Teilrevision 2000
Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos
Dokument
- Nummer
- 00.1294
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Davos
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 15.08.2000
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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15. August 2000
17. August 2000
1294
A. Die Stimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vorn 27. September 1998 u.a. die Generellen Erschliessungspläne "Teil Verkehr und Tourismus" über das gesamte Territorium der Landschaft Davos. Mit Beschluss Nr. 1259 vom 6. Juli 1999 genehmigte die Regierung mit diversen Vorbehalten diese Generellen Erschliessungspläne. Ein Vorbehalt betraf die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhom" enthaltenen Festlegungen für die Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn". Diese Festlegungen wurden von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Dies geschah einerseits mit der Begründung, dass zwischen dem damals vorfie-
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genden Vorprojekt für die Realisierung der Beschneiungsanlage und den Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan derart grosse Differenzen hinsichtlich Leitungsführungen und Beschneiungsflächen bestanden, dass letztere keiner direkten Korrektur im Rahmen des Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahrens im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG zugänglich waren. Im Weiteren war fraglich, ob der in der Wegleitung 1998 über Beschnei-
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ungsanlagen im Kanton Graubünden enthaltende Grundsatz, wonach Beschneiungsanlagen auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren sind, als eingehalten betrachtet werden kann. Im Übrigen stand damals der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt zum Umweltverträglichkeitsbericht noch aus. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 unterbreitete der Kleine Landrat der Landschaft Davos
• Gemeinde dem Kanton sinngemäss das Begehren, es sei der regierungsrätliche Zurück'' weisungsbeschluss bezüglich der Nutzungsplanung Beschneiungsanlage „Brämabüel '
Jakobshorn" in Wiedererwägung zu ziehen und diese Nutzungsplanung nunmehr zu genehmigen. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, dass die Abweichungen zwischen
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2 dem Projekt und dem Inhalt der Generellen Erschliessungspläne in der Zwischenzeit bereinigt werden konnten, indem das Projekt für die Beschneiungsanlage entsprechend den Inhalten der Generellen Erschliessungspläne angepasst worden sei. Das von der Landschaft Davos Gemeinde am 23. Juni 2000 dem Kanton zur vorläufigen Kenntnisnahme eingereichte Projekt „Schneeanlage Jakobshorn, Ausbauetappe 2000" weist in der Tat nicht mehr derart grosse Differenzen gegenüber den Generellen Erschliessungsplänen auf wie das ursprüngliche Projekt. Deshalb ist es der Regierung möglich, die Festelegungen in den Generellen Erschliessungsplänen in teilweiser Wiedererwägung des Regierungsbeschlusses Nr. 1259 vom 6. Juli 1999 wenigstens soweit zu genehmigen, als dies für eine Realisierung des neuen, angepassten Projektes erforderlich ist. Selbst in diesem begrenzten Genehmigungsumfang bestehen freilich noch diverse Differenzen zwischen der beschlossenen Nutzungsplanung und dem Projekt. Soweit die Differenzen bloss geringfügig sind, können sie mittels Korrekturen im Sinne von Art. 37
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Abs. 4 KRG direkt mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss ausgeräumt werden. Soweit sie demgegenüber erheblich sind, bedarf die Nutzungsplanung selbst für die Verwirklichung des angepassten Projektes einer Überarbeitung. Soweit im Übrigen die Generellen Erschliessungspläne Festlegungen enthalten, deren Genehmigung für die Realisierung des neuen Projektes nicht erforderlich ist, muss am regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid vom 6. Juli 1999 festgehalten werden, zumal dieser Rückweisungsentscheid, wie erwähnt, auch wegen Zweifeln betreffend die Angemessenheit der in den Generellen Erschliessungsplänen insgesamt vorgesehenen Beschneiungsflächen erfolgte.
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3 B. Generelle Erschliessungspläne "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" (Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn") 1. Festlegungen
Im Skigebiet "Brämabüel - Jakobshorn" ist eine flächige Beschneiung verschiedener Pisten mit einer stationären Anlage vorgesehen. Laut Generellem Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" handelt es sich um die Standardpiste (Jatzhütte - Talstation Sessellift Usser Isch, zwei Pisten zwischen der Talstation des Skiliftes Jatz und der Bergstation der Clavadelerbahn, zwei Pisten entlang des Sesselliftes Usser Isch, die Verbindungspiste zwischen der Standardpiste und dem Restaurant "Clavadel", zwei Pistenstücke der Piste Bergstation Jakobshorn - Brämabüel - Station lschalp sowie ein Pistenstück bei der Stati-
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on Ischalp. Die genannten Pisten befinden sich zwischen 1935 und 2'530 m.ü.M.. Die laut Generellem Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" für die Beschneiung vorgesehene Fläche beträgt insgesamt rund 30 ha. Für rund 2.5 ha hievon bestehen bereits bewilligte punktuelle Schwachstellenbeschneiungen. Die seitens der Gemeinde am 23. Juni 2000 beim Kanton eingereichten Projektunterlagen betreffend der Ausbauetappe 2000 der Schneeanlage Jakobshorn beinhalten dagegen vorerst lediglich Beschneiungsflächen im Umfang von rund 21.2 ha. Laut dem Projektplan "Beschneite Flächen", Übersicht 1:10'000, vom 8. Juni 2000 sollen im Einzelnen die folgenden Pisten und Pistenabschnitte beschneit werden: 1. Pisten im Bereich "Usser Isch - Clavadeleralp": - Pisten "Usser Isch Tal" im Umfang von rund 2.4 ha; - Pisten "Usser Isch Berg" im Umfang von rund 5.5 ha; - Piste "Unterer Teil Standardpiste im Umfang von rund 1.5 ha; Pisten "Oberer Teil Standardpiste, Oberer Teil Jatzpiste und Oberer Teil
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Rennpiste Jatz" im Umfang von rund 6.1 ha; Pisten "Unterer Teil Rennpiste Jatz" im Umfang von rund 1.4 ha; Jatzpiste im Umfang von rund 1.9 ha; - Piste beim Restaurant "Clavadel" im Umfang von rund 1.1 ha.
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Pisten im Bereich "Ischalp - Brämabüel": - Ischalppiste im Umfang von rund 0.9 ha; - Weg "Ischalp - Usser Isch" im Umfang von rund 0.4 ha.
Inhalt der am 23. Juni 2000 eingegangenen Projektunterlagen bilden ferner im Wesentlichen die folgenden baulichen Massnahmen: der Speichersee Stadleralp mit Schieberkammer, Zufahrt zum Speichersee und benachbartem Seelein (letzteres als Ersatz für das heute am Standort des geplanten Speichersees im Gebiet "Stadleralp" existierenden Seeleins); neue Druckleitung für die Beschneiung des Weges (Verbindungspiste) "Ischalp" - "Usser Isch" mit 6 Zapfstellen; neue Druckleitung östlich des Restaurants "Clavadel" mit 5 Zapfstellen; -
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neue Druckleitung zwischen Talstation "Jatz" und Restaurant "Jatzhütte" mit 11 Zapfstellen; neue Druckleitung, welche aus dem Gebiet östlich des Restaurants "Fuxägufer" (bei Punkt 2280.4) über die Bergstation "Jakobshorn" bis zum Restaurant "Jatzhütte" führt, mit 14 Zapfstellen; unterirdischer Schieberschacht nördlich der Bergstation "Jakobshorn"; Ausbau der Pumpwerke in der Tal- und Bergstation "Jatz".
2. Beurteilung der Festlegungen
2.1 Beurteilung aufgrund der Ende Juni 2000 eingereichten Projektunterlagen Die in den zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplänen "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" enthaltenen Festlegungen für die Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" sind aufgrund der neuesten, am 23. Juni 2000 eingereichten Projektunterlagen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung ergeben sich die folgenden Abweichungen zwischen den Festlegungen in den Generellen Erschliessungsplänen und den geplanten Projektteilen in den Ende Juni eingereichten Projektunterlagen, welche aufgrund ihrer Grössenordnung nicht mehr als unwesentlich beurteilt werden können:
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5 Beschneiungsfläche südöstlich der Station "Ischalp"; Beschneiungsfläche für den Verbindungsweg zwischen Ischalp und Usser lsch; Beschneiungsteilfläche im Gebiet der Ischmäder; Beschneiungsflächen im Bereich Restaurant "Jatzhütte", Chalet "Güggel" und Abzweigung der Jatzpiste von der Standardpiste; Land- und Forstwirtschaftsweg mit Leitungstrassee im Bereich des geplanten Speichersees im Gebiet "Stadleralp"; Leitungsstrasse zwischen der Station Ischalp und dem Carjölertobel (Wegverbindung "Ischalp - Usser Isch"); Leitungstrassee nordöstlich der Talstation "Usser (sch"; Leitungsstrasse bei der Talstation „Jatz"; Leitungstrassee zwischen dem Restaurant "Jatzhütte" und der Abzweigung der Rennpiste "Jatz" von der Jatzpiste; Leitungstrassee ab Restaurant "Jatzhütte" über Bergstation "Jakobshorn" bis ins Ge-
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biet östlich des Restaurants "Fuxägufer" (bei Punkt 2280.4). Gemäss vorliegendem Projekt soll auf eine Realisierung folgender im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 festgelegten Festlegungen zumindest vorläufig verzichtet werden: Leitungsstrasse Station Ischalp - Brämabüel - Höhenkurve 2'400 m.ü.M. samt Beschneiungsfläche; Beschneiungsfläche nordwestlich Jakobshorn; Beschneiungsfläche für die Verbindungspiste zwischen Standardpiste über die Ischmäder zum Restaurant "Clavadel". 2.2 Auswirkungen auf die Generellen Erschliessungspläne a) Planfestelegungen, die mit vorliegendem Beschluss korrigierbar sind Aufgrund von Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung bei bloss geringfügigen Abweichungen im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand die erforderliche Bereinigung der Generellen
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6 Erschliessungspläne selber vornehmen. Dies ist vorliegend in den folgenden Fällen möglich: Ergänzung der im Generellen Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" südöstlich der Station Ischalp festgelegten Beschneiungsfläche entsprechend dem am 23. Juni 2000 eingegangenen Projektplan "Beschneite Flächen", Übersicht 1:10'000, vom 8. Juni 2000 in östlicher Richtung. Für den in den Generellen Erschliessungsplänen "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" festgelegten Land- und Forstwirtschaftsweg im Bereich des geplanten Speichersees im Gebiet "Stadleralp". Die vorgenannten Generellen Erschliessungspläne werden entsprechend dem am 23. Juni 2000 einge-
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gangenen Projektplan Nr. 3050-3 (Speichersee "Stadleralp", Situation und Schnitte 1:1'000, vom Januar 2000) korrigiert. Für die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 "Davos" und "Rhinerhorn" festgelegten Leitungstrassen zwischen der Station "Ischalp" und Carjöler Tobel, nordöstlich der Talstation "Usser Isch", bei der Talstation "Jatz", zwischen dem Restaurant "Jatzhütte" und der Abzweigung der Rennpiste "Jatz" von der Jatzpiste sowie im Bereich des geplanten Speichersees im Gebiet "Stadleralp". Die vorgenannten Generellen Erschliessungspläne werden entsprechend dem am 23. Juni 2000 eingegangenen Projektplan Nr. 3050-1 (Leitungsnetz, Übersicht 1:5'000, vom Juni 2000) korrigiert. Gemäss Schreiben der Landschaft Davos Gemeinde vom 4. August 2000 liegt das entsprechende Einverständnis zur direkten Korrektur der vorstehenden Punkte durch die Regierung vor. Die Generellen Erschliessungspläne "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" werden somit wie vorstehend umschrieben korrigiert. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den zwei erwähnten Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 vorzunehmen. b) Nicht zu genehmigende Planfestlegungen Der Generelle Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" beinhaltet die Beschneiung der Clavadelerpiste samt dafür erforderlichem Leitungstrassee.
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7 Gemäss Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Juni 1999 wird zur Schonung des Hoch- und Flachmoorkomplexes "Clavadeleralp" auf die Beschneiung dieser Piste, was das Teilstück Standardpiste bis zum Punkt 2081 betrifft, vollständig verzichtet. Eine Genehmigung dieser im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" festgelegten Beschneiungsflächen sowie der für deren Beschneiung erforderlichen Leitungstrasseen für Wasser-, Energieversorgung, Steuerung, Kommunikation wird somit obsolet. Die vorgenannten Festlegungen werden daher nicht genehmigt. c) An die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisende Planfestlegungen Hinsichtlich der folgenden Projektteile der Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" erweisen sich die Abweichungen zwischen den Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" sowie den am 23. Juni 2000 beim Kanton eingegangenen Projektunterlagen als derart erheblich, dass eine direkte Korrektur durch die Regierung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG nicht möglich ist:
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Beschneiungsflächen im Bereich Restaurant "Jatzhütte" / Chalet "Güggel" und Abzweigung Jatzpiste von der Standardpiste; Leitungstrassee ab Restaurant "Jatzhütte" über Bergstation "Jakobshorn" bis ins Gebiet östlich des Restaurants "Fuxägufer" (bei Punkt 2280.4). Somit sind diese Inhalte des Generellen Erschliessungsplanes "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. d) An die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisende Planfestlegungen Bezüglich der im Generellen Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" festgelegten Beschneiungsfläche samt zugehörenden Leitungen für die Piste Station lschalp - Brämabüel - Höhenkurve 2'400 m.ü.M. sowie hinsichtlich der Beschneiungsteilfläche nordwestlich des Jakobshorns wird am regierungsrätlichen Rückweisungs-
• beschluss vom 6. Juli 1999 festgehalten. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass auf die
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8 Realisierung dieser Festlegungen zumindest einstweilen verzichtet werden soll. Im Übrigen soll mit dieser Massnahme der Bergbahnunternehmung im Sinne von Abschnitt D, Ziffer 4.4, Seite 31 f. des Regierungsbeschlusses vom 6. Juli 1999 betreffend Genehmigung der Generellen Erschliessungspläne "Teil Verkehr und Tourismus" die Möglichkeit geboten werden, die Beschneiungsanlage "Jakobshorn" so auszurichten, dass der in der Wegleitung 1998 über Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden enthaltene Grundsatz, wonach Beschneiungsanlagen auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren sind, eingehalten werden kann. e) Weiterer Ergänzungsbedarf Gemäss den am 23. Juni 2000 beim Kanton eingegangenen Projektunterlagen ist folgen, de zusätzliche Fläche für eine Beschneiung vorgesehen, welche im Generellen Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" überhaupt nicht enthalten ist: - Beschneiungsfläche für den Verbindungsweg zwischen Ischalp und Usser Isch. Betreffend dieser Beschneiungsfläche ist der Generelle Erschliessungsplan "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" im Rahmen der ohnehin erforderlichen Überarbeitung zu ergänzen, damit einem entsprechenden Baugesuch im BAB-Verfahren zugestimmt werden kann. Im Übrigen stimmen die in den zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplänen "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" enthaltenen Festlegungen mit den neuesten Projektunterlagen im Wesentlichen überein.
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2.3 Beurteilung aufgrund der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden 2.3.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen
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Gemäss der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden, welche im Dezember 1998 vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) erlassen
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9 wurde, sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1. Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzund Gewässerschutzgesetzgebung stehen; 2. Der Beschneiungszweck muss darin bestehen, a) den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen VVintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen; b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen,
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Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten; c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen; Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen;
4. Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden;
5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März geschneit wer-
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den. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober geschneit werden;
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10 6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren; dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann; b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden; 7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden. 2.3.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen
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a)
Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung
Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b bis d nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e bis h nachstehend sowie auf die materielle Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 3.5 hienach) verwiesen werden. b)
Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes
Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Beschneiungsanlage „Jakobshorn" mit hinlänglicher Nachvollziehbarkeit ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet "Brämabüel Jakobshorn" ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und ge-
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fahrlosen Pisten während der üblichen Wintersportsaisonzeit zur Verfügung zu stellen.
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11 Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt diesbezüglich somit innerhalb der in der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden abgesteckten Leitplanken. c)
Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes "Brämabüel - Jakobshorn"
Die Beschneiungsflächen, die in den vom Davoser Souverän beschlossenen Generellen Erschliessungsplänen für das Skigebiet Jakobshorn vorgesehen sind, weisen in der Summe ein beträchliches Ausmass auf. Wie die Regierung bereits im Beschluss vom 6. Juli 1999 ausführte, ist es fraglich, ob unter diesen Umständen der Grundsatz, wonach Beschneiungsanlagen auf die bedeutendsten Pisten zu beschränken seien, noch als eingehalten betrachtet werden kann. Diese Frage kann vorläufig offen gelassen werden, zumal sich der vorliegende Genehmigungsbeschluss nur auf diejenigen Beschneiungsflächen bezieht, die Gegenstand des am 23. Juni 2000 eingereichten angepassten Projektes bilden. Bezüglich dieser Beschneiungsflächen kann festgehalten werden, dass die davon
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betroffenen Pisten das Rückgrat des Skigebietes darstellen. Aufgrund dieser Umstände kann der Grundsatz, dass die Beschneiung sich auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes zu konzentrieren hat, als erfüllt betrachtet werden. Betreffend der geplanten Beschneiung weiterer Pisten, wie dies die Bergbahnen "Brämabüel & Jakobshorn AG" in weiteren Ausbauetappen offensichtlich beabsichtigt, sind von der Bergbahnunternehmung demgegenüber ausführlichere Begründungen respektive ein detailliertes Konzept zu verlangen, aus welchem hervorgeht, wie der vorgenannte, gemäss kantonaler Wegleitung 1998 einzuhaltende Grundsatz auch dann noch als eingehalten betrachtet werden kann. d) Eignung des Skigebietes "Jakobshorn" für die Wintersportnutzung Der Wintersportort Davos gilt als eine der bekanntesten, ältesten und mitunter auch bedeutendsten Wintersportdestinationen der Alpen. Das Bergbahnen Brämabüel & Jakobshorn AG sind im Verlauf der Jahre zu einem grossen Unternehmen angewachsen, welches für die Landschaft Davos eine bedeutende Wertschöpfung erziehlt. Die Eignung des Skige-
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bietes "Brämabüel - Jakobshorn" für die Wintersportnutzung ist aufgrund seiner Höhenlage, welche weitgehend über 2'000 m.ü.M. liegt, unbestreitbar gegeben.
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e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Wie der von den Bergbahnen Brämabüel & Jakobshorn AG mit der Projektierung des vorliegenden Beschneiungsprojektes beauftragte Ingenieur der Hegland & Partner AG in Chur,
telefonisch am 28. Juli 2000 bestätigte, soll ausschliesslich zwischen
dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. Daraus ergibt sich, dass die Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes nach Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden gewahrt ist. f)
Wasserbezug
Wie aus den vorliegenden Projektunterlagen folgt, stammt das Wasser für die Beschneiung "Jakobshorn" aus dem gleichen Gebiet, in welchem die Beschneiungsflächen liegen. Ein Heraufpumpen aus dem Talgrund entfällt. Von einer Wasserentnahme aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse (ca. Mitte Januar bis Mitte März) kann abgesehen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen zur materiellen Umweltver-
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träglichkeitsprüfung unter Ziffer 3.5.1 lit. a hienach). Somit können mit dem vorliegenden Projekt auch diese Grundsätze der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden eingehalten werden. g) Beschneiung von Mooren Laut der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden dürfen Moore von nationaler Bedeutung nicht beschneit werden. Moore von regionaler oder lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. Vorliegend wurde das Projekt im Laufe der Projektierungsphase so angepasst, dass weder Moore von nationaler noch solche von regionaler Bedeutung beschneit resp. mit Leitungen durchquert werden müssen. Mittels einer entsprechenden Auflage wird die Regierung zudem sicherstellen, dass auch in Moorflächen lokaler Bedeutung keine Leitungen erstellt werden. Im vorliegenden Fall ist es hingegen nicht möglich, auf die Beschneiung sämtlicher Moore von lokaler Bedeutung zu verzichten. Ferner sind Wasserentnahmen oberhalb von Moorgebieten erforderlich. Die Regierung wird diesbezüglich mit einer Auflage sicherstellen, dass in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft in zu beschneienden Moorgebieten sowie in Moorgebieten unterhalb von Quellwasserentnahmen Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet werden,
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13 damit allfällige negative Änderungen der Moorflächen festgestellt und rechtzeitig Gegenmassnahmen eingeleitet werden können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Massnahmen zur Erhaltung der Moore die in der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden betreffend der Beschneiung von Mooren festgeschriebenen Grundsätze berücksichtigt werden können. h) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Wie der von den Bergbahnen Brämabüel & Jakobshorn AG mit der Projektierung des vorliegenden Beschneiungsprojektes beauftragte Ingenieur der Hegland & Partner AG in Chur,
am 28. Juli 2000 telefonisch bestätigte, sind für die Schneeerzeugung
keinerlei Zusätze vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdende Stoffe und Organismen (Kristallisationsaddi-
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tive) beigegeben werden dürfen, vorliegend eingehalten wird. Sollte sich der Schneeanlagebetreiber in Zukunft doch noch zu einem entsprechenden Einsatz entschliessen, wird er dies rechtzeitig und unaufgefordert dem Amt für Umwelt (AfU) mitzuteilen haben. Diesbezüglich bleibt schon heute darauf aufmerksam zu machen, dass der Einsatz solcher Zusätze im Bereich von Quellschutzzonen und von Mooren voraussichtlich nicht zulässig wäre. 3.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
3.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang, zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Beschneiungsanlage „Jakobshorn" als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (vgl. Art. 37 Abs. 3 KRG).
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14 3.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB) sowie des dazu seitens des AfU • erstellten Beurteilungsberichtes vom 1. Oktober 1999 bildet das Vorprojekt vom Dezember 1998 respektive 8. Juni 1999. Die mit dem vorliegenden Beschluss zu genehmigenden Festlegungen der Generellen Erschliessungspläne beziehen sich demgegenüber auf das angepasste, vorläufig reduzierte Projekt „Ausbauetappe 2000", so wie es am 23. Juni 2000 dem Kanton unterbreitet wurde. Der UVB sowie der Beurteilungsbericht können jedoch trotzdem verwendet werden, zumal die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigenden Festlegungen darin (mit-) enthalten sind. Die gemäss Vorprojekt vom Dezember 1998 resp. 8. Juni 1999 zur Beschneiung vorgesehenen Flächen betreffen im Einzelnen Pisten zwischen den Talstationen "Usser Isch" und "Jatz" bis zu den Bergstationen "Jakobshorn" und "Jatzhütte" sowie die Verbindungspiste zwischen dem Restaurant "Clavadel" und dem Restaurant "Fuxägufer", die Piste "Brämabüel Nord", ein Pistenstück auf der Ischalp sowie die Verbindungspiste zwischen 1schalp und Usser Isch. Alle Pisten befinden sich zwischen 1935 und 2'570 m.ü.M. Die ge-
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samte Pistenlänge beträgt 10 km. Es ist vorgesehen, die Pisten im Mittel auf einer Breite von 10 - 40 m zu beschneien. Die für die Beschneiung vorgesehene Fläche beträgt rund 30 ha. Für Teile dieser Pisten im Umfang rund 2.5 ha bestehen bereits bewilligte punktuelle Schwachstellenbeschneiungen. Für die Beschneiung der vorstehend aufgeführten Skipistenflächen werden voraussichtlich rund 80'000 m 3 Wasser benötigt. Um die Wasserversorgung sicherzustellen, ist ein Speicherbecken mit knapp 50'000 m 3 Inhalt auf der Stadleralp (2'519 m.ü.M.) vorgesehen. Das Wasser soll aus diversen Quellen, aus einem Fliessgewässer (Stadlerbach) sowie aus Oberflächenwasser während der Schneeschmelze bezogen werden. Insgesamt ist der Einsatz von 21 Propellerkanonen vorgesehen. Für das Vorhaben sind im Wesentlichen die folgenden baulichen Massnahmen erforderlich:
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Speichersee Stadleralp: Der Speichersee befindet sich südlich des Jatzhorns auf 2'519 m.ü.M.. Der Speicherinhalt beträgt knapp 50'000 m 3 . Die Seeoberfläche misst ca. 8245 m 2.
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Pumpstationen: Für die Errichtung der Pumpstationen werden keine neuen Hochbauten erstellt. Die Pumpstationen "Ischalp", "Usser lsch", "Fuxägufer", "Clavadel" und Talstation "Jatz" sind bereits vorhanden. In den Stationen "Clavadel" und "Jatz" müssen die Pumpen verstärkt werden. In der Bergstation "Jatz" wird ein vorhandener Raum umgenutzt und als Pumpstation verwendet.
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Wasser- und Stromverteilnetz: Das gesamte Leitungsnetz beträgt rund 13 km. Die Grabentiefe liegt zwischen 80 und 120 cm. Auf der ganzen Strecke im Abstand zwischen 50 und 100 m werden Zapfstellen (110 Stück) verteilt. Die Zapfstellen werden in 1 m breiten Zement-
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rohrschächten montiert und somit unterirdisch angelegt. Die Leitungen in den Geieten "Usser Isch", "Clavadel", "Jatz - Jatzhütte" und "Ischalp" sind zum Teil schon er-
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stellt worden. Die Leitungen in den Gebiet "Jakobshorn Nord" und "Brämabüel Nord" sind noch zu realisieren. Im oberen Teil der Brämabüel-Piste ist eine Trafostation geplant.
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Wasserfassungen: Sämtliche Wasserfassungen bestehen bereits. Die bestehenden, jedoch nicht bewilligten Bachfassungen am Stadlerbach aus dem Jahr 1996 sind als neue Bauwerke zu beurteilen.
In der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999 (vgl. Seite 15 ff.) wird eine Rei-
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he von Massnahmen zur Reduktion der Projektauswirkungen dargestellt. Diese sind zu verbindlichen Projektbestandteilen zu erklären.
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16 3.3 Inhalt der UVP Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, ob eine geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (Art. 3 UVPV). Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind.
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Inhalt der UVP bildet andererseits die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 1. Oktober 1999 ab. 3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Als UVB im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" der Concepta AG, Davos, vom 17. Dezember 1998 sowie die Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" der Concepta AG, Davos, vom 15. Juni 1999 zu betrachten. Der vorgenannte UVB
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17 inklusive Ergänzungen besteht aus einem Textteil sowie aus verschiedenen Beilagen und Plänen. Zudem sind die folgenden Teilberichte ebenfalls Bestandteil des UVB: •
Vorprojekt, Technischer Bericht der Hegland & Partner AG, Chur, vom 11. Dezember 1998;
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Vorprojekt, Ergänzung zum Technischen Bericht der Hegland & Partner AG, Chur, vom 8. Juni 1999;
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Fachbericht Geologie und Hydrogeologie der Baugeologie Chur vom 16. November 1998;
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Fachbericht Geologie und Hydrogeologie, Ergänzung des Berichtes vom 16. November 1998 der Baugeologie Chur vom 14. Juni 1999;
•
Pflanzenökologisches Gutachten von Camenisch & Zahner, Chur, vom August 1998;
•
Vorprojekt Speichersee Stadleralp, Beurteilung der Lawinensituation des Forstingenieurbüros Dr. Hannes Barandun, Davos, vom 29. Oktober 1998.
Der UVB behandelt die meisten der gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind. Die Angaben sind weitgehend richtig. Die
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Ausführungen bedürfen jedoch einiger Präzisierungen und Ergänzungen. In einigen Bereichen griff das AfU auf eigene Kenntnisse zurück bzw. führte eigene Abklärungen durch. 3.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3.5.1 Gewässerschutz und Fischerei a) Wasserbezug Das Projekt sieht vor, in den Monaten Mai und Juni das Speicherbecken im Gebiet "Stadleralp" von knapp 50'000 m 3 Inhalt zu füllen. Rund zwei Fünftel des Seeinhalts (ca. 20'000 m3) fallen gemäss UVB während diesen zwei Monaten aus dem direkten Einzugsgebiet des geplanten Speichersees an (Seequelle Stadleralp Nr. 26 laut Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydrologie vom 16. November 1998; Oberflächenwasser aus dem Geländekessel). Für die übrigen rund 30'000 m 3 Wasser sind Wasserentnahmen aus dem Stadlerbach vorgesehen (Fassungen Nr. 1 bis Nr. 4 laut
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Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydrologie vom 16. November 1998). Dieses Wasser soll während rund 1.5 bis 2 Monaten im Umfang von 6 bis 10 l/s gefasst und via die Talstation "Jatz" zum Speichersee hinauf gepumpt werden (Höhendifferenz ca. 450 m). Im UVB wird vorgeschlagen, dass nach Abschluss der Seefüllung die Bachfassungen am Stadlerbach von der Wasserversorgung der Schneeanlage abgetrennt werden. Auf die Bachwasserfassung "Jatz" (Fassung Nr. 7 laut Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydrologie vom 16. November 1998) wird - entgegen den Aussagen im UVB - aufgrund des Schreibens der Concepta AG vom 13. September 1999 nachträglich vollständig verzichtet. Neben dem Speichersee sind für die Wasserversorgung der Schneeanlage Wasserentnahmen aus insgesamt 15 Quellen geplant. Die Quellwasserentnahmen beschränken sich gemäss den Aussagen im UVB auf die Monate November bis März (vgl. Tabelle 5 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999). Demnach sind während der Vegetationsperiode keine Wasserentnahmen aus den Quellen vorgesehen. Die Stampfibach- und Jatzquellen (Nr. 5 bis Nr. 10 gemäss Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydrologie vom 16. November 1998) sollen dabei am stärksten beansprucht werden (November bis Januar durchschnittlich ca. 33% der Zeit oder 8 h/Tag; Februar bis März durchschnittlich ca. 6% der Zeit oder 1.5 h/Tag).
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Neben der direkten Beschneiung wird das Wasser dieser Quellen auch für die Wiederauffüllungen des Speichersees verwendet. Die übrigen zehn Quellwasserentnahmen (Nr. 13 bis Nr. 16 und Nr. 20 bis Nr. 25 laut Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydro-
' logie vom 16. November 1998) erfolgen ausschliesslich zu Zeiten, wenn die Schneeanla-
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ge in Betrieb ist. Eine Zwischenspeicherung dieses Wassers ist somit nicht vorgesehen. Die Beanspruchung dieser Quellen beträgt im November und Dezember durchschnittlich ca. 9 bis 15% der Zeit oder 2 bis 4 h/Tag, im Januar bis März durchschnittlich ca. 1 bis 2% der Zeit oder 0.5 bis 1 h/Tag. Für die bestehende, bewilligte punktuelle Beschneiung besteht eine fischereirechtliche Bewilligung vom 18. August 1992 für die Wasserentnahme aus dem Geisslochbach. Diese Wasserentnahme wurde jedoch nie realisiert und es soll auch in Zukunft darauf verzichtet werden, dem Geisslochbach Wasser zu entnehmen (vgl. Seite 10 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999).
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19 Beurteilung der Wasserentnahmen:
Gegenüber dem ersten Vorprojekt (vgl. Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage Jakobshorn vom 17. Dezember 1998; Vorprojekt, Technischer Bericht vom 11. Dezember 1998; Fachbericht Geologie und Hydrogeologie vom 16. November 1998) ist die Anzahl der Wasserbezugsstellen um fünf Quellen und eine Bachwasserfassung reduziert worden. Diese Projektänderung wird ausdrücklich begrüsst. Es darf festgestellt werden, dass dadurch das Vorhaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit klar verbessert worden ist. Im Einzugsgebiet des Stadlerbachs entspringen verschiedene Bachläufe. Gemäss überarbeitetem Vorprojekt ist an den vier grössten Bachläufen je eine Wasserfassung geplant. Drei der Bachläufe vereinigen sich auf einer Kote von ca. 2250 m.ü.M. zum Hauptbach. Die Wasserfassungen an diesen Bachläufen befinden sich unmittelbar vor dieser Vereinigung (Fassungen Nr. 1, 2 und 3 laut Beilage 2 des Fachberichtes Geologie und Hydrologie vom 16. November 1998). Der vierte Bachlauf mündet weiter unten auf einer Höhe von ca. 2'000 m.ü.M. in den Hauptbach. Dessen Wasserentnahme liegt rund 500 m ober-
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halb der Einmündung auf einer Höhe von 2'221 m.ü.M.. Für die Wasserentnahmen aus dem Stadlerbach ist eine Bewilligung aufgrund von Art. 29 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) notwendig, da es sich um ein Gewässer mit ständiger Wasserführung handelt. Die Wasserentnahme kann gemäss Art. 30 GSchG bewilligt werden, wenn die Anforderungen gemäss Art. 31 bis 33 GSchG erfüllt sind (die weiteren Buchstaben dieses Artikels sind im vorliegenden Fall unerheblich). Gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG muss bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einem Abfluss Q 347 < 60 lis die Restwassermenge 50 lis betragen. Die Abflussmenge Q347 des Stadlerbaches beträgt auf der Höhe der vier Fassungen ca. 6 lis (vgl. Seite 5 der Ergänzung des Fachberichtes Geologie und Hydrogeologie vom 14. Juni 1999). Der Kanton kann unter bestimmten Voraussetzungen die Restwassermenge tiefer ansetzen (Art. 32 GSchG). In diesen Fällen wird die Restwassermenge von der zuständigen Behörde nach ökologischen Kriterien festgelegt.
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20 Der Stadlerbach gilt als Nichtfischgewässer. Die Bachwasserfassungen befinden sich auf einer Höhe von 2'221 bis 2'266 m.ü.M. Das Projekt sieht vor, die Wasserentnahme aus dem Stadlerbach nur während der Zeit der Schneeschmelze (Mai bis Juni) zu betreiben und dabei im Umfang auf max. 10 1/s während der Schneeschmelze zu beschränken. Gemäss UVB werden dem Gewässer somit höchstens 5 bis 20% der tatsächlichen Abflussmenge entnommen. Aus diesem Grund wird im UVB darauf verzichtet, Restwasserauflagen zu formulieren. Aus ökologischer Sicht ist zu begrüssen, dass die Wasserentnahmen aus dem Stadlerbach auf die Zeit der Höchstabflüsse beschränkt werden soll. Die Formulierung einer Restwasserauflage ist jedoch trotzdem notwendig. Dabei muss beachtet werden, dass zu Beginn der Vegetationsperiode (Mai/Juni) die ökologischen Ansprüche an die Restwassermenge in quantitativer Hinsicht um einiges höher sind als während der Zeit der Mindestabflüsse. Bei der Festlegung der Restwassermenge muss daher Rücksicht auf die in dieser Jahreszeit anfallenden Abflussmengen genommen werden. Eine Dotierwasserauflage an jeder Fassung zu verfügen, ist aus praktischen Gründen nicht zweckmässig. Aus diesem Grund sowie in Anlehnung an Art. 32 lit. a GSchG soll am Stadlerbach an einem gut zugänglichen Punkt, welcher ca. 1 km unterhalb der Wasser-
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entnahmen und über 1700 m.ü.M. liegt, eine Restwassermenge festgelegt werden. Eine derartige Stelle befindet sich ca. 500 m oberhalb der Einmündung zum Sertigbach beim Punkt 1'741 m.ü.M. (Brücke über den Stadlerbach; vgl. Landeskarte 1:25'000, Blatt 1217 "Scalettapass"). Das Einzugsgebiet des Stadlerbaches beträgt an dieser Stelle ca. 2 km 2. Auf einer Höhe von rund 1'700 m.ü.M. beträgt der spezifische Abfluss in den Monaten Mai bis Juli gemäss Abschätzungen des Amtes für Umwelt im Mittel zwischen rund 60 bis 100 1/s*km2 (Referenzmessstelle: Dischmabach, Station Kriegsmatten, Abflussdaten aus den Jahren 1964 bis 1997). Die mittleren Abflüsse in den Monaten Mai bis Juli betragen somit im Stadlerbach beim Punkt 1'741 m.ü.M. zwischen rund 120 bis 200 l/s. Das Projekt sieht vor, dem Stadlerbach in dieser Zeit maximal 10 l/s zu entnehmen. Dies entspricht in durchschnittlichen Jahren ca. 5 bis 9% des Abflusses. In trockenen Jahren mit geringem Abfluss kann jedoch der Anteil der Wasserentnahmemenge am Gesamtabfluss stark zunehmen. Insbesondere in der ersten Hälfte des Monats Mai wurden an der Referenzstation am Dischmabach schon spezifische Abflusswerte von lediglich ca. 51/s*km 2, welche im Stadlerbach beim Punkt 1'741 m.ü.M. ca. 10 l/s entsprechen würden, ermittelt. Bei der
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21 Festlegung einer Mindestrestwassermenge muss somit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in abflussarmen Perioden eine umweltverträgliche Situation im Stadlerbach aufrecht erhalten bleibt. Aus diesem Grund muss zum Zeitpunkt der Wasserentnahme die Mindestrestwassermenge im Stadlerbach beim Punkt 1741 m.ü.M. auf 100 l/s festgesetzt werden. Diese Abflussmenge stellt eine aus ökologischer Sicht befriedigende Grösse dar. In Jahren mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Abflussverhältnissen kann diese Restwassermenge bei einer maximalen Entnahmemenge von 10 l/s problemlos eingehalten werden. In trockenen Jahren muss jedoch unter Umständen die maximale Wasserentnahmemenge herabgesetzt und/oder die Wasserbezugsdauer zeitlich ausgedehnt oder verschoben werden. Daher kann die Entnahmedauer auf die Monate Mai bis Juli ausgedehnt werden. Dies entspricht auch den hydrologisch abflussstärksten Monaten. Ebenso muss baulich sichergestellt werden, dass je nach vorherrschenden Abflussverhältnissen geringere Wasserentnahmemengen als 10 l/s möglich sind. Bei der Gestaltung der Wasserfassungen muss zudem eine möglichst gute Durchgängigkeit für Benthosorganismen gewährleistet werden. Obwohl die Fassungen teilweise bereits realisiert sind, müssen sie daher hinsichtlich der ökologischen Funktionalität noch überprüft werden. Der Wasserbezug am Stadlerbach bei allen vier projektierten Fassungsstellen vorzunehmen, ist weder sinnvoll noch aus ökologischer Sicht zu begrüssen. Aus diesem Grund ist
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dem Gesuchsteller zu empfehlen, auf die Wasserentnahmestelle Nr. 4 zu verzichten. Die Quelle und der kleine Bachlauf oberhalb des geplanten Speichersees gelten aufgrund von vorliegenden Wassermessungen als nicht ständig wasserführend. Sie trocknen im Winterhalbjahr aus. Die Feststellung im UVB ist richtig, wonach eine Bewilligungspflicht für die Wasserentnahme gemäss Art. 29 GSchG entfällt. Die Schlussfolgerung, dass daher keine Restwasserauflagen zu beachten sind, sind hingegen falsch. Wasserentnahmen benötigen nämlich eine fischereirechtliche Bewilligung laut Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF), wenn eine Wasserentnahmebewilligung gemäss Art. 29 GSchG entfällt. Gemäss Art. 9 BGF sind dabei alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere die Sicherung einer angemessenen Mindestrestwassermenge während jener Jahreszeit, in der der Bach auch im unbeeinflussten Ausgangszustand eine ständige Wasserführung aufweist. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung kann
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22 unter Berücksichtigung der anzuordnenden aufgeführten Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden. Die Wasserentnahmen aus den 15 dargestellten Quellen bringen eine grossräumige Veränderung des Wasserhaushaltes mit sich. Neben den Restwasserbestimmungen bei den Oberflächengewässern sind in Moorgebieten unterhalb dieser Quellwasserentnahmen Dauerbeobachtungsstellen einzurichten, damit allfällige Änderungen im Wasserhaushalt festgestellt und Gegenmassnahmen eingeleitet werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 3.5.2 lit. a nachstehend). Unter diesen Umständen werden die Quellwasserentnahmen für den Betrieb der Schneeanlage als vertretbar beurteilt. b) Quellschutz Gemäss UVB liegen die Einzugsgebiete der gefassten Quellen in der Gewässerschutzzone B (vgl. Seite 20 des Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 17. Dezember 1998 sowie Seite 10 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999). Die Einzugsgebiete liegen jedoch gemäss Gewässerschutzkarte Graubünden, Blatt Nr. 1197 "Davos" und 1217 "Scalettapass" in der Gewässerschutzzone A. Die im UVB dargestellten Quellstandorte sind teilweise nicht auf der Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden enthalten, da sie dem Kanton bisher nicht bekannt waren. Zur Zeit wird die Gewässerschutzkarte des
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Kantons revidiert. Die neuen Erkenntnisse werden dabei in der Revision berücksichtigt. Das Wasser aus den im UVB dargestellten Quellen wird auch für die Trinkwasserversorgung der Skirestaurants oder von Alphütten genutzt. Im UVB wird vorgeschlagen, dass für diese Quellen zumindest generelle Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden sind. Da durch den Betrieb im Skigebiet "Brämabüel - Jakobshorn" unabhängig von der Schneeanlage eine Gefährdung des Trinkwassers besteht, wird diese Massnahme ausdrücklich begrüsst. Insbesondere für die Quellen Nr. 20, Nr. 23 und Nr. 24, welche zwar
3 nicht auf beschneiten, jedoch auf präparierten Skipisten liegen, ist heute kein ausreichen' der Schutz des Trinkwassers gegeben.
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Gemäss der Wegleitung 1998 zu Beschneiungsanlagen in Graubünden des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) vom Dezember 1998 dürfen dem Be-
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23 schneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden. Im UVB wird keine Aussage gemacht, ob der Einsatz von Beschneiungsadditiven, so beispielsweise des Produkts „Snomax", vorgesehen ist. Wie der von den Bergbahnen "Brämabüel & Jakobshorn AG" mit der Projektierung des vorliegenden Beschneiungsprojektes beauftragte Ingenieur der Hegland & Partner AG in
, telefonisch am
28. Juli 2000 bestätigte, sind für die Schneeerzeugung keinerlei Zusätze vorgesehen. Damit der Grundsatz der vorerwähnten Wegleitung des DIV, dass dem Schneiwasser keine umweltgefährdeten Stoffe oder Organismen beigegeben werden, auch zukünftig kontrolliert werden kann, haben Schneeanlagebetreiber, die dem Schneiwasser irgendwelche Zusätze beizumischen gedenken, das Amt für Umwelt rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Produktes sowie dessen Einsatz zu informieren. Diesbezüglich bleibt bereits heute darauf hinzuweisen, dass der Einsatz solcher Zusätze im Bereich von Quellschutzzonen und von Mooren voraussichtlich nicht zulässig wäre. c) Übrige Belange des Gewässerschutzes und der Fischerei Auf der Stadleralp befindet sich heute ein kleines Seelein. Es liegt auf 2'513 m.ü.M., weist eine Oberfläche von rund 20 m x 20 m und eine Tiefe von etwa 30 cm auf. Mit dem Bau des Speichersees wird dieses Gewässer zerstört. Aufgrund von Art. 18 des Bundesgeset-
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zes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Art. 9 BGF ist ein entsprechender Ersatz zu leisten. Dies wird im Projekt berücksichtigt. Südöstlich des geplanten Speichersees wird eine ca. 400 m 2 , 10 bis 30 cm tiefe Mulde, in welchem sich Schmelz- und Regenwasser sammeln kann, geschaffen. Um bei Verdunstungs- und Sickerverlusten ein Austrocknen zu vermeiden, ist eine Zulaufleitung mit Schieber aus dem Speichersee vorgesehen. Für Wirbellose und Amphibien wird so wieder ein ähnlicher Lebensraum geschaffen. Diese Massnahme wird begrüsst. Gleichzeitig darf festgestellt werden, dass damit genügender Ersatz für die Zerstörung des heute bestehenden Seeleins geleistet wird. Im UVB wird dargestellt, dass mit dem natürlichen Zufluss von 1 bis 2 lis in den Speichersee ein Stetslauf zur Umwälzung des Wassers gewährleistet sei (vgl. Seite 9 des Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 17. Dezember 1998 sowie Seite 6 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999). Ob der Zufluss von 1 bis 2 lis jedoch genügt, um das Was-
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24 ser des knapp 50'000 m 3 grossen Speicherbeckens mit einer Oberfläche von rund 8'245 m2 umzuwälzen, ohne dass eine Düngeanreicherung festzustellen sein wird, muss als unsicher beurteilt werden. Daher sind bei allfälligen künftig auftretenden Eutrophierungserscheinungen im Speichersee in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen Massnahmen zu deren Verhinderung oder Verminderung zu treffen. d) Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich "Gewässerschutz/Fischerei" (Zusammenfassung) Die Bewilligung für eine Wasserentnahme nach Art. 29 GSchG für den Stadlerbach kann unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden: -
Die Dauer des Wasserbezugs beschränkt sich auf die Monate Mai bis Juli.
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Die maximale Entnahmemenge aus allen vier Wasserfassungen des Stadlerbachs beträgt insgesamt 10 l/s.
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Im Stadlerbach bei der Kote 1741 m.ü.M. muss während der Zeit des Wasserbezugs gestützt auf Art. 31 bis 35 GSchG sowie auf Art. 9 BGF die Mindestrestwassermenge 100 l/s betragen.
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Die Gestaltung der Wasserfassungen am Stadlerbach sind in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher hinsichtlich der gewässerökologischen Funktion zu überprüfen und allenfalls anzupassen (Art. 41 des Fischereigesetzes des Kantons Graubünden). Diese Überprüfung sowie eine allfällige Anpassung der Wasserfassung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. im Rahmen des BAB-Zustimmungsverfahrens vorzulegen.
Die fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF für die Wasserentnahme aus dem Bachlauf, welcher in den geplanten Speichersee mündet, kann unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden: -
Die Wasserführung im Bachlauf unterhalb des geplanten Speichersees darf durch die Wasserentnahme zeitlich und räumlich nicht eingeschränkt werden. Mit einer angemessenen Dotierwassermenge ist zu gewährleisten, dass während des Sommerhalbjahres (ca. April bis Oktober) eine ständige Wasserführung vorhanden ist.
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Die Mindestrestwassermenge ist unmittelbar unterhalb des Speichersees auf ca. 1.5 lis oder - falls der natürliche Zulauf diese Abflussmenge unterschreitet - entsprechende dem natürlichen Zufluss anzusetzen. Kann mit dieser Mindestrestwassermenge die ständige Wasserführung während des Sommerhalbjahres entsprechend dem natürlichen Zustand nicht erfüllt werden, ist die Dotierwassermenge in Absprache mit dem Jagd- und Fischereiinspektorat zu erhöhen.
Im Übrigen ergeben sich die folgenden Auflagen, Bedingungen, Handlungsanweisungen, Empfehlungen und Hinweise: Die in den Erwägungen dargelegten Bemerkungen bezüglich der Gestaltung der Bachwasserfassungen sind im Bauprojekt aufzuzeigen. -
Falls in Zukunft Eutrophierungserscheinungen im Speicherbecken auftreten, sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen Massnahmen zu deren Verhinderung oder Verminderung zu treffen.
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Die Gewässer dürfen durch allfällige Reinigungen oder Spülungen des Speicherbeckens nicht beeinträchtigt werden. Notwendige Spülungen und Entleerungen des Staubeckens sind gemäss Art. 40 GSchG bewilligungspflichtig, wobei diese Bewilligung beim Amt für Umwelt einzuholen ist.
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Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer sind als zwingende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
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Für die Quellen, welche für die Trinkwasserversorgung der Skirestaurants und Alphütten genutzt werden, sind parallel zur Realisierung der Schneeanlage zumindest generelle Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Der Erlass solcher Schutzzonen erfolgt im Nutzungsplanungsverfahren nach Art. 37 KRG. Alternativ besteht selbstredend auch die Möglichkeit, detaillierte Grundwasser- und Quellschutzzonen gemäss Art. 20 GSchG auszuscheiden. Zuständig für die detaillierte Ausscheidung der Grundwasser- und Quellschutzzonen sind gemäss Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Gemeindevorstände.
— Dem Bauherrn wird empfohlen, auf die Wasserfassung Nr. 4 beim Stadlerbach zu verzichten. -
Es wird bereits heute darauf hingewiesen, dass im Bereich der Quellschutzzonen voraussichtlich keine Kristallisationsadditive eingesetzt werden dürften.
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26 3.5.2 Natur- und Landschaftsschutz a) Naturschutz Fauna: Beim Standort des geplanten Speicherbeckens wird ein natürliches Seelein, welches ein Laichplatz für den Grasfrosch darstellt, zerstört (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.5.1 lit. c vorstehend). Im Gebiet des geplanten Speichersees befinden sich zudem Murmeltiere, welche unter Umständen während des Baus beeinträchtigt werden könnten. Aus diesem Grund ist während der Bauphase der zuständige Wildhüter beizuziehen. Flora: Gegenüber dem ersten Vorprojekt (vgl. Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 17. Dezember 1998; Vorprojekt, Technischer Bericht vom 11. Dezember 1998; Fachbericht Geologie und Hydrogeologie vom 16. November 1998) wird auf die Beschneiung der Pisten am Rande des Hochmoors von nationaler Bedeutung auf der Clavadeleralp verzichtet. Dieser Verzicht wird begrüsst. So können mit dieser Massnah-
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men die grossen Konflikte mit dem Moorschutz verhindert werden. Im UVB wird zudem vorgeschlagen, bei geringer Schneelage (unter 30 cm) die das Moorgebiet querende Piste zu sperren (vgl. Seite 17 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999). Eine Schneemenge von 30 cm erweist sich für eine Präparierung der Piste im Bereich des Hochmoores jedoch nach wie vor als zu gering. Daher ist die für die Pistenpräparierung massgebende Schneehöhe auf minimal 50 cm gesetzte Schneedecke zu erhöhen. Im Übrigen bleibt bereits heute darauf hinzu-
' weisen, dass der Einsatz von Kristallisationsadditiven im Bereich der Moore voraussicht-
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lich nicht zulässig wäre (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 2.3.2 lit. h und unter 3.5.1 lit. b hievor). Bei den durch den Leitungsbau und die Beschneiung betroffenen Flächen handelt es sich gemäss UVB um lokale Flachmoore, subalpine Weiden und Rasen, Fettwiesen, Wald,
3 Gebüschflächen, Schutt und Felsvegetation sowie Zwergstrauchheiden (vgl. Vegetations-
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karte des pflanzenökologischen Gutachtens für die Schneeanlage "Jakobshorn" vom Au-
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27 gust 1998). Es darf festgestellt werden, dass die pflanzenökologischen Untersuchungen sachlich richtig und nachvollziehbar ausgeführt worden sind. Die Vorschläge im UVB sind als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen (vgl. Tabelle 2 auf Seite 34 des Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage Jakobshorn vom 17. Dezember 1998 sowie Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2, Seite 9 des pflanzenökologischen Gutachtens vom August 1998). b) Landschaftsschutz Im Bereich des Speichersees erfolgt eine markante Veränderung der Landschaft, da das vorhandene Seelein durch einen grossflächigen See mit künstlichem Damm und künstlicher Abdichtungsschicht ersetzt wird. Gemäss den Angaben im UVB wurde bei der Projektierung des Speichersees darauf geachtet, dass ein Überschuss an Aushubmaterial entsteht, welche für gestalterische Schüttungen im Umfeld, insbesondere für die luftseitige Dammböschung, verwendet werden kann. Im UVB wird vorgeschlagen, eine Fachperson für die Gestaltung und Detailplanung des Speichersees beizuziehen. Dieser Vorschlag ist zu begrüssen und wird zur verbindlichen Auflage gemacht. Die übrigen neu zu erstellenden Bauten für die Schneeanlage werden grösstenteils unter-
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irdisch angelegt (Zapfstellen, Wasserleitungen etc.). Dadurch ergeben sich keine Probleme in landschaftlicher Hinsicht. c)
Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich "Natur- und Landschaftsschutz" (Zusammenfassung)
Zusammenfassend ergeben sich unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes die nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie der nachfolgende Hinweis: In zu beschneienden Moorgebieten sowie in Moorgebieten unterhalb vorgesehener Quellwasserentnahmen sind in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft Dauerbeobachtungsflächen einzurichten, damit allfällige Änderungen im Wasserhaushalt festgestellt und Gegenmassnahmen eingeleitet werden können.
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In Moorflächen dürfen keine Leitungen erstellt werden.
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Die Piste im Bereich des Hochmoores von nationaler Bedeutung bei der Clavadeleralp darf erst ab einer gesetzten Schneehöhe von 50 cm präpariert werden.
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Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich des Naturschutzes sind als zwingende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
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Während der Bauphase beim Speicherbecken ist der zuständige Wildhüter beizuziehen.
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Bei der Detailprojektierung und Gestaltung des Speicherbeckens ist eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen.
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Es wird bereits heute darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Moore voraussichtlich keine Kristallisationsadditive eingesetzt werden dürften.
3.5.3 Walderhaltung/Gefahrengebiete a) Walderhaltung Die für die Beschneiung vorgesehenen Piste "Brämabüel - lschalp" führt im unteren Teil durch den Waldgürtel. Die Piste besteht seit mehr als 30 Jahren, wird regelmässig maschinell präpariert und ist gemäss UVB im kommunalen Zonenplan als Wintersportzone
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ausgeschieden. Laut UVB sind für den Bau der Schneeanlage keine Rodungen notwendig. Um Schäden an den Randbäumen zu vermeiden, ist bei der künstlichen Beschneiung der vorerwähnten Piste vorgesehen, gegenüber dem Waldrand ein Abstand von 3 m einzuhalten (vgl. Seite 15 der Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP zur Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999). Die übrigen für die Beschneiung vorgesehenen Pisten liegen - mit Ausnahme der auf einem Weg verlaufenden Piste "Usser ‚sch - 1schalp" (vgl. nachstehende Ausführungen) - durchwegs ausserhalb von Waldareal. Seitens der kantonalen Forstbehörde wird beantragt, dass die abschnittsweise durch Wald führenden Abfahrtspisten "Brämabüel - lschalp" und "Usser lsch - Ischalp" der Wintersportzone zugeordnet und aus der Forstwirtschaftszone entlassen werden sollen. Da es sich um Abfahrtspisten handelt, welche seit über 30 Jahren bestehen, ist für die Umzonung dieser bestehenden Pisten kein Rodungsverfahren durchzuführen. Die besagten
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29 Pistenabschnitte „Brämabüel - Ischalp" und „Usser Isch - Ischalp" liegen gemäss rechtsgültigem Zonenplan Teilbereich „Landschaft" 1:10'000 "Davos" vom 1. Dezember 1996 bereits in der Wintersportzone. Somit ist dieser Antrag der Forstbehörde bereits erfüllt. Im Weiteren weist die kantonale Forstbehörde darauf hin, dass die gesamte Schneeanlage sich strikt an die ausgeschiedene Wintersportzone zu halten habe und dies auf Plänen wie auch im Gelände nachzuweisen sei. Für jede zusätzliche Beanspruchung von Waldareal müsste ein Rodungsverfahren durchgeführt werden. Eine allfällige Rodungsbewilligung könnte aus Sicht der kantonalen Forstbehörde jedoch nur in Aussicht gestellt werden, wenn die Auflagen im Rahmen früherer Rodungsbewilligungen restlos erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die vorsorglichen Massnahmen im Bereich der Talabfahrt, wo es längerfristig gravierende Schäden für Wald und Wild zu verhindern gilt. Die Bemerkungen im UVB, wonach die Massnahmen gegen Variantenfahrer im Wald weiterzuführen seien, sind in der Beurteilung der kantonalen Forstbehörde völlig ungenügend und zuwenig verbindlich. Laut kantonaler Forstbehörde soll die Frage der Talabfahrt (inkl. Variantenskifahrer) bis zu einem zu bestimmenden Termin zu Gunsten von Wald und Wild verbindlich geregelt werden. Die Regierung teilt zwar die Beurteilung der kantonalen Forstbehörde, wonach das Skigebiet "Brämabüel - Jakobshorn" bis heute noch über keine (hinsichtlich Breite und Neigung) den Normen entsprechende Talabfahrt verfügt. Dadurch
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werden Variantenskifahrer animiert, abseits der markierten Pisten ins Tal zu fahren, wodurch je nach Verhältnissen Schäden am Wald und Beeinträchtigungen des Wildes verursacht werden können. Die vorliegend geplante Schneeanlage befindet sich jedoch ausserhalb - nämlich oberhalb - der Talabfahrt. Somit werden durch den Bau der Schneeanlage die bestehenden Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der (bestehenden) Talabfahrt nicht verändert. Es besteht daher kein Kausalzusammenhang zwischen der Problematik der Talabfahrt und dem Bau der Schneeanlage. Aus diesem Grund kann dem Antrag der Forstbehörde in der dargestellten Form nicht entsprochen werden. Vielmehr ist das Anliegen in einem anderen Verfahren zu regeln. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Bergbahnen Brämabüel & Jakobshorn AG bemühen, die Talabfahrt zu verbessern. Diesbezüglich kann auf die Massnahmen betreffend die Verbreiterung der Talabfahrtspiste "Clavadeler Alp - Stockbodmen - Bolgen" hingewiesen werden (vgl. Zustimmungsverfügungen des Departementes des Innern und der
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30 Volkswirtschaft Nr. 2000-0128 und Nr. 2000-0188 zu den entsprechenden Baubewilligungen sowie Rodungsbewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) GR-00.000029 vom 8. Juni 2000). b) Hanginstabilitäten/Gefahrengebiete Der Fachbericht Geologie und Hydrogeologie vom 16. November 1998 stellt in verschiedenen Gebieten Hanginstabilitäten dar. Insbesondere oberhalb der Station Ischalp und der Nordpiste Brämabüel (Abschnitt von der Station Ischalp bis auf 2200 m.ü.M.) kommen stark durchnässte Bereiche und Geländeanrisse vor. Als weitere potentielle Gefahrengebiete werden im UVB das stark erosionsgefährdete Stadlertobel sowie das Überschwappen des Wassers im Speichersee infolge von Lawinenniedergängen ausgewiesen. Der UVB stellt fest, dass aufgrund des Vorhabens bezüglich Bodenerosion keine rele-
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vanten negativen Auswirkungen zu befürchten sind. Die Bewegungsgeschwindigkeit der oberflächlichen Kriech- und Rutschmassen wird sich in den labilen bis leicht instabilen Bereichen oberhalb der Ischalp allenfalls erhöhen (vgl. Seite 18 des Fachberichtes Geologie und Hydrogeologie vom 16. November 1998). Der Gefährdung infolge des überschwappenden Wassers im Speichersee wird damit begegnet, dass ein Freibord von 1 m geplant
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wird, welches innert 48 Stunden auf 3 m erhöht werden kann. Dies wird erreicht, indem einerseits bis maximal 30 l/s dem Stadlerbach abgegeben und andererseits kontinuierlich verschneit oder bei im Voraus bezeichneten Zapfstellen Wasser abgelassen werden soll. Die Risiken des Speichersees und die erhöhte Erosion des Stadlerbachs sind im UVB richtig wiedergegeben. Die Auflagen bezüglich Füllung und Wiederfüllung des Speichersees, die Entleerung bei erwarteten Großschneefällen und die Überwachung bei starken Niederschlägen im Sommer sind jedoch im UVB eher vage dargestellt worden. Somit ist es erforderlich, dass im Hinblick auf das durchzuführende Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) die vorzusehenden betrieblichen Massnahmen, welche es erlauben, das Freibord des Speichersees innerhalb von 48 Stunden um 2 m auf 3 m zu vergrössern, verbindlich festgelegt sein müssen. In der Beurteilung der kantonalen Forstbehörde dürfen die rutschgefährdeten Hänge oberhalb Ischalp und Brämabüel Nord nicht mit zusätzlichem Wasser belastet werden. Die
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31 kantonale Forstbehörde beantragt daher, dass die Überwachung dieser Rutschgebiete verbindlich zu regeln ist und bei auftretenden Schäden unverzüglich Stabilisierungsmassnahmen durchzuführen sind. Dieser Antrag der kantonalen Forstbehörde ist für das vorliegende Vorhaben wenig relevant und unverhältnismässig. Die Hanginstabilitäten in den bezeichneten Gebieten stellen natürliche Phänomene dar, welche primär nicht von anthropogenen Prozessen herrühren. Durch den Bau und Betrieb der Schneeanlage wird sich unter der Voraussetzung, dass in den besagten Rutschgebieten keine Entleerungen der Beschneiungsleitungen erfolgen, an diesem Umstand nichts Wesentliches ändern. Eine Schneedecke von rund 50 cm, welche maximal aufgrund der Schneeanlage in diese Gebiete verschneit wird, ist im Vergleich zu natürlichen Ereignissen nichts Aussergewöhnliches. Bei Starkniederschlägen und extremen Grossschneemengen werden deutlich mehr Wasser in die Gebiete eingetragen und verursachen natürlicherweise klar grössere Auswirkungen auf die dargestellten Hanginstabilitäten. Somit ist es vorliegend lediglich erforderlich, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) aufzuzeigen, wie verhindert werden kann, dass in den vorerwähnten gefährdeten Gebieten keine Entleerungen der Beschneiungsleitungen geschehen können. c) Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich "Walderhaltung/Gefahrengebiete" (Zusammenfassung) Zusammenfassend ergeben sich unter dem Aspekt der Walderhaltung und der Gefahren-
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vermeidung die nachstehenden Auflagen und Bedingungen sowie der nachfolgende Hinweis: -
Durch die Beschneiung der Pisten dürfen die angrenzenden Waldbäume nicht beeinträchtigt werden. Einzelbäume und Waldränder dürfen nicht beschneit werden. Die Schneekanonen sind mit entsprechenden Abständen zu positionieren.
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Die benützten Waldwege sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäss instand zu stellen. Für deren Benützung gilt das Reglement der Gemeinde gemäss Waldgesetzgebung (Fahrverbote, Ausnahmebewilligungen).
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Das geplante Speicherbecken ist so zu gestalten, dass bei Wald- und Flurbränden eine Wasserentnahme möglich ist.
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Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Walderhaltung und der Gefahrengebiete sind als zwingende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
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Im Rahmen des BAB-Verfahrens müssen die vorzusehenden betrieblichen Massnahmen, welche es erlauben, das Freibord des Speichersees innerhalb von 48 Stunden um 2 m auf 3 m zu vergrössern, verbindlich festgelegt sein. Es muss im Weiteren dargelegt werden, dass in den gefährdeten Rutschgebieten oberhalb der Station "Ischalp" und der Nordpiste "Brämabüel" (Abschnitt von der Station "Ischalp" bis 2'200 m.ü.M.) keine Entleerungen der Beschneiungsleitungen vorgenommen werden können. Zur Vermeidung von Erosionen bei der Entleerung der Druckleitung ist das Betriebspersonal entsprechend zu instruieren.
3.5.4 Bodenschutz Der grösste Teil der Schneeanlage Jakobshorn befindet sich in einer Höhenlage zwischen 1935 und 2'570 m.ü.M.. Nach Eingriffen in die Vegetationsdecke, beispielsweise beim Bau von Leitungsgräben, werden hochgelegene Flächen nur langsam wieder durch Pflanzen besiedelt. Eingriffe in spezielle Vegetationsformen sind besonders problematisch und
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müssen mit spezieller Kenntnis und Anleitung durchgeführt werden, um langfristige Schäden zu minimieren. Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der Leitungen bestimmte Regeln beachtet und Massnahmen getroffen werden. Dabei sind insbesondere die Art, der Zeitpunkt und der Ort der eingesetzten Baumaschinen, der Umgang mit dem betroffenen Humus sowie die Wiederherstellung der Grasnarbe nach dem Abschluss der baulichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Das Amt für Umwelt hat eine schriftliche Anleitung zu diesem Thema veröffentlicht (Praktischer Bodenschutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, Amt für Umwelt Graubünden, Dezember 1997). Ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und insbesondere in Bodenkunde ist es in der Regel schwierig zu entscheiden, welche Massnahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an einer bestimmten Stelle angemessen sind. Da-
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33 her ist bei der Ausführung von Bauarbeiten der Beizug einer Person mit guten Kenntnissen im Bereich "Bodenschutz" als Baubegleitung insbesondere für Eingriffe in grosser Höhe Voraussetzung für eine boden- und pflanzenschonende Bauausführung. Betreffend Bodenschutz werden durch das DIV im Rahmen des BAB-Verfahrens die erforderlichen Auflagen hinsichtlich Leitungsverlegungen und der Erstellung des Speichersees (zwecks Verhinderung von Erosion und von Bodenverdichtung sowie zwecks Wiederherstellung der Grasnarben) angeordnet. 3.5.5 Immissionen (Luftverunreinigungen und Lärm) a) Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs: Es ist kein direkter oder indirekter quantifizierbarer Zusammenhang zwischen dem Bau und Betrieb der Schneeanlage und dem touristisch bedingten Verkehr erkennbar. b) Lärmimmissionen beim Betrieb der Schneeanlage: Die Produktion von Schnee ist mit Lärm verbunden. Gemäss den Gesuchsunterlagen be-
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finden sich keine lärmempfindlichen Räume innerhalb der kritischen Distanz. Es ergeben sich für den Betrieb der Schneeanlage grundsätzlich keine Probleme bezüglich der Lärmbelastung. 3.6 Schlussfolgerung Gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht, welcher sich aus dem von der Concepta AG, Davos, ausgearbeiteten Voruntersuchungsbericht für UVP für die Schneeanlage "Jakobshorn" vom 17. Dezember 1998, dem Bericht "Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP der Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999 sowie den zugehörenden Fachberichten (Technischer Bericht "Vorprojekt" vom 11. Dezember 1998 mit Ergänzung zum Technischen Bericht "Vorprojekt" vom 8. Juni 1999, Fachbericht "Geologie und Hydrologie" vom 16. November 1998 mit Ergänzung vom 14. Juni 1999, pflanzenökologisches Gutachten vom August 1998 sowie Beurteilung der Lawinensituation vom 29. Oktober 1998) zusammensetzt, sowie gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und Auflagen kann die Beschnei-
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34 ungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn" als umweltverträglich eingestuft werden. Die in den Generellen Erschliessungsplänen Teil „Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" vom 27. September 1998 festgelegte Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn" kann somit mit den vorstehend unter Abschnitt B, Ziffer 2.2 lit. a bis lit. e beschriebenen Korrekturen, Vorbehalten und Hinweisen genehmigt werden. 4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die vorliegende (Teil-) Genehmigung der Generellen Erschliessungspläne "Teil Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" vom 27. September 1997 hinsichtlich der Beschneiungsanlage „Brämabüel - Jakobshorn" bedarf es zur Realisierung der genannten Anlage und der dazu notwendigen baulichen Massnahmen (Wasserfassungen, Speichersee, Leitungen, Pumpstationen, Wasser- und Stromverteilnetz mit zugehörenden Leitungsgräben) noch folgender Bewilligungen: 4.1 Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltver-
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träglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. 4.2 Zustimmungsverfügung im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.
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35 4.3 Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Stadlerbach (Art. 29 GSchG) Für die Wasserentnahmen aus dem Stadlerbach ist gemäss Art. 29 GSchG eine Bewilligung erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des AfU. Diese Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden. 4.4 Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 Abs. 1 BGF) Die Wasserentnahme aus dem (nicht ständig wasserführenden) Bachlauf, der oberhalb des geplanten Speicherbeckens aus einer Quelle entspringt, sowie die geplante Zerstörung des kleinen Seeleins durch den Bau des Speichersees stellen Eingriffe in die Gewässer dar, welche einer fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) bedürfen. Auch diese Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden.
Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des
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Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:
1. Die in den Generellen Erschliessungsplänen Teil.„Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" enthaltenen Planfestlegungen für die Beschneiungsanlage im Skigebiet „Brämabüel - Jakobshorn" wird im Sinne der Erwägungen mit
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36 den UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 2 hienach sowie mit folgenden Vorbehalten, direkten Korrekturen und Hinweisen genehmigt: Vorbehalte: a)
Die geplante Beschneiungsfläche auf der Clavadelerpiste, Abschnitt Abzweigung der Clavadelerpiste von der Standardpiste bis zum Punkt 2081, sowie die für diese Beschneiungsfläche geplanten Leitungstrasseestücke, werden nicht genehmigt.
b)
Das geplante Leitungstrassee von der Station Ischalp über Brämabüel bis zur Höhenkurve 2'400 m.ü.M., die entlang dieses Leitungstrassees geplante Beschlieiungsfläche im Norden des Skiliftes Brämabüel sowie die geplante BeschnKIngsfläche nordwestlich der Bergstation der Luftseilbahn Jakobshorn werden an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
c)
Das geplante Leitungstrassee ab der Bergstation des Skiliftes Jazz über die Bergstation der Luftseilbahn Jakobshorn bis ins Gebiet nordöstlich des Restaurantes „Fuxägufer" (bei Punkt 2280.4) wird an die Gemeinde zur Überarbeitung (Anpas-
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sung an das Projekt Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000) zurückgewiesen. d)
Die geplanten Beschneiungsflächen ab der Bergstation des Skiliftes Jazz resp. ab der Bergstation des Sesselliftes Clavadeler bis zu Abzweigung der Jazzpiste von der Standardpiste werden an die Gemeinde zur Überarbeitung (Anpassung an das Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000) zurückgewiesen.
direkte Korrekturen nach Art. 37 Abs. 4 KRG: e)
Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und mit Einverständnis der Gemeinde werden folgende Planfestlegungen direkt korrigiert: Beschneiungsfläche südöstlich der Station lschalp: Erweiterung in östliche Richtung entsprechend dem Projekt Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000, Projektplan 1:10'000 „Beschneite Flächen" vom 8. Juni 2000;
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37 - Leitungstrassee ab der Bergstation des Skiliftes lschalp bis zur Abzweigung der Rennpiste Jazz von der Jazzpiste: Korrektur Linienführung entsprechend dem Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000, Projektplan Nr. 3050.1 1:5'000 vom Juni 2000; Leitungstrassee zwischen Station lschalp und Carjöler Tobel sowie Leitungstrassee nordöstlich der Talstation des Sesselliftes Usser !sch: Korrektur Linienführung entsprechend dem Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000, Projektplan Nr. 3050.1 1:5'000 vom Juni 2000; - Leitungsstrasse im Bereich des geplanten Speichersees Stadleralp sowie Leitungstrassee bei der Talstation des Skiliftes Jazz: Korrektur entsprechend dem Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000, Projektplan Nr. 3050.1 1:5'000 vom Juni 2000; - Land- und Forstwirtschaftsweg im Bereich des geplanten Speichersees Stadleralp: Korrektur entsprechend dem Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000, Projektplan Nr. 3050.3 1:1'000 vom Januar 2000.
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Hinweise: f)
Die Realisierung der mit vorliegendem Beschluss genehmigten Planfestlegungen bedarf einer Baubewilligung der Standortgemeinde, einer Zustimmungsverfügung des DIV im BAB-Verfahren, einer Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Stadlerbach (Art. 29 GSchG) seitens des EKUD sowie einer Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Bachlauf oberhalb des Speichersees resp. für die Zerstörung des kleinen Seeleins (Art. 8 Abs. 1 BGF) seitens des BVFD. Diese Bewilligungen können unter Einhaltung der UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 2 hienach als in Aussicht gestellt betrachtet werden.
g) Sofern in die Generellen Erschliessungspläne im Zuge deren Neubeurteilung resp. Überarbeitung Beschneiungsflächen aufgenommen werden, die im Projekt „Ausbauetappe 2000" vom Juni 2000 nicht vorgesehen sind, bedarf dies einer detaillierten konzeptionellen Begründung im Lichte des in der Wegleitung 1998 für
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38 Beschneiungsanlagen enthaltenen Grundsatzes, wonach sich die Beschneiung auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren habe. Die Erkenntnis, dass das frühere Projekt vom 11. Dezember 1998 resp. 8. Juni 1999 unter Auflagen umweltverträglich wäre (vgl. Ziffer 2 hienach), stellt kein Präjudiz dar. h) Wenn der Schneeanlagebetreiber in Zukunft dem Schneiwasser irgendwelche Zusätze (Kristallisationsadditive) beimischen möchte, hat er das Amt für Umwelt darüber im Voraus zu informieren. Dabei ist insbesondere das zu verwendende Produkt und der vorgesehene Einsatz anzugeben. Schon jetzt ist darauf hinzuweisen, dass solche Zusätze im Bereiche von Quellschutzzonen und von Mooren problematisch sind. 2. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt B, Ziffer 3.4) erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht, welcher sich aus dem von der Concepta AG, Davos, ausgearbeiteten Voruntersuchungsbericht für UVP für die Schneeanlage "Jakobshorn" vom 17. Dezember 1998, dem Bericht Ergänzung zum Voruntersuchungsbericht für UVP der Schneeanlage "Jakobshorn" vom 15. Juni 1999 sowie den zugehörenden Fachberichten (Technischer Bericht Vorprojekt vom 11. Dezember 1998 mit Ergänzung zum Technischen Bericht Vorprojekt vom 8. Juni 1999, Fachbericht Geologie
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und Hydrologie vom 16. November 1998 mit Ergänzung vom 14. Juni 1999, pflanzenökologisches Gutachten vom August 1998 sowie Beurteilung der Lawinensituation vom 29. Oktober 1998) zusammensetzt, gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 1. Oktober 1999 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die gemäss den Generellen Erschliessungsplänen, Teil „Verkehr und Tourismus" 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" vom 27. September 1998 vorgesehene Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Auflagen im Zusammenhang mit der Wasserentnahme aus dem Stadlerbach: - Die Dauer des Wasserbezuges beschränkt sich auf die Monate Mai bis Juli. - Die maximale Entnahmemenge aus allen vier Wasserfassungen des Stadlerbachs beträgt insgesamt 10 l/s.
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39 - Im Stadlerbach bei der Kote 1741 m.ü.M. muss während der Zeit des Wasserbezugs gestützt auf Art. 31 bis 35 GSchG sowie auf Art. 9 BGF die Mindestrestwassermenge 100 I/s betragen. - Die Gestaltung der Wasserfassungen am Stadlerbach sind in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher hinsichtlich der gewässerökologischen Funktion zu überprüfen und allenfalls anzupassen (Art. 41 des Fischereigesetzes des Kantons Graubünden). Diese Überprüfung sowie eine allfällige Anpassung der Wasserfassung sind im Rahmen des BABVerfahrens auszuweisen. b) Auflagen im Zusammenhang mit der Wasserentnahme aus dem Bachlauf, welcher in den geplanten Speichersee mündet: Die Wasserführung im Bachlauf unterhalb des geplanten Speichersees darf durch die Wasserentnahme zeitlich und räumlich nicht eingeschränkt werden. Mit einer angemessenen Dotierwassermenge ist zu gewährleisten, dass während des Sommerhalbjahres (ca. April bis Oktober) eine ständige Wasserfüh-
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rung vorhanden ist. - Die Mindestrestwassermenge ist unmittelbar unterhalb des Speichersees auf ca. 1.5 lis oder - falls der natürliche Zulauf diese Abflussmenge unterschreitet entsprechend dem natürlichen Zufluss anzusetzen. Kann mit dieser Mindestrestwassermenge die ständige Wasserführung während des Sommerhalbjahres entsprechend dem natürlichen Zufluss nicht erfüllt werden, ist die Dotierwassermenge in Absprache mit dem Jagd- und Fischereiinspektorat zu erhöhen. c) Weitere Auflagen: - Die in den Erwägungen dargelegten Bemerkungen bezüglich der Gestaltung der Bachwasserfassungen sind im Bauprojekt aufzuzeigen. - Falls in Zukunft Eutrophierungserscheinungen im Speicherbecken auftreten, sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen Massnahmen zu deren Verhinderung oder Verminderung zu treffen.
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40 Die Gewässer dürfen durch allfällige Reinigungen oder Spülungen des Speicherbeckens nicht beeinträchtigt werden. Notwendige Spülungen und Entleerungen des Staubeckens sind gemäss Art. 40 GSchG bewilligungspflichtig, wobei diese Bewilligung beim Amt für Umwelt einzuholen ist. - In zu beschneienden Moorgebieten sowie in Moorgebieten unterhalb vorgesehener Quellwasserentnahmen sind in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft Dauerbeobachtungsflächen einzurichten, damit allfällige Änderungen im Wasserhaushalt festgestellt und allfällige Gegenmassnahmen eingeleitet werden können. - In Moorflächen dürfen keine Leitungen erstellt werden. Die Piste im Bereich des Hochmoores von nationaler Bedeutung bei der Clavadeleralp darf erst ab einer gesetzten Schneehöhe von 50 cm präpariert werden. Durch die Beschneiung von Pisten dürfen angrenzende Waldbäume nicht beeinträchtigt werden. Einzelbäume und Waldränder dürfen nicht beschneit werden. Die Schneekanonen sind mit entsprechenden Abständen zu positionieren. Waldwege sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäss instand zu stellen. Für deren Benützung gilt das Reglement der Gemeinde gemäss Waldgesetzgebung (Fahrverbote, Ausnahmebewilligungen). Das geplante Speicherbecken ist so zu gestalten, dass bei Wald- und Flurbränden eine Wasserentnahme möglich ist. - Während der Bauphase beim Speicherbecken ist der zuständige Wildhüter beizuziehen. - Bei der Detailprojektierung und Gestaltung des Speicherbeckens ist eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen. - Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen sind als zwingende Auflagen in die
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Baubewilligung aufzunehmen. d) Empfehlung und Hinweise: Dem Bauherrn wird empfohlen, auf die Wasserfassung Nr. 4 beim Stadlerbach zu verzichten.
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41 Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass generelle Grundwasser- und Quellschutzzonen für die Quellen, welche für die Trinkwasserversorgung der Skirestaurants und Alphütten genutzt werden, im Nutzungsplanungsverfahren nach Art. 37 KRG zu erlassen sind. Für den Erlass detaillierter Grundwasser- und Quellschutzzonen gemäss Art. 20 GSchG wäre der Gemeindevorstand zuständig. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass die vorzusehenden betrieblichen Massnahmen, welche es erlauben, das Freibord des Speichersees innerhalb von 48 Stunden um 2 m auf 3 m zu vergrössern, im Baubewilligungsverfahren resp. BAB-Verfahren verbindlich festgelegt sein müssen und dass in den gefährdeten Rutschgebieten oberhalb der Station lschalp und der Nordpiste "Brämabüel" (Abschnitt von der Station Ischalp bis 2'200 m.ü.M.) keine Entleerungen der Beschneiungsleitungen vorgenommen werden können. 3. Das DIV sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe (Projekt „Ausbauetappe 2000") mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung sowie mit den Auflagen übereinstimmt. 4.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die Bestandteile des Umweltverträglichkeitsberichtes sowie der Beurteilungsbericht des AfU können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
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5. Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 6. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Bergbahnen "Brämabüel & Jakobshorn AG") auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.
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42 7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Rhinerhorn" vom 27. September 1998 anzubringen. Die Gemeinde stellt dem Amt zu diesem Zweck ihre Originalexemplare der vorerwähnten Generellen Erschliessungspläne zur Verfügung.
9. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
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Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund