Teilrevision Beschneiung

Nutzungsplanung, Grundordnung · Scuol

Dokument

Nummer
03.1078
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
08.07.2003

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo de! Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza da) chantun Grischun

Sitzung vom

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Protokoll Nr.

8. Juli 2003

11 Juli 2003

1078

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen am 30. März 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Teilzonenplan „Beschneiung Sektion 2-4" 1:5'000 sowie einen Generellen Erschliessungsplan „Beschneiung Sektion 2-4" 1:5'000 umfasst. Am 9. April 2003 beschlossen auch die Stimmberechtigten der Gemeinde Ftan eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Teilzonenplan „Be-

schneiung" 1:5'000 sowie einen Generellen Erschliessungsplan „Beschneiung" 1:5'000 beinhaltet. Die vorerwähnten beiden Nutzungsplanungen der Gemeinden Ftan und Scuol wurden im Hinblick auf die Realisierung von Anlagen zur Beschneiung der wichtigsten Pisten im Skigebiet „Motta Naluns" (inklusive der Talabfahrten nach Ftan und Scuol) erlassen. Für die von den beiden Gemeinden Ftan und Scuol erlassenen Nutzungsplanungen liegt je ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom März 2003 vor. Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB, vgl. Abschnitt C, III, Ziffer 6.4 hienach). Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die vorgesehene Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlagen im Skigebiet „Motta Naluns" um rund 33.5 ha dem UVP-pflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4 entspricht und somit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom 30. April 1991 sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermöglicht.

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Die Vorprüfung der vorerwähnten beiden Revisionsvorlagen der Gemeinden Ftan und Scuol erfolgte mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 5. Dezember 2002. Die öffentlichen Bekanntgaben der erwähnten Gemeindebeschlüsse der Gemeinden Scuol und Ftan gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgten am 3. resp. 10. April 2003. Hinsichtlich der Nutzungsplanung der Gemeinde Scuol ging eine Planungsbeschwerde ein. Diese wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines separaten Regierungsbeschlusses behandelt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Abschnitt C, Ziffer 2 hienach). Mit Schreiben vom 2. April 2003 resp. 15. Mai 2003 ersuchten die Gemeindevorstände von Scuol und von Ftan um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren). Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die konzeptionellen Überlegungen zur Beschneiung des Skigebiets sind deshalb in den nutzungsplanerischen Unterlagen darzustellen. Entsprechend hat die Bergbahnunternehmung Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG einen Pistenplan mit Beschneiungskonzept ausarbeiten lassen, welcher für das Genehmigungsverfahren vorliegt (vgl. dazu Ziffer 5.2 auf Seite 5 der vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichte vom März 2003 sowie den Plan Nr. 0139-31 vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003, aus dem UVB).

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C.

Zonenpläne 1. Teilzonenplan „Beschneiung" 1 :5'000 der Gemeinde Ftan vom 9. April 2003

Der von der Gemeinde Ftan am 9. April 2003 beschlossene Teilzonenplan „Beschneiung" 1:5'000 kann mit dem Hinweis, dass im Planperimeter mit Ausnahme der Landwirtschaftszone, der Forstwirtschaftszone und der Wintersportzone zusätzlich auch der Zonenplan 1:10'000 vom 23. Oktober 2002 weiterhin vollumfänglich rechtsgültig bleibt, genehmigt werden. 2.

Teilzonenplan „Beschneiung Sektionen 2-4" 1:5'000 der Gemeinde Scuol vom 30. März 2003

Der am 30. März 2003 von der Gemeinde Scuol beschlossene Teilzonenplan „Beschneiung Sektionen 2 - 4" 1:5'000 beinhaltet unter anderem auch Naturschutzzonen für die wertvollen Flachmoore in den Gebieten „Naluns", „Siert" und „Mot" sowie für die Trockenstandorte im Gebiet „Jonvrai" (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Scuol vom März 2003). Im Zusammenhang mit der Naturschutzzonenplanung ist seitens der Eigentümer der Parzelle Nr. S63.1 bei der Regierung eine Planungsbeschwerde eingegangen. Die Behandlung dieser Beschwerde dauert noch eine gewisse Zeit. Die Genehmigung der beschlossenen Nutzungsplanungen für den Ausbau der Beschneiungsanlagen ist demgegenüber dringlich. Es rechtfertigt sich daher, die angefochtenen naturschützerischen Festlegungen auf den Parzellen Nr. S63.1 und M16.3 (gemäss Neuzuteilung der Gesamtmelioration Ftan) vorläufig von der Genehmigung auszuklammern. Im Übrigen gibt der am 30. März 2003 von der Gemeinde Scuol beschlossene Zonenplan „Beschneiung Sektionen 2 - 4" 1:5'000 zu keinen Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.

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D. Genereller Erschliessungsplan „Beschneiung" 1:5'000 der Gemeinde Ftan vom 9. April 2003 und Genereller Erschliessungsplan „Beschneiung Sektionen 2-4" 1:5'000 der Gemeinde Scuol vom 30. März 2003 1. Ausgangslage / Gesamtbeschneiungskonzept

Im Skigebiet „Motta Naluns" (Gemeinden Ftan, Scuol und Sent) werden gesamthaft rund 135 ha Skipisten präpariert. Innerhalb dieser 135 ha Skipisten wurden bisher Beschneiungen im Gesamtumfang von rund 9.1 ha bewilligt. Die Situation präsentiert sich im Einzelnen wie folgt: Gemeinde Scuol Gebiet

BAB-Nummer

Zustimmung DIV

Fläche (m2)

Jonvrai

1991-0705

9. Oktober 1991

1'050

Naluns

1991-0705

9. Oktober 1991

1'370

Motta Naluns

1991-0705

9. Oktober 1991

3'040

Via Nova

1991-0705

9. Oktober 1991

2'850

Muntatsch

1993-1187

3. Dezember 1993

920

Furmiers-Rachögna

2002-0249

20. August 2002

58'000

BAB-Nummer

Zustimmung DIV

Fläche (m2)

1998-0953 2000-0153

22. September 1998 9. März 2000

Gebiet

BAB-Nummer

Zustimmung DIV

Fläche (m2)

Prui

1995-0742

26. Juli 1995

4'840

Schlittelweg / Talabfahrt Ftan

2000-1055

31. Oktober 2000

14'200

Schlittelweg (Erweiterung)

2001-0774

6. September 2001

800

Gemeinde Sent Gebiet Surains Sot/Poz Madun - Flüs

3'900

Gemeinde Ftan

Total bewilligte beschneite Fläche (m2) Tabelle 1: Beschneiungsflächen, für welche bewilligte Projekte vorliegen

90'970

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Allein mittels der Beschneiung der vorerwähnten Flächen kann in schneearmen Wintern auf Saisonbeginn noch kein genügendes Skipistenangebot im Wintersportgebiet „Motta Naluns" (inklusive Talabfahrten nach Ftan, Sent und Scuol) sichergestellt werden. Deshalb erarbeiteten die Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG in den vergangenen drei Jahren ein Gesamtprojekt für die Bereitstellung eines angemessenen Angebots an Skipisten auf denen in Zukunft eine flächendeckende Beschneiung möglich sein soll. Dieses Konzept beinhaltet die Beschneiung der Talabfahrtspisten (TA) nach Ftan, Scuol und Sent sowie von fünf Skipisten im Kerngebiet des Wintersportgebiets „Motta Naluns". Im Einzelnen präsentiert sich das Gesamtkonzept wie folgt (vgl. dazu auch den Plan Nr. 0139-31 „Beschneiungskonzept 1:5'000" vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003, aus dem UVB):

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Sektion

Gemeinde

Leitungen

Zapfstellen

Beschneiungs-

Wasser

(m)

(Stk.)

flachen (m2)

(m3)

best. 1.0

TA Scuol

Scuol

gepl.

best.

gepl.

best.

gepl.

58'000

2'590

Verbrauch

Bezug

11 '600

Trinkwasser

unten 2.1

Naluns

17

1'480

Scuol

49200

9900

Speichersee

2.2

TA Scuol

15

1250

Scuol

33'440

6700

see

oben 2.3

Clünas

Speicher-

Scuol

870

800

8

10

39550

7'900

Speichersee

3.0

Naluns -

18'470

7

410

Ftan

3700

see

Clünas 3.0

Naluns -

22'440

9

550

Scuol

imoo

Naluns -

840

Scuol

9

19140

3200

Mot

Speichersee

Jonvrai 4.2

Speichersee

Clünas 4.1

Speicher-

11

720

Scuol

25'940

5'200

Speichersee

4.3

Mot da Ri

Scuol

450

2230

31

3

98'870

19200

Speichersee

5.0

Prui

Ftan

13

1'050

30'450

6100

Bachfassung

6.0

Mundaditsch

810

Ftan

9

10'910

2200

(TA Ftan) 7.1

Fionas

fassung Ftan

5.860

4

310

1'200

Fionas

Ftan

9210

9

1230

1200

Traumpiste

Sent

16

1'030

3'900

7'890

2'400

Traumpiste

Sent

860

8

9170

1200

Traumpiste

1'040

Sent

14'390

9

2'900

Total

Trinkwasser

(TA Sent) Subtotal

Trinkwasser

(TA Sent) 8.3

Trinkwasser

(TA Sent) 8.2

Trinkwasser

(Schlittelweg) 8.1

Trinkwasser

(TA Ftan) 7.2

Bach-

6'480

12'140

18'620

74

148 222

76'970

380'260

457 230

Tabelle 2: Zu beschneiende Flächen gemäss vorlegendem Gesamtkonzept

93700 93700

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Die Realisierung der Anlagen zur Beschneiung der vorstehend erwähnten Flächen ist in Etappen innerhalb der nächsten 6 bis 10 Jahre vorgesehen. Laut vorliegendem Gesamtkonzept sollen demnach im Endzustand rund 45.7 ha oder etwa 1/3 aller heute präparierten Pisten im Skigebiet „Motta Naluns" (inklusive Talabfahrten nach Ftan, Scuol und Sent) künstlich beschneit werden. 2. Inhalt der vorliegend zu beurteilenden Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 der Gemeinden Ftan und Scuol

Im vorliegenden Regierungsbeschluss geht es um die Genehmigung der Nutzungsplanung mit UVP für die geplanten Beschneiungsanlagen der Sektionen 2.1 bis 6.0 gemäss vorstehend erwähntem Gesamtkonzept (vgl. Ziffer 1, Tabelle 2 hievor) sowie für die bereits bewilligte und sich in Betrieb befindende Beschneiungsanlage im Gebiet „Fionas" (Sektion 7.1 „Talabfahrtspiste" und Sektion 7.2 „Schlittelweg"). Die neu zur Beschneiung vorgesehenen Flächen umfassen gemäss UVB total rund 34.9 ha, wobei innerhalb dieser Flächen die folgenden Pistenbeschneiungen mit einer bereits bewilligten Gesamtfläche von rund 1.4 ha liegen (vgl. Ziffer 1, Tabelle 1 hievor): •

1'050 m 2 im Gebiet „Jonvrai" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1991-0705 vom 9. Oktober 1991).

•

1'370 m2 im Gebiet „Naluns" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1991-0705 vom 9. Oktober 1991).

•

3'040 m 2 im Gebiet „Motta Naluns" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1991-0705 vom 9. Oktober 1991).

•

2'850 m2 im Gebiet „Via Nova" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1991-0705 vom 9. Oktober 1991).

•

920 m2 im Gebiet „Muntatsch" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1993-1187 vom 3. Dezember 1993).

•

4'840 m2 im Gebiet „Prui" (vgl. DIV-Zustimmungsverfügung 1995-0742 vom 26. Juli 1995).

Die Baubewilligungen für die vorerwähnten punktuellen Beschneiungen werden mit der Zustimmung des DIV zu den kommunalen Baubewilligungen für die vorliegend zu genehmigenden Flächenbeschneiungen im Rahmen des BAB-Verfahrens aufgehoben.

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3.

Abstimmung des Vorhabens auf die Nutzungsplanungen der Gemeinden Ftan und Scuol

Mit dem Erlass der vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungspläne „Beschneiung" 1:5'000 haben die Gemeinden Ftan und Scuol die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Beschneiungsanlagen (Sektionen 2.1 bis 6.0) geschaffen, zumal sämtliche geplanten Beschneiungsflächen gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan 1:10'000 der Gemeinde Ftan vom 23. Oktober 2002 sowie gemäss den gleichzeitig mit den vorerwähnten Generellen Erschliessungsplänen erlassenen Zonenplänen „Beschneiung" 1:5'000 der beiden betroffenen Gemeinden Ftan und Scuol vollständig innerhalb der Wintersportzone liegen. Zudem kann festgestellt werden, dass das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben im Sinne der baugesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde Ftan vom 8. Februar 1995/23. August 1995/23. Oktober 2002 (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 3 Baugesetz) respektive der Gemeinde Scuol vom 30. August 1992 (vgl. Art. 57 Abs. 2 Ziffer 6 Baugesetz) geplant ist. 4.

Beurteilung des Vorhabens im Sinne der Wegleitung 1998 (WL 1998) des DIV für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden

4.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen

Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1. Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage steht im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. 2. Der Beschneiungszweck besteht darin, a) den Einheimischen und Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen,

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b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Scheelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten und c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen. 3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen. 4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden. 5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. 6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. 7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.

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4.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen

a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b) und c) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. d) bis h) nachstehend sowie auf die UVP (vgl. Ziffer 6 hienach) verwiesen werden. b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes / Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Schneesportgebiets „Motta Naluns" Wie sich aus den Planungs- und Mitwirkungsberichten vom März 2003 zu den Teilrevisionen der Ortsplanungen von Ftan und Scuol (vgl. S. 2 ff) sowie aus dem UVB vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003/14. März 2003, ergibt, dienen die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsvorhaben dazu, während der Skisportsaison einerseits eine durchgehende Öffnung der Talabfahrten nach Ftan und Scuol (Sektionen 1.0, 2.2, 5.0 und 6.0) und andererseits im Sinne eines Kernangebots für das Gebiet der Beschäftigungsanlagen eine Offenhaltung der bedeutendsten Skipisten (Sektionen 2.1, 2.3, 3.0, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.0) sicherzustellen. Spezifische Bemerkungen ergeben sich hinsichtlich der drei parallel verlaufenden zu beschneienden Pistenabschnitte im Gebiet „Schlivera - Jonvrai" und der zwei parallel verlaufenden Pistenabschnitte im Gebiet „Prui". Bei den drei erwähnten Pistenabschnitten im Gebiet „Schlivera" handelt es sich um Pistenangebote für völlig unterschiedliche Zwecke. Der westliche Teil der Sektion 2.3 dient als Hauptverbindungspiste aus den höher gelegenen Abschnitten des Skisportgebietes (Mot da Ri, Salaniva und Champatsch). Beim östlichen Teil der Sektion 2.3 handelt es sich dagegen um eine sogenannte Funpiste mit speziellen Anlagen wie Halfpipe, Bigairschanze etc.). Die Sektion 4.1 wird schliesslich als eine FIS-Rennpiste präpariert. Betreffend der zwei parallel verlaufenden Pistenabschnitte im Gebiet „Prui" kann festgehalten werden, dass es sich beim östlichen Teil um die Hauptverbindungspiste handelt und dass der westliche Pistenabschnitt als Zufahrt zu dem in diesem Gebiet existierenden Restaurant respektive zur Talabfahrt nach Ftan dient. Diese und die weiteren in

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11 den Planungs- und Mitwirkungsberichten vom März 2003 zu den Teilrevisionen der Ortsplanungen von Ftan und Scuol enthaltenden spezifischen Begründungen für die vorgesehene Beschneiung der einzelnen Pistenabschnitte sind in der Beurteilung der Regierung plausibel und hinlänglich nachvollziehbar. Zusammenfassend kommt die Regierung aufgrund der Angaben im UVB und in den Planungs- und Mitwirkungsberichten zu den Nutzungsplanungen der beiden betroffenen Gemeinden sowie aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, •

dass einerseits der Zweck der vorliegend zu beurteilenden Beschneiungsvorhaben, nämlich die Sicherstellung eines angemessenen Angebots an schneesicheren, gut präparierten und damit gefahrlosen Pisten zu gewährleisten, gegeben ist und

•

dass durch das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben andererseits nur die bedeutendsten Pisten im Skigebiet „Motta Naluns" beschneit werden sollen.

Somit kann festgehalten werden, dass das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken hinsichtlich Beschneiungszweck und Konzentration auf die bedeutendsten Pisten im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet „Motta Naluns" liegt. c)

Eignung des Skigebietes „Motta Naluns" für die Wintersportnutzung

Neben dem Skigebiet Samnaun handelt es sich beim Skigebiet „Motta Naluns Scuol - Ftan - Sent" um das grösste Gebiet zur Ausübung des alpinen Skisports im Unterengadin. Das gesamte Skigebiet umfasst ca. 80 km Pisten. Die Beschäftigungspisten liegen in einer Höhenlage zwischen 2'020 bis 2780 m ü.M. Diese Tatsachen belegen, dass die Eignung des Skigebietes „Motta Naluns" für die Wintersportnutzung zweifelsohne gegeben ist. d) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Die Bestimmung von Art. 74 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Ftan vom 8. Februar 1995/23. August 1995/23. Oktober 2002 respektive die Bestimmung von Art. 57 Abs. 2 Ziffer 6 des Baugesetzes der Gemeinde Scuol (Ergänzung vom 30. August 1992) lassen eine Beschneiung erst ab dem 15. November zu. Gemäss den Anga-

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ben im Technischen Bericht der Brigger + Käch Bauingenieure AG vom 5. Mai 2003 zum Bauprojekt (vgl. S. 8) sollen die Pisten während der Monate November und Dezember eingeschneit werden. Gelegentliche Nachbeschneiungen sind gemäss vorerwähntem Technischen Bericht (vgl. S. 9 und S. 10) in den Monaten Januar bis März vorgesehen. Wenn die Beschneiung nach diesen Angaben respektive Vorgaben durchgeführt wird, entspricht sie den Rahmenbedingungen gemäss WL 1998 ohne weiteres. e) Gewässerschutz Hinsichtlich der gewässerschützerischen Aspekte des Vorhabens wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter Ziffer 6.5 lit. a hienach verwiesen. f)

Wasserbezug

Wie aus den vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichten zu den Teilrevisionen der Ortsplanungen von Ftan und Scuol vom März 2003 (vgl. S. 6 und 7) sowie dem UVB (vgl. S. 8) zu entnehmen ist, ist vorgesehen, das für die Beschneiung notwendige Wasser wie folgt zu beziehen: •

Das für die Beschneiung der Sektionen 2.1 bis 4.3 im Gebiet „Naluns / Clünas / Jonvrai / Mot / Mot da Ri" benötigte Wasser im Umfang von zwischen rund 63'100 m3 (UVB) und rund 66'900 m 3 (Planungs- und Mitwirkungsberichte) soll aus den Quellfassungen „Jonvrai suor (Frühjahr/Winter) und „Jonvrai sura" (Überlauf Frühling/Sommer) bezogen, in einen künstlichen Speichersee im Gebiet „Schlivera" geleitet und zum Einschneien in den Monaten November und Dezember sowie für die Nachbeschneiung in den Monaten Januar bis März eingesetzt werden.

•

Das für die Beschneiung der Sektion 5.0 im Gebiet „Prui" notwendige Wasser im Umfang von rund 6200 m 3 soll über drei in diesem Gebiet bereits bestehenden Fassungen aus Bächen entnommen werden.

•

Das für die Beschneiung der Talabfahrtspiste im Gebiet „Mundaditsch" (Sektion 6.0) benötigte Wasser im Umfang von rund 2'200 m 3 soll aus dem Nischölbach entnommen werden. Dazu ist die Erstellung einer neuen Bachwasserfassung vorgesehen.

•

Für die bereits bewilligte Beschneiung der Talabfahrtspiste und der Schlittelbahn im Gebiet „Fionas" (Sektion 7.1 und 7.2) wird das Wasser im Umfang von rund

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3'100 m 3 aus der Trinkwasserversorgung „Funtana Merla" entnommen. Wie aus der vorstehenden Aufstellung hervorgeht, ist ein Heraufpumpen von Beschneiungswasser aus dem Talgrund nicht erforderlich. Vielmehr ist für die neu vorgesehenen Beschneiungsanlagenteile (Sektionen 2.1 bis 6.0) geplant, das Wasser unmittelbar aus den Gebieten zu beziehen, wo die jeweilige Beschneiung stattfindet. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundsätze der WL 1998 eingehalten sind, wonach der Wasserbezug nach Möglichkeit so zu konzipieren ist, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt und dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsflächen liegen. Betreffend der Einhaltung des Grundsatzes, dass der Wasserbezug nach Möglichkeit so zu konzipieren ist, dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann, wird auf die Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit unter Ziffer 6.5 lit. a hienach verwiesen. In Würdigung der dort enthaltenen Ausführungen und unter Einhaltung der im Rahmen der UVP formulierten Auflagen für den Bereich „Gewässerschutz und Fischerei" kann auch dieser Grundsatz als hinreichend erfüllt betrachtet werden. g) Beschneiung von Mooren Gemäss WL 1998 dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden, während die Beschneiung von Mooren von regionaler und lokaler Bedeutung nach Möglichkeit vermieden werden soll. Sowohl sämtliche Leitungen wie auch der Speichersee können ausserhalb von Moorflächen realisiert werden (vgl. UVB S. 36). Von der Beschneiung selbst sind hingegen verschiedene Moore, worunter sich auch kleinere Flächen von nationaler Bedeutung befinden, betroffen. Eine weitere Optimierung zur Verkleinerung der zu beschneienden Moorflächen ist aufgrund der im Gebiet zahlreich vorkommenden Moorbiotope sowie aufgrund der möglichen Pistenführungen nicht mehr möglich. Im Ergebnis muss im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass eine Beschneiung von gewissen Moorflächen von nationaler und regionaler Bedeutung unumgänglich ist. Auf der anderen Seite ist es im Rahmen der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen vorgesehen, verschiedene über Moorflächen führende Pisten nicht mehr zu präparieren, so unter anderem die Piste „Nalains", welche über das Flachmoor FM-698 „Fur-

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miärs" von nationaler Bedeutung führt. Dadurch können diese Moorbiotope von der Belastung durch den Skibetrieb gänzlich befreit werden (vgl. dazu auch die zwischen den Pendicularas Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG und der Gemeinde Scuol abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung betreffend Sicherstellung der umzusetzenden Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 ter NHG und Art. 14 NHV vom 12./18. Juni 2003). Unter den beschriebenen Umständen ist die Regierung ausnahmsweise bereit, die Beschneiung von kleineren Bereichen von Moorflächen von nationaler Bedeutung zu genehmigen, obwohl dies der WL 1998 grundsätzlich widerspricht. h) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Aufgrund der Ausführungen im UVB (vgl. S. 8) werden für die Schneeerzeugung dem Schneiwasser keine Beschneiungszusätze respektive Kondensationsadditive beigemischt. Daraus kann gefolgert werden, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (Kristallationsadditive) beigegeben werden dürfen, vorliegend eingehalten ist. In diesem Zusammenhang drängt sich somit lediglich der Hinweis auf, dass die Schneeanlagenbetreiberin das Amt für Umwelt (AfU) rechtzeitig und unaufgefordert zu informieren hat, sofern sie in Zukunft einmal trotzdem auf die Idee kommen sollte, irgendwelche Schneizusätze einzusetzen. Im Übrigen wird auf die weitergehenden Ausführungen zu dieser Thematik unter Ziffer 6.5 a hienach verwiesen. 5. Speichersee

Betreffend Erstellung und Betrieb des geplanten Speichersees wird darauf hingewiesen, dass die Aufsichtspflicht für kleine Stauanlagen neu durch die Kantone wahrgenommen wird. Das Amt für Energie (AfE) erarbeitet zurzeit ein kantonales Aufsichtskonzept. Ab dem 1. Januar 2004 wird das AfE seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Zur künftigen Aufsicht kann bereits heute festgehalten werden, dass sich diese an der eidgenössischen Stauanlagenverordnung orientieren wird. Die Richtlinien sowie die Basisdokumente dazu können ab der Website www.energie.gr.ch unter dem Begriff „Aktuell" abgerufen werden.

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6. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 6.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren

Die Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG beabsichtigen wie erwähnt, ihre bestehenden Beschneiungsanlagen mit einer bewilligten beschneiten Fläche von rund 9.1 ha um rund 33.5 ha (Sektionen 2.1 bis 6.0) zu erweitern. Bei Anlagenerweiterungen, die für sich selbst schon einem UVP-pflichtigen Anlagetyp entsprechen, ist im Allgemeinen zum vorneherein von wesentlichen Umweltauswirkungen und damit auch von einer UVP-Pflicht auszugehen (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Das vorliegend zu beurteilende Beschneiungsvorhaben entspricht dem Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV. Sofern das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG eine umfassende Prüfung ermöglicht, bildet dieses gemäss Anhang zur KVUVP das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP für Anlagen des Typs Nr. 60.4 durchgeführt wird. Zuständige Behörde ist die Regierung. Laut Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 9 und Art. 42 USG ist das AfU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP). 6.2 Vorhaben

Das Gesamtprojekt „Ausbau der Beschneiungsanlagen im Skigebiet Motta Naluns" umfasst gemäss den Darstellungen im UVB im Endzustand knapp 46 ha beschneite Flächen. Das Gesamtprojekt ist in 8 Sektionen gegliedert und soll innert 6-10 Jahren abgeschlossen sein. Gegenstand im jetzigen Verfahren sind die auf Territorium der Gemeinden Scuol und Ftan liegenden Sektionen 2.1 bis 6.0 mit einer Gesamtfläche von knapp 35 ha. Der Wasserbedarf für diese Teilvorhaben beträgt laut Angaben im UVB rund 77'000 m 3. Der Wasserbedarf für die Beschneiung der Sektionen 2.1-4.3 soll vollumfänglich aus dem auf Territorium der Gemeinde Scuol liegenden neuen Speichersee "Schlivera" mit einem Speichervolumen von 63'000 m 3 gedeckt werden. Für die Beschneiung der Sektionen 5.0 und 6.0 ist ein Wasserbezug aus Oberflächengewässern vorgesehen. Die einzelnen Projektelemente sind im Kap. 1.3 des UVB ausführlich beschrieben, und deren Notwendigkeit ist aus der Sicht der Gesuchstellerin dargelegt.

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Begründet wird das Gesamtvorhaben mit der Sicherstellung eines angemessenen Angebots an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Pisten, insbesondere auch für die Talabfahrt nach Ftan. Diese Qualitätsverbesserung soll die vom Gast erwartete Schneesicherheit bei Saisonbeginn und während der gesamten Wintersaison von Dezember bis April gewährleisten. Aus dem UVB geht hervor, dass bei der Planung der neuen Beschneiungsanlagen wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden konnten. Daneben weist der UVB (Kap. 7 und 8) verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie vier Massnahmen auf Scuoler und eine auf Ftaner Gemeindegebiet aus, mit welchen die durch das Ausbauvorhaben und die bereits ausgeführten Anlagenbestandteile verursachten Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume kompensiert werden können. 6.3 Gegenstand und Inhalt der UVP Gegenstand der UVP ist der im Auftrag der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-FtanSent AG vom Ingenieurbüro ARINAS/FORNAT AG, Zernez, erstellte UVB vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003 und am 14. März 2003, betreffend das Vorhaben „Pistenbeschneiung Schneesportgebiet (Sekt. 2 - 5) und Talabfahrt Ftan (Sekt. 6)". Integrierender Bestandteil des UVB bildet der Bericht „Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen". Damit kommt die Gesuchstellerin der im Dispositiv des Regierungsbeschlusses Nr. 1092 vom 13. August 2002 unter Ziffer 4 g) formulierten Auflage betreffend die projektbezogene Nutzungsplanung für die Beschneiung der Talabfahrt nach Scuol (Sektion 1) nach, worin die Ausarbeitung eines separaten Projekts für die Ersatz- und Kompensationsmassnahmen für alle bisherigen Eingriffe (Pistenkorrekturen, Beschneiung „Sektion 1.0") sowie für die anstehenden Pistenbeschneiungen der Sektionen 2.1 bis 5.0 verlangt worden ist. Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG).

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Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dabei werden nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) vom 27. Juni 2003. 6.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist als UVB zu betrachten: Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent A; Umweltverträglichkeitsbericht „Pistenbeschneiung Schneesportgebiet (Sekt. 2 - 5); Talabfahrt Ftan (Sekt. 6)" vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003 und am 14. März 2003, des Ingenieurbüros ARINAS, Zernez, und der Forschungsstelle für Naturschutz und angewandte Oekologie AG (FORNAT), Zernez (nachfolgend UVB genannt), bestehend im Einzelnen aus den folgenden Unterlagen: • Projekt „Beschneiungskonzept" 1:5'000 (Plan/Bericht Nr. 0139-31). • Bericht zur Umweltverträglichkeit gemäss Pflichtenheft vom 18. Oktober 2000 (Plan/Bericht Nr. 0139-33). • Gewässerschutz, Fauna / Lawinen 1:5'000 (Plan/Bericht Nr. 0139-35). •

Vegetation, Landschaft 1:5'000 (Plan/Bericht Nr. 0139-36).

• Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen (Plan/Bericht Nr. 0139-37). • Pistenverzicht (Scuol/Sent) 1:5'000 (Plan/Bericht Nr. 0139-38a). • Pistenverzicht/-stilllegung (Ftan) 1:5'000 (Plan/Bericht Nr. 0139-38b). • Pflichtenheft Umweltbaubegleitung (Plan/Bericht Nr. 0139-39). •

Wasserversorgung Scuol: Hydraulisches Schema „Gebiet Motta Naluns-Scuol" (Plan/Bericht Nr. 6527-1A).

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Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen mit Ausnahme eines Punktes vollständig auf. Nicht vollständig ist der UVB hinsichtlich der Angaben zu den Aspekten des Oberflächengewässerschutzes respektive der Fischerei. Im UVB sind die einzelnen Wasserentnahmen wohl beschrieben, die Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die betroffenen Oberflächengewässer sind jedoch nicht dargestellt und bewertet. Zudem fehlen im UVB Angaben zu den erforderlichen Restwassermengen. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist weitgehend unbestritten. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Ausbauvorhabens ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im AfU und in den beigezogenen Ämtern zugänglichen Informationen dennoch zumindest soweit möglich, dass die Genehmigungsfähigkeit der nutzungsplanerischen Festlegungen für die Sektionen 2.1 bis 6.0 beurteilt und dass vor allem die Rahmenbedingungen für die erforderlichen Bewilligungen definiert werden können. 6.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

a) Gewässerschutz und Fischerei

Projektauswirkungen gemäss UVB Gemäss UVB wird das für die Beschneiung der Sektionen 2.1 bis 4.3 benötigte Wasser im Umfang von 70'000 m3 aus den Quellfassungen „Jonvrai suot" (Frühjahr/Winter) und „Jonvrai sura" (Überlauf Frühling/Sommer) bezogen und - soweit nicht direkt ins Versorgungssystem der Beschneiungssektionen 2.1 bis 4.3 eingespeist - dem geplanten Speichersee im Raum „Schlivera" zugeleitet. Für die Beschneiung der Sektion 5.0 wird das Wasser im Umfang von 6'200 m 3 aus drei bestehenden Bachfassungen bezogen. Für die Beschneiung der Sektion 6.0 wird das Wasser im Umfang von 2'200 m 3 aus dem Bach „Nischöl" bezogen. Gemäss UVB wird durch die vollständige Nutzung der Quellen „Jonvrai suot/sura" die Abflussmenge in der Clozza gegenüber dem Ist-Zustand - die Quelle „Jonvrai suot" wird derzeit nicht genutzt - zeitweise reduziert, im Vergleich zur Situation mit den bewilligten Wasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung, jedoch nicht

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verändert. Laut UVB beträgt die Abflussmenge im Februar in der Clozza oberhalb der Quelle „Jonvrai suot" ca. 14 bis 16 l/s. Die Restwasserauflagen im Regierungsbeschluss Nr. 2417 vom 17. September 1990 (3.5 1/s unterhalb Jonvrai) können gemäss UVB deshalb auch nach der Inbetriebnahme des Ausbauvorhabens eingehalten werden. Der Wasserbezug für den Betrieb der Sektion 6.0 erfolgt aus dem Nischölbach. Die neue Fassung liegt auf einer Höhe von knapp 1850 m. ü.M. Um eine ausreichende Wassermenge zu erhalten, sollen bei der bestehenden Bachtrennung im Gebiet „Clünas" die gesamten Abflüsse in den Nischölbach abgeleitet werden. Auf eine Dotierung des Aual Grond kann laut UVB verzichtet werden, da dieser Gewässerast im Winter auch natürlicherweise trocken fällt. Laut UVB dürfte die Abflussmenge im Februar ca. 7 l/s betragen. Die Entleerung der Schneileitungen erfolgt in den Sektionen 2.3 bis 4.3 rückwärts in den Speichersee respektive in das Pufferreservoir „Jonvrai", in den Sektionen 2.1 und 2.2 seitlich in Richtung Val Chalzina und in den Sektionen 5.0 und 6.0 in natürliche Abflussrinnen sowie in den Nischölbach. Bezüglich Grundwasser wird im UVB festgehalten, dass 82 Zapfstellen im Schneesportgebiet und 9 im Raum „Mundaditsch" im Gewässerschutzbereich Zone A oder in einer Quellschutzzone liegen. Projektauswirkungen auf das Grundwasser können laut UVB ausgeschlossen werden, zumal derzeit keine Verwendung von Beschneiungszusätzen vorgesehen ist. Beurteilung

Das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) beurteilt die Angaben im UVB zum Aspekt „Oberflächengewässer/Fischerei" als unvollständig. Das AJF kritisiert namentlich, dass im UVB die einzelnen Wasserentnahmen wohl beschrieben, dass jedoch die Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die betroffenen Oberflächengewässer nicht dargestellt und bewertet sind und dass im UVB Angaben zu den erforderlichen Restwassermengen fehlen. Das AJF beantragt deshalb, dass für die Clozza unterhalb der Einmündung des Bachs aus dem Val Ruschna eine Mindestrestwassermenge von 10 l/s und für den Nischölbach eine Mindestrestwassermenge von 4.5 l/s festgelegt wird. Ferner be-

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antragt das AJF, dass nach Möglichkeit fixe Messeinrichtungen installiert oder falls die Einrichtung von Messstellen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre - periodische Kontrollmessungen durchgeführt werden. Ferner fordert das AJF, dass die von der Regierung im Beschluss Nr. 2417 vom 17. September 1990 verlangten Ersatzmassnahmen für die Fassungen „Champatsch" und „Jonvrai" im Einvernehmen mit dem AJF bis zur Baueingabe definiert und gleichzeitig mit der nächsten Ausbauetappe der Beschneiungsanlage realisiert werden. Zu den Anträgen des AJF wird Folgendes festgehalten: Bei den gestützt auf Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) von der Regierung mit Beschluss Nr. 2417 vom 17. September 1990 bewilligten Wasserentnahmen handelt es sich um Entnahmen aus Grundwasservorkommen, welche die Abflussverhältnisse eines Oberflächengewässers wesentlich beeinflussen. Der besagte Regierungsbeschluss enthält weder Auflagen zur zeitlichen Beschränkung der Wasserentnahmen noch eine Befristung der Bewilligung. Das bedeutet, dass für die Fassungen der Quellen „Champatsch" sowie „Jonvrai sura" und „Jonvrai suot" (Fassungen Nr. 4 und 5) eine rechtsgültige fischereirechtliche Bewilligung der Regierung vorliegt. Eine neue Bewilligung zur Wasserentnahme nach Art. 29 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) ist daher zumindest solange nicht erforderlich, als an den bestehenden Quellfassungen baulich nichts geändert wird. Ein Sanierungsfall im Sinne von Art. 80 GSchG liegt ebenfalls nicht vor, zumal gemäss den Angaben im UVB wesentlich mehr Restwasser in der Clozza verbleibt als zum Zeitpunkt der Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung angenommen worden ist. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage und der vorgenommenen Beurteilung kommt die Regierung somit im Einklang mit der Beurteilung im UVB zum Schluss, dass die Restwasserauflagen gemäss Regierungsbeschluss Nr. 2417 vom 17. September 1990 problemlos eingehalten werden können. Zu bekräftigen ist jedoch, dass die von der Regierung verlangten Ersatzmassnahmen im Sinne des BGF für die Fassungen „Champatsch" und „Jonvrai" realisiert werden müssen. Diese Ersatzmassnahmen sind im Einvernehmen mit dem AJF im Rahmen des Bauprojektes zu definieren und gleichzeitig mit der nächsten Ausbauetappe der Beschneiungsanlage zu realisieren. Zudem muss an der Clozza eine funktionierende Abflussmessstelle eingerichtet werden.

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Beim Nischölbach handelt es sich, wie auch das AJF bestätigt, um ein Nichtfischgewässer. Die Fassung liegt auf ca. 1'850 m ü. M. Eine Wasserentnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn einer der in Art. 31 GSchG beschriebenen Ausnahmetatbestände anwendbar ist. Vorliegend ist Art. 31 lit. b GSchG anwendbar. Im Maximum könnte die Mindestrestwassermenge demnach auf 35% der Abflussmenge Q347 reduziert werden. Gestützt auf die Angaben im UVB zu den Abflussverhältnissen im Nischölbach lassen sich sowohl die Abflussmenge Q347 als auch die erforderliche Dotierwassermenge indessen nur abschätzen. Ohne genügende Datenbasis kann jedoch erst eine provisorische, bis Ende 2006 befristete Wasserentnahmebewilligung mit den Auflagen in Aussicht gestellt werden, 3.5 Vs als Dotierwasser abzugeben, die Abflüsse in den nächsten 3 Jahren kontinuierlich zu messen und gleichzeitig zu überprüfen, ob in der Restwasserstrecke während der Phase der Tiefstabflüsse Grundeisbildung auftritt. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Abklärungen sind in einem Restwasserbericht nach Art. 33 Abs. 4 GSchG zusammenzufassen, welcher als Grundlage für eine definitive Wasserentnahmebewilligung erforderlich ist. Das Fassungsbauwerk am Nischölbach ist im Übrigen nach den Vorgaben des AJF zu gestalten, und die gewählte Lösung ist im Bauprojekt im Detail aufzuzeigen. Die vorläufig festgesetzte Dotierwassermenge von 3.5 für den Nischölbach ergibt sich basierend auf die folgende Begründung: Aufgrund bestehender Nutzungsrechte kann 50% der Abflussmenge des Nischölbachs im Raum „Clünas" in den Aual Grond abgeleitet werden. Zumindest dieser Anteil an der Abflussmenge steht als Nutzwassermenge für die Beschneiung zur Verfügung. Falls seitens der Bergbahnen Motte Naluns Scuol-Ftan-Sent AG eine weitergehende Wassernutzung angestrebt wird, müsste im Rahmen von Dotierversuchen der Nachweis erbracht werden, dass die Wasserfauna auch bei absoluten Tiefstabflüssen (35% der Abflussmenge 0347) überleben kann. Dem Stand der Projektierung entsprechend sind im UVB auch noch andere Konflikte mit den Belangen des Oberflächengewässerschutzes nicht oder noch nicht im Detail dargestellt. Für folgende Punkte müssen spätestens im Bauprojekt die konkreten Lösungen aufgezeigt werden:

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•

Wasserumwälzung im neuen Speichersee während der Sommermonate (Verhindern der Eutrophierung des Sees).

•

Entleerung des Sees.

•

Entleerung der Schneileitungen/Massnahmen gegen Schwallbildung.

Dabei sind in Bezug auf die Planung der Leitungsentleerungen folgende Aspekte speziell zu beachten: Schneileitungen müssen wegen der Frostgefahr nach dem Einsatz entleert werden. Die Entleerung erfolgt normalerweise in ein Oberflächengewässer. Je nach Grösse des Vorfluters wird durch die Einleitung von Wasser aus der Beschneiungsanlage der Abfluss massiv erhöht. Mithin wird ein eigentlicher Schwall erzeugt. Im Bauprojekt ist aufzuzeigen, wie sich die Einleitung des Beschneiungswassers auf das Abflussregime der betroffenen Vorfluter auswirkt und wie allfällige Schwallauswirkungen vermieden werden können. Obwohl laut UVB sowie laut Planungs- und Mitwirkungsberichten vom März 2003 zu den Teilrevisionen der Ortsplanungen der Gemeinden Ftan und Scuol derzeit kein Einsatz von Kristallisationsadditiven vorgesehen ist, wird dennoch vorsorglich auf die folgenden Aspekte hingewiesen, welche bei einer zukünftigen Verwendung von Kristallisationsadditiven beachtet werden müssten: •

Sind dem Schneiwasser Kristallisationsadditive beigemischt, besteht insbesondere bei kleinen Gewässern die Gefahr, dass sich bei Einträgen von Schnee oder Leitungsentleerungen Grundeis bildet, was zum Absterben des Benthos führt. Aus diesem Grund werden namentlich Einleitungsbewilligungen für Entleerungen von Beschneiungsleitungen in ein Oberflächengewässer praxisgemäss an die Bedingung geknüpft, dass entweder keine Kristallisationsadditive eingesetzt werden, oder die Zudosierung vorzeitig abgesetzt wird, damit kein kontaminiertes Wasser ins Oberflächengewässer gelangen kann.

•

Beim Zuschneien von kleinen Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung gilt es zudem sinngemäss zu beachten, dass der Eintrag von Schnee mit einer künstlich erhöhten Konzentration an Kristallisationskeimen ins Wasser nicht zu einer Grundeisbildung führt.

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Die Entleerung der einzelnen Beschneiungsleitungen ist, wie bereits obenstehend erwähnt, im Bauprojekt detailliert darzulegen. Eine allenfalls erforderliche Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG wird im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt und bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bezüglich der Aspekte des Grundwasserschutzes ist festzuhalten, dass die Sektionen 4.3 und 6.0 der Beschneiungsanlage die Grundwasser- und Quellschutzzone betreffen. Die Sektionen 2.3, 3.0, 4.1, 4.2 und 5.0 der Beschneiungsanlage betreffen den Gewässerschutzbereich Zone A, mit anderen Worten also ein Gebiet mit nutzbarem Grundwasser. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Quellen durch den Bau und Betrieb der neuen Beschneiungsanlagen zumindest nicht von vornherein völlig ausgeschlossen werden kann. Im Bauprojekt ist deshalb aufzuzeigen, ob - und wenn ja - welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers während dem Bau und dem Betrieb der Anlagen notwendig sind. Ebenfalls ist aufzuzeigen, welche Massnahmen zur Bewältigung von Ereignissen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten getroffen werden sollen. Hierfür wird die Ausarbeitung eines Interventionsplans, in dem das Vorgehen bei Unfällen und Pannen mit Maschinen und Geräten leicht verständlich dargestellt wird, empfohlen. Alle diese Abklärungsergebnisse bilden die Grundlage für die erforderliche Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen nach Art. 32 der Bundesverordnung über den Gewässerschutz vom 28. Oktober 1998 (GSchV), welche vom AfU im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt wird. Diese Bewilligung, welche allenfalls mit gewissen Auflagen verbunden werden muss, bleibt ausdrücklich vorbehalten. b) Bodenschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB treten im Projektgebiet im Ist-Zustand keine nennenswerten Erosionserscheinungen auf. Der Boden ist weitgehend stabil. Durch den Bau des Speichersees entsteht ein permanenter Flächenverlust von rund 10'000 m 2. Rund 35'000 m 2 werden gemäss UVB temporär beansprucht. In den tieferen Lagen ist laut UVB nach Abschluss der Grabenarbeiten mit einer relativ raschen Regeneration des Bodens zu rechnen. In den höheren Lagen sowie im Bereich der Bauzufahrten und der Dammschüttung beim Speichersee dürfte die Regeneration des

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Bodens nach Einschätzung im UVB längere Zeit in Anspruch nehmen. Gemäss UVB ist nicht mit einer projektbedingten Zunahme der Bodenerosion zu rechnen. Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass der UVB eine knappe Grundlage für die Beurteilung der Projektauswirkungen auf den Boden darstellt. Aus Sicht des AfU fehlt insbesondere eine Bodenkartierung für jene Flächen, welche unmittelbar von tiefbaulichen Eingriffen betroffen werden. Für eine sachgerechte Planung der Bauausführung (angepasste Bauverfahren, besondere Schutzmassnahmen, Rekultivierung) und der Nachbewirtschaftung bildet eine Bodenkartierung indessen eine unabdingbare Grundlage. Da sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens erfahrungsgemäss keine Ausschlussgründe gegen Beschneiungsanlagen ergeben, erachtet es die Regierung als vertretbar, auf ergänzende Abklärungen auf der Stufe der Nutzungsplanung zu verzichten und statt dessen die Genehmigung der Nutzungsplanvorlage an die Auflage zu knüpfen, dass die notwendigen Grundlagen für eine saubere Planung der Bauausführung im Rahmen BAB-Verfahrens zu erbringen sind. c) Flora Projektauswirkungen gemäss UVB

Die vom Projekt (Leitungsbau und Beschneiung) neu tangierten Flächen wurden nach Delarze aufgenommen, wobei beidseits 50 m über den Beschneiungsperimeter hinaus kartiert wurde. Die Abklärungsergebnisse sind in einer Vegetationskarte 1:5'000 dargestellt und die aufgenommenen Flächen nummeriert. Im UVB wird jede Fläche nach einheitlichem Muster dokumentiert. Die vom Leitungsbau und der Beschneiung in den Sektionen 1.0 bis 6.0, vom Bau des Speichersees „Schlivera" sowie durch die bewilligten Pistenkorrekturen betroffenen und nach NHV geschützten und damit ersatzpflichtigen Vegetationstypen sind im UVB im Gesamtkonzept „Ersatzmassnahmen" in übersichtlichen Tabellen ausgewiesen sowie deren Beeinträchtigung nach dem anerkannten System bewertet. Gemäss diesen Berechnungen sind für die bisher bewilligten Pistenkorrekturen „Clünas", „Naluns", „Schlauch Vianova" und „Plan Sar Duri" (vgl. Zustimmungsverfügung Nr.

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2001-0703 des DIV vom 19. Oktober 2001) sowie für den Bau und den Betrieb der Sektionen 1.0 bis 6.0 der Beschneiungsanlage Ersatzmassnahmen im Umfang knapp 384'000 Punkte notwendig. Als Ersatzmassnahmen nach NHG werden im UVB der Verzicht auf die Präparierung der Talabfahrtspiste „Salaniva", der Piste „Plan da Chavas", der Piste „Flöna Ost" und der Piste „Nalains", alle auf Territorium der Gemeinde Scuol, sowie der auf Territorium der Gemeinde Ftan gelegenen Piste „Mundaditsch West" vorgeschlagen. Die Aufgabe von präparierten Pisten auf Gemeindegebiet von Scuol ergibt laut UVB eine Punktzahl von knapp 745'900 Punkten. Der Verzicht erfolgt laut UVB (Bericht Gesamtkonzept Ersatzmassnahmen) durch eine entsprechende Anpassung der Nutzungsplanung. Beurteilung

Das Amt für Natur und Landschaft (ANL) hält fest, dass die Projektauswirkungen auf die Natur korrekt dargestellt und dass die Ersatzmassnahmen nach NHG richtig berechnet sind. Das ANL beurteilt das Vorhaben „Pistenbeschneiung im Schneesportgebiet (Sektionen 2.0 bis 5.0) und für die Talabfahrt Ftan (Sektion 6.0)" mit den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt als den massgeblichen Bestimmungen betreffend des Naturschutzes entsprechend. Dem Pflichtenheft für die Umweltbaubegleitung stimmt das ANL vorbehaltlos zu. Zur rechtlichen Sicherung der Ersatzmassnahmen ist folgendes festzuhalten: Die Gemeinde hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, die Wintersportzonen in den Gebieten, in denen Pisten aufgehoben werden sollen, entsprechend den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen anzupassen. Damit wären die vorgesehenen Ersatzmassnahmen rechtlich nicht gesichert. Zwischenzeitlich liegt jedoch eine rechtsgültige öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG sowie der Gemeinde Scuol betreffend die Sicherstellung der umzusetzenden Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 ter NHG und Art. 14 NHV vor. Darin sind als wichtigste Punkte der Verzicht auf die Präparierung der Pisten „Plan da Chavas", „Salaniva", „Flöna Ost", „Nalains" und „Chalzina" für die Dauer des Betriebs der Beschneiungsanlagen in den Sektionen 1.0 bis 6.0 sowie die Kontrolle durch die Gemeinde festgelegt. Weiter liegt ein Schreiben der Gemeinde Scuol vom 17. Juni 2003 vor, worin die Eröffnung des Vorprüfungsver-

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fahrens für die Gesamtrevision der Ortsplanung beantragt wird. Im Rahmen dieser Totalrevision der Scuoler Ortsplanung ist es vorgesehen, die Wintersportzonen den real vorherrschenden Verhältnissen anzupassen, soweit Territorium der Gemeinde Scuol betroffen ist. Mit der vorliegenden Vereinbarung besteht genügend Gewähr, dass die erforderlichen Ersatzmassnahmen für die durch den Bau und Betrieb der Sektionen 1.0 bis 6.0 der Beschneiungsanlage der Bergbahnen Motta Naluns AG verursachten Beeinträchtigungen von geschützten Lebensräumen realisiert werden. Angesichts der eingeleiteten Gesamtrevision der Ortsplanung erscheint es vertretbar, wenn die erforderlichen Anpassungen an der Wintersportzone nicht im jetzigen Verfahren, sondern erst im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgen. d) Fauna Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB befinden sich im unmittelbaren Einflussbereich der Beschneiungsanlagen keine für Amphibien oder Reptilien wichtigen Lebensräume. Dementsprechend ist laut UVB nicht mit relevanten Auswirkungen auf Amphibien oder Reptilien zu rechnen. In Bezug auf das Hoch- und Niederwild sowie auf Vögel verursacht der Bau und Betrieb der Beschneiungsanlagen laut UVB keine relevanten Auswirkungen. Die im mittleren Abschnitt der Sektion 2.2 vorhandene Murmeltierkolonie sowie die Ameisenhaufen können nach Einschätzung der Verfasser des UVB bei sorgfältiger Bauweise geschont werden. Beurteilung

Der Bewertung der Projektauswirkungen auf die Fauna im UVB kann vorbehaltlos zugestimmt werden. e) Landschaftsschutz

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Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB wird das Landschaftsbild im unmittelbaren Projektperimeter recht stark von den touristischen Transportanlagen und temporär durch die fix installierten Anlagenbestandteile der Beschneiungsanlage geprägt. Durch den Bau des Speichersees wird die Landschaft im Raum „Schlivera" laut UVB lokal verändert. Der geplante Speichersee wird gemäss UVB aufgrund seiner relativ exponierten Lage in einer Mulde zwar als künstliches Element zu erkennen sein. Nach dem Einwachsen des Damms wird sich der Speichersee nach Meinung der Verfasser des UVB jedoch gut ins Landschaftsbild einfügen. In schneearmen Wintern werden zudem die beschneiten Pisten als weisses Band in Erscheinung treten. Dabei handelt es sich jedoch um reversible Einflüsse. Landschaftsschutzobjekte werden durch das Ausbauvorhaben laut UVB keine tangiert. Beurteilung

Die Regierung teilt die im UVB vorgenommene Bewertung der Projektauswirkungen auf die Landschaft. Der im UVB vorgesehene Beizug eines Umweltbaubegleiters hat soweit als möglich auch den Aspekt „Landschaftsschutz" in seine Arbeit einzubeziehen. f) Wald Projektauswirkungen gemäss UVB/Beurteilung

Die Belange des Waldes werden gemäss UVB sowie auch in der Beurteilung des Amtes für Wald (AfW) nur durch die geplante Stromzuleitung für die Versorgung der Sektion 6.0 tangiert. Bei dieser erdverlegten Leitung handelt es sich um eine nichtforstliche Kleinbaute, für welche unter Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (kWaG) keine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsgesetz (BAB-Verfahren) erfordert die erwähnte Leitung lediglich die Zustimmung des zuständigen Regionalforstamtes. Allfällige forstliche Auflagen sind in die raumplanerische Ausnahmebewilligung aufzunehmen.

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g) Übrige Umweltbelange Die übrigen Belange des Umweltschutzes (Lärmschutz, Lufthygiene, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes sowie des Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft, Gefahrenschutz) werden vom Vorhaben „Pistenbeschneiung im Schneesportgebiet Motta Naluns (Sektionen 2.0 bis 5.0) und für die Talabfahrt nach Ftan (Sektion 6.0)" samt geplantem Speichersee im Gebiet „Schlivera" nicht oder zumindest nicht in erheblichem Ausmass berührt. Diesbezüglich drängen sich keine Bemerkungen auf. 6.6 Zusammenfassung

a) In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG vom Ingenieurbüro ARINAS, Zernez, und von der Forschungsstelle für Naturschutz und angewandte Oekologie AG (FORNAT), Zernez, erstellte UVB vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003 und am 14. März 2003, betreffend das Vorhaben „Pistenbeschneiung Schneesportgebiet (Sekt. 2 — 5) und Talabfahrt Ftan (Sekt. 6)" eine genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage der Bergbahnen Motta Naluns für die Sektionen 2.0 bis 6.0 ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die Stellungnahmen und auf weitere, bei den beigezogenen Amtsstellen vorhandene Informationen unter gewissen Vorbehalten bezüglich der Aspekte „Gewässerschutz / Fischerei" möglich. Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Spezialbewilligungen können im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 6.5 lit. a hievor in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV erteilt. b) In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zusammenfassend zu folgenden Schlüssen:

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Aus Sicht des Gewässerschutzes und der Fischerei wird festgehalten, dass die von der Regierung mit Beschluss Nr. 2417 vom 17.September 1990 verlangten Ersatzmassnahmen im Sinne des BGF für die Fassungen „Champatsch" und „Jonvrai" im Einvernehmen mit dem AJF im Rahmen des Bauprojektes definiert und gleichzeitig mit der nächsten Ausbauetappe der Beschneiungsanlage realisiert werden müssen. Zudem muss an der Clozza eine funktionierende Abflussmessstelle eingerichtet werden. Für die Wasserentnahme aus dem Nischölbach kann erst eine provisorische, bis Ende 2006 befristete Wasserentnahmebewilligung mit den Auflagen in Aussicht gestellt werden, dass 3.5 l/s als Dotierwasser abzugeben sind, dass die Abflüsse im Nischölbach in den nächsten 3 Jahren kontinuierlich zu messen sind und dass gleichzeitig zu überprüfen ist, ob in der Restwasserstrecke während der Phase der Tiefstabflüsse Grundeisbildung auftritt. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Abklärungen sind in einem Restwasserbericht nach Art. 33 Abs. 4 GSchG zusammenzufassen, welcher als Grundlage für eine definitive Wasserentnahmebewilligung erforderlich ist. Ferner sind für folgende Punkte spätestens im Bauprojekt die konkreten Lösungen aufzuzeigen: Wasserumwälzung im neuen Speichersee während der Sommermonate (Verhindern der Eutrophierung des Sees). Entleerung des Sees. Entleerung der Schneileitungen/Massnahmen gegen Schwallbildung. Gestaltung des Fassungsbauwerks am Nischölbach nach den Vorgaben des AJF. Zudem ist im Rahmen des Bauprojektes aufzuzeigen, ob - und wenn ja - welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers während dem Bau und dem Betrieb der Anlagen notwendig sind. Ebenfalls ist aufzuzeigen, welche Massnahmen zur Bewältigung von Ereignissen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten getroffen werden sollen.

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Aus Sicht des Bodenschutzes ist festzuhalten, dass die notwendigen Grundlagen für eine saubere Planung der Bauausführung im Rahmen BAB-Verfahrens zu erbringen sind.

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Aus Sicht des Naturschutzes und der Raumplanung ist festzuhalten, dass die Wintersportzonen im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision der Gemeinde Scuol sowie im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision der Gemeinde Sent entsprechend den aufgezeigten Ersatzmassnahmen nach NHG / NHV (Pistenverzicht / Pistenstilllegung) anzupassen sein werden.

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Aus Sicht Landschaftsschutzes ist festzuhalten, dass der laut UVB beizuziehende Umweltbaubegleiter so weit als möglich auch den Aspekt „Landschaftsschutz" in seine Arbeit einzubeziehen hat.

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Aus Sicht der Walderhaltung, des Gefahrenschutzes, der übrigen Belange des Umweltschutzes (Lärmschutz, Lufthygiene, Erschütterungen, nicht-ionisierende Strahlen, Abfall, umweltgefährdende Stoffe), des Heimatschutzes sowie des Bereichs „Nutzungen" (Wanderwege, Landwirtschaft, Gefahrenschutz) ergeben sich keine Bemerkungen.

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Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen. Der Umweltbaubegleitung obliegt namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich heiklen Bereichen sowie die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Flora, Fauna und Landschaft.

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Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. Ziffer 7 und 8, Seite 47 ff. UVB) sind zu realisieren.

6.7 Schlussfolgerung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplante Pistenbeschneiung „Schneesportgebiet (Sekt. 2 — 5) und Talabfahrt Ran (Sekt. 6)" in den Gemeinden Ftan und Scuol den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Somit können der von der Gemeinde Ftan am 9. April 2003 beschlossene Generelle Erschliessungsplan „Beschneiung" 1:5'000 sowie der von der Gemeinde Scuol am 30. März 2003 beschlossene Generelle Erschliessungsplan „Beschneiung Sektion 24" 1:5'000 genehmigt werden. 7. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung der vorliegenden von den Gemeinden Ftan und Scuol erlassenen Generellen Erschliessungspläne „Beschneiung" 1:5'000 bedarf es für den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage „Sektionen 2.1 bis 6.0" noch folgender Bewilligungen:

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a) Baubewilligung der Standortgemeinden (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Zustimmungsverfügung im Rahmen des Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligungen der Standortgemeinden sind vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem DIV zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Für den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage sind seitens der Gemeinden Ftan und Scuol beim Amt für Raumplanung bereits entsprechende Baugesuche für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone eingereicht worden. Die Zustimmungsverfahren sind derzeit im Gange. c)

Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus dem Nischölbach für Beschneiungszwecke (Art. 29 GschG)

Gemäss Art. 29 GSchG ist für die Entnahme von Wasser aus dem Nischölbach für Beschneiungszwecke eine spezielle gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt, was bei der vorgesehenen Wasserentnahme aus dem Nischölbach der Fall ist. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligung ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des AfU. Die Einleitungsbewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV

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erteilt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zurzeit lediglich die Erteilung einer provisorischen, bis Ende 2006 befristeten Bewilligung möglich ist. d) Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 Abs. 2 GschG) Im Zusammenhang mit den projektierten Anlagen für die Pistenbeschneiung im Schneesportgebiet „Motta Naluns" sowie für die Talabfahrt nach Ftan, namentlich für die Sektionen 2.3, 3.0, 4.1 bis 4.3, 5.0 und 6.0, sind bauliche Massnahmen in Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie in Gewässerschutzbereichen der Zone A vorgesehen. Daher ist eine Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV durch das AfU erteilt werden. e) Schlussbemerkungen betreffend zusätzlich erforderlicher Bewilligungsverfahren Die vorstehend erwähnten Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 7 respektive 8 des Dispositivs des vorliegenden Regierungsbeschlusses eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die beiden gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens respektive des BAB-Zustimmungsverfahrens erteilt. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:

1. Der am 9. April 2003 von der Gemeinde Ftan beschlossene Zonenplan „Beschneiung" 1:5'000 wird mit dem Hinweis genehmigt, dass im betroffenen Plan-

perimeter mit Ausnahme der Landwirtschaftszone, der Forstwirtschaftszone und der Wintersportzone zusätzlich auch der Zonenplan 1:10'000 vom 23. Oktober 2002 weiterhin vollumfänglich rechtsgültig bleibt. 2.

Der am 30. März 2003 von der Gemeinde Scuol beschlossene Zonenplan „Beschneiung Sektion 2 - 4" 1:5'000 wird im Sinne der Erwägungen und mit Aus-

nahme der naturschützerischen Festlegungen auf den Parzellen Nr. S63.1 und M16.3 (gemäss Neuzuteilung der Gesamtmelioration Ftan) genehmigt. Über diese naturschützerischen Festlegungen wird später im Zusammenhang mit der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde entschieden. 3.

Der am 9. April 2003 von der Gemeinde Ftan beschlossene Generelle Erschliessungsplan „Beschneiung" 1:5'000 wird im Sinne der Erwägungen ge-

nehmigt. 4.

Der am 30. März 2003 von der Gemeinde Scuol beschlossene Generelle Erschliessungsplan „Sesehnejung Sektion 2 - 4" 1:5'000 wird im Sinne der Er-

wägungen und (bezüglich des geplanten Speichersees) mit dem Hinweis genehmigt, dass die Aufsichtspflicht für kleine Stauanlagen ab dem 1. Januar 2004 durch das kantonale Amt für Energie wahrgenommen wird. 5.

Das Gegenstand der von den Gemeinden Ftan und Scuol am 9. April 2003 respektive am 30. März 2003 beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 bildende Vorhaben zur Realisierung von Beschneiungsanlagen bedarf vorgängig dessen Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinden, einer Zustimmungsverfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft im BAB-Verfahren, einer Wasserentnahmebewilligung gemäss Art. 29 GSchG sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die

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Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 7 respektive 8 hienach eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die beiden gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens respektive des BAB-Zustimmungsverfahrens erteilt. 6. Sofern für die Realisierung der Beschneiungsvorhaben im Skigebiet „Motta Naluns" (Sektion 2.1 bis 5.0) und für die Talabfahrt nach Ftan (Sektion 6.0) nebst der Baubewilligung und den unter Ziffer 5 hievor erwähnten Spezialbewilligungen noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (vgl. Abschnitt D, Ziffer 6.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2002, geändert am 24. Januar 2003 und am 14. März 2003, und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 27. Juni 2003 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die in den von den Gemeinden Ftan und Scuol am 9. April 2003 respektive am 30. März 2003 beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 dargestellten geplanten Beschneiungsanlagen umweltverträglich errichtet und betrieben werden können: a) Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. Ziffern 7 und 8, Seite 47 ff. UVB) sind zu realisieren. b) Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompetente Umweltbaubegleitung beizuziehen. Der Umweltbaubegleitung obliegt namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich heiklen Bereichen sowie die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Flora und Fauna. c) Die Wintersportzonen sind im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision der Gemeinde Scuol sowie im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision der Gemeinde Sent entsprechend den aufgezeigten Ersatzmassnahmen nach NHG / NHV (Pistenverzicht / Pistenstilllegung) anzupassen.

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d) Die nachfolgenden Punkte sind im Rahmen des Bauprojektes vertieft abzuklären und die Abklärungsergebnisse sind in die Baugesuchsunterlagen aufzunehmen: dl) Es ist aufzuzeigen, welche Massnahmen zur Bewältigung von Ereignissen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten getroffen werden sollen. Hierzu wird die Ausarbeitung eines Interventionsplans empfohlen, in dem das Vorgehen bei Unfällen und Pannen mit Maschinen und Geräten leicht verständlich dargestellt wird. d2) Die Entleerung der einzelnen Schneileitungen sowie des Speichersees „Schlivera" ist im Detail aufzuzeigen (Ort, Wassermenge, Vorfluterverhältnisse). d3) Es ist aufzuzeigen, wie eine Eutrophierung des Speichersees „Schlivera" verhindert und eine ausreichende Wasserumwälzung im neuen Speichersee gewährleistet werden kann. d4) Das Fassungsbauwerk am Nischölbach ist nach den Vorgaben des AJF zu gestalten. Die gewählte Lösung ist im Bauprojekt im Detail aufzuzeigen. d5) Die von der Regierung im RB Nr. 2417 vom 17.9.1990 verlangten Ersatzmassnahmen für die Fassungen „Champatsch" und „Jonvrai" sind im Einvernehmen mit dem AJF bis zur Baueingabe zu definieren und gleichzeitig mit der nächsten Ausbauetappe der Beschneiungsanlage zu realisieren. e) An der Clozza ist in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei und dem Amt für Umwelt eine Abflussmessstelle einzurichten und zu betreiben. f) Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, bleiben vorbehalten. 8. Eine provisorische, bis Ende 2006 befristete Bewilligung nach Art. 29 GSchG für die Entnahme von Wasser für Beschneiungszwecke aus dem Nischölbach kann unter den folgenden Auflagen in Aussicht gestellt werden:

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a) An der Wasserfassung „Nischölbach" sind 3.5 Ih als Dotierwasser abzugeben. b) Die Abflüsse sind in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Jagd und Fischerei in den nächsten 3 Jahren kontinuierlich zu messen. Gleichzeitig ist zu überprüfen, ob in der Restwasserstrecke während der Phase der Tiefstabflüsse Grundeisbildung auftritt. c) Die Abklärungsergebnisse sind in einem Restwasserbericht nach Art. 33 Abs. 4 GSchG bis Ende 2006 der dann zuständigen Behörde als Grundlage für eine definitive Wasserentnahmebewilligung zuzustellen. 9.

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen gemäss Ziffer 7hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Zustimmungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 KRG) zu übernehmen.

10. Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigten Nutzungspläne, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2002 sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 27. Juni 2003 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 11. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 12. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Nutzungsplänen anzubringen. 13. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen Motta Naluns Scuol-Ftan-Sent AG) auferlegt. Der ent-

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sprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 14. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Stefan Engler Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen