Teilrevision Bikepark Färich

Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos

Dokument

Nummer
16.843
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Davos
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.09.2016

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

11 Governo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

27. September 2016

28. September 2016

843

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Umenabstimmung vom 20. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche die folgenden Planungsmittel umfasst: — Teilrevision Baugesetz (Art. 88bis) — Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich" Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. März 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) -

Rodungsgesuch „Erweiterung Bikepark Färich", bestehend aus den folgenden Unterlagen: 1. Rodungsgesuchsformular 2. Kartenausschnitte 1:25 000 „Rodung / Ersatzmassnahme" vom März 2016 3. Rodungsplan 1:1000 „Bikepark Färich" vom 17. März 2016

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. April 2015 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 20. Dezember 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 11. Februar 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Die Sektionen Grau-

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w.

2

bünden der Pro Natura und des WWF reichten eine auf den 11. Juni 2016 datierte und am 12. Juni 2016 postalisch aufgegebene gemeinsame Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet „Färich" steht im Zusammenhang mit dem Ausbau des in diesem Raum bereits bestehenden Bikeparks durch die Davos Destinations-Organisation (000). Laut dem bei der Gemeinde offensichtlich bereits eingereichten Baugesuch beinhaltet der geplante Ausbau des Bikeparks im Wesentlichen die Erstellung von zusätzlichen Strecken und Sprüngen auf Flächen, welche unmittelbar östlich angrenzend an die bestehenden Betriebsgebäude liegen. Betroffen ist somit der nördliche Bereich der im Zonenplan „Färich" 1:2000 vom 13. Februar 2011 ausgeschiedenen Zone für Sport- und Freizeitnutzungen. Weil mit der Realisierung des vorstehend beschriebenen Vorhabens eine zusätzliche Flächenbeanspruchung sowie eine Nutzungsintensivierung des Waldareals einhergehen, wird die Entlassung des besagten Geländes aus dem Wald notwendig. Dies bringt es mit sich, dass die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen bezüglich der vom Ausbau des Bikeparks beanspruchten Flächen neu als Grundnutzungszone ausgeschieden wird. Bei dieser Gelegenheit werden zusätzliche Flächen, auf welchen die Betriebsgebäude sowie eine Parkierungsanlage bestehen, aus der Zone „Übriges Gemeindegebiet" entlassen und der erwähnten Zone für Sport- und Freizeitnutzungen als Grundnutzungszone zugeordnet, soweit das betreffende Gelände ausserhalb der ausgeschiedenen Gewässerraumzone zu liegen kommt. Die Unterteilung der Zone für Sport- und Freizeitnutzungen in eine Grundnutzungszone und in eine Zone der überlagerten Nutzung erlaubt eine Differenzierung der intensiveren Nutzungen ausserhalb des Waldareals und der extensiveren Nutzungen innerhalb des Waldareals.

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Da sich das von der Zonenplanänderung beanspruchte Gelände entlang des Flüelabachs erstreckt, ist die Festlegung des Gewässerraumes für das erwähnte Gewässer im besagten Bereich erforderlich. Gemäss dem zur Genehmigung eingereichten Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich" erfolgt dies für einen rund 350 m langen Abschnitt des Flüelabaches im Gebiet „Färich — Sagastutz" mittels der Ausscheidung einer Gewässerraumzone. Die Rodungsfläche umfasst 2607 m2. Als Rodungsersatz sind im Gebiet „Drusatscha" Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes vorgesehen (Förderung des dortigen Auerwildlebensraumes und für die Erhaltung landschaftlich wertvoller Lärchengruppen). Das von der Freizeitnutzung beanspruchte Waldareal im Gebiet „Färich" gilt gemäss rechtskräftigem Waldentwicklungsplan (WEP) als Vorrangfläche für Erholung und Sport im Sommer und im Winter.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit einerseits zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), namentlich mit den darin unter dem Kapitel „Tourismus", Unterkapitel „Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen", enthaltenden Zielen, Grundsätzen, Leitüberlegungen und Verantwortungsbereichen (vgl. Ziffer 4.4, Seite 4.4 — 1 bis 4.4 — 3), korrekt abgestimmt ist. Die vorgesehene Erweiterung des Bikeparkes „Färich" erweist sich als mit den Inhalten des RIP 2000 konform, da es sich dabei um eine sinnvolle Optimierung einer bereits bestehenden Sport- und Erlebnisanlage handelt, welche die Potenziale des Tourismusraums Davos nutzt und das touristische Angebot ergänzt. Gleichzeitig werden die Erreichbarkeit und die Eignung des

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Geländes für den Betrieb einer solchen Anlage als optimal beurteilt. Ferner sind die erforderlichen Infrastrukturanlagen weitgehend bereits vorhanden. Andererseits muss die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage auch mit den Inhalten des am 19. April 2012 verabschiedeten und von der Regierung mit Beschluss Nr. 29 vom 15. Januar 2013 genehmigten Regionalen Richtplans Davos übereinstimmen. Der Standort „Färich" ist in der Richtplankarte 1:10 000 des erwähnten Regionalen Richtplanes als Outdoor-Center (Seilpark, Bikeparcour) enthalten. Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Davos, welche für die Erweiterung des Bikeparkes „Färich" nötig geworden ist, den Festlegungen des Regionalen Richtplanes Davos entspricht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die vorliegende Nutzungsplanung richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes Die am 20. Dezember 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 88bis) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich" 1. Beanspruchung von Waldareal / Rodungsbewilligung 1.1 Ausgangslage / Rodungszweck Im Zusammenhang mit der neuen Ausrichtung der touristischen Nutzung des Gebiets "Färich" hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) am 16. August 2011 für ein Outdoor-Center die Rodung von 1175 m2 Waldareal bewilligt. Die ortsplanerisch festgelegte Zone für Sport- und Freizeitnutzungen war als überlagerte Zone definiert. Der heutige Bikepark liegt somit innerhalb des Waldes und soll

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ausgebaut werden. Dabei sind zusätzliche bauliche Elemente sowie eine flächenmässige Ausdehnung der bisherigen Anlagen vorgesehen. Die in dieser Weise geplante Erweiterung ist nicht mehr mit der Walderhaltung vereinbar und führt zu Rodungseingriffen im Ausmass von 2607 m2 in einen Bestand mit lauter Nadelbäumen der subalpinen Vegetationsstufe. Die gesetzlich geforderte Ersatzleistung wird durch die Gesuchstellerin als Massnahme zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommen. Gemäss Betriebsplan der Gemeinde Davos sollen ein Auerwildlebensraum sowie landschaftlich wertvolle Lärchengruppen gefördert werden. Als Gesuchstellerin tritt die Davos Destinations-Organisation (DDO), Davos Platz, auf. Die Gesuchstellerin ist zugleich Grundeigentümerin. Gegen das vorliegende Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingegangen. 1.2 Vernehmlassung der kantonalen Amtsstellen a) Amt für Raumentwicklung (ARE) Das ARE hält fest, dass das Rodungsgesuch und die für die Erweiterung des Bikeparks „Färich" von der Gemeinde Davos am 20. Dezember 2015 beschlossene Nutzungsplanung korrekt aufeinander abgestimmt seien. Zum vorgesehenen Rodungsersatz würden sich keine Einwände ergeben. Die raumplanerischen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung seien somit durch die Gemeinde Davos geschaffen worden. Das vorliegende Rodungsgesuch sei daher einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zugänglich. Aus Sicht der Raumplanung spreche denn auch nichts gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung. b) Amt für Jagd und Fischerei (AJF) Auch das AJF hat aus Sicht der Jagd- und Fischereigesetzgebung keine Einwände vorzubringen.

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c) Amt für Natur und Umwelt (ANU) Das ANU kann dem Rodungsbegehren ebenfalls zustimmen. d) Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) Das AWN begrüsst eine klare Trennung der nicht mehr mit dem Wald verträglichen Freizeitnutzung auf der orographisch rechts gelegenen Flüelabachseite vom übrigen Waldareal. e) Weitere Amtsstellen Auch die weiteren ins Verfahren einbezogenen Amtsstellen, nämlich das Amt für Energie und Verkehr (AEV) und das Tiefbauamt (TBA), haben in Bezug auf das vorliegende Rodungsbegehren der DDO keine Einwände. 1.3 Begründung der Standortgebundenheit Die Standortgebundenheit des Vorhabens begründet sich wie folgt: -

Es handelt sich um die Erweiterung einer bestehenden Anlage. Die erforderlichen Infrastrukturen für Seilpark und Bikeanlage inklusive Kiosk / Restaurant und Parkplatz sowie separater Feuerstelle sind am bestehenden Standort grösstenteils bereits vorhanden. Mit der Erweiterung der Anlage werden Synergien mit schon getätigten Infrastrukturinvestitionen genutzt.

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Der Standort "Färich" ist im Regionalen Richtplan Davos als sogenanntes Outdoor-Center festgelegt. Die entsprechenden Freizeitnutzungen sollen sich daher auf diesen Standort konzentrieren.

-

Der Standort "Färich" ist bereits seit dem Jahre 2011 planerisch umgesetzt und hat sich bewährt. Eine Aufteilung des Bikeparks auf zwei Standorte würde die Attraktivität des Outdoor-Centers nicht steigern, sondern schmälern. Damit könnte das Ziel, das Angebot für die Freizeitnutzung weiter zu verbessern, nicht erreicht werden. Ebenso würde eine Streuung der Anlagen dem in der Raumplanungsgesetzgebung verankerten Konzentrationsprinzip widersprechen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass es äusserst schwierig sein dürfte, einen zweiten geeigneten Standort zu finden.

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1.4 Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Organisationen a) Vorbemerkungen zum Verfahren Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls die USO von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen einen Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters respektive Konkretisierungsgrades der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegimitiert anzusehen sind. Im vorliegenden Fall reichten die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF beim ARE in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 KRG fristgerecht eine auf den 11. Juni 2016 datierte und am 12. Juni 2016 postalisch aufgegebene Stellungnahme ein. Entsprechend werden die Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. b) Stellungnahme der Pro Natura Graubünden und des WWF Die Pro Natura Graubünden sowie der WWF Graubünden stellen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme folgende Anträge: Hauptantraq: Die Aufhebung des Waldes und die Festsetzung der Zone für Sport- und Freizeitnutzung als Grundnutzung seien nicht zu bewilligen. Die USO begründen ihren Hauptantrag einerseits mit dem in Art. 5 WaG enthaltenen grundsätzlichen Rodungsverbot. Sie rügen, dass die Rodungsgesuchstellerin nicht glaubhaft dargestellt habe, dass der Erweiterung des Bikeparkes ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Interesse zukommt. Zudem sei ein Bikepark keineswegs auf einen Standort innerhalb des Waldes angewiesen. Um die Standortgebundenheit auszuweisen, wäre zwingend die Evaluation alternativer Standorte

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nötig gewesen. Dazu komme, dass seltene Waldbiotope — wie im Falle der hier betroffenen schützenswerten Waldgesellschaft Nr. 58V „Preiselbeer-Fichtenwald" — laut Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) besonders zu schützen seien. Allfällige geplante Bauten seien gemäss Art. 18 Abs. 1tEn. NHG daher zwingend so zu gestalten, dass die Waldgesellschaft bestmöglich geschont wird. Ausserdem sei für angemessenen Ersatz zu sorgen. Eventualanträge: 1. Innerhalb des Gewässerraumes seien keine Bauten und Anlagen zu erstellen. 2. Die schützenswerte Waldgesellschaft sei so wenig wie möglich durch bauliche Massnahmen zu beeinträchtigen. Die USO begründen ihren Eventualantrag 1 unter Verweis auf Art. 37 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) damit, dass Gewässerräume so gestaltet werden müssten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen könnten und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen könne. Daher seien innerhalb des Gewässerraumes keine Bauten und Anlagen für den Bikepark zuzulassen. Für die Begründung des Eventualantrages 2 der USO kann sinngemäss auf die Begründung zum Hauptantrag verwiesen werden. c) Vernehmlassung der Gemeinde Davos vom 21. Juli 2016

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 beantragt die Gemeinde Davos, dass die am 20. Dezember 2015 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung unverändert genehmigt werde. Zur Begründung führt die Gemeinde zusammenfassend aus, dass der von den USO kritisierte Standort in dem von der Regierung am 15. Januar 2013 genehmigten Regionalen Richtplan vom 19. April 2012 als Outdoor-Center (Seilpark, Bikeparcour) enthalten sei, dass sich die Örtlichkeit durch ihre gute Erreichbarkeit sowie Eignung auszeichne und dass die für die Freizeitnutzungen erforderlichen Infrastrukturen bereits weitgehend vorhanden seien, weshalb eine massvolle Erweiterung der Anlage an diesem Standort sinnvoll sei,

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dass sich die vorgesehene Erweiterung des Bikeparkes optimal in die am Standort „Färich" bereits bestehende Anlage einfüge und die bereits vorhandenen Infrastrukturen nutzen könne, dass — wie dies im PMB vom 17. März 2016 ausführlich dargelegt sei — durch die Konzentration der Freizeitaktivitäten (Anschluss der vorgesehenen Bikeparkanlagen an einen bereits existierenden Platz) insbesondere auch den raumplanerischen Anliegen Rechnung getragen werde, dass die zu treffenden Ersatzmassnahmen in Bezug auf die nötige Rodung und in Bezug auf die Beanspruchung der schützenswerten Waldgesellschaft im PMB dargestellt seien und dass die diesbezüglich zu treffenden Vorkehrungen im Baubewilligungsverfahren festgelegt würden, womit den Anliegen der USO in Bezug auf solche Ersatzmassnahmen auf geeignete Art entsprochen werden könne, dass zudem gestützt auf Art. 88bis BauG mindestens 20 % der beanspruchten Waldfläche für Massnahmen zur Verjüngung des Waldbestandes zur Verfügung zu stellen seien und dass dem Anliegen der USO, wonach innerhalb des Gewässerraumes keine Bauten und Anlagen zu erstellen seien, bereits aufgrund der übergeordneten Gewässerschutzbestimmungen entsprochen werde, da gemäss Art. 41c der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) innerhalb des Gewässerraumes keine baulichen Elemente und Terrainveränderungen für den Ausbau des Bikeparkes zulässig seien und dementsprechend nur die bis heute rechtmässig erstellten und bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen innerhalb des neu mit einer Gewässerraumzone definierten Gewässerraumes weiterhin unterhalten würden, was nach Art. 41c Abs. 2 GSchV auch zulässig sei. d) Beurteilung Die Anträge der Sektionen Graubünden der Pro Natura und des WWF betreffen weitgehend Fragestellungen im Zusammenhang mit dem zu rodenden Waldstück respektive im Zusammenhang mit dem Rodungsbewilligungsverfahren. In Bezug auf das Rodungsbewilligungsverfahren ist Art. 104 Abs. 2 KRG indes nicht anwendbar. Vielmehr hätten die USO diesbezüglich gestützt auf Art. 3 und Art. 6 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) eine formelle Einsprache an das BVFD richten müssen.

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Auf die in der Stellungnahme vorgebrachen Anliegen der Pro Natura und des WWF wird unabhängig davon dennoch wie folgt eingegangen: Hinsichtlich des Einwandes der USO, wonach die DDO nicht glaubhaft dargestellt habe, dass das Interesse an der Erweiterung des Bikeparkes das Interesse an der Walderhaltung überwiege, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin ihre Ziele, welche sie mit dem Projekt erreichen möchte, wie folgt offengelegt hat: -

Ergänzung des bestehenden touristischen Angebotes der Destination „Davos / Klosters".

— Anbieten von Bikefahrtechnikkursen. -

Schaffung eines attraktiven Freizeitangebotes für Familien, Gruppen und Einzelpersonen sowie eines Treffpunktes für Gäste und Einheimische.

Ferner kann festgehalten werden, dass die Bereitstellung von modernen und attraktiven Sport- und Freizeitanlagen in der Region ,,Davos / Klosters", also in einer der wichtigsten Tourismusdestinationen Graubündens, von zentraler Bedeutung ist. Dabei ist dem Biken, welches sich von einer früheren Trendsportart für junge Leute in der Zwischenzeit zu einem Breitensport weiterentwickelt hat, ein grosses Gewicht beizumessen. Die Tourismusdestination „Davos / Klosters" kommt daher nicht darum herum, ihren Gästen eine optimale Bikeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die DDO hat in der Folge in den letzten Jahren zusammen mit der Gemeinde Davos bedeutende Anstrengungen unternommen, um den Bikern ein gutes Infrastrukturangebot anbieten zu können. Wie dies in der Stellungnahme der Gemeinde Davos vom 21. Juli 2016 ebenfalls ausgeführt ist, fällt für die Darlegung des die Walderhaltung überwiegenden Interesses im vorliegenden Einzelfall insbesondere ins Gewicht, dass es sich beim zur Debatte stehenden Vorhaben um eine Erweiterung einer bereits bestehenden bewilligten und rechtmässig in Betrieb stehenden Anlage handelt, welche sowohl über eine richtplanerische als auch über eine nutzungsplanerische Basis verfügt. Das Vorhaben entspricht denn auch sowohl dem RIP 2000 als auch dem Regionalen Richtplan Davos (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen unter Abschnitt C vorstehend). Gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung waren die von der Rodung betroffe-

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nen Flächen bereits einer den Wald überlagerten Zone für Sport- und Freizeitnutzungen zugewiesen (vgl. den von der Regierung mit Beschluss Nr. 876 vom 20. September 2011 genehmigten Zonenplan 1:2000 „Färich" vom 13. Februar 2011). Aufgrund dieser rechtskräftigen Nutzungsplanung sind bereits heute im Bereich der zur Rodung vorgesehenen Waldfläche Bauten und Anlagen zulässig, die dem Betrieb und Unterhalt von Sport- und Freizeitanlagen dienen, soweit diese die Landschaft und den Wald schonen. In Bezug auf die Sicherstellung der Interessen der Walderhaltung hat sich jedoch mehr und mehr die Erkenntnis durchgesetzt, dass es im Falle des Gebietes „Färich" von Vorteil ist, wenn die intensiver genutzten Sportund Freizeiträume vom wenig intensiv genutzten übrigen Waldareal getrennt werden können, indem auf der orographisch rechten Seite gewisse Flächen aus dem Waldareal entlassen werden. Die Forstbehörden haben im Laufe der Zeit festgestellt, dass der heutige Wald bereits aufgrund der auf der Parzelle Nr. 968 existierenden rechtmässigen Nutzung keine genügende Waldfunktion mehr erfüllen kann. Die USO monieren die fehlende Standortgebundenheit des Vorhabens innerhalb des Waldes und sind der Meinung, dass eine Standortevaluation zwingend nötig gewesen wäre. Diesbezüglich verweist die Regierung auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden und für den Nachweis der Standortgebundenheit des Rodungsvorhabens auch genügend umfassenden Ausführungen im PMB (vgl. PMB Ziff. 4.3, S. 8 f. sowie Abschnitt E, Ziffer 1.3 vorstehend). Die Regierung geht mit der Gemeinde Davos einig, dass für den Nachweis der Standortgebundenheit im vorliegenden speziellen Fall auf eine (erneute) Standortevaluation verzichtet werden durfte, weil der heutige Standort einerseits über die Richt- und die Nutzungsplanung sowohl behörden- als auch grundeigentümerverbindlich definiert ist und weil es sich zudem andererseits als äusserst fraglich erweist, ob für die Anlage ein insgesamt besser geeigneter Standort überhaupt gefunden werden könnte. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt die Regierung zum Schluss, dass die Interessen an der Erweiterung des Bikeparkes die Interessen an einer uneingeschränkten Walderhaltung zu überwiegen vermögen und dass die Standortgebundenheit für das Vorhaben zur Genüge nachgewiesen werden konnte.

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Aufgrund der ausgewiesenen Standortgebundenheit des Rodungsvorhabens ist der Schutz des davon betroffenen Teilgebietes des Preiselbeer-Fichtenwaldes, welcher im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar im Übrigen nicht verzeichnet ist, aber bei welchem es sich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1bis NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) dennoch um einen besonders zu schützenden Waldgesellschaftstyp handelt, weder notwendig noch möglich. Wenn sich eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraumes durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, wie dies vorliegend der Fall ist, so hat der Verursacher aufgrund von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Dabei muss die Berechnung der NHG-Ersatzpflicht für den unumgänglichen Eingriff in die betroffene schützenswerte Waldgesellschaft spätestens im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BAB-Verfahren) erfolgen. Wie im PMB erwähnt ist (vgl. Ziff. 4.4, S. 9), sind als NHG-Ersatz für die Beanspruchung der schützenswerten Waldgesellschaft Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Gebiet „Drusatscha" vorgesehen. So sollen dort ein Auerwildlebensraum gefördert sowie landschaftlich wertvolle Lärchengruppen erhalten werden, wobei die Konkretisierung der umzusetzenden Massnahmen ebenfalls im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erfolgen haben wird. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für den standortgebundenen Eingriff in den schützenswerten Preiselbeer-Fichtenwald für einen angemessenen Ersatz gesorgt wird. Was die übrigen Bereiche der im Gebiet „Färich" vorhandenen schützenswerten Waldgesellschaft betrifft, sind dort im Vergleich zum früheren Zustand aufgrund der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung keine zusätzlichen Eingriffe möglich. Vielmehr haben Bauten und Anlagen in diesen Bereichen, soweit sie von der Zone für Sport- und Freizeitnutzung überhaupt überlagert sind, nach wie vor den Wald zu schonen. Zusätzlich wurde der Waldeigentümer — wie im Übrigen auch die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 korrekt festgehalten hat — über eine am 20. Dezember 2015 vom Davoser Stimmvolk beschlossene Ergänzung von Art. 88bis BauG verpflichtet, mindestens 20 % der Waldfläche innerhalb der Zone für Sportund Freizeitanlagen der überlagerten Nutzung für Massnahmen zur Verjüngung des

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Waldbestandes zur Verfügung zu stellen. Soweit also die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen nicht als Grundnutzungszone ausgeschieden ist, ist die von den USO in ihrem Eventualantrag 2 verlangte bestmögliche Schonung des betroffenen Waldareals nach wie vor sichergestellt. In Bezug auf den von den USO in ihrer Stellungnahme formulierten Eventualantrag 1 kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauten und Anlagen innerhalb der entlang des Flüelabachs festgelegten Gewässerraumzone die Bestimmungen der gewässerschutzrechtlichen Bundesgesetzgebung (Art. 41c GSchV) heranzuziehen sind. Dies ist in Bezug auf die im Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich" vom 20. Dezember 2015 ausgeschiedene Gewässerraumzone in der Planlegende des genannten Nutzungsplanes entsprechend auch so festgehalten. Im Übrigen kann hinsichtlich der Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der ausgeschiedenen Gewässerraumzone auf die Ausführungen in der Vemehmlassung der Gemeinde Davos (vgl. Ziff. 4, S. 3 f.) sowie des PMB (vgl. Ziff. 5.2, S. 11) verwiesen werden. 1.5 Schlussfolgerung Die Erweiterung des Bikeparks im Gebiet „Färich" überwiegt im Lichte der vorstehenden Ausführungen das Interesse an der Walderhaltung. Die Standortgebundenheit ist durch die bereits bestehende Nutzung begründet und wird durch die Festlegungen in der Richt- und Nutzungsplanung bekräftigt. Langfristig werden weder forstliche noch landschaftliche Belange neu tangiert. Zudem sprechen auch keine polizeilichen Gründe gegen diese Rodung, sofern die Gefahrensituation durch Hochwasser berücksichtigt und beachtet wird (vgl. Ziff. 2 nachstehend). Die Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung sowie die Erteilung der Rodungsbewilligung erfolgen koordiniert mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss. Die erforderliche Koordination des Rodungsverfahrens mit den Anliegen der Raumplanung ist somit ebenfalls gewährleistet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Art. 5 WaG aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegenden Rodungsbewilligung erfüllt sind. Nach Art. 6 WaG in Verbindung mit Art. 6 der Bundesverordnung über den Wald

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(WaV) ist für die Bewilligung dieser Rodung der Kanton zuständig. In Anwendung von Art. 4 KWaG liegt die Kompetenz zur Erteilung einer kantonalen Rodungsbewilligung im Falle eines Gesamtentscheides nach Art. 48 Abs. 2 KRG bei der Regierung. 2. Sicherheitsdispositiv

Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen, welche von der Gemeinde Davos am 20. Dezember 2015 als Grundnutzungszone anstelle der bisherigen überlagerten Nutzungszone ausgeschieden worden ist, betrifft nach wie vor eine Gefahrenzone 2 (Gefahrenzone mit geringer Gefahr). Entsprechend gelten für die betreffenden Flächen die Ausführungen des Regierungsbeschlusses Nr. 876 vom 20. Dezember 2011 nach wie vor. Es kann darauf verwiesen werden. Die daraus sich ergebende Auflage ist betreffend der neu als Grundnutzungszone ausgeschiedenen Zone für Sport- und Freizeitnutzungen zu wiederholen. 3. Baubewilligung der Standortgemeinde / BAB-Bewilligung

Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG bedarf das Projekt zur Erweiterung des Bikeparkes „Färich" einer Baubewilligung der Standortgemeinde. Da es sich bei der vom Projekt betroffenen Zone für Sport- und Freizeiteinrichtungen um eine Nichtbauzone handelt, ist in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 und Abs. 2 KRG vor Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde Davos beim ARE eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) einzuholen. Im vorliegenden Fall liegt das Baugesuch der DDO offensichtlich bei der Gemeinde bereits vor. Wie im PMB festgehalten ist, muss das für die Durchführung des BAB-Verfahrens vorzulegende Baugesuch mitunter auch die folgenden Inhalte umfassen: Berechnung der NHG-Ersatzpflicht Konkretisierung der NHG-Ersatzmassnahmen Sicherheitsdispositiv Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich" vom 20. Dezember 2015 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG und Art. 5 WaG

beschliesst die Regierung: I.

Genehmigung Nutzungsplanung

1. Die am 20. Dezember 2015 von der Gemeinde Davos beschlossene Nutzungsplanung „Erweiterung Bikepark Färich", bestehend aus einer Teilrevision des Baugesetzes (Art. 88bis) und einem Zonenplan 1:1000 „Bikepark Färich", wird

im Sinne der Erwägungen und mit folgender Auflage genehmigt: Für die in der Zone für Sport- und Freizeitnutzungen geplanten Anlagen muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) jeweils ein Sicherheitsdispositiv vorliegen, aus welchem hervorgeht, mit welchen geeigneten Massnahmen ausgeschlossen werden kann, dass im Falle eines Naturereignisses sich im Gebiet „Färich" aufhaltende Personen zu Schaden kommen. II. Rodungsbewilligung

1. Das Gesuch der Davos Destinations-Organisation (DDO), im Öffentlichen Wald auf Territorium der Gemeinde Davos gelegene Waldflächen von 2607 m2 zum Zwecke der Erweiterung des im Gebiet „Färich" existierenden Bikeparks zu roden, wird unter folgenden Bedingungen, Auflagen und Feststellungen bewilligt: a) Die Bewilligung bezieht sich auf Grundeigentum der DDO. b) Die Waldrodungen dürfen nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Flächen sowie Anzeichnung der Bäume erfolgen. c) Die Gesuchstellerin hat als Ersatz für die permanente Rodung von 2607 m2 Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes vorzunehmen.

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Es sind bis Ende 2020 im Gebiet „Drusatscha" landschaftlich wertvolle Lärchengruppen zu erhalten sowie Auerwildlebensraum zu fördern. d) Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzleistung hat die DDO dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) innert 30 Tagen die separat zugestellte Leistungsverpflichtung für einen Betrag von Fr. 15.— pro m2 Rodungsfläche (Total Fr. 39 105.— bei 2607 m2 Rodungsfläche) unterzeichnet zukommen zu lassen. e) Die Anzeichnung respektive die Freigabe der Rodungsfläche erfolgt erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen durch die Gesuchstellerin. f)

Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen. Dieser ist über Beginn und Abschluss der Arbeiten vorgängig zu informieren.

g) Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des Waldes ausserhalb der Rodungsfläche zu erfolgen. Es ist untersagt, darin Baubaracken zu erstellen sowie Baumaschinen und Materialien aller Art zu deponieren. h) Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Rodungsbewilligung: - Kartenausschnitt 1:25 000 vom März 2016 - Rodungsplan 1:1000 „Bikepark Färich" vom 17. März 2016 Die vorstehend erwähnten Planunterlagen können beim AWN in Chur eingesehen werden. i) Die Rodungen sind vor Ablauf der Beschwerdefrist verboten. Diese Rodungsbewilligung gilt mit der rechtskräftigen Genehmigung der von der Gemeinde Davos am 20. Dezember 2015 zum Zwecke der Erweiterung des Bikeparkes „Färich" beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung als beansprucht. Sie erlischt am 31. Dezember 2020, sofern bis zu diesem Zeit-

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punkt die in der Nutzungsplanung vorgesehenen Nutzungen nicht realisiert worden sind. III. Weitere Anordnungen

1. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 2. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses erforderliche Kennzeichnung im eingereichten graphischen Auszug des Zonenplanes 1:1000 „Bikepark Färich" vorzunehmen. 3. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der digitalen Nutzungsplanungsdaten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden beziehungsweise wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. IV. Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

1. Für das raumplanerische Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 2. Für das Rodungsbewilligungsverfahren hat die DDO gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) eine Gebühr im Gesamtbetrag von Fr. 920.— zu bezahlen.

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Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Staatsgebühr

Fr. 800.—

Ausfertigungsgebühren und Barauslagen

Fr.

Total

Fr. 920.—

120.—

Die DDO hat diesen Gesamtbetrag von Fr. 920.— gemäss der separat zugestellten Rechnung an die Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen, und zwar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (zugunsten von Konto 4210001). 3. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2015 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und -

dass Berechtigte gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit integrierter Rodungsbewilligung innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerde erheben können, wobei der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel beizulegen sind.

4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist für einen allfälligen Weiterzug an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Chr. Rathgeb

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen