Schutzzonen PW Isla, Wasserversorgung Gemeinde
Grundwasserschutzzonen · Domat/Ems
Dokument
- Nummer
- 1982_378
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Domat/Ems
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 22.02.1982
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Text
3722_B_1982_RB378_WV_Isla.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden —n1 n Hr ^.1
Amt für Gev-f-sserschutz La Regenza' !i Governo ^^ r s risch'jr 'de! Cantoné dei G^ i'oni
CIS IAI OI P K Iu Vis Datu rfTBemerkungen '
Sitzung vorn
22. Februar 1982
MityVueill UHU
2. HRZ. 1382
Ptulukuli Mr 378
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Nach Einsichtnahme in den Berieht des Amtes für Gewässerschutz ' über die Errichtung der Schutzzonen um die Grundwasserfassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgungen im Bündner Rheintal vom 12. Februar 1982, in das hydrogeologische Gutachten zur Ausscheidung der Schutzzonen für die Grundwasserfassung "Isla." der Wasserversorgung Domat/Ems (Bericht Nr. 1177/2, Dr. Ulrich P. Büchi SIA, geologische Expertisen AG, Frauenfeld/Chur) vom 14. Mai 1930, sowie gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vorn 8. Oktober 1371 und auf Art. 23 der grossrätlichen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 beschllesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan, das heisst die am 11. März 1981 von der Gemeinde Domat/Ems beschlossene Abgrenzung der theore tischen Schutzzonen für das Grundwasserpumpwerk "Isla" auf Parzelle Nr. 1735 - Beilage 2 zum Bericht Büchi Nr. 1177/2 -, wird genehmigt.
-
'
2. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen laut Bericht Büchi Nr. 1177/2 werden als allgemein verbindlich erklärt. Die Gemeinde Domat/Ems ist für die Einhaltung dieser Bestim mungen besorgt. 3. Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung der Schutszonen werden sinngemäss zu Art. 52 des kantonalen Raum planungsgesetztes vom 20. Mai 1973 beurteilt.
Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer schutz vom 13. November 1978 hat'die Gemeinde Domat/Ems eine Genehmigungsgebühr von Fr. 100.— zu bezahlen. (Konto 618.311)
'
Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde Domat/Ems bei der Standesbuchhaltung Graubünden (Konto Nr. 810.457) belastet. Mitteilung unter Beilage des Berichtes Büchi Nr. 1177/2 (Ge nehmigungsvermerk der Regierung auf Beilage 2) an den Ge meindevorstand 7013 Domat/Ems, und an das Amt für Gewässer schutz, unter Erstattung der Akten, sowie ohne Beilage an die Finanzkontrolle im Doppel, an die Planungsstelle und an das Bau- und Forstdepartement.
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Mengfarcj;
-
Der Kanzleidirektor:
Dr. Caviezel
Schutzzonenreglement
DR. ULRICH P. BÜCHI SIA
GEOLOGISCHE EXPERTISEN A G
8500 FRAUENFELD ZÜRCHERSTRASSE 105 TELEFON 054 7 69 33 7000 CHUR OTTOSTRASSE 6 TELEFON 081 22 92 32
ANHANG
NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN/
SCHUTZMASSNAHMEN UND
BEWILLIGUNGSPFLICHT
Auszug aus der "Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutz bereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Eidgenössischen Amtes für Umweltschutz, Oktober 1977. In den nachstehenden Tabellen kommen die folgenden Zeichen zur Anwendung: • f
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+
zugelassen
+2
mit Einschränkungen gemäss Anmerkung 2 zugelassen
-
nicht zugelassen
-3
im Grundsatz nicht zugelassen, Ausnahmen sind höchstens unter den in Anmerkung 3 angegebenen Bedingungen nöglich.
b
nur in Ausnahmefällen zulässig. Die zuständige kantonale Behör de kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen.
Anhang
DR. U. P. BUCHI
BLATT
A. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG
Zone
Bodennutzung
II
III
Graswirtschaft
+
+
+
Weidegang
b
+
+
Ackerbau
-
+
+
-
b
+
+1)
+
+
Ausbringen von Jauche
-
+ 2)
+
Ausbringen von Mist
-
+ 2)
+
- nicht hygienisiert (Ackerland)
-
-
+
- hygienisiert (Futterflächen)
-
+2)
+
Ausbringen von Kehrichtreifkompost
-
+2)
+
-
-
+
Anwendung von Handelsdünger
-
+
+
Lanzendünger
-
-
b
Gartenbau: Obst-, Wein- und Gemüsebau, Kleingärten Wald
Düngung
Ausbringen von Klärschlamm:
Ausbringen von Kehrichtrohkompost oder Kehrichtfrischkompost
Pflanzenschutz Anwendung von chemischen Pflanzenschutz mitteln
oder ähnlichen Agrikultur- und
Forstchemikalien :
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DR. U. P. BÜCH1
Anhang
BLATT
3
Zone I
II
III
wirtschaftlichen Hilfsstoffen
+ 3)
+3)
in der Forstwirtschaft
b")
+*)
in der Landwirtschaft nach der Ver ordnung über den Verkehr mit land
Mittel, die nicht der Kontrolle nach Landwirtschaftsgesetz unterstellt sind Uebriges Jauchegruben, Miststöcke, erdverlegte Jaucheleitungen, Grünfuttersilos
+
ANMERKUNG
i) Bäume und Sträucher sollen in der Zone I nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auzuschliessen. z)
Der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m unter Oberkant Terrain liegen. Die den Grundwasserspiegel überdeckenden Schichten müssen eine gute Filterwirkung aufweisen. Der Boden darf während des Ausbringens weder gefroren, mit Schnee bedeckt noch wassergesättigt sein. Deshalb ist das Ausbringen bei oder unmittelbar nach starken Regenfällen sowie^ während oder kurz nach der Schneeschmelze zu%unterlassen. Brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke sollen nicht gedüngt werden.
DR. U. P. BUCHI
Anhang
BLATT
Für Flüssigdünger wie Gülle und Klärschlamm gilt zudem: Das oberflächliche Abfliessen von Gülle oder Klärschlamm zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. Pro Jahr sind zwei bis drei Graben zulässig. Pro Gabe soll nicht mehr als 3 0 m3 je ha ausgebracht werden. Diese ist gleichmässig zu verteilen. Verschlauchungen sind nicht gestattet. Ansammlungen von Jauche in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Für Mist und Kompost gilt zudem: Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2 bis 3 Gaben jährlich sind zulässig). Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen. Der Mist muss gut zerkleinert werden. 3)
Vorbehalten bleiben die durch die Eidgenössische landwirtschaft liche Forschungsanstalt Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen.
k) I n allen Zonen sind bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungs mitteln im Wald die allgemeinen Weisungen des Eidgenössischen Oberforstinspektorates einzuhalten. In den Zonen II und III kann je nach den örtlichen Verhältnissen (z.B. hoher Grundwasserspiegel)die Verwendung der genannten Mit tel untersagt werden. In den Zonen I und II ist das Behandeln von Nutzholz mit Forste Chemikalien in jedem Fall verboten.
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DR. U. P. BÜCHI
BLATT
Anhang
B, SPORT- UND PARKANLAGEN
Zone I Sportplätze, Freibäder,
II
III
Parkanlagen:
- deren sanitäre Einrichtungen
+
- deren Hartanlagen (Tennisplätze)
+ 1)
+
+ 1)
+
deren Grünflächen (Spielfelder, Liegewiesen) Zeltplätze
+
ANMERKUNG J)
Zur Pflege der Anlage sind nur Schädlingsbekämpfungsmittel, Herbizide usw. zugelassen, die auch gemäss der Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen in der Landwirtschaft zugelassen sind.
C, HOCH- UND TIEFBAUTEN
I
II
III
-
-
+1)
-
-
-
- Hochbauten in denen grundwasserge fährdende Stoffe weder erzeugt, ver wendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden (zugelassen sind Mineralölprodukte für eigene Heiz zwecke) - Hochbauten und gewerbliche und indu strielle Betriebe, die wasserge fährdende Stoffe erzeugen, verwen den, umschlagen, befördern oder lagern
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DR. U. P. BUCHI
Anhang
BLATT
Zone I •
II
III
Injektionen + 2)
Ramm- und Bohrpfählung ANMERKUNG
*) Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Ab pumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig. *) Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimum zu beschränken.
D, ABWASSERANLAGEN
Zone I
II
III
Leitungen: - häusliche Abwässer und industrielle Abwässer aus gewerblichen und indù-
.
striellen Betrieben, die grundwas-
'
sergefährdende Stoffe weder verwen den noch erzeugen
-
-1)
+2)
-
-
-
-
-
-
-
b
+
- Abwässer aus gewerblichen und indu striellen Betrieben, die grundwas sergefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen Sickerschächte: - für häusliche und industrielle Abwässer - für Dachwasser
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DR. U. P. BUCHI
Anhang
BLATT 7
ANMERKUNG
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone II nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmass nahmen zu treffen die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten. 2)
Rohrleitungen, inkl. Hausanschlüsse sind während der ersten drei Jahre jährlich, später
alle drei Jahre auf ihre
Dichtigkeit zu kontrollieren.
E, VERKEHRSANLAGEN
Zone I
II
Strassen
-
-1)
Bahnlinien
-
-i)
-
-
-
b3)
Tunnels, Unterführungen, Einschnitte Landwirtsch. Flurwege und Forststrassen
III + 2) + + *> +
ANMERKUNG
*) Lässt sich ausnahmsweise eine Durchquerung der Zone II nicht vermeiden, so sind spezielle Schutzmassnahmen zu ergreifen, die die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahr verbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten
auszusprechen. 2)
Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidgenössischen Departe mentes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968.
Anhang
DR. U. P. BUCHI
3)
BLATT 8
Nur Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft und Be lange der Wasserversorgung.
^ Dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser der Bauphase bewilligungspflichtig. F. GARAGENPLÄTZE/
AUTOABSTELLPLÄTZE, USW,
'
Zone I
II
III
-
-
+
-
-
+0
für Fahrzeuge
-
-
+0
Autowaschstrasse
-
-
Gewerbliche Reparaturstätten
-
-
Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagen vorplätze ohne Wasseranschluss Private Garagenvorplätze mit Wasser anschluss Kleinere gewerbliche Waschplätze
ANMERKUNG
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers.
DR. U. P. BÜCHI
Anhang
BLATT
G. LAGERFLÜSSIGKEITEN UND TANKANLAGEN
Tanklager für wassergefährdende Flüssigkeiten
-
-
-1)
ANMERKUNG
^ Wo in begründeten Fällen vom grundsätzlichen Verbot abgewichen werden muss, sind spezielle Schutzmassnahmen, durch welche . Leckverluste verhindert, leicht erkennbar gemacht und zurück gehalten werden zu ergreifen. Die zulässige Lagermenge von Heizöl ist auf 30 m3 je Schutzbauwerk beschränkt.
H. MATERIALLAGER/ DEPONIEN
Zone II
III'
- Materiallager von festen unlöslichen Stoffen
•
+
- offene Materiallager von löslichen wassergefährdenden Stoffen - Altautosammelplätze - Lagerung von Kehrichtkompost und Klärschlamm - Deponien der Klasse: I
ausschliesslich inertes Material2)
II . weitgehend inertes Material3) III häusliche Abfälle IV
Sondermüll
- Wasenplätze
+
-f
1
+
1
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DR. U. P. BUCHI
Anhang
BLATT 10
ANMERKUNG
^ Zugelassen, sofern die Pflege des Materials keine wassergefährdendei Stoffe erfordert und durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht. 2)
Material ohne na chteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Aushub- und Ausbruch material.
3)
Material, bei dem geringfügige Beeinträchtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassen belag, Holz), Aushubmaterial mit Humus- oder Torfanteilen.
I . MATERIALENTNAHMEN
Zone I
II
III
- unterhalb des Grundwasserspiegels
-
-
-
- oberhalb des Grundwasserspiegels
-
-
-2)
Lehmgruben, Steinbrüche
-
-
-3)
Kies- und Sandgruben 1^
ANMERKUNG
^ Gemäss Art. 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Aus beutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons. 2)
Bewilligung ausnahmsweise bei mächtigen üeberdeckungen über dem höheren Grundwasserspiegel unter Einhaltung spezieller Massnahmen.
DR. U. P. BÜCHI
3)
Anhang
BLATT
Ueber dem nutzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchst mög lichen Grundwasserspiegel eine ausreichend zu bemessende und schützende Materialschicht belassen wird.
K. FRIEDHÖFE
Friedhöfe
Zone I
II
III
-
-
-
L, GEWÄSSERSCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUTEN
Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbei ten verbundenen Nutzungen sind während der Bauphase grund sätzlich die folgenden Bedingungen in die Baubewilligung auf zunehmen: - Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in den Zonen I, II und III unzulässig. - Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Bau grube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Repa rieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem ge schützten Platz (Betonwanne, dichter, überdeckter Platz) erfolgen. - Oelfässer,Kannen etc. mit Treibstoff und Oel sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100% Auffangvolumen zu stellen. - Die Baubfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen.
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DR. U. P. BÜCH!
Anhang
BLATT
- Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge ent sprechende Menge eines Oelbinders bereitzustellen. - Der Platz, auf den die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. - Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in den Zonen I und II unzulässig. - Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig. - Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. -
3.4.1978/CG/bm
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund