Teilrevision Deponie Plansechs

Nutzungsplanung, Grundordnung · Scuol

Dokument

Nummer
14.608
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Scuol
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.06.2014

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AMTSREGISTRAT123 AMT FÜR RAUMF:NneCKLUNG

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Die Regierung des Kantons Graubünden

I" ar

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

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Protokoll Nr.

17. Juni 2014

18. Juni 2014

608

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol verabschiedeten anlässlich der Umenabstimmung vom 24. November 2013 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Materialablagerungsstelle für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial im Gebiet „Plansechs" eine projektbezogene Nutzungsplanung, umfassend einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan (ZP/GGP) 1:1000 Deponie Plansechs. Ein auf den 3. Dezember 2013 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) zu dieser Teilrevision der Ortsplanung gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Juni 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 24. November 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 5. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. — Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Vorlage Mit der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Scuol sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Materialdeponie zur Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial in dem östlich des Dorfes Scuol gelegenen Gebiet „Plansechs" ge-

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schaffen werden. Dazu hat die Gemeinde Scuol im ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs eine 25 337 m2 grosse Fläche, welche laut rechtskräftiger Nutzungsplanung der Landwirtschaftszone zugehört, mit einer Deponiezone überlagert. Zudem hat die Gemeinde beschlossen, die bislang rechtskräftige Wintersportzone auf einer Fläche von total 2220 m2 aufzuheben, soweit die ausgeschiedene Deponiezone an ihrem nördlichen Rand die besagte Wintersportzone überlagern würde. Die beschlossene neue Deponiezone basiert auf dem Bedürfnis der Region Engiadina Bassa, neue Möglichkeiten für Materialablagerungen (Deponien von Aushubmaterial) zu schaffen. Die Region hat dazu ein Konzept, welches auf grössere überkommunale Anlagen ausgerichtet ist, erarbeitet und basierend darauf im Jahre 2012 unter anderem verschiedene Deponiestandorte zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial im Rahmen des Regionalen Richtplanes festgelegt, so unter anderem auch den hier zur Debatte stehenden neuen Deponiestandort im Gebiet »Plansechs" in der Gemeinde Scuol (vgl. dazu auch die spezifischen Ausführungen unter Abschnitt C nachstehend). Die aufgrund der zukünftigen Deponietätigkeit vorgesehene Endgestaltung des betroffenen Terrains ist im ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs mittels eines Grundrisses sowie mittels fünf Quer- und eines Längenprofils festgelegt. Es ist vorgesehen, das unverschmutzte Aushub- und Abräummaterial innerhalb der ausgeschiedenen Deponiezone in Etappen von Südwesten nach Nordosten abzulagern. Diese Schüttrichtung ist im ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs ebenfalls festgehalten. Das Nutzvolumen der geplanten Deponie wird laut den vorliegenden Unterlagen auf rund 100 000 m3 geschätzt. Die strassenmässige Erschliessung der neu geplanten Materialablagerungsstelle ist in Gestalt der zur Abwasserreinigungsanlage führenden, im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:2000 vom 28. November 2004 der Gemeinde Scuol bereits enthaltenen und gut ausgebauten Erschliessungsstrasse, welche unmittelbar am östlichen Rand der neuen Deponiezone vorbeiführt, existent.

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. Laut den Festlegungen im RIP 2000 (vgl. Kapitel 7.5) sind sämtliche Deponiestandorte für Inertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterial mit erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem Regionalen Richtplan zu erfassen. Ferner ist im RIP 2000 vorgegeben, dass die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abfallanlagen sowie aller anderen Abfallanlagen mit einer Betriebsdauer von mehr als sechs Jahren oder einem Volumen von mehr als 10 000 m3 nutzungsplanerische Festlegungen erforderlich macht. Entsprechend hat die Region Engiadina Bassa die vorliegend im Gebiet „Plansechs" geplante Materialablagerungsstelle für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial im Rahmen einer Anpassung in ihren Regionalen Richtplan „Materialabbau und Materialverwertung, Abfallbewirtschaftung sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle" aufgenommen. Ferner erarbeitete die Gemeinde Scuol dafür eine projektbezogene Nutzungsplanungsvorlage. Die vorerwähnte Anpassung des Regionalen Richtplanes, welche unter anderem die geplante Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial „Plansechs" in Scuol als Objekt Nr. MA-18 im Koordinationsstand „Festsetzung" enthält, wurde von der Regionalversammlung des Regionalverbandes Pro Engiadina Bassa am 3. April 2012 verabschiedet. Basierend darauf wurde der besagte Deponiestandort als Objekt Nr. 09.VD.10 „Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial Plansechs, Scuol" ebenfalls im Koordinationsstand „Festsetzung" in den RIP 2000 aufgenommen. Die Regierung genehmigte die Anpassung des Regionalen Richtplanes „Materialabbau und Materialverwertung, Abfallbewirtschaftung sowie Sammel- und Sortierplätze für

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Bauabfälle" der Region Engiadina Bassa mit Beschluss Nr. 1116 am 20. November 2012 und nahm gleichzeitig die Beschlussfassung zur vorgenommenen Ergänzung des RIP 2000 vor. Anlässlich dieser Beschlussfassung wurde das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) beauftragt, die sich aufgrund der Änderung des Regionalen Richtplanes Engiadina Bassa vorgenommene Anpassung des RIP 2000 in Form eines Sammelgeschäftes dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, was mit Schreiben des DVS vom 11. Februar 2013 erfolgt ist. Die Genehmigung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) stammt vom 2. Mai 2014. Im Rahmen des durchgeführten eidgenössischen Genehmigungsverfahrens wurde hinsichtlich des Deponiestandortes „Plansechs" in Scuol seitens des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE Bund) der Auftrag formuliert, wonach im Rahmen der Folgeverfahren sicherzustellen sei, dass die von der Deponie betroffenen Böden nach ihrer Rekultivierung im Sinne der Qualitätskriterien der Vollzugshilfe zum Sachplan „Fruchtfolgeflächen 2006" wiederum Fruchtfolgeflächenqualität (FFF-Qualität) erreichen. Die Genehmigung des ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs wird daher mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden sein (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Abschnitt D nachstehend). Aufgrund der vorstehenden Darlegungen kann festgehalten werden, dass das im Gebiet „Plansechs" in der Gemeinde Scuol geplante Deponievorhaben für sauberes Aushubmaterial richtplanerisch korrekt abgestimmt ist. Die Materialablagerungsstelle ist sowohl im RIP 2000 als Objekt Nr. 09.VD.10 „Inertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial Plansechs, Scuol" als auch im Regionalen Richtplan als Objekt Nr. MA-18 „Plansechs" jeweils im Koordinationsstand „Festsetzung" enthalten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle der von der Gemeinde Scuol am 24. November 2013 beschlossenen projektbezogenen Nutzungsplanung für die Errichtung und den Betrieb einer Materialablagerungsstelle für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial im Gebiet „Plansechs", welche einen ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs umfasst, die Grundsätze des RIP 2000 eingehalten sind und die Nutzungsplanung mit dem Regionalen Richtplan „Materialabbau und Materialverwertung, Abfallbewirtschaftung sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle" der Region Engiadina Bassa materiell übereinstimmt. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.

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D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Deponie Plansechs 1. Natur- und Landschaftsschutz Das zur Debatte stehende Deponievorhaben tangiert keine Schutzobjekte gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsinventar. Dennoch sind vom Vorhaben voraussichtlich auf einer Fläche von schätzungsweise rund 4000 m2 Trockenstandorte betroffen, welche im Rahmen der Erarbeitung des Vernetzungskonzeptes kartiert worden sind. Betroffen sind ferner einzelne Hecken respektive Feldgehölze, welche auf der Parzelle Nr. 1341 stocken. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für eine zukünftig voraussichtlich nötig werdende Zerstörung oder Beeinträchtigung der genannten Biotope in Anwendung von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht Realersatz zu leisten sein wird. Gemäss den Angaben im PMB (vgl. Ziff. 3.1, S. 3) werden die voraussichtlich nötig werdenden NHG-Ersatzmassnahmen in Bezug auf die vom Vorhaben allenfalls beeinträchtigten Trockenstandorte Gegenstand des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) sein. In Bezug auf die wahrscheinlich von der Deponie ebenfalls betroffenen Hecken und Feldgehölze sind dem PMB keinerlei Angaben zu entnehmen. Die Regierung geht mit der Gemeinde Scuol einig, dass es zweckmässig ist, die konkret erforderlichen Ersatzmassnahmen nach NHG im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens auszuarbeiten, wobei gleichzeitig zusammen mit der Detailgestaltung des Deponiekörpers (vgl. PMB, Ziff. 3.1, S. 4) auch der allfällig erforderliche Realersatz für die durch das Vorhaben zu entfernenden Hecken und Feldgehölze festzulegen sein wird. Dabei soll in einer ersten Priorität ein Ersatz der Trockenstandorte sowie der Hecken und Feldgehölze, welche infolge der Realisierung des Vorhabens zerstört werden müssen, vor Ort geprüft werden. Möglich erscheint die Schaffung von Trockenböschungen.

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6 Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass spätestens im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens aufzuzeigen sein wird, wie hoch die basierend auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sich ergebende Ersatzpflicht im Maximum ausfällt und wo im entsprechenden Umfang qualitativ vergleichbarer Ersatz geschaffen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass primär Ersatz zugunsten jener Lebensraumtypen zu treffen sein wird, welche vom technischen Eingriff beeinträchtigt werden, und dass die Realisierbarkeit der zu treffenden Ersatzmassnahmen sichergestellt sein muss, was das Einverständnis der von solchen Massnahmen betroffenen Eigentümerinnen respektive Eigentümern voraussetzt. Die vorliegende Genehmigung des ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs wird mit entsprechenden Auflagen verbunden. 2. Luftreinhaltung Hinsichtlich der Thematik der Luftreinhaltung sind die Staubemissionen massgebend, wobei allerdings nur sehr geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind. Die Gemeinde wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nötigenfalls Massnahmen zur Minderung lästiger Staubemissionen während des Betriebs der Anlage vorzusehen sein werden. Geräte und Maschinen (beispielsweise Bagger oder Pneulader) gelten gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) als stationäre Anlagen. Laut Art. 3 LRV müssen stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Diese gesetzlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung im Sinne der vorstehenden Ausführungen nötigenfalls mit verschiedenen Auflagen zu verbinden sein wird. 3. Rekultivierung des betroffenen Geländes Laut den Ausführungen im PMB (vgl. Ziff. 2, S. 2) kann mit dem vorgesehenen Deponiekonzept gewährleistet werden, dass sich der Deponiekörper nahtlos und unauffällig in die umgebende Topographie und Kulturlandschaft einordnet. Diese Einschätzung kann die Regierung teilen. Bei fachgerechter Ausführung der Deponie kann

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damit eine landschaftlich ansprechende Endgestaltung und eine gute Einpassung der beanspruchten Flächen ins Landschaftsbild erreicht werden. Wie auf Seite 3 des PMB weiter erwähnt ist, soll die Detailgestaltung der Deponie sowie der Bodenaufbau mit abschliessender Humusschicht wie auch die Art der Bepflanzung im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens festgelegt werden. Eine optimale Rekultivierung des Materialablagerungskörpers ist zweifelsohne zentral, zumal es im vorliegenden Fall darum geht, die Bodenqualität in der Weise wieder herzustellen, dass die von der Deponie betroffenen Böden im Sinne der Qualitätskriterien der Vollzugshilfe zum Sachplan „Fruchtfolgeflächen 2006" wiederum Fruchtfolgeflächenqualität (FFF-Qualität) erreichen (vgl. dazu die Ausführungen zur Richtplanung unter Abschnitt C). Die dazu erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Baugesuchs festzulegen. Ferner wird aufzuzeigen sein, wie namentlich bei den neu zu gestaltenden Böschungen eine naturnah geformte und strukturierte Oberfläche geschaffen werden kann und wie eine naturnahe Böschungsbepflanzung auszusehen hat. Damit die Auswirkungen des vorliegend zur Debatte stehenden Vorhabens auf Landschaft, Natur und Umwelt so weit wie möglich reduziert werden können, ist der Beizug einer gut ausgebildeten Fachperson für die Umweltbaubegleitung (UBB) unverzichtbar. Spätestens im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist daher für diese Aufgabe ein entsprechender Auftrag zu erteilen, wobei der Gemeinde empfohlen wird, bereits bei der Erarbeitung des Baueingabeprojektes in Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens und nicht erst bei der Projektrealisierung auf die UBB zurückzugreifen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Genehmigung des ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs mit entsprechenden Auflagen zu verbinden. Im Übrigen gibt der ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs vom 24. November 2013 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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E. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung des ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs bedarf es für die Errichtung und den Betrieb der im Gebiet „Plansechs" geplanten Materialablagerungsstelle für unverschmutztes Aushubund Abraummaterial noch folgender zusätzlicher Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG) Die Realisierung und der Betrieb jeder ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde. Dabei haben die Baueingabeprojekte alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind bei der Projektierung mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase — im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden konnten, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BABBewilligung; vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG) Da die Flächen, auf welchen die Gemeinde Scuol laut vorliegendem ZP/GGP 1:1000 Deponie Plansechs eine Deponiezone ausgeschieden hat, einer Nichtbauzone (Landwirtschaftszone) zugehören, ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Materialablagerungsstelle ein BAB-Verfahren durchzuführen. Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen daher mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. lit. c bis lit. f nachfolgend) dem ARE zur Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung) zu unterbreiten.

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9 c) Errichtungsbewilligung (vgl. Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 der Eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle; TVA) Neben einer BAB-Bewilligung ist für die Errichtung der geplanten Deponie in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 der Eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) eine Errichtungsbewilligung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist einerseits die Standortgebundenheit des Vorhabens im Raum Scuol sowie andererseits die Einhaltung der in Anhang 2 TVA aufgeführten Standortanforderungen. Bei dieser aufgrund von Art. 42 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz; KUSG) durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu erteilenden Bewilligung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Bewilligung dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Da im vorliegenden Fall sowohl die Standortgebundenheit als auch die übrigen Standortanforderungen erfüllt sind, wird die erwähnte Errichtungsbewilligung erteilt werden können, wobei dies in Anwendung von Art. 34 der Kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) in Form einer Zustimmung des ANU zur Baubewilligung mittels einer Verfügung erfolgen wird. Die im Rahmen dieser Zustimmung formulierten Auflagen und Bedingungen werden in die Baubewilligung der Standortgemeinde aufzunehmen sein. d) Betriebsbewilligung (vgl. Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 TVA) Ferner erfordert der Betrieb der geplanten Materialdeponie in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 sowie von Art. 27 NA eine Betriebsbewilligung. Für die Erteilung dieser Bewilligung ist gemäss Art. 43 KUSG das ANU zuständig. Sobald das entsprechende Abnahmeprotokoll für die erstellten Bauwerke durch die Gemeinde Scuol beim ANU eingereicht worden ist, kann die Betriebsbewilligung basierend auf ein vorzulegendes Betriebsreglement erteilt werden.

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e) Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen nach Art. 17a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz; KNHG) Für die zur Realisierung des Deponievorhabens voraussichtlich notwendig werdenden Entfernungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen von Hecken und Feldgehölzen bedarf es nach Art. 17a in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Naturund Heimatschutzgesetz, KNHG) sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) einer Bewilligung des ANU. Bei der Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 KRVO um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass das Gesuch für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen im Rahmen des oder der BAB-Verfahren(s) unter Angabe des vorgesehenen gleichwertigen Ersatzes für die erforderlich werdende Zerstörung respektive Beeinträchtigung der betroffenen Hecken und Feldgehölze einzureichen sein wird. Ferner muss vorgängig das Gesuch für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufgelegt und zusätzlich auch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden, wobei der Gemeinde empfohlen wird, dieses Gesuch vor der Auflage mit dem ANU abzusprechen. Die Bewilligung für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen wird dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet. 0 Zustimmung zu Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 KUSG) Laut Art. 13 Abs. 1 KUSG bedürfen Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, der Zustimmung der Fachstelle. Bei der vorliegend zur Debatte stehenden Materialablagerungsstelle wird es sich um eine Anlage handeln, welche mit erheblichen Luftverunreinigungen einhergeht, so dass eine Zustimmung des ANU erforderlich sein wird. Bei der besagten Zustimmung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 KRVO ebenfalls um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Zustimmung dem Gesuchsteller zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Basis für die Zustimmung des

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ANU zu dieser Anlage bildet eine Emissionserklärung, welche auch die emissionsmindernden Massnahmen aufzuzeigen hat. Die im Rahmen dieser Zustimmung allenfalls zu formulierenden Auflagen und Bedingungen werden in die Baubewilligung der Standortgemeinde aufzunehmen sein. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen sowie die erwähnte Zustimmung unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen und die im vorliegenden Regierungsbeschluss formulierten Auflagen eingehalten werden sowie die Gesuchsunterlagen vollständig beigebracht sind, als in Aussicht gestellt betrachtet werden können. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Deponie Plansechs vom 24. November 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen sowie mit folgendem Hinweis genehmigt: a) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, ob eine Ersatzpflicht gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG-Ersatzpflicht) besteht und bejahendenfalls wie hoch diese im Maximum ausfällt. Sodann müssten im BAB-Verfahren gegebenenfalls die Ersatzmassnahmen definiert und sichergestellt werden. b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung gegebenenfalls mit Auflagen zur Umsetzung von Massnahmen zur Gewährleistung der Luftreinhaltevorschriften verbunden wird. c) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens sind die Massnahmen festzulegen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die von der Deponie betroffenen Böden nach ihrer Rekultivierung wiederum Fruchtfolgeflächenqualität erreichen.

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d) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist aufzuzeigen, wie bei den neu zu gestaltenden Böschungen eine naturnah geformte und strukturierte Oberfläche geschaffen werden kann und wie eine natumahe Böschungsbepflanzung auszusehen hat. e) Im Hinblick auf die Ausarbeitung des BAB-Projektes ist eine Fachperson für die Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. 2. Für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Materialablagerungsstelle für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial sind die in den Erwägungen aufgezählten und umschriebenen Bewilligungen erforderlich. Unter Beachtung der vorstehenden Auflagen können diese als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 3. Der Gemeindevorstand Scuol wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 vorstehend) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 24. November 2013 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im eingereichten graphischen Auszug des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Deponie Plansechs vorzunehmen.

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7. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30 Tagen einzureichender Verwaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

14447-mi Dr. M. Cavigelli

Dr. C. Riesen