Teilrevision Februar 2008

Nutzungsplanung, Grundordnung · Davos

Dokument

Nummer
08.171
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Davos
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.02.2008

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr,

19. Februar 2008

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20. Februar 2008

171

II Governo del Cantone dei Grigioni

A.

Der Grosse Landrat der Landschaft Davos Gemeinde beschloss am 27. September 2007 eine in seine Zuständigkeit fallende Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Wolfgang Laret" vom 27. September 1998. Die Teilrevision ist in einem Generellen Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:1'000 „Teilrevision Laret 2006" dargestellt. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde sah auch davon ab, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrates vom 27. September 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. November 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 2. November 2007 ersuchte der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. B. Genereller Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:1'000 „Teilrevision Laret 2006"

Inhalt des vom Grossen Landrat der Landschaft Davos Gemeinde am 27. September 2007 beschlossenen Generellen Erschliessungsplanes „Teil Verkehr und Tourismus"

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1:1'000 „Teilrevision Laret 2006" bildet eine geänderte Rad- und Wanderweglinienführung auf einer Wegstrecke von rund 100 m auf den Parzellen Nr. 1625 und 1626 am östlichen Dorfrand von Unter-Laret. Die Landschaft Davos Gemeinde wird ersucht, die durch die geplante Verlegung der Wege erforderliche Anpassung der Signalisation in Absprache mit der BAW Bündner Wandwege auszuführen. Der Generelle Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:1'000 „Teilrevision Laret 2006" vom 27. September 2007 gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Generelle Erschliessungsplan „Teil Verkehr und Tourismus" 1:1'000 „Teilrevision Laret 2006" vom 27. September 2007 wird im Sinne der Erwä-

gungen genehmigt. 2.

Der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Mitteilung an:

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-

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen