Teilrevision Änderung Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan

Nutzungsplanung, Grundordnung · Chur

Dokument

Nummer
11.DEP4
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Chur
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.03.2011

Karte

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Text

~ ARE 4/11

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden

Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun

Dipartimento dell'economia pubblica e socialità dei Grigioni 7000 Chur, Reichsgasse 35

TeL. 081 2572311

Fax 081 25721 71

D EPARTEM E NTSVERFÜ GUN G

Der Stadtrat von Chur beschloss an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan (Planänderung von unterge-

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ordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen und einen Generellen Gestaltungsplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Eine Vorprüfung wurde nicht durchgeführt.

Die öffentliche Bekanntgabe des Stadtratbeschlusses vom 20. Dezember 2010 ge-

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 3. Februar 2011. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 23. Dezember

2010 ersuchte die Stadt Chur das Departement für

Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderun-

gen Bei den vom Stadtrat von Chur beschlossenen Planänderungen handelt es sich um Bereinigungen von Zeichnungsfehlern, Grenzrnutationen aus der amtlichen Vermes-

sung sowie um die Zuteilung von Verkehrsflächen zu einer passenden Zone. Sämtli-

che Anpassungen sind untergeordnete Planänderungen im Sinne von Art. 48 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG).

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Der Zonenplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen

vom 20. Dezember 2010 gibt zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Generellen Gestaltungsplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen Zu der Aufhebung der erhaltenswerten Baute im Zusammenhang mit dem Quartierplan Kreuzgasse im Generellen Gestaltungsplan ergeben sich keine Bemerkungen. Der Generelle Gestaltungsplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung)

1 :5'000 Änderungen vom 20. Dezember 2010 kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen vom 20. Dezember 2010 wird genehmigt.

2,. Der Generelle Gestaltungsplan (Planänderung von untergeordneter Bedeutung) 1 :5'000 Änderungen vom 20. Dezember 2010 wird genehmigt. 3. Der Stadtrat Chur wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Der Stadtrat Chur sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorga-

ben des Amtes für Raumentwicklung. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewiligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

- Stadtrat Chur, Stadthaus, 7000 Chur

- Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung - Departementssekretariat

Chur, 9. März 2011

DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES

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mitgeteil am: - 9, MŠi~Z 2011

Der Vorsteher:

EINSCHREIBEN

Hansjörg Trachsel, Regierungsrat