, wobei damit eine gestalten— sche. aber auch ökologische Aufwertung des Ufergeländes einhergehen muss (vgl.

dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Abschnitt IV Ziffer 2 lit. a). Damit

die erforderlichen Qualitäten im Rahmen der weiteren Projektierung sowie im Rah-

men der Realisierung des Vorhabens sichergestellt werden können. erscheint es der

Regierung jedoch unabdingbar, dass dafür von der Gemeinde im Einvernehmen mit

dem Grundeigentümer eine qualifizierte Gestaltungsberatung sowie eine fachlich

ausgewiesene Umweltbaubegleitung bestimmt und eingesetzt wird, was die For-

mulierung einer entsprechenden Auflage erfordenich macht. Vorab kann damit die im

RIPZOOO geforderte gute Siedlungsqualität sichergestellt werden (vgl. RlP 2000. Kap.

5.3, S. 105 f.). Ferner kann mit dieser Auflage neben der Gewährleistung der Einhal-

tung und Kontrolle der sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergebenden Mass-

nahmen auch zu einer Optimalen landschaftlichen Einpassung der Bauvorhaben so-

wie zu einer gestalterisch und ökologisch sinnvollen Aufwertung des Ufergeländes

des Taraspersees beigetragen werden. Im Rahmen des durchgeführten Anhörungs-

verfahrens wurde dem betroffenen Eigentümer sowie der Gemeinde Tarasp die Ge—

legenheit geboten. sich zu einer solchen im Rahmen des regierungsrätlichen Ge-

nehmigungsbeschlusses ins Auge zu fassenden Auflage vernehmen zu lassen.

Der betroffene Eigentümer verzichtete gegenüber dem ARE auf die Einreichung ei-

ner Stellungnahme zu den ihm vom ARE auch noch mündlich erörterten und ins Au-

ge zu fassenden Auflagen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 führt die Gemeinde Taraso mit Verweis auf eine öf-

fentlich-rechtliche Vereinbarung aus, dass sie die Auflage in Bezug auf die Ge—

staltungsberatung bereits als erfüllt beurteilt. Die Regierung zweifelt in keiner Weise

an den diesbezüglichen guten Absichten der Gemeinde. Sie stellt aber fest. dass der erwähnte Vertrag erst im Entwurf vorliegt und somit noch nicht rechtsgültig ist. Auf-

grund der sachlichen Wichtigkeit der Gestaltungsberatung zur Sicherstellung der ar-

chitektonischen Qualität der Bauvorhaben hält sie an der Anordnung der diesbezüglichen Auflage fest.

Was die Auflage hinsichtlich der Umweltbegleitung (UBB) betrifft, führt die Gemeinde

{s Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) ab

12

in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2008 aus, dass der Beizug einer auf die Aspekte der

Umweltverträglichkeit von Bauvorhaben spezialisierten Fachperson im definierten

Einzelfall durchaus im Interesse der Gemeinde liegt. Mit dem Hinweis, dass das

Pflichtenheft der UBB noch nicht ausformuliert werden kann, solange allfällige Mass-

nahmen zum Schutze von Natur und Umwelt nicht konkretisiert sind, sowie ver-

bunden mit der Zusicherung, dass die Gemeinde bei den Entscheiden, in welchen

Fällen ein UBB beizuziehen ist, gerne auch die Kenntnisse der zuständigen kantona-

Ien Dienststellen in Anspruch nimmt, zieht sie eine einvernehmliche Kooperation und

Absprache an Stelle einer pauschalen Auflage vor. Auch diesbezüglich nimmt die

Regierung die guten Absichten der Gemeinde zur Kenntnis. Aus Sicht der Regierung

geht es vorliegend lediglich um die Sicherstellung, dass für die weitere Projektierung und die Realisierung des Vorhabens eine UBB installiert werden muss, so dass an

der Anordnung dieser Auflage ebenfalls festgehalten wird. Dies erscheint sowohl aus

sachlichen als auch aus Transparenzgründen gegenüber dem Bauherrn wichtig. Die

Regierung geht mit der Gemeinde aber durchaus einig, dass die Gemeinde zu-

sammen mit dem Bauherrn und unter Mitwirkung des dafür insbesondere zuständi-

gen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) die Sach— und Veranhrvortungsbereiche für

die eingesetzte UBB im Rahmen eines Pflichtenheftes erst in einer späteren Phase

zielgerichtet festlegt.

Wie bereits einleitend erwähnt, erstrecken sich laut ISOS mit Ausnahme von Vulpera

eng anliegend an die heute überbauten Bereiche sämtlicher Tarasper Fraktionen

Umgebungszonen mit dem Erhaltungsziel „a“, was in die im ISOS formulierte Emp-

fehlung mündet, für diese Gebiete Bauverbote zu erlassen. Eine möglichst weit-

gehende Sicherstellung von unverbauten Aussenansichten der ausserordentlich

wertvollen Ortsbilder der verschiedenen Tarasper Fraktionen ist zweifelsohne wich-

tig. Konsequenterweise wurde diesem FreihaltunQSeot im Rahmen der Tarasper Ortsplanung immer möglichst weitgehend nachgelebt. Bei der laufenden Gesamt-

revision der OrtSpIanung soll von diesem Prinzip denn auch nicht abgewichen werden, wie aus der dem ARE bekannten Vorprüfungsvorlage hervorgeht.

Die absolute Umsetzung von Bauverboten für sämtliche bezeichneten Umgebungs-

zonen, wie es im ISOS empfohlen wird, kann aber nicht in Frage kommen. Dies würde jegliche bauliche Entwicklung an den Siedlungsrändern der Tarasper Fraktionen

ss Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 3.-}

verunmögllchen. Die Gemeinde hat sich in Anwendung der Empfehlungen des lSOS

entschieden. im nordöstlichen Teil der Hauptfrektion „Fontana" eine angemessene

Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsgrinzipen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt II „Übereinstimmung mit der Richtplanung“) zuzulassen und

dafür zur Sicherstellung der unverbauten übrigen Ansichten der Fraktionen bei der Schaffung von baulichen Möglichkeiten die nötige Zurückhaltung auszuüben. Dieses

Konzept erscheint für die Erhaltung des Gesamtortsbildes von TaraSp mit den vor-

handenen hohen Siedlungsqualitäten (vgl. die einleitend wiedergegebenen zusammenfassenden Ausfühningen aus dem ISOS) zielführend, zumal das vorgesehene

Entwicklungsgebiet im Nordosten von Fontana bereits heute mit verschiedenen neu-

zeitlichen Gebäuden ohne besonderen Wert für das TaraSper Ortsbild überbaut ist.

Die westlich der Kantonsstrasse im Gebiet ‚.Curtin/Uorgia“ angeordnete Überbauung

(Hotelhauptbaute sowie Wohnbauten) kommt in einen hinsichtlich Ortsbildschutzes

wenig sensiblen Bereich zu liegen. was die NHK in ihrer Stellungnahme vom

9. November 2007 anerkennt. Aber auch die Realisierung des auf der Seewiesen-

parzelle Nr. 1158 vorgesehenen Gebäudes beurteilt die Regierung in Anwendung

der Grundsätze des ISOS sowie unter Berücksichtigung der Ziele des Ortsbildschutzes durchaus als vertretbar. Laut Generellem GestaltungSplan 111'000 „Hotel

Tarasp” wird das auf der Seewiesenparzelle Nr. 1158 zu erstellende Gebäude so

weit wie möglich an den südlichen Rand der Seewiese platziert. Es kommt nun un— mittelbar nördlich anschliessend an eine seit langem rechtskräftige Wohnzone zu lie-

gen, welche in den 60er- und 70er-Jahren mit Wohnhäusern von geringem architek-

tonischen Wert überbaut worden ist. Bezüglich Ortsbild ist dieses existierende Bau-

gebiet - wie vorstehend erwähnt - von keinerlei Bedeutung. Durch die Festlegung

eines Freihaltebereichs sind laut vorliegender Nutzungsplanung „Hotel Tarasp“ auf

der Seewiese im Übrigen keine Hochbauten zugelassen. Zudem versichert die Ge-

meinde, dass sie bemüht ist. die Seewiese landschaftlich und Ökologisch aufzuwer-

ten (vgl. dazu auch die vorstehenden detaillierteren Ausführungen).

Die im ISOS erwähnte wichtige Sichtbeziehung zwischen Fontana und Sparsels wird

durch die auf der Seewiese geplante gedrungene Kuppelbaute nicht wesentlich ein—

geschränkt, wie auch aus dem vorliegenden Modell 1:500 des Bauvorhabens he-

rausgelesen werden kann. Dass die vellatändige Freihaltung der Seewiese einen un-

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) zur

14

verzichtbaren Teil des freizuhaltenden Raumes rund um die Tarasper Fraktionen bil-

det — wie dies die NHK in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2007 behauptet — ist im Übrigen aus dem ISOS nicht zu entnehmen. In der Beurteilung der Regierung

erscheint der gewählte Standort für die vorgesehene Siedlungsentwicklung geeignet.

weil sie an einer Stelle erfolgt, an welcher bereits eine Hotelnutzung vorbestanden

hat und welche aufgrund seiner zentralen Lage und des Seeanstosses über ein op-

timales Potential für die Schaffung eines gut gestalteten Erholungs- und Begeg-

nungsraumes verfügt. Jedenfalls ist die geplante Siedlungserweiterung einer Ansied-

lung an einem anderen. noch ursprünglicher wirkenden Ort des Siedlungsrandes der

Tarasper Fraktionen vorzuziehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regierung

durch das geplante Vorhaben respektive durch die vorliegend zur Debatte stehende

NutzunQSplanung „Hotel Tarasp“ keine ‘v'erletzung der Leitgedanken des ISOS zu er-

kennen vermag. b)

Konformität mit dem RIPZOÜO

Der RlP2000 berücksichtigt die im lSOS aufgeführten bedeutenden Ortsbild- und

Siedlungsqualitaten von Tarasp, indem er die wichtigen Ortskerne sowie der Schlossbezirk samt Freihaltung der Umgebung „Schloss und See“ als Objekt

Nr. 09.80.17 aufführt, wie dies in der Stellungnahme der NHK vom 9. November

2007 richtig enivähnt ist. Aus den im RIP2ÜOO formulierten Leitüberlegungen ergibt

sich, dass besondere Ortsbilder und Kulturdenkmäler einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung als kulturelles Erbe erhalten und geschützt werden, wobei der Schutz

der Ortsbilder die Baute, den Raum zwischen den Bauten sowie die engere und wei-

tere Umgebung umfasst und auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt ist und zwi-

schen Erhaltung, Anpassung und Erneuerung unterscheidet (vgl. RIP2000. Kap.

5.5.1, S. 114 ff.). Eine Weiterentwicklung geschützter Ortsbilder ist möglich. wobei

diese durch eine erlebbare Bezugnahme auf die besonderen Qualitäten und unter Rücksichtnahme auf den historischen Bestand erfolgt,

Wie aus den Ausführungen unter lit. a) vorstehend hervorgeht, hat sich die Ge-

meinde Tarasp mit den formulierten Leitüberlegungen hinsichtlich des im RIP2000

enthaltenen schützenswerten Objektes Nr. 09.80.17 in genügender Weise auseinandergesetzt. und sie hat aus Sicht der Regierung für den angestrebten Schutz

ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) "H

15

des Tarasper Ortsbildes die richtigen Schlüsse gezogen.

Für die Beurteilung des vorliegend zur Debatte stehenden Vorhabens und die vorzu-

nehmende Interessenabwägung sind neben dem Ortsbildschutz (vgl. Kap. 5.5.1,

S. 114 ff.) aber auch weitere im RIP2ÜDÜ enthaltene Leitüberlegungen heranzuzie-

hen, insbesondere die Themen „Naturschutz“ (n. Kap. 3.7, S. 56 ff), „Tourismus“

(vgl. Kap. 4, S. 77 ff), ‚.Ausstattung" (n. Kap. 5.2.2, S. 99 ff.) und „Siedlungsquali-

tät" (vgl. Kap. 5.3, S. 105 ff). Wie insbesondere unter Abschnitt II vorstehend bereits

ausgeführt worden ist, steht die vorliegende Nutzungsplanung „Hotel Tarasp“ auch nicht in Konflikt mit diesen Leitüberlegungen. Die Umsetzung der Leitüberlegungen

zur Thematik „Siedlungsqualität“ kann durch die Installierung einer Gestaltungsbera-

tung zusätzlich unterstützt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Nutzungsplanung „Hotel Tarasp" durchaus als richtplankonform erweist.

c)

Konformität mit den Zielen der Gemeinde für die Ortsentwicklung Tarasp

Der Beurteilung der NHK, wonach die unterirdische Anordnung der vorgesehenen

grossen und publikumswirksamen Nutzflächen am nordöstlichen Eingang von Fonta—

na in krassem WiderSpruch zu den deklarierten Zielen der Ortsentwicklung von Ta-

rasp (nämlich einerseits Erhaltung der dörflichen Struktur in den Fraktionen sowie

der diese umgebenden Freiräume und andererseits Konzentration der touristischen

Infrastruktur in Vulpera) steht, kann die Regierung nicht folgen.

Wie unter Ilt. a) vorstehend ausführlich dargelegt worden ist, wird die typische Struk-

tur der dörflichen Bebauung samt der sie umgebenden Freiräume nicht wesentlich

gestört, weil das Vorhaben an einem Ort geplant ist, welches hinsichtlich Ortsbild-

schutz zu den weniger sensiblen Räumen gehört. Andererseits kann das Vorhaben

dazu beitragen, dass die dörflichen Strukturen und der Charakter der Tarasper Sied-

Iungen erhalten bleiben. Mit seiner Realisierung kann ein Stopp der Überalterung

und Abwanderung sowie die Erhaltung der wichtigen bestehenden Einrichtungen Im

zentralen Ort Fontana (Laden, Skigebiet, Post. Restaurant und Hotel) leichter erreicht werden.

ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) "H

*6

Die NHK stellt zu Recht fest, dass sich die touristische Infrastruktur in Vulpera kon-

zentriert und dass die diesbezügliche schwergewichtige Ortsentwicklung in dieser

Fraktion vorgesehen ist. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass am

nordwestlichen Eingang von Fontana schon seit vielen Jahren ein Hotel existiert. Die Reanimierung des Hotelbetriebes an dieser für Tourismuszwecke attraktiven Stelle

mittels der dazu aus Wirtschafilichkeitsgründen notwendigen En/veiterungsbauten

sowie die damit verbundene gleichzeitig Schaffung einer gut gestalteten Erholungs-

und Begegnungszone am Eingang der zentral gelegenen wichtigsten Fraktion der

Gemeinde Tarasp erscheint aus Sicht der Regierung nicht nur legitim, sondern gera—

dezu geboten.

d) Schlussfolgerung

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Regierung zum Schluss, dass

die wirtschaftlichen interessen an der Schaffung attraktiver Strukturen zur Führung

eines florierenden Hotelbetriebes sowie die sozialen Interessen an der Realisierung

eines attraktiven Begegnungs- und Erholungszentrums, welche eine Überbauung ei-

nes Teils der Seewiesenparzelle Nr. 1158 erforderlich machen. das Interesse an der

vollständigen Freihaltung der Seewiese von Hochbauten überwiegt. Die Genehmigung der Nutzungsplanung „Hotel Tarasp" kann somit in Verbindung mit der Auflage,

dass für die weitere Projektierung sowie für die Realisierung des Vorhabens von der

Gemeinde im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer eine qualifizierte Ge-

staltungsberatung sowie eine fachlich ausgewiesene Umweltbaubegleitung bestimmt und eingesetzt wird, erfolgen.

IV. Weitere Beurteilungsaspekte

1.

Vorgesehene Massnahmen an der kantonalen Verbindungsstrasse

a) Geplante Verkehrsberuhigungsmassnahmen Der teilweise zu verlegende Strassenabschnitt zwischen dem Gemeindehaus und

dem Hotel Tarasp gilt weiterhin als Kantonsstrasse, obwohl dieses Strassenstück im

{s Informatlpnskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

17

Generellen Erschliessungsplan 1:1‘000 „Hotel Tarasp“ als geplante verkehrs— beruhlgte Erschliessungsstrasse i Dorfstrasse dargestellt ist (vgl Abschnitt V Zif-

fer 4.2 nachstehend). Eine Neugestaltung dieses Strassenabschnittes als Wohn-

strasse wird daher nicht möglich sein. Dagegen ist die Einrichtung einer Tempo-30-

Zone denkbar. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ein Gesuch f'ur Tempo-

30 der Kantonspolizei (Kommission für differenzierte Höchstgeschwindigkeiten) ein-

zureichen ist.

b) Geplante Strassenverlegung Für die im Bereich der Liegenschaft .‚Beluair" und dem Hotel Tarasp geplante Stras-

senverlegung ist ein Auflageprojekt nach Art. 11 der Strassenverordnung des Kan-

tons Graubünden (StrV) auszuarbeiten. Als Randbedingung für dieses Strassenprojekt wird zu berücksichtigen sein, dass die im Generellen Gestaltungsplan festge-

legte Baulinie für An- und Nebenbauten (Begrenzung Baustandort) respektive die zu

erstellenden Gebäudeteile vom neu zu definierenden Strassenrand einen minimalen

Abstand von 2.5 m einzuhalten haben. Daraus ergibt sich bei einer Strassenbreite

von 6.0 m ein zu berücksichtigender Freihalteraum zwischen den zu erstellenden

Gebäuden von 11.0 m. Es kann festhalten werden, dass sich das Vorhaben basie-

rend auf die Festlegungen im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Ho-

tel Tarasp“ unter Einhaltung der vorerwähnten Randbedingungen ohne weiteres realisieren lässt.

Im Übrigen wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass für den zur Um—

setzung des Strassenprojektes erforderlichen Landabtausch sowie für die vorgesehene unterirdische Nutzung der Kantonsstrassenparzelle Vereinbamngen mit dem

Tiefbauamt (TBA) zu treffen sein werden. c)

Geplanter Kreisel

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen. dass die Erstellung des geplanten Kreisels

aufgrund der untergeordneten Bedeutung des betroffenen Strassenknotens nicht

durch den Kanton finanziert wird.

{s Informatlonskcpie ohne Gewährleistung (ARE-GR) es

2.

Gewässerschutz

In Zusammenhang mit dem vorgesehenen Projekt „Hotel Tarasp" sollen auch die an!

grenzend ans westliche Ufer des Taraspersees gelegene Seewiesenfläohen, welche

gemass Generellem Gestaltungsplan 121'000 „Hotel Tarasp“ dem Freihaltebereich

und teilweise dem Sportbereich zugewiesen sind, neu gestaltet werden. Gemäss

Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 5.1.2 S. 17 sowie Ziff. 6.2 S. 20) soll der

Terrainverlauf zwischen See und Kantonsstrasse teilweise angepasst werden. Damit kann die Verbindung zum See geöffnet werden. Mit diesen Veränderungen kann

gleichzeitig voraussichtlich erreicht werden, dass der bestehende Damm weniger

stark in Erscheinung tritt. Im besagten Bereich sollen in zurückhaltender Weise

Massnahmen getroffen, damit dieses Gelände vermehrt als Naherholungsraum von

Ortsansässigen und Besuchern genutzt werden kann.

Die vorgesehene Neugestaltung des ufernahen Bereichs des Taraspersees bietet die

Chance, den zurzeit künstlichen Charakter des westlichen Seeufers mit seinem gradIinig aufgeschütteten Damm aufzulösen. Neben den erforderlichen gestalterischen und baulichen Veränderungen sind dafür auch ökologische Massnahmen zu treffen-

Namentlich ist es wichtig, dass zwischen den vorgesehenen Nutzungsbereichen und

dem Seeufer eine Pufferzone festgelegt wird, innerhalb welcher eine natüdiche Über—

gangszone zwischen dem aquatischen und dem terrestrischen Lebensraum geschaf-

fen werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 3 nachstehend). Die

Regierung enNartet. dass das Projekt respektive die Projekte im Hinblick auf die

Durchführung der Folgeverfahren in Zusammenarbeit mit der Umweltbaubegleitung

entsprechend ausgestaltet werden. 3.

Naturschutz

Der Taraspersee ist im RIP2000 als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung

enthalten (Objekt AM-‘lOö „Lai da Tarasp“). Die wichtigsten Bereiche dieses Amphi-

bienlaichgebietes umfassen laut kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar

den See sowie südlich und östlich des Sees vorgelagerte Umgebungszonen. Laut

den sich bei den eingereichten Unterlagen befindenden Fachgutachten (FORNAT

und Bonanomi AG) haben die vorliegend zur Debatte stehenden nutzungsplaneri—

{s Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er?

19

schen Festlegungen keinen relevanten Einfluss auf das Amphibienlaichgebiet „Lai da

Tarasp“. Gleichwohl geht aus den genannten beiden Fachgutachten hervor. dass der

Taraspersee in seinen Funktionen als Wasserbiotop durch Nährstoffeinträge erheb-

lich gefährdet ist.

Um eine nachhaltige Verbesserung der Qualität des Gewässerbiotopes .‚Lai da Ta-

rasp“ zu erreichen, ist die Ausscheidung von ökologisch zweckmässigen Pufferzonen

rund um den See sowie die öffentlich-rechtliche Sicherstellung dieser Pufferzonen

mittels von geeigneten nutzungsplanerischen Regelungen erforderlich. Die Gemein-

de wird daher ersucht, für den Taraspersee ökologisch ausreichende Pufferzonen im

Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d der eidgenössischen Verordnung über den Natur— und

Heimatschutz (NHV) auszuscheiden und den Biotopschutz der von den Pufferzonen

betroffenen Flächen im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Ortsplanung mit

geeigneten nutzungsplanerischen lnstrumenten (beiSpielsweise mit der Zuordnung

zur Naturschutzzone) sicherzustellen.

4.

Luftreinhaltung

Die Gemeinde Tarasp wurde vorn ARE bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2008 auf

die einzuhaltende Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) hingewiesen.

Beim geplanten Bauvorhaben handelt es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbin-

dung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) um eine grös-

sere Baustelle, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursacht. Gestützt auf

Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) bedarf die Baubewil-

ligung „Hotel Tarasp“ eine Zustimmung des ANU. Das Verfahren richtet sich nach

Art. 33 und 34 KUSV. Der Gemeinde Tarasp wird empfohlen, sich möglichst frühzei-

tig mit dem ANU in Verbindung zu setzen.

{s Informationskopie ohne Gewähneistung (ARE-GR) es 5.

EG

Lärmschutz

In Bezug auf den Lärmschutz wird die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass

es im Hinblick auf die Folgeverfahren je nach Beschaffenheit der Aushubbedingun-

gen und der Bauart erforderlich sein wird, bis zum Zeitpunkt der Bauausschreibung

für die Dauer der Iärmigen Bauphasen resoektive lärmlntensiven Arbeiten (Rammen,

Sprengen, Hämmern etc.) sowie für Iarmintensive Bautransporte unter Beizug der

Umweltbaubegleitung die Massnahmenstufen gemäss der aktuellen Baulärmrichtlinie

des BAFU vom 23. März 2006 festzulegen und einen entsprechenden Massnahmen-

katalog auszuarbeiten, wobei die korrekte Umsetzung der Massnahmen Optimaler-

weise durch die Umweltbaubegleitung kontrolliert werden kann,

6.

Dokumentation des alten Hotels Tarasp

Die Gemeinde Tarasp wird darauf hingewiesen, dass eine Bewertung des abzubre-

chenden Hotels TaraSp bislang noch nicht stattgefunden hat. Daher wird der Ge-

meinde empfohlen, vor Abbruch des Gebäudes zu Dokumentationszwecken eine

derartige Bewertung noch zu veranlassen.

V. Spezifische Bemerkungen zu den einzelnen Planungsmitteln

1.

Ergänzung des Baugesetzes

1.1 Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in Art. 84 sowie in

Art. 90 der Ergänzung des Baugesetzes (BauG) formelle Mängel festgestellt werden,

welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom

18. April 2008 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevor-

stand Taraso stimmte der Behebung der formellen Mängel in Art. 84 und 90 BauG

es Informatlonskopie ohne Gewähneistung (ARE-GR) sie

21

am 24. April 2008 zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in der Ergänzung des Baugesetzes vorzunehmen.

1.2 Art. 86 BauG (Geschossflächenziffer) In Art. 86 BauG hat die Gemeinde Tarasp neu die Geschossflächenziffer (GFZ) ein-

führt. Bei der GFZ handelt es sich um einen Baubegriff, welcher im Rahmen der In—

terkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) defi-

niert wurde. Die Gemeinde Tarasp hat die in der IVHB vorgegebene Definition der

GFZ jedoch nicht in allen Teilen übernommen. In Abs. ‘l wird statt des Begriffes „Ge—

schossfläche" der Begriff „anrechenbare Geschossfläche" verwendet. Sodann blei-

ben bei der anrechenbaren Geschossfläche die Nebennutzflächen und die Funkti-

onsflächen (Abs. 2) sowie zusätzlich auch Verkehrsflächen, die ausschliesslich nicht

anrechenbare Geschossflächen erschliessen (vgl. Abs. 5). unberücksichtigt. Auch

die spezifischen Regelungen zur Bestimmung der anrechenbaren Geschossfläche in

Abs. 3 und Abs. 4 entsprechen nicht der vorgegebenen Definition der Geschossflä-

chenziffer gemäss IVHB.

Die Regierung ist aus grundsätzlichen Überlegungen nicht bereit, baugesetzliche

Regelungen der Gemeinden zu genehmigen. wenn von der IHVB vorgegebene Bau-

begriffe in abgeänderter Weise verwendet werden, wie dies vorliegend der Fall ist.

Dadurch würde die mit der angestrebten Vereinheitlichung der Vorschriften, Definiti-

onen und Messweisen im Bereich des Bauwesens verfolgte Zielsetzung. das Baurecht insgesamt zu vereinfachen. nämlich illusorisch.

Im vorliegenden speziellen Fall kann die Regierung den Art. 86 BauG ausnahmswei-

se dennoch genehmigen, weil es um eine projektbezogene Nutzungsplanung („Hotel

Tarasp“) geht, die ohne diese Bestimmung nicht umsetzbar wäre, da im Generellen

Gestaltungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ maximale Geschossflächen je Baustandort

definiert sind und eine Änderung dieser Bestimmung viel Zeit in Anspruch nehmen

würde. Mit einer Nichtgenehmigung würde die Gefahr bestehen. dass die Projektum-

setzung verzögert oder gar gefährdet wird. Die Genehmigung wird aber mit der An-

weisung verbunden, dass die Gemeinde Tarasp im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Ortsplanung dafür sorgt. dass Art. 86 BauG so geändert wird. dass die

{s Informatlonskopie ohne Gewähdeistung (ARE-GR) e}

22

IHVB-Konformität gegeben ist. Erforderlichenfalls müssen dann auch die im Generel-

Ien Gestaltungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ festgelegten maximalen Geschossflä— chen je Baustandort entsprechend angepasst werden.

1.3 Art. 89 BauG (Zone für Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG) Die im Zonenplan 121’000 „Hotel Tarasp" ausgeschiedenen Verkehrsflächen im Bau-

gebiet werden im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt (vgl. die diesbe-

züglichen Ausführungen unter Ziffer 2.2 nachstehend). Dies führt dazu, dass Art. 89

BauG (Zone für Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG) überflüssig wird.

Art. 89

BauG wird daher nicht genehmigt.

1.4 Art. 91 BauG (Festlegungen der Gemeinde zur Wintersportzone) In Art. 91 BauG hat die Gemeinde Tarasp von der Möglichkeit von Art. 39 Abs. 4

KRG Gebrauch gemacht, ergänzende Bestimmungen zu den direkt anwendbaren

Regelungen von Art. 39 Abs. 1 - Abs. 3 KRG für die Wintersportzone zu erlassen.

Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden-

Nach Art. 91 Abs. 2 BauG sollen neue oberirdische Bauten innerhalb der Winter-

sportzone nicht erstellt werden dürfen. Der Erlass eines absoluten und allgemein gül-

tigen Bauverbotes innerhalb aller ausgeschiedenen Wintersportzonen erachtet die Regierung als nicht zweckmässig. Sollte diese Bestimmung nämlich rechtskräftig

werden, könnten innerhalb der Wintersportzone nicht einmal die nicht baubewilli-

gungspflichtigen Bauvorhaben nach Art. 40 der Raumplanungsverordnung für den

Kanton Graubünden (KRVO) — wie beispielsweise Kleinskilifte und Iglus während der

Winterzeit — zugelassen werden.

Mit Schreiben vom 18. April 2008 hat das ARE die Gemeinde Tarasp ausführlich

über die Unzweckmässigkeit der Bestimmung in Art. 91 Abs. 2 BauG hingewiesen

und unterbreitete der Gemeinde den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, diese

Bestimmung nicht zu genehmigen. Gleichzeitig hatte das ARE der Gemeinde vorge—

schlagen. für den zweiten Satz von Art. 91 Abs. 2 BauG, nach welchem Pflanzungen

und Terrainveränderungen nur zulässig sind. soweit sie die Ausübung des Winter-

es Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) ab

23

sportes nicht beeinträchtigen. auch gerade eine Nichtgenehmigung zu beantragen,

da es sich hierbei um eine Wiederholung der direkt anwendbaren Bestimmung von

Art. 39

Abs. 2 KRG handelt. Das Einverständnis der Gemeinde für die Nichtgenehmigung der zwei ersten Sätze von Art. 91 Abs. 2 BauG, wonach einerseits neue

oberirdische Bauten in der Wintersportzone nicht erstellt werden dürfen und andererseits Pflanzungen und Terrainverändemngen nur zulässig sind, soweit sie die Aus—

übung des Wintersportes nicht beeinträchtigen, liegt vor (vgl. die entsprechende Bes-

tätigung der Gemeinde Tarasp vom 24. April 2008). Somit werden die besagten zwei Sätze von Art. 91 Abs. 2 BauG nicht genehmigt.

1.5 Art. 96 BauG (Abstellplätze für Motorfahrzeuge: 1. Pflichtparkplätze) Laut Art. 96 Abs. 2 BauG soll die Bemessung der Pflichtparkplätze für Wohn-‚ Büro-

und Gewerbebauten sowie für Verkaufslokale nach wie vor über die Bruttogeschoss-

fläche erfolgen. Dies erscheint der Regierung nicht sehr zweckmässig, nachdem die Gemeinde in Art. 86 BauG die Geschossflächenziffer eingeführt hat. Die Gemeinde

wird sich daher überlegen müssen, ob für die Bemessung der Pflichtparkplätze nicht besser auf eine Messweise abgestellt wird, für welche keine zusätzlichen Defini-

tionen im BauG mehr erforderlich sind. In diesem Sinne empfiehlt die Regierung der Gemeinde, Art. 96 Abs, 2 BauG im Rahmen der laufenden Gesamtrevision ent— sprechend anzupassen.

Im Übrigen gibt die am 25. Juni 2007 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. 2.

Zonenplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“

2.1 Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren, wie

bereits erwähnt, rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im

Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ ein

formeller Mangel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugäng-

lich ist. Mit Schreiben vom 18. April 2008 wurde die Gemeinde Tarasp darüber ins

{s Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

24

Bild gesetzt. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 24. April 2008 der Behe»

bung des formellen Mangels im Zonenplan 121‘000 „Hotel Tarasp“ (Ergänzung des

fehlenden Legendenfeldes „Zone Übriges Gemeindegebiet“) zu. Das ARE wird beauftragt. eine entsprechende Korrektur im erwähnten Plan vorzunehmen.

2.2 Verkehrsfläche im Baugebiet

Der Zonenplan 121'000 „Hotel Tarasp" enthält unter anderem die Ausscheidung von

Verkehrsflächen im Baugebiet. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich

dabei um so genannte Zonen für Erschliessungsflächen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

(vgl. Art. 89 BauG) handelt.

Laut Art. 27 Abs. 2 KRG gelten Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen. Mit dieser Bestimmung wollte der kantonale Gesetzgeber

lediglich zum Ausdruck bringen, dass Bauvorhaben im Bereiche von Erschliessungs-

flachen (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Strassenkaflees, Brunnen, Informa-

tionsanlagen) nicht dem BAB-Verfahren, sondern dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen unterliegen. selbst wenn diese Flachen

im Zonenplan „weiss“ (wie die Zone „Übriges Gemeindegebiet) koloriert sein sollten.

Diese Bestimmung kann von den kommunalen Baubewilligungsbehörden direkt an—

gewendet werden. Sie bedarf keiner Konkretisierung im Zonenplan. Mit anderen

Worten ist für die Durchführung allfälliger Baubewilligungsverfahren, welche Er—

schliessungsfiächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen nach Art. 27 Abs. 2 KRG

betreffen. die Schaffung von nutzungsplanerischen Voraussetzungen im Zonenplan —

wie dies gemäss vorliegendem Zonenplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ der Fall ist — nicht erforderlich.

Falls eine Gemeinde sich trotzdem entscheidet, Festlegungen im Sinne von Art. 27

Abs. 2 KRG in ihrer Grundordnung vorzunehmen, muss einerseits der Begriff „Rand

der Bauzonen“ (eng) ausgelegt werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass

sämtliche Erschliessungsflächen innerhalb und am Rand der Bauzonen vollständig

erfasst sind. Andernfalls würden beim Vollzug unweigerlich Probleme auftreten.

{s Informatlonskopie ohne Gewähfleistung (ARE-GR) es

25

Diese Voraussetzungen sind im vorliegend zu genehmigenden Zonenplan „Hotel Ta-

rasp“ 1:1'000 bezüglich einer nördlich der Parzelle Nr. 1150 ausgeschiedenen Ver-

kehrsfläche nicht gewährleistet. Die Ausscheidung der Verkehrsflächen im Baugebiet

müsste sodann auch im Rahmen der laufenden Gesamtrevision im Sinne der vorer-

wähnten Grundsätze vorgenommen werden, was als unnötig aufwendig und kompli-

ziert beurteilt wird, zumal diesbezüglich erneut Fehler zu enNarten sind.

Mit Schreiben vom 18. April 2008 unterbreitete das ARE der Gemeinde den Vor-

schlag, an Stelle einer Nichtgenehmigung der nördlich der Parzelle Nr. 1150 ausge-

schiedenen Verkehrsfläche nach Art. 2? Abs. 2 KRG eine gesamthafte Nichtge—

nehmigung der im Zonenplan 1:1'000 „Hotel Tarasp" dargestellten Verkehrsflächen

im Baugebiet zu beantragen. Dies hat für die Baubehörde der Gemeinde Tarasp den

Vorteil, dass die direkte Anwendung der Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 KRG nach

wie vor im Einzelfall möglich ist, was im Rahmen von Baubewilligungsverfahren eine

gewisse Flexibilität gewährleistet. Das Einverständnis der Gemeinde für die gesamt—

hafte Nichtgenehmigung der im Zonenplan 1:1'000 „Tarasp“ festgelegten Verkehrs-

flächen im Baugebiet liegt vor (n. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Ta-

rasp vom 24. April 2008). so dass diese vom ARE vorgeschlagene Nichtgenehmi—

gung ohne weitere erfolgen kann. Ergänzend bleibt lediglich noch festzustellen, dass

die nicht genehmigten Verkehrsflächen im Baugebiet der Zone „Übriges Gemeinde-

gebiet“ zugeordnet bleiben. Das ARE wird beauftragt. eine entsprechende Kenn-

zeichnung im Zonenplan 1:1'000 „Tarasp“ anzubringen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan (plan da zonas) 111'000 „Hotel Tarasp“ vom 25. Juni

2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

3.

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“

3.1 Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren, wie

vorstehend bereits erwähnt. rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel

beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Generellen Gestaltungsw

plan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ zwei formelle Mangel festgestellt, welche einer Korrektur

{s Informationekopie ohne Gewährteistung (ARE-GR) er?

25

im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 18. April 2008 wurde dies

der Gemeinde Tarasp in Kenntnis gebracht. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte

am 24. April 2008 der Behebung der formellen Mängel im Generellen Gestaltungs-

plan 121'000 „Hotel Tarasp” (Ergänzung des fehlenden Strassenbereichs Neugestal-

tung —- Wohnstrasse auf Parzelle Nr. 1158 sowie Ergänzung des fehlenden Garten-

bereichs Hotelanlage auf Parzelle Nr. 1252) zu. Das ARE wlrd beauftragt, die ent-

Sprechenden Korrekturen im erwähnten Plan vorzunehmen.

3.2 Strassenbereich Neugestaltung (Wohnstrasse)

Im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp" sind an verschiedenen Stellen

so genannte Strassenbereiche Neugestaltung (Wohnstrasse) festgelegt. Laut Art. 92

BauG werden so die für das Ortsbild wichtigen Strassen-, Gassen- und Platzräume

bezeichnet, wobei Baufluchten, Mauern. Hausein- und —aufgänge‚ die den Strassenraum begrenzen und bestimmen, zu erhalten sind.

Am südlichen Rand der Parzelle Nr. 1259 hat die Gemeinde im Rahmen des Gene-

rellen Gestaltungsplanes 1:1'000 „Hotel Tarasp" eine Baulinie (Begrenzung Bau-

standort) festgelegt, welche aus dem Cluartierplan „CurtintUorgia“ vom 8. Dezember

1997 übernommen wurde. Demnach ist auf der besagten Teilfläche des festgelegten

Strassenbereichs Neugestaltung (Wohnstrasse) ein Gebäude geplant, was mit der

Bestimmung von Art. 92 BauG in Widerspruch steht.

In der Folge hat das ARE der Gemeinde Tarasp mit Schreiben vom 18. April 2008

den Vorschlag unterbreitet. der Regierung eine Nichtgenehmigung des Strassen-

bereichs Neugestaltung (Wohnstrasse) auf der Parzelle Nr. 1259 zu beantragen, so-

weit dieser Bereich Flächen südlich und östlich der festgelegten Baulinie (Begren-

zung Baustandort) betrifft. Das Einverständnis der Gemeinde für die erwähnte Nicht-

genehmigung des Strassenbereichs Neugestaltung Mohnstrasse) liegt vor (vgl. die

entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 24. April 2008). Die besagte

Nichtgenehmigung kann somit ohne weiteres erfolgen.

{s Informationskopie ehrte Gewährleistung (ARE-GR) zur

27

3.3 Baustandort Parkierungsanlage sdwie Baulinie für Tiefbauten im Bereich des gemeinsamen Grenzpunktes der Parzellen Nr. 1148, Nr. 1250 und

Nr. 1260 reicht laut Generellem Gestaltungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ der festge-

legte Baustandort Parkierungsanlage (unterirdischfgedeckt) sowie die festgelegte

Baulinie für Tiefbauten unmittelbar bis an einen existierenden Bachlauf heran. Eine

derart weitgehende Unterschreitung des innerhalb von Bauzonen geltenden ordent-

lichen Gewässerabstandes von 10 m ist aus ökologischer Sicht nicht möglich. Denk-

bar wäre im vorliegenden speziellen Fall höchstens ein einzuhaltender reduzierter

Gewässerabstand von 5 m gegenüber dem existierenden oder gegenüber einem al-

Ienfalls neu zu führenden Bachlauf.

Die zukünftige Führung des Bachlaufes im Bereich des gemeinsamen Grenzpunktes

der Parzellen Nr. 1148, 1250 und 1260 ist indes noch offen. Diesbezüglich wird auf

die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3 lit. b und Ziff. 4.4 veniviesen. Unter

diesen Umständen muss das Genehmigungsverfahren für den im Bereich des gemeinsamen Grenzpunktes der Parzellen Nr. 1148. 1250 und 1260 festgelegten Bau-

standort Parkierungsanlage (unterirdischfgedeckt) sowie für die in demselben Be-

reich festgelegte Baulinie für Tiefbauten sistierl werden. soweit diese Festlegungen

Flächen betreffen, welche in einem kleineren Abstand als 5 m zum heute existieren-

den Bachlauf Iiegen. Das Genehmigungsverfahren kann erforderlichenfalls wieder

aufgenommen werden, sobald im Rahmen einer zukünftigen Revision der Ortsplanung (beispielsweise im Rahmen der laufenden Totalrevision) für die Führung des

Bachlaufes eine gewässerschutz- sowie naturschutzkonforme Lösung mit einer so-

weit wie möglich offenen Führung des Baches sichergestellt wird (vgl. dazu die spezifischen Ausführungen unter Ziff. 4.4 nachstehend),

im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan (plan general da fuormaziun) 1:1'000

„Hotel Tarasp“ vom 25. Juni 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann

genehmigt werden.

es: Informetionekopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) er

4.

25

Genereller Erschliessungsplan (plan general da preparaziun) 1:1'000 „Hotel

Tarasp“

4.1 Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren, wie

vorstehend bereits erwähnt, rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel

beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Generellen Erschlies-

SUDQSplan 1:1'000 „Hotel Tarasp" verschiedene formelle Mängel in der Planlegende

festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit

Schreiben vom 18. April 2008 wurde die Gemeinde TaraSp darüber informiert. Der

Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 24. April 2008 der Behebung dieser formellen

Mängel in der Planlegende des Generellen Erschliessungsplanes 111'000 „Hotel Ta-

rasp" zu. Das ARE wird beauftragt. die entsprechenden Korrekturen im erwähnten Plan vorzunehmen.

4.2 Geplante verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse I Dorfstrasse Der Generelle Erschliessungsplan „Hotel Tarasp“ 121'000 beinhaltet für den am Hotel

TaraSp vorbeiführenden bestehenden Strassenabschnitt eine geplante verkehrs-

beruhigte Erschliessungsstrasse f Dorfstrasse.

Beim besagten Strassenabschnitt handelt es sich heute um eine kantonale Verbin-

dungsstrasse. Würde es tatsächlich der Absicht der Gemeinde Tarasp entsprechen, diesen zu verlegenden Abschnitt in eine Gemeindestrasse umklassieren zu wollen,

hätte dies zur Folge, dass die gesamte heutige Kantonsstrassenstrecke nach Cha-

posch und Vallatscha von der Gemeinde übernommen werden müsste.

Mit Schreiben vom 18. April 2008 hat das ARE der Gemeinde diesen Sachverhalt

mitgeteilt. Gleichzeitig machte es der Gemeinde Tarasp in der Annahme. dass diese

das besagte Strassenteilstück nicht übernehmen möchte, den Vorschlag, die im Ge-

nerellen Erschliessungsplan „Hotel Tarasp‘ 1:1'000 festgelegte geplante verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse l Dorfstrasse der Regierung zur Nichtgenehmigung

zu beantragen und das betroffene Strassenstück stattdessen im erwähnten Plan im

es: Informationekopie ahne Gewährleistung (ARE-GR) zur

29

Sinne einer Information als verkehrsberuhigte kantonale Verbindungsstrasse inner-

orts darzustellen. Das Einverständnis der Gemeinde für die erwähnte Nichtgenehmi-

gung der im Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 „Hotel Tarasp“ festgelegten ge-

planten verkehrsberuhigten Erschliessungsstrasse i Dorfstrasse im vorerwähnten

Sinne liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom

24. April 2008). Somit kann die besagte Nichtgenehmigung erfolgen. Damit einher geht, dass das betroffene Strassenstück im Generellen Erschliessungsplan „Hotel

TaraSp“ 121'000 im Sinne einer Information als verkehrsberuhigte kantonale Ver—

bindungsstrasse innerorts dargestellt wird. Das ARE wird beauftragt. eine entspre-

chende Kennzeichnung im erwähnten Plan anzubringen.

4.3 Geplante Zufahrt zu Parkierungsanlage a) Auflagen entsprechend dem Ausgang der Beschwerde gegen die geplante nördliche Zufahrt zur Parkierungsanlage auf den Parzellen Nr. 1252 und Nr. 1260.

Im Generellen Erschliessungsplan 111'000 „Hotel Tarasp“ ist südlich des Gemeinde—

hauses eine geplante Zufahrt Parkierungsanlage festgelegt, welche die Parzellen

Nr. 1250. 1260 und 1262 betrifft. Mit dieser Festlegung werden die nutzungsplaneri-

schen Voraussetzungen geschaffen, damit die strassenmässige Erschliessung der

geplanten unterirdischen Parkierungsanlage auf den Parzellen Nr. 1252 und 1260 über eine Rampe realisiert werden kann.

Entsprechend dem Ausgang des dagegen angestrengten Beschwerdeverfahrens

wird die Festlegung für eine geplante Zufahrt zu der auf den Parzellen Nr. 1252 und 1260 geplanten Parkierungsanlage mit folgenden Auflagen verbunden:

-

Die für das Hotel Tarasp geplante Parkierungsanlage ist im Einbahnverkehrs-

system von Nord nach Süd zu bewirtschaften

Die Gemeinde hat sich an die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte

Zusicherung zu halten, dass für die Zufahrt zur Parkierungsanlage höchstens einige wenige Quadratmeter Boden der Parzelle Nr. 1250 beansprucht werden

es: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) zur

b)

EinzuhaltenderGewässerabstand

Die auf den Parzellen Nr. 1250. 1260 und 1262 geplante Zufahrt zu der auf den Par-

zellen Nr. 1252 und 1260 geplanten Parkiemngsanlage hält den laut Art. 78 Abs. 2

KRG innerhalb von Bauzonen einzuhaltenden ordentlichen Gewässerabstand von 10

m gegenüber dem am südlichen Rand der Parzelle Nr. 1148 verlaufenden Bach

(Seewasserabfluss) nicht ein. Abweichungen von diesem einzuhaltenden ordentli-

chen Gewässerabstand sind in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 KRG in der Grundord-

nung mittels von Baulinien festzuiegen, wobei die Funktionen des benachbarten Ge-

wässers In angemessener Weise berücksichtigt werden müssen. Bei Vorliegen von

besonderen Umständen — insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten

und Anlagen. bei gewissen unterirdischen Bauten oder bei schmalen, kleinen Ge-

wässern — kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der dafür zuständigen kantonalen Fachstelle (ANU) Ausnahmen von den ordentlichen Gewässerabständen gewähren, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Wie bereits unter Ziffer 3.3 vorstehend ausgeführt worden ist. wäre im Falle des vor-

liegend zur Debatte stehenden Seewasserabflusses ein einzuhaltender reduzierter

Gewässerabstand von 5 m denkbar. Zurzeit kann jedoch noch nicht gesagt werden,

in welchem Abstand die neu zu erstellenden Bauten und Anlagen gegenüber dem

Seewasserabfluss zu liegen kommen werden. da sich der Gewässerabstand unter

anderem auch erst aufgrund der zukünftigen Führung und Ausgestaltung des be-

troffenen Bachlaufes ergeben wird. Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden

Ausführungen unter Ziffer 4-4 verwiesen werden. Es ergibt sich aus den vorstehen-

den Ausführungen, dass die Gemeinde im Rahmen der neuen Planung für den See-

wasserabfluss auch zu entscheiden haben wird, ob die Ausscheidung von Ge-

wässerabstandslinien erforderlich ist oder nicht.

Entsprechend erfolgt die Genehmigung der auf den Parzellen Nr. 1250, 1260 und

1262 geplanten Zufahrt zu der auf der Parzelle Nr. 1252 und 1260 geplanten Parkie-

rungsanlage ausdrücklich im Sinne einer konzeptionell festgelegten Linienführung

und unter dem Vorbehalt, dass das Zufahrtsbauwerk einen minimalen Gewässerab-

stand von 5 m zum heute bestehenden oder zu einem allenfalls zukünftig verlegten Bachlauf einzuhalten hat.

es: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) zur

31

4.4 Geplanter unte rirdischer Seewasserahfluss

Aufgrund des zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschllessungsplanes

1:1'000 „Hotel Tarasp“ ist geplant. den auf der Südseite der Parzelle Nr. 1148 ver-

laufenden offenen Bachlauf auf einer Strecke von rund 25 bis 30 m zusätzlich in ei-

ner Leitung zu führen. Ferner soll der heute bereits unterirdisch verlaufende See-

wasserabfluss zwischen dem westlichen Ufer des Taraspersees und dem östlichen

gemeinsamen Grenzpunkt der Parzellen Nr. 1148 und 1260 gegen Norden hin ver-

schoben werden. wobei wiederum eine unterirdische Führung vorgesehen ist. Diese

Absicht ist Im Generellen Erschliessungsplan „Hotel Tarasp“ 1:1'000 als rote gestri-

chelt punktierte Linie festgelegt (geplanter unterirdischer Seewasserabfluss laut kor-

rigierler Planlegende des Generellen Erschliessungsplanes; vgl. dazu die vor-

stehenden Ausführungen unter Ziff. 4.1 }.

Die vorgesehene Verlegung des besagten Bachlaufes (Seewasserabfluss) mit zu-

sätzlicher Eindolung auf einer Länge von rund 25 m erweist sich gemäss Art. 38

GSchG als nicht zulässig. Laut Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nämlich

grundsätzlich nicht eingedolt werden. Ausnahmen sind unter Art. 38 Abs. 2 GSchG

geregelt. Für den vorliegenden Fall liegt jedoch kein Ausnahmetatbestand im Sinne

von Art. 38 Abs. 2 GSchG vor. Zudem ist in Anwendung von Art. 38 Abs. 2 lit. e

GSchG für die geplante Verlegung des heute bereits unterirdisch verlaufenden See-

wasserabflusses nachzuweisen, dass keine offene Wasserführung möglich ist oder diese für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringen wür-

de. Ein entsprechender Nachweis liegt zurzeit nicht vor. Aus ökologischer Sicht ist

eine möglichst weitgehende offene Führung und naturnahe Gestaltung des besagten

Gewässerabschnittes anzustreben.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 hat die Gemeinde Tarasp signalisiert, dass sie

eine teilweise Offenlegung des betroffenen Bachlaufs begrüssen würde, falls die

Wasserableitung aus dem Taraspersee ohne Überschwemmungsschäden gewährleistet werden kann und falls sich die betroffenen Grundeigentümer mit einer solchen

Massnahme einverstanden erklären können. Weiter hat die Gemeinde bekannt ge-

geben, dass sie ein derartiges Projekt weiterverfolgen werde.

es Informetionskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) zur

32

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass be-

züglich der Bachführung zwischen dem westlichen Seeufer des Taraspersees und

der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 1148 noch verschiedene Fragen offen sind.

Eine zumindest teilweise Offenlegung dieses Teilstückes des Baches erscheint

durchaus realisierbar. Aufgrund dieser Sachlage wird der im Generellen Erschlies—

sungsplan „Hotel Tarasp“ 121‘000 festgelegte geplante unterirdische Seewasserabfluss von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde

zurückgewiesen. lm Rahmen einer zukünftigen Revision der Ortsplanung (beiSpiels—

weise im Rahmen der laufenden Totalrevision) wird die Gemeinde in Bezug auf diese

Bachführung eine neue Planung vorIEQen müssen, wobei sowohl eine gewässer-

schutz- als auch naturschutzkonforme Lösung mit einer soweit wie möglich offenen

Führung des Baches aufzuzeigen sein wird.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan (plan general da preparaziun)

111'000 „Hotel Tarasp" vom 25- Juni 200? zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass;

er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 25. Juni 2007 von der Gemeinde Tarasp beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung „Hotel Tarasp“, bestehend aus einer Ergänzung des

Baugesetzes‚ aus einem Zonenplan (plan da zonas) 1:1'000 „Hotel Tarasp“,

aus einem Generellen Gestaltungsplan (plan general da fuormaziun) 1:1'000

„Hotel Tarasp“ und aus einem Generellen Erschliessungsplan (plan general

da preparaziun) 1:1'000, wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Auflagen, direkten Festlegungen, Erwartungen, Empfeh-

lungen, Hinweisen und direkten Korrekturen genehmigt:

ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) "H

33

Allgemeines QM Planung:

a) Für die weitere Projektierung sowie für die Realisierung des Vorhabens

„Hotel Tarasp“ ist von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Grundeigen-

tümer eine qualifizierte Gestaltungsberatung sowie eine fachlich ausgewie-

sene Umweltbaubegleitung zu bestimmen und einzusetzen.

b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Gesuch für Tempo-30 der Kantonspolizei (Kommission für differenzierte Höchstgeschwindig-

keiten) vorzulegen ist.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für den zur Umsetzung des

Strassenprojektes erforderlichen Landabtausch sowie für die vorgesehene

unterirdische Nutzung der Kantonsstrassenparzelle Vereinbarungen mit dem

Tiefbauamt zu treffen sein werden.

d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung des geplanten Kreisels nicht durch den Kanton finanziert wird.

Es wird enNartet, dass das Projekt respektive die Projekte für die Gestaltung

der im Freihaltebereich und teilweise im Sportbereich liegenden Seewiesenfächen im Hinblick auf die Durchführung der Folgeverfahren unter Einbezug der Umweltbaubegleitung so ausgestaltet werden, dass die gestalterischen

und baulichen Veränderungen in zurückhaltender Weise realisiert werden

und dass zudem gleichzeitig auch die erforderlichen ökologischen Mass-

nahmen getroffen werden.

f)

Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der

Ortsplanung für den Taraspersee ökologisch ausreichende Pufferzonen aus-

zuscheiden.

Die Gemeinde wird bezüglich Luftreinhaltung auf die Baurichtlinie Luft

(BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sowie die Bewilligungspflicht

des ANU gestützt auf Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) hingewiesen.

ü: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) "H

34

Die Gemeinde wird auf die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 23. März 2006

hingewiesen.

Der Gemeinde wird empfohlen. vor Abbruch des heutigen Hotels Tarasp zu Dokumentationszwecken eine Bewertung des Gebäudes zu veranlassen.

Spezifisches zur Ergänzung des Baugesetzes (BauG):

a)

in Art. 84 Abs. 2 BauG wird statt der Wortfolge „kantonalen Waldgesetzes“

die Wortfolge „Bundesgesetz über den Wald“ genehmigt (Korrektur gemäss

Art. 49

Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde).

Die Genehmigung von Art. 86 BauG (Geschossflächenziffer) wird mit der

Anweisung verbunden. die besagte Bestimmung im Rahmen der laufenden

Gesamtrevision der OrtSplanung so abzuändern. dass die IHVB-Konformität

gegebenist

Art. 89 BauG (Zone für Erschliessungsflächen) wird nicht genehmigt, nach-

dem die im Zonenplan 1:1'OOÜ „Hotel Taraso" festgelegten Verkehrsflächen im Baugebiet im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt werden können.

In der Fussnote zu Art. 90 BauG wird statt der Zeichenfolge „34 ff. RPG“ die

Zeichenfolge „16a RPG sowie Art. 34 bis 38 RPV" genehmigt (Korrektur ge-

mäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde).

e) Die zwei ersten Sätze von Art. 91 Abs. 2 BauG, wonach einerseits neue oberirdische Bauten in der Wintersportzone nicht erstellt werden dürfen und ande-

rerseits Pflanzungen und Terrainueränderungen nur zulässig sind, soweit sie

die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen, werden im Einver-

nehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt.

Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 96 Abs. 2 BauG auf die in Art. 86 BauG

verwendete Definition der Geschossflächenzifier abzustimmen.

es: Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) 3*}

35

Spezifisches zum Zonenplan (man da zonasl 1:1 '000 „Hotel TaraSD“:

3) Die Legende wird mit einem zusätzlichen Legendenfeld „Zone Übriges Ge-

meindegebiet“ ergänzt (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvemehmen mit der Gemeinde).

b)

Die ausgeschiedenen Verkehrsflächen im Baugebiet werden im Einvemeh-

men mit der Gemeinde nicht genehmigt. Diese Flächen werden der Zone

„Übriges Gemeindegebiet“ zugeordnet.

Spezifisches zum G_enerel|en Gestaltungsolan (pl_an qeneral da fuormazigm 1 :1'OOOJl-lotel Tarasp“

8) Auf den am südwestlichen Rand der Parzelle Nr. 1158 gelegenen Flächen

wird — soweit für sie ein EnNeiterungsbereich für unterirdische Bauten und

Anlagen festgelegt worden ist und soweit sie nicht im Freihaltebereich liegen

— zusätzlich ein Strassenbereich Neugestaltung (Wohnstrasse) ergänzt (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde).

Auf den am südlichen Rand der Parzelle Nr. 1252 gelegenen Flächen wird —soweit für sie ein Baustandort Parkierungsanlage, unterirdisch/gedeckt, fest-

gelegt ist — zusätzlich ein Gartenbereich Hotelanlage (eingeschossige An-‚

Neben- und Verbindungsbauten zulässig) ergänzt (Korrektur gemäss Art. 49

Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde).

c)

Der Strassenbereich Neugestaltung (Wohnstrasse) auf der Parzelle Nr. 1259

wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt, soweit er Flächen

südlich und östlich der festgelegten Baulinie (Begrenzung Baustandort) be-

trifft.

Das Genehmigungsverfahren für den im Bereich des gemeinsamen Grenz-

punktes der Parzellen Nr. 1143. Nr. 1250 und Nr. 1260 festgelegten Bau-

standort Parkierungsanlage (unterirdischfgedeckt) sowie für die in demselben

Bereich festgelegte Baulinie für Tiefbauten wird sistiert, soweit diese Fest-

legungen Flächen betreffen, welche in einem kleineren Abstand als 5 m zum

heute existierenden Bachlauf liegen.

is: Informationakopie ahne Gewährleistung (ARE-GR) 3*}

.

36

Spezifisches zum GenerellerLgrsehliessunqsglan (plan qeneral da preparaziw

1:1'000_..Hotel Tarasp"

a) Die Legende des Generellen Erschliessungsplanes 111'000 „Hotel Tarasp“

wird wie folgt angepasst und ergänzt (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde):

Verschiebung unter den Legendentftel „Grundlagen / Information“

- Geplanter Kreisel

-

Bestehende Sammelstrasse (Kent. Verbindungsstrasse innerorts) unter

dem abgeänderten Legendenfeld „Bestehende kantonale Verbindungs-

strasse innerorts“

Verschiebung unter den Legendentftel „Festsetzungen der Gemeinde “

-

Bestehende Haltestelle Regienalbus

- Bestehender Skilift

- Bestehende Hydrantenleitung gemass WVA / GEP

-

-

Bestehende Sonderbauwerke: Schieber—ISammel-lDruckbrecherschacht

Kanalisationsleitung bestehend

Ergänzung unter dem Legendentitel „Festsetzungen der Gemeinde

- Geplante Zufahrt zu Einzelobjekt t Baugruppe l Notzufahrt -

Geplanter unterirdischer Seewasserabfluss

b) Die festgelegte geplante verkehrsberuhigte Erschliessungsstrasse l Dorfstrasse wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Das bew

troffene Strassenstück wird stattdessen im Sinne einer Information als ver-

kehrsberuhigte kantonale Verbindungsstrasse innerorts gekennzeichnet.

Die Genehmigung der nördlichen Zufahrt zur Parkierungsanlage Im Bereich

der Parzellen Nr. 1252t1260 wird entSprechend dem Ausgang des mit dieser

Festlegung in Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahrens mit folgen-

den Auflagen verbunden:

- Die für das Hotel Tarasp geplante Parkierungsanlage ist im Einbahnverv.

kehrssystem von Nord nach Süd zu bewirtschaften.

- Die Gemeinde hat sich an die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

gemachte Zusicherung zu halten, dass für die nördliche Zufahrt zur Par-

{s Informationskppie dhne Gewährleistung (ARE-GR) 1*}

37

kierungsanlage höchstens einige wenige Quadratmeter Boden der Parzel-

le Nr. 1250 beansprucht werden.

d) Die Genehmigung der nördlichen Zufahrt zur Parkierungsanlage im Bereich

der Parzellen Nr. 1252/1260 erfolgt ausdrücklich im Sinne einer konzeptionell

festgelegten Linienführung und unter dem Vorbehalt, dass das Zufahrtsbau-

werk einen minimalen Gewässerabstand von 5 m zum heute bestehenden

oder zu einem allenfalls zukünftig verlegten Bachlauf einzuhalten hat.

e)

Der geplante unterirdische Seewasserabflusskanal wird von der Genehmi—

gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewie-

sen (Ergebnis Beschwerdeverfahren).

Die zwei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen

behanden.

Der Gemeindevorstand Tarasp wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

DiSpositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 hievor) öffent-

lich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikations-

organen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

25. Juni 2007 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen. dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass

gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen und Auflagen sowie direkten

Festlegungen und Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)

beim Verwaltungsgericht Graubtmden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

F”

es Informatiünakapie ahne Gewährleistung (ARE-GR) er

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt. die aufgmnd dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

der verschiedenen Planungsmitfei vorzunehmen. 7.

F9

8.

Der Gemeindevorstand Tarasp sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an:

fää‘ Der Präsident:

Stefan Engier

Namens der Regierung

‚m

Der Kanzleidirek’tor:

Dr. C. Riesen