Quartierplan Clos
Quartierplanverfahren · Silvaplana
Dokument
- Nummer
- 86.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Silvaplana
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 06.01.1986
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Text
3790_B_QP_Clos_Beschluss.pdf
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VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA 7513 GEMEINDE SILVAPLANA
§ 27 âå
TEL 082/48134
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Ganzen Text zeigen
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Der Gemeindevorstand von Silvaplana
stellt fest: Für das Gebiet Clos in Surlej, umfassend die Grundstücke Silva-
plana Nrn. 1949, 779, 780, 789 und 2061, wurde in der 7. Mai bis zum 2 6 . Mai 1985
Zeit vom
der Quartierplan mit den dazuge-
hörigen Vorschriften öffentlich aufgelegt. Es
erhoben Einspra-
che: als des Grundstückes Nr. 1 9 4 9 und als
Vertreter der
Eigentümer
Eigentümerin
des Grundstückes Nr. 779, am 21. Mai 1985 als
ıııı
Eigentümer des Grundstückes Nr. 2061, am 23. Mai 1985 als Vertreter der
n
Miteigentümer des Grundstückes Nr. 789, am 2 4 . mai 1985.
2. zieht in Erwägung:
2.1
Im
Auf trag
des
Gemeindevorstandes
am
schrieb
2. Juli 1985
allen
Grundeigentümern resp. deren Ver tretern. Es handelt sich um folgenden Vorschlag:
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»MT o 2 -
ob
S š :J
§5
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steht
A ) Entgegen dem Antrag, den
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2 ı*" 1
7.3, 2. Absatz, der Quar tierfilañvov-
der Text von Ziffer schrif ten
abgeändert
nicht
werden •
die
soll
Vielmehr
Gebäudehöhe vom gewachsenen Boden aus, bei zulässiger Auffüllung
einer
ausgesprochenen
ange-
ab
Vertiefung
messener Auffüllung gemessen werden. Im Baubewilligungs-
20
verfahren kann bei Bedarf eine Toleranz bis zu
<nn
gewährt werden, ohne dass dies im Text der Quar tierplanvorschrif ten ausdrücklich erwähnt wird.
sofern
ziffer
ist
mit diesem Vorschlag einverstanden,
7.3
der
durch
Quar tierplanvorschrif ten
einen Abs. 3 mit folgendem Text ergänzt wird: "Auffüllungen ıuui Aufschüttungen ins Quar tierplangebiet
dürfen erst
im. Rahmen bewilligter
_
nommen
werden
und
sind
zeitlich
Bauprojekte
vorge-
diesen
abzu-
mit
schliessen."
Dieser
Vorschlag
chflı
entspricht
und
öffentlichen
privaten Interessen und verhindert vorzeitige Auffüllungen; zudenı schaff t
er
Ordnung
für
die
Anpassung
des
Geländes nach einem Bau. Dem Vorschlag von ist
daher, in
Ergänzung zum Vorschlag von
vom 2. Juli 1985, zu entsprechen.
B)
machte
in
seiner
aufmerksam, dass die gemeinsame Garagezufahr t ,
in der zweituntersten und der untersten Zeile Quar tierplanvorschrif ten
hingewiesen
darauf
Einsprache
wird,
auf
die
der
s. 6
zum
über-
wiegenden Teil auf der Parzelle 779 (und nicht auf
der
liegt. In der 8.untersten Zeile
von
Parzelle Nr. 2 0 6 1 )
s. 1 0 der Quar tierplanvorschrif ten sollte es heissen: "die drei oberirdischen Parkplätze ... beiden oberirdischen Parkplätze).
(und nicht die
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von
beanstandet Fürsprecher
in seiner Einsprache vom 2 4 . Mai
1985
Ar t. 4.3 lit. a der Quar tierplanvorschrif ten in zweierlei Hinsicht:
bemängelt,
Kostenanteils
dass der
von
der
Sicherstellung
Zur ahr tsrampe
nichts
F-G
des
gesagt
werde. Er hält die Bestimmung über das Mass, die Ar t und den
Zeitpunkt
der
Sicherstellung
als
ungenügend.
Er
schlägt dafür folgenden Text vor:
_
"Sie hat ihm die Erstellungskosten dieses Garageteiles sowie ihren Anteil an den Kosten der Zuf ahr t F-G durch eine Barkaution. 'von Fr. l00'000.-- sicherzustellen. Die Sicherstellung ist vor Baubeginn bei der Bündner Kantonalbank in Silvaplana zu leisten und muss als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden. Ueber die Barkaution kann der Eigentümer von Parzelle 789 bis zur Höhe des Kostenanteiles der Eigentümerin von Parzelle 780 verfügen, sobald er der Bank die vom bauführenden Architekten visierte Abrechnung über die betreffenden Bauteile vorlegt." Im weiteren wünscht
einen Zusatz zu
Ziffer
4.3 lit. a der Quar tierplanvorschrif ten für den Fall,
dass der
Eigentümer
:ff 8;
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Auf trag von
Er
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sprechend zu korrigieren.
Im
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Diese versehen sind den Angaben von
C)
der
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Parzelle
Nr.
780
über
die
Parzelle Nr. 7 8 9 eine provisorische Zufahrt erstellen kann. Dieser soll lauten: "Nach der Erstellung der Garage mit Zusatzrampe auf Parzelle Nr. 789 hat die Eigentümerin der Parzelle 780 diese Zuf ahr t aufzuheben und in eigenen Kosten den früheren Zustand des Geländes herzustellen.
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bei der Ueberbauuhg =der ,._
Parzelle Nr. 789 gegenüber der Parzelle Nr. 780 effie Grenzabstand von 7 m, und zwar als "Preis" für das unentgeltlich gewährte Entgegenkommen
für
den bütein-
bezug der Garageplätze.
Die Par teien haben während mehrerer Monate miteinander verhandelt. Es scheint, dass sie leider keine Einigung erzielt haben. Gestützt auf das Schreiben, das
am 29. Oktober 1985
zugestellt
hat,
kann
nun
der
Abschluss
des
Quar tierplanes nicht mehr länger hinausgeschoben wer-
den.
sind wie folgt zu entschei-
Die Anträge von den:
A ) Die Einigung zwischen den Eigentümern der Grundstücke
Nrn.
780
Ziffer
und
789
war
bis
jetzt
nicht möglich.
In
4.3 der Quartierplanvorschrif ten ist daher der
Zeitpunkt vom l. Juli 1985 zu streichen und durch den
"l. Mai 1986" zu ersetzen. Da vorher allein schon aus Witterungsgründen können,
keine
entstehen
für
Bauten
die
ausgeführt
Par teien durch
werden
die
Ver-
schiebung des Zeitpunktes keine Nachteile. Kommt diese Einigung bis dann nicht zustande, so
kann jeder Be-
teiligte
Quar tierplanvor-
gemäss
Ziffer
9.4
der
schrif ten den Gemeindevorstand anrufen. Gegen dessen
Entscheid
kann,
Quartierplanes,
gleich beim
wie
gegen
den
Verwaltungsgericht
Erlass
des
rekurrier t
werden.
Wenn die Eigentümer des Grundstückes Nr. 7 8 9 als erste bauen sollten, entstehen ihnen für Garage teil
mit
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Schliesslich wünscht
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den schraffier ten
Rampe Mehrkosten, denen kein Vor teil
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,Q: entgegensteht. Hingegen haben sie die genau g l á c .tzen Abstellplä den Rampe zu erstellen, ob diese
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Er
begründet.
ist
daher nicht
diese Rampe ist
abzulehnen
ebenso
neu
die
wie
vorgeschlagene Formulierung betr. Sicherstellung, die nach.
die
Gemeindevorstandes
des
Auffassung
der
beidseitigen Interessen zu einseitig gewichtet.
B)
ten.
Quartierplan vorschrif
Die
enthalten
Be-
keine
stimmung darüber, was mit einer allfälligen Zufahrt
über
die
Parzelle
Nr.
780
zu
den
unterirdischen
auf
der
Parzelle
Nr.
789
Abstellplätzen
geschehen
soll. Hie für unterbreiten die Einsprecher einen guten
Vorschlag. Diesem ist zu entsprechen; insoweit ist die Einsprache gutzuheissen.
C)
In
den öffentlich aufgelegten Gestaltungsplänen wird
der minimale Grenzabstand eines Gebäudes auf Grundstück Nr. 7 8 0 auf
festgelegt.
Es
6m und nicht, wie behauptet, auf
besteht kein
An
der
Regelung
Abstellplätze
sind
auch
zukommen.
Anlass,
für
die
die
7m,
zurück-
darauf
unterirdischen
Eigentümer
des
Grund-
stückes Nr. 7 8 9 interessiert, wäre doch sonst eine für sie
ungünstige
Belastung
des
Gar tens
südlich
ihres
zur
Parzelle
ist
daher
in
Der Quar tierplan Clos entspricht mit den gemäss Ziffer
2.1
Zukünftigen Hauses mit einer Zufahrt Nr.
780
unvermeidbar.
Die
Einsprache
dieser Hinsicht abzulehnen.
2.2
beschlossenen Ergänzungen und Aenderungen den öffentlichen
und privaten Interessen. Er ist daher zu erlassen.
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der Parzelle Nr. 7 8 0 erstellt wird. Der Antrag nach einer Sicherstellung für
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das Haus dienen, das auf
ihren Neubau oder auch für
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Den
Eigentümern
tretern ist
den in
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Exemplar der Quar tierplanvorschriffien "«mi±:7
ein
Ziffer
Quar tierplangebiet
im
›-- ...'_.
dieser
2.2
Vorschriften
erwähnten
Plänen
zuzustellen.
2.4
Der Quar tierplan ist gemäß Ziffer
9.2 der Quar tierplanvor-
schrif ten dem Grundbuchamt in St. Moritz zum Vollzug anzumelden, soweit der Quar tierplan durch dieses zu vollziehen ist.
2•5
Die Quar tierplankosten sind gemäß Ziffer 9.3 der Quartierden
planvorschrif ten
`
beteiligten
in
Grundeigentümern
Rechnung zu stellen.
3. beschliesst
3 l ı
Die während der öffentlichen Auflage gegen den Quar tierplan
Clos eingegangenen Einsprachen werden gemäss den Erwägungen entschieden.
3. 2
Der Quar tierplan Clos wird hiermit gestützt auf die öffentliche Auflage mit den Abänderungen und Ergänzungen gemäß Entscheid über die Einsprachen beschlossen.
3• 3
Der
vorliegende
Beschluss
ist
den
Grundeigentümern
im
- unter Beifügung eines Exemplares der Quar tierplanvorschrif ten und der Pläne - mitzuteilen.
Quar tierplangebiet
3 4 ı
Die
Kosten
des
Quar tierplanverf ahrens
Ziffer 9.3 der Qual tierplanvorschrif ten.
regeln sich
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nach
2.l
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Einsprecher, deren Einsprache teilweise abgewiesen . ._; .-' . * gj-. ng$e~ch§ Verwaltu beim Tagen 0 2 t innen dagegen können ist, 994 <;¬\/ .1 des Kantons Graubünden Rekurs einlegen. f`š2vg±~rY?'f '
3. 6
Wenn der vorliegende Beschluss rechtskräf tig geworden ist, ist dies den beteiligten Grundeigentümern und dem Grund-
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buchamt in
St.
Moritz schriftlich mitzuteilen. Zudem ist
die Rechtskraftt des Beschlusses öffentlich bekanntzugeben.
Der Gemeindevorstand von Silvaplana Der Gemeindepräsident: HIS
Der Gemeindekanzlist: f
Silvaplana, den
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3790_V_QP_Clos_QPV.pdf
VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA zu'BN„Q0ä 7513 GEMEINDE SILVAPLANA
(02//E136
TEL O82 /481 34
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Der Gemeindevorstand von Silvaplana
aufgrund von eingehenden vorarbeiten und von Quar tierplanversammlungen
erlässt am
Dezember 1985
gestützt auf das Baugesetz der Gemeinde Silvaplana vom 29.2.1980/26.2.1981, insbesondere von Ar t. 49 Baugesetz, und gestützt auf das Quar tierplangesetz der Gemeinde Silvaplana vom 2 9 . März 1976,
den Quartierplan Clos in Surlej
mit den nachfolgenden Vorschriften
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und beteiligtes Grundeigentum
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D 1. Begrenzung des Qualtıerplangebıetes.
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Parzellen nummern und -eigentümer Das Quar tierplangebiet Clos umfasst die
folgenden Parzellen
mit
Grundbuchamtes
den
Grundeigentümern
(Auszug
des
St.
Moritz vom 2 7 . März 1 9 8 4 ) :
a) Parzelle Nr.
779
b) Parzelle Nr. 1949
c)
Parzelle Nr. 7 8 0
d)
Parzelle Nr.
789
beide vor treten durch
e)
l.2
Parzelle Nr. 2 0 6 1
Qualtierplangrenzen
Die
Grenzen des Quar tierplangebietes ergeben sich aus dem
Altbestandplan der
l• 3
vom 2ı.2.ı983.
Bauzonen~ Die
Parzellen
Nr.
780
und Ihr.
Wohnzone I , die Parzellen Nr. in
der Wohnzone IV,
2061
befinden sich
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der
7 7 9 und nr. 1 9 4 9 befinden sich
von der Parzelle Nr. 7 8 9
befinden sich
ca. 1 0 9 5 m2 in der Wohnzone I und ca. 8 9 5 m2 in der wohnzone IV.
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Bestehende Bauten
Die
Parzelle Nr. 1 9 4 9
ist
mit
Die
einem Wohnhaus überbau
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übrigen Parzellen sind unüberbaut.
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Nähere Angaben über das circa-Flächenmass der Parzellen ent-
hält die
Albestandestabelle der
vom
21. Februar 1 9 8 4 .
2. Einleitung
2 l ı
Zielsetzung Der Quar tierplan dient den Zielsetzungen, die in
Ar t. l des
Quar tierplangesetzes
aüfgeführ t
der
Gemeinde
Silvaplana
sind.
2.2
Pläne Folgende Pläne der Planpar tner Madulain AG,
Madulain, bilden
Grundlagen und integrierende Bestandteile
des vorliegenden
Quar tierplanes;
- Altbestandesplan vom 15. Februar 1985 - Gestaltungsplan l : 5 0 0 , vom 15. Februar 1 9 8 5 - Erschliessungsplan l:500, vom 15. Februar 1 9 8 5
- Plan unterirdische Garagen und Aufschüttungen l : S 0 0 , vom 15. Februar 1985 2•3
Tabellen
Die
Altbestandestabelle
Neuzuteilungstabelle Madulain AG
vom
vom
15.
Februar
15. Februar
bilden gleich wie
die in
1985
1985
und
der
Planpar tner
Ziffer
2.2
erwähnten
zwei Pläne Grundlagen und integrierende Bestandteile
vorliegenden Quar tierplanes.
die
des
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Quar tierplanvorschrif ten und Gemeinde recht
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Die vorschrif ten zum Quar tierplan gehen, wenn und\šoeıtè \ I
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mit dem geltenden Planungs- und Baurecht der Gemeinde¬hich"/
übereinstimmen, vor. Enthalten die Quar tierplanvorschrif ten
sind die
keine oder keine abweichende Regelung, so
geltende
Gesetzgebung der Gemeinde und das übergordnete Planungs- und Baurecht massgebend.
2.5
Quar tierprofilierung
Bei
der öffentlichen Auflage
kante
der
Eckpunkte
nach
Quar tierplanes sind mar-
des
Gestaltungsplan
als
Richtlinie
möglichen Ueberbauung gegenüber den Nachbargrundstücken
profilieren.
Der
Gemeindevorstand
stellt
einen
zu
Profilie-
rungsplan auf.
2 6 ı
Quar tierplan-verf ahrenseinleitung Das Quar tierplanverf ehren wurde gestützt auf den Generellen
Gestaltungsplan der leitet;
Gemeinde vom 30.3.1976/23.8.1976
die Einleitung wurde am
1 0 . Mai 1 9 8 3
am
einge-
Anschlag-
brett der Gemeinde und in der Engadinerpost vom 31. Mai 1983 öffentlich publizier t. Die
Einleitung
Quarta Mor ta. Am
schrif tlich
umfasste
das
gesamte
Quar tierplangebiet
3. Oktober 1983 wurde den Grundeigentümern
mitgeteilt,
dass
der
Teilquar tierplan
Clos
vorgezogen werden soll. Dagegen erhob kein Eigentümer Einwendungen.
3. Altbestand, Neuzuteilung, Dienstbarkeiten und Anmerkungen
3 l ı
Altbestand Der Altbestand und alle Angaben, die dazu gehören, ergeben
sich aus der Altbestandtabelle und dem Altbestandesplan.
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Neuzuteilung
n
Die Neuzuteilungstabelle ordnet verbindlich den neuen
`3.-.zu f An
der durch den Quar tierplan elf assten Parzellen, de r\\ meldung des Gemeindevorstandes hin vom Grundbuchamt ritz
im Grundbuch entsprechend angemerkt wird. Die
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Al tp ar
zellen gemäss Altbestandesplan bleiben bestehen.
3 3 ı
Landabtausch
Es erfolgt kein Landabtausch.
3 .4
Bauverbote a)
Die beiden im Grundbuch eingetragenen gegenseitigen Bau-
Parzellen Dun
779
und Nr.
1949
verbote auf
Teilen der
bleiben für
die Parzellenteile außerhalb der Baulinien
(gemäss Gestaltungsplan) bestehen. Wenn und soweit sie sich auf die Parzellenteile innerhalb der Baulinien des Gestaltungsplanes beziehen sollten, werden sie aufgehoben und im Grundbuch gelöscht. Die Bauverbote werden auch insofern aufgehoben und im Grundbuch gelöscht, als sie sich unter dem Boden auf den Bereich der Autoeinstellräume und der Zuf ahr t dazu beziehen sollten. b)
Oberirdische
Bauten.
und, soweit
sie
dürfen. nur innerhaltı
der Baulinien
:in Gestaltungsplan ausdrücklich aufge-
führ t worden sind, bei Einhaltung der im Gestaltungsplan vorgesehenen Abstände, errichtet werden. Die übrigen Parzellenteile sind dauernd grün zu erhalten; eine zusätzli-
che Ueberbauung oder eine Nutzungsänderung sind für alle Zeiten ohne Zustimmung der Gemeinde, und
der
am
Grundeigentümer nicht zulässig.
Quar tierplan
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der beteiligten
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3 5 C
M
Uebrige Dienstbarkeiten
Unter
Vorbehalt
übrigen,
bei
von
der
O
3.4
Ziffer
Einleitung
R,
des
die
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a)
Quar tierpranefšf
.»~š~y
bestehenden Dienstbarkeiten beibehalten.
3 6 ı
Zuf ahr ten und Autoeinstellräume ( Z u f ahr ten gemäss Erschliessungsplan und Plan der unterirdi-
schen Garagen und Aufschüttungen) a)
Die Zufahrt zu den neuen Gebäuden auf den Parzellen Nrn. 7 8 0 und Nr. 7 8 9 erfolgt mittels einer gemeinsamen Abzweigung bei Punkt F ab der Gemeindestrasse via dals Clos.
b)
Die Eigentümer der Parzellen Nrn. 780 und 7 8 9 sorgen für die Erstellung der nötigen Parkplätze für auf
ihren Grundstücken selber;
die Wohnungen
diese sind unterirdisch
anzulegen. Von Punkt F bis zum Punkt G führ t eine gemeinsame Garagezufahr t zu den Parzellen Nr. 7 8 0 und Nr. 789 zur unterirdischen Garage :I.
Die
Garageneinf ahr t
liegt
auf der Parzelle Nr. 789. Die Zufahrt zum Garagen teil
für
die Parzelle Nr. 7 8 0 erfolgt über die gemeinsame Zuf ahr t und durch den Garagenteil auf der Parzelle Nr. 789. c)
Die Zuf ahr t zu den neuen Gebäuden auf den Parzellen Nrn. 7 7 9 und 2 0 6 1 erfolgt
über eine gemeinsame Abzweigung A ab
der Gemeindestrasse via dal Zar dir. Diese
Quar tierzuf ahr t
Teil A-C liegt auf der Parzelle Nr. 7 7 9 und dient als Zuf ahr t zu den Garagen der Parzellen Nrn. 7 7 9 und 2 0 6 1 ; sie führ t über die Parzelle Nr. 1925, die der Gemeinde Silvaplana gehört und in ihrem Eigentum verbleibt.
Ab
Punkt
c führ t eine gemeinsame Garagezuf ahr t
Parzellen Nrn. 779 und 2061
zur
für
die
unterirdischen Gemein-
schaf tsgarage II für die Parzellen Nrn. 779 und 2 0 6 1 . Die unterirdische Garage II liegt auf
der Parzelle Nr.
779,
die gemeinsame Garagezuf ahr t zum überwiegenden Teil auf der Parzelle Nr. 7 7 9 .
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Art. 1 ab
7
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d)
Die
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führ t von deëš 41
Zuf ahr t zur Parzelle Nr. 1 9 4 9
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Clos aus in östlicher Richtung über die Parzelle šrJ§ l 9 2 5 \
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die der Gemeinde gehört. Bevor der vorliegende Quar tierplan rechtskräf tig
erklär t
wird, ist sicherzustellen, dass für die Zuf ahr t über die Abzweigung A eine Rodungsbewilligung gewährt wird.
3 7 ı
Die genauen Abgrenzungen der in
Ziffer
3.6 erwähnten unter-
II werden von den Eigentümern der Parzellen
irdischen Garage
4.4 festgelegt.
Nrn. 7 7 9 und 2 0 6 1 unter Beachtung von Ziffer Mit der Er teilung der Baubewilligung für
diese Garage haben
die Eigentümer der Parzellen Nrn. 7 7 9 und 2 0 6 1 einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen von den belasteten Grundeigentü-
mern ein unentgeltliches dauerndes Baurecht meinschaf tsgarage
Anspruch
zu,
Baurecht
auf
für
diese Geder
Es
steht
ihnen
ihre
Kosten
öffentlich
wird.
eingeräumt
dieses
beurkunden und im Grundbuch eintragen zu lassen.
3•8
Wege a)
Der
Zugangsweg zu
Parzelle Nr. 2 0 6 1 , Teil C-D führ t ab
Garageeinfahnt über die Parzelle Nr. 7 7 9 . b)
Der Hauszugang zu den Bauten auf erfolgt ab der via
Parzelle Nr. 780
der
dals Clos, bei Punkt H bis zum Punkt Dieser
Hauszugang dient
über die
Parzelle Nr.
789.
zugleich als
Hauszugang zu
den Bauten auf
J,
der Parzelle
Nr. 789.
3• 9
Eigentum und Nutzung für Zufahrten, Zugänge und Wege Der Boden für die Zuf ahr ten, Zugänge und Wege gemäß Ziffer 3.6 und 3.8, deren ungefähre Lage im Plan Unterirdische Garagen und Aufschüttungen sowie im Erschliessungsplan eingetragen
ist,
wird von allen Grundeigentümern unentgeltlich
zur Benutzung zur Verfügung gestellt;
er verbleibt im Eigen-
tum der bisherigen Grundeigentümer. Die und
Wege
dürfen
von
dem
I
-/~"
direkt
Zuf ahr ten,
Zugänge
Begünstigten und ihren
L
f
8 Rechtsnachfolgern sowie ihren M i e t e r n oder
086
den b e t r e
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\
gay
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Stockwerkeigentümern und von Besuche i n dauernd uhren t. " l t I benützt
dass
ohne
werden,
dafür
Dienstbarkeiten
h-
erirıchtet ' u 1
\-:\:=,., \.~ . \,.
werden.
f
3.10 Nutzungsreserve fläche von 6 6
m2
1 9 4 9 noch nutzbare Bruttogeschoss-
kann entweder auf
der Parzelle
Nr.
1949
selber oder auf der Parzelle Nr. 7 7 9 genutzt werden. Erfolgt eine Nutzungsüber tragung auf die Parzelle Nr. 7 7 9 , so ist im Grundbuch beider Parzellen eine entsprechende Dienstbarkeit
einzutragen. Diese darf nach erfolgter
Nutzung nicht mehr
gelöscht werden. 4.
E r s t e l l u n g s - und K o s t e n p f l i c h t e n f ü r S t r a s s e n , Wege und Parkplätze
4 l ı
Das
Gebäude auf
der
Parzelle
Nr.
1949
w i r d wie
bisher
von
der Via dals C l o s e r s c h l o s s e n . Dies g i l t auch f ü r einen a l l -
fälligen Ziffer
4 2 ı
An-
oder
Neubau
auf
dieser
Parzelle
auch
(siehe
3.6 d)-
Gemeindestrasse und Gemeindewege
Ein allfälliger Ausbau der Quar tierstrassen via und via
dals Clos
dal Zar dir erfolgt ausserhalb des Quar tierplanver-
f ahrens nach den Emstimmungen des Strassenreglementes der Gemeinde Silvaplana (derzeit gültiges Reglement vom 1 8 . Ok-
tober 1 9 7 6 ) 4.3
Z u f a h r ten
a)
D i e Z u f ahr t F-G w i r d m i t
u n d Zugänge
dem Garagen t e i l
deren E i g e n t ü m e r n e r s t e l l t .
sowie im
Die
Erstellungs_
jene der Garagendurchf ahr t
Verhältnis
zu
der P a r z .
789
und Unterhaltskosten
(gekreuzt m a r k e r t )
werden
789
und 780 a u f g e t e i l t .
dem E r s t bauenden i n n e t 60
Der
Tagen n a c h dem
V o r l i e g e n der b e r e i n i g t e n B a u a b r e c h n u n g seinen K o s t e n a n t e i l ZU
erstatten.
von
den Grundeigentümern e r s t e l l t e n G a r a g e p l ä t z e n
u n t e r den E i g e n t ü m e r n der P a r z .
Z w e i t bauende h a t
auf
z
r
. n
l
<*r
I
'~ *zu-.
Die auf der Parzelle Nr.
I
4
A
-~
9
ıııı
Wird
der* G a r a g e n t e í l
auf
der P a r z .
780
vor
MT 056 * \ " › ~ EF u~ı dem Garagenteiåtß l
z
der P a r z . 789 e r s t e l l t ,
so k a n n dafür- n a c h Absprache m i t l š e
.
Eigentümer der P a r z . 789
f ü r einen Garagen t e i l
e i n e provisorische Zuf ahr t über d i e
P a r z . 789
auf
der Palåz. W80 * . Werder
1›,
¬ı....
~. s
-
0
Nach E r s t e l l u n g der Garage m i t
Zuf ahr tsrampe auf P a r z .
hat
die
Eigentümerin von P a r z . 780
und
in
eigenen Kosten den früheren Z u s t a n d
789
diese Z u f ahr t aufzuheben des Geländes her-
zustellen.
D i e E i g e n t ü m e r i n der- P a r z .
die
780
hat
dem E i g e n t ü m e r der P a r z .
v o l l e n Kosten des s c h r a f f i e r ten G a r a g e n t e í l s m i t
ihren A n t e i l
den Kosten der Z u f ahr t F-G u n d der G a r a g e n d u r c h -
(gekreuzt m a r k e r t )
sicherzustellen.
die
in
Erstellungskosten sowie
durch eine B a r k a u t i o n von F r .
Die Sicherstellung ist
Bündner Kantonalbank Auflage in
die
er
Si l v a p l a n a zu
leisten
vom
betreffenden B a u t e i l e v o r l e g t .
Sollte
mit
789 n i c h t
e r f o l g t e r S i c h e r s t e l l u n g begonnen werden,
der Eigentümerin von P a r z . 780
Die
verfügen, sobald
bauführenden A r c h i t e k t e n v í s í e r t e Abrechnung
Garage und der Zuf ahr tsrampe auf P a r z . seit
und muss a l s
B a u b e w i l l i g u n g aufgenommen werden. Ueber d i e
der Bank die
über d i e
150'000.--
vor Baubeginn bei der
B a r k a u t i o n k a n n der Eigentümer von P a r z . 789
b)
der V e r b i n -
ersetzen. S i e
f ahr t
ihm
789
dungsrampe zu an
hat
dem Bau der
i n n e n t 5 Jahren
steht d i e
Barkaution
wieder zur f r e i e n V e r f ü g u n g .
Zuf ahr t von Punkt A über B und C zur unterirdischen
Einstellhalle
der Parzellen oh
drei oberirdischen Parkplätze an
779
und Nr. 2 0 6 1 ,
die
der
Zufahrt sowie
der
gemeinsamen oberirdischen Hauszugänge sind vom Erstbauenden gemäss Gestaltungs-/Erschliessungsplan zu
erstellen.
Die Bauprojekte sind den übrigen angeschlossenen Grundeigentümern zu unterbreiten und sollen ohne deren Zustim-
mung nicht ausgeführt werden. Im
Falle von Meinungsver-
schiedenheiten entscheidet der Gemeindevorstand oder ein von ihm beauftragter Fachmann endgültig. Die
drei ober-
irdischen Parkplätze dienen beiden Parzellen.
Die Abs.
Kosten für l.
die Projektierung und Erstellung
aufgeführten
gemeinschaf tlich
genutzten
der
in
Anlagen
werden im Verhältnis der gemäß Neuzuteilungstabelle zu-
lässigen
Bruttogeschossflächen
Grundeigentümer aufgeteilt.
auf
die
<.
'r~
x
erstellt
angeschlossenen
%
š
„X P
_¬«
-.
10
Q
Q*WT 0-de*da
.
.
bauenden vorzufinanzieren. Später bauende Grundeigentümer \ A
*u
haben ihren Anteil dem vor finanzierenden Grundeigentümer~ bwz. seinen Rechsnachfolgern erst bei Beginn der eigenen Ueberbauung (Schnurgerüstabnahme) zu
leisten.
Bei
lich gestaffelter Erstellung der Neubauten ist kaufssumme für
zeit-
die Ein-
jedes bewilligte Gebäude entsprechend der
ausgeführten Bruttogeschossfläche gesondert zu entrichten
unter Einbezug eines anteilsmässigen Beitrages an ev.noch ungetilgte
Vorfinanzierungsleistungen
früher
bauender
Grundeigentümer.
Die
Höhe des Beitrages der später anschließenden Grund-
eigentümer
wird
aufgrund
der
ausgewiesenen
Projektie-
rungs- und Erstellungskosten ohne Zins, jedoch unter Be-
rücksichtigung der eingetretenen Geldwer tveränderung gemäss Landesindex
allfälligen
der
Konsumentenpreise
Minderwer tes
abzüglich
eines
der Anlagen durch Schäden oder
Abnützung ermittelt.
Der Erst bauende ist
verpflichtet, den übrigen beitrags-
pflichtigen Grundeigentümern innent 6 Monaten nach Bauvollendung ein Doppel der Bauabrechnung samt zugehörigen Belegen über sämtliche Projektierungs- ınui Erstellungskosten zuzustellen.
Die Unterhaltskosten für die wege, die Zufahrt und die
gemeinschaf tlichen Zugangs-
drei oberirdischen Parkplätze
gehen bis zum Anschluss weiterer Grundeigentümer zulasten des Brstbauenden. Nach erfolgtem Einkauf einzelner oder mehrerer Grundeigentümer werden die Unterhaltskosten von den Berechtigten im
gleichen Verhältnis wie
die Projek-
tierungs- und Erstellungskosten getragen.
c)
Die
Zugänge zu
ihren Gebäuden haben die Grundeigentümer
selber zu erstellen
und zu unterhalten.
Der
es Gi
da '=;
Die projektierungs- und Erstellungskosten sind
Zugang
zu
<;f y-„l
'r 08 § 3 " 8% ~(
z› ,QM
ll
Art. 3 'a
ZU
einem Neubau auf der Parzelle Nr. 7 8 0 ist von K b i *'* K\ 1-:_ I 1, deren Eigentümerin auf eigene Kosten zu erstellen `~tı=.ndı:;. zzgb
'\.,_.
/'
* j
. . J'
unterhalten; von H bis K tragen die Eigentümer der Par-
zellen Nrn. 780 und 789 die Kosten der Erstellung und des Unterhalts je zur Hälfte.
4 4 ı
Autoabstellflächen a ) Für jeden Neubau sind die gesetzlichen Autoabstellflächen
in unterirdischen Garagen zu
erstellen. Zusätzlich sind
auf der Parzelle Nr. 7 8 9 vier und für
779
und
plätze:
2061
zusammen
drei
die Parzellen Nrn.
oberirdische
auf' der' eigenen. Parzelle
zu
Besucherpark-
erstellen.
Erstel-
lungs- und Unterhaltskosten werden unter den beteiligten Grundeigentümern h a l b e r t. b ) Für
die Parzellen Nrn. 780 und 7 8 9 sind die unterirdi-
schen Autoeinstellräume je auf
den Parzellen selbst zu
erstellen und zu unterhalten (siehe Ziffer 3 . 6 b ) c ) Die gemäss Erschliessungsplan für
die Parzellen Nrn. 779
und 2 0 6 1 vorgesehene unterirdische Autoeinstellhalle ist vom Erst bauenden zu
projektieren ınui zu
erstellen.
Das
Bauprojekt ist den übrigen Grundeigentümern zu unterbrei-
ten und soll ohne deren Zustimmung nicht ausgeführt wer-
den. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeindevorstand oder ein von ihm beauftragter Fach-
mann endgültig. Bei gestaffelter Ueberbauung steht es den
früher bauenden Grundeigentümern frei, nur die
von ihnen
benötigten Garagen teile zu erstellen.
Die
Kosten
für
die
Projektierung
und
Erstellung
der
unterirdischen Autoeinstellhalle werden im Verhältnis der jedem
Grundeigentümer
Fläche
aufgeteilt.
zustehenden
Zusätzlich
Brutto-wohngeschoss-
gewünschte
Abstellplätze
sind von den Interessenten selber zu finanzieren.
§<.›<*MTQ*9«)) .,§›ı "ff 2
12
\
/
/
/
wird die ganze unterirdische Einstellhalle vom Erššbån
e
erstellt, sind sämtliche projektierungs- und Erstei;u g s k o ~ steh von ihm vorzufinanzieren. Später bauende Grund
mer haben ihren Anteil dem vor finanzierenden Grundeigentümer bzw. seinen Rechtsnachfolgern erst
Beginn der eigenen
bei
(Schnurgerüstabnahme) :na leisten.
Ueberbauung
gestaffelter Erstellung der Neubauten ist für
Bei
zeitlich
die Einkaufs summe
jedes bewilligte Gebäude gemäß zustehender Brutto-wohn-
geschossfläche
des
gesondert :na entrichten unter Einbezug
anteilmässigen Beitrages an alle ff alls noch ungetilgte vorfinanzierungsleistungen früher bauender Grundeigentümer. Offen-
Für die Ermittlung der Höhe des Beitrages sowie die
legung der Bauabrechnung gelten sinngemäss die Bestimmungen
von ziff. 4.3 b ) Abs. 4 und 5. Erstellt der Erstbauende die unterirdische Einstellhalle in
Autoabstellplätze
zähligen
über die vorläufig über-
das Recht,
vollem Umfang, hat er
zum
bis
Einkauf
übrigen
der
Grundeigentümer zu verfügen.
Erstellt der Brstbauende nur den von ihm benötigten Garageteil, gehen sämtliche damit zusammenhängende Projektierungsdes
zulasten
Erstellungskosten
und
Eine
Erstbauenden.
Beteiligung der übrigen Grundeigentümer findet nicht statt.
Diese
haben
eigenen
Garageteiles
Kosten für
der
späteren
Ausführung
sämtliche
eigenen
Kosten
bei
indessen
allfällige bauliche
Anpassungen zum
ihres
sowie die
die
bereits
vorhandenen Anlagen zu übernehmen. Die Unterhaltskosten für die unterirdische Autoeinstellhalle
gehen bis des
zur
Anschluss
weiterer
Grundeigentümer
Nach
erfolgtem
Einkauf
Erstbauenden.
mehrerer
Grundeigentümer
gleichen Verhältnis wie tümern aufgeteilt.
werden
die
off
x/ gent;§'
zulasten
einzelner
Unterhaltskosten
oder im
die Baukosten unter den Grundeigen-
Q85 «WT in? * aø
\
13
/
1
d)
ı{ftden _
Alle vorgeschriebenen unterirdischen Parkplätze T !
Wohnungen zu verbinden und dürfen nicht gesondert werden. Mit
ı .
.
`\
e { au f tu x
I
Zustimmung des Gemeindevorstandes dürfen-':'so1 c h c ; /
Plätze an Dritte vorübergehend vermietet werden.
4 5 ı
Ueber
den
unterirdischen
nicht
überbaut. werden,
Autoeinstellräumen
eine Erdschicht
aufzutragen. Diese Erdschicht ist
ist,
soweit
von 'wenigstens
möglichst natürlich
40 zu
sie
cm be-
grünen. Sie soll nicht über den gewachsenen oder zulässigerweise aufgeschütteten Boden hinausragen. Für die unterirdische Garage I ist
der Plan Unterirdische Garagen und Amfschüttungen
1-500 maßgebend.
4 6 ı
Beleuchtung privater Strassen und Wege Eine
allfällige
Privatstrassen-
und
Privatwegbeleuchtung
hat
durch Weg leuchten zu erfolgen. Die Erstellung und der Unterhalt sind im
Nordteil im
Verhältnis der BGF gemäss Neuzuteilungs-
tabelle durch die Grundeigentümer zu tragen.
4 7 ı
Schneeräumunq privater Strassen und Wege Die
Schneeräumung der Privatstrassen und -Wege ist
Grundeigentümer. Die geteilt wie
die
Sache
der
Kosten werden im
gleichen Verhältnis auf-
Erstellungskosten. Auf
den Garagezuf ahr ten und
den Parkplätzen ist der Schnee bei Bedarf zu räumen.
5. Zivilschutz anlagen Die
Erstellung
der
Z i v i l s c h u t z anlagen
regelt
sich
nach
jeder
Bauherr
chlägigen R e c h t .
Vor
der Baueingabe h a t
sich
Gemeinde
zu
erkundigen,
seine
hat.
darüber
g
2:
wie
er
Pflicht
zu
dem
eins-
bei
der
erfüllen
14 /
:PL CX
e»
--1
å
6 . Versorgungsanlagen
'Q <. na-"..
6 l ı
»so
Parzelle Nr. 1 9 4 9
g
1
J
.r.'¶` 1V""
›:~¬~
ist mit den bestehenden
Das Gebäude auf der Parzelle Nr. 1949
Hausanschlüssen erschlossen.
6 2 ı
Dimensionierung und Ausführung
haben
den
Bedürfnissen des Quar tierplangebietes zu entsprechen; sie
wer-
Dimensionen
und
Ausführung
von
Versorgungsanlagen
den von der Gemeinde bestimmt.
6 3 ı
Meteorwasser
Meteorwasser
ist
entweder zu
versickern oder mit
einer
offen
geführten Meteorwasserleitung in den Bach südwestlich der Par-
zelle Nr.
2061
zu
führen. Ueber die
zu
treffende Lösung und
über deren Kostenfolgen haben sich die Grundeigentümer zu einigen, bevor der erste sein Grundstück überbaut.
6 4 ı
Schmutzwasser a)
Das Schmutzwasser ist bei den bestehenden Schächten T, U, V ,
w gemäss Erschliessungsplan in die Die
Kosten
einer
allfälligen
Schmutzwasserleitung
von
W
Kanalisation einzuleiten.
Verlegung
bis
U
gehen
zulasten der Eigentümer der Parzellen Nr,
b)
Die Leitung von Q bis T ist so
der
je
bestehenden
zur
Hälfte
7 8 0 und 7 8 9 .
zu dimensionieren, dass alle
Gebäude der Parzellen Nrn. 779 und 2 0 6 1 anschliessen können.
c)
Die Leitung S
- T
wird vom Erst bauenden bis zum Schacht T
fer tiggestellt, wobei die Anschlüsse
in
den Schächten
für
die Späteranschliessenden ausgearbeitet werden müssen.
d)
Die Erstellungskosten der Leitung S
- T werden gemäß berei-
nigter Bauabrechnung im Verhältnis der Bruttogeschossflächen gemäß Neuzuteilungstabelle vom 15.2.1985
wann Erst bauenden
den anderen Grundeigentümern in Rechnung gestellt. Die lungsfristen richten sich nach Ziffer 4 . 3 lit. b.
Zah-
/
es e)
§.
in
Nach der Abnahme der Leitung S
MT On¬
°«
ı ad«
T durch die Gemeir1E__
5
diese unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde über:?.,
-Ü
l
•
*v er, ı
°?š'8††3rer'§3l° 6 5 I
Wasserversorgung a)
Die Gebäude auf der Parzelle Nr. 7 8 9
werden direkt an
Gemeinde-Hydrantenleitung längs der Via
dals
oberen Gebäude auf der Parzelle Nr. 7 7 9
direkt an
meinde-Hydrantenleitung
dal
schlossen,
ohne
dass
längs
die
der
Via
die
Clos und die
die Ge-
Zar dir
ange-
Hauptwasserleitung' verlegt. wird;
muss diese dennoch verlegt werden ı
so gehen die Kosten zu-
lasten des Eigentümers der Parzelle Nr. 7 7 9 . Die Gebäude auf der Parzelle Nr.
7 8 0 werden von der Via dals Clos her
die Parzelle Nr. 7 8 9
über
gemäss vorheriger Absprache erschlos-
sen.
b)
Die Gebäude auf den Parzellen Nrn. 7 7 9 unten und 2 0 6 1 werden mittels einer Nebenleistung von B bis D bei B an
die Gemein-
defiydrantenleitung längs der Via dal Zar dir angeschlossen.
c)
Der Erstbauende erstellt die Leitung samt dem für die andere Parzelle nötigen T-Abzweiger von B-D-
d)
Die E r s t e l l u n g s - und die U n t e r h a l t s k o s t e n der
B-D
werden
auf
Grund
von
bereinigten
Wasserleitung
Abrechnungen
H ä l f t e den Grundeigentümern der P a r z e l l e n Nrn. belastet.
Die
Zahlungsfristen
richten
sich
779
nach
je
zur
und 2 0 6 1
Ziffer
4.3
l i t . b.
e)
Der Hydrant bei B wird vom Erst bauenden der Parzellen Nrn. 7 7 9 und 2 0 6 1 erstellt; die Bruttogeschossfläche 15.2.1985
Ziffer
Kosten werden im
gemäß
aufgeteilt. Die
der
Verhältnis der
Neuzuteilungstabelle
vom
Zahlungsfristen richten sich nach
4 . 3 lit. b. Nach der Abnahme geht der Hydrant kosten-
los in das Eigentum der Gemeinde über.
ı
1r
'r
.r
I
16
e(\****T O' °
'°<z«
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5
6 6 ı
Abgaben an
Die
Grundeigentümer haben an
Q:
o
die Kosten der Gemeinde
schliessungsanlagen nach dem geltenden
Abgaben
Recht
Erstellungs~
Gemeinde
nach
und
der
Ausbaukosten
Er zu
Er teilung
einer
Leitungen
sind
der
Baubewilligung,
aber
vor
von
Baubeginn, sicherzustellen.
6 7 ı
Hausanschlüsse Hausanschlüsse von den öffentlichen Leitungen weg gehen vollständig zulasten der Grundeigentümer. Sie
bleiben in
ihrem Ei-
gentum.
6 8 ı
Duldung der Leitungen
Die
Grundeigentümer haben das Einlegen der Leitungen ınui Hy-
dranten gemäß Erschliessungsplan unentgeltlich zu dulden. Die Gemeinde,
bzw.
die
werke
(gemäss
Ziff.
6.9)
dürfen
diese
dauernd unentgeltlich beibehalten und nach Bedarf unterhalten und erneuern. Dabei verursachte Schäden sind von der Gemeinde
bzw. den werken umgehend und einwandfrei zu beheben.
6 9 ı
Elektrische Leitungen und Schwachstromleitungen Die elektrischen Leitungen und die Schwachstromleitungen werden von den zuständigen Werken erstellt;
sie
sind unterirdisch zu
verlegen. Ziffer 6.8 ist analog anwendbar.
7. Die Ueberbaubarkeit der Parzellen
7 l •
Zeitpunkt der Ueberbauung, Gestaltungsbaulinien
Die Grundeigentümer bestimmen den Zeitpunkt der Ueberbauung ihrer Parzellen frei. Sie haben die
Bauten innerhalb der Gestal-
tungsbaulinien anzuordnen und sorgfältig und gut zu gestalten.
7•2
Anordnung der Häuser
Für
die
gilt der
Anordnung der
Häuser und, der
unterirdischen. Garagen
Gestaltungsplan als Richtlinie. Soll
werden, so ist
ê
2
steh.
Die
i
L
KD
Versorgungsanlaqen
'~
davon abgewichen
in einer Skizze einerseits darzustellen, welche
„(„›**TOg„
ı.
ı
17
*-:^-
«Q
I25°
,'›
Folgen dies f ü r Bauten auf der eigenen P a r z e l l e habéà
nachzuweisen,
andererseits Quartiers
der
samt
die
Gestaltung
nicht
Nachteile
dass
Aussenräume
Gemeindevorstand kann ein Modell auf
áhñ-. - n a :4 i .._
..-__,\_
déšš\\ "*g Asa~„tà « 3
'.
\A.I"
er ıeidëıiıtfı-fiber
K o s t e n des Baugesuchstel-
l e r s verlangen. Die am Quar tierplan b e t e i l i g t e n Grundeigentümer dass
für
die w e i t e r e Ueberbauung des Grundstücks nunmehr die S k i z z e
als
sind anzuhören.
Gemeindevorstand
Der
kann
anordnen,
Grundlage d i e n t . Von der Anordnung der unterirdischen Garage I
vernehmen der
Grundeigentümer
Ein-
kann nur im
der Parzellen Nrn.
789
und
780
abgewichen werden.
7.3
Abweichungen Innerhalb
der
kann
Gestaltunqsbaulinie
die
Abwei-
Baubehörde
chungen von den allgemeinen V o r s c h r i f t e n über
die
Grenz-
und
Gebäudeabstände sowie über die Gebäudelänge gewähren, wenn dies
für eine gute Gestaltung und zweckmässige Ueberbauung e r f o r d e r -
lich i s t .
Die Gebäudehöhe darf 8 , 2 m nirgends übersteigen, wobei ausgesprochene Vertiefungen angemessen aufgefüllt werden dürfen, und über
6,5
sie darf im
Durchschnitt der Gebäude decken nicht
betragen. Es
wird vom gewachsenen Boden aus gemessen, bei
lässiger Auffüllung einer ausgesprochenen Vertiefung ab
m
zu-
ange-
messener Auffüllung. Die zulässige Aufschüttung richtet sich im übrigen nach dem Plan Unterirdische Garage und Aufschüttungen. Auffüllungen
und
Aufschüttungen
im Rahmen b e w i l l i g t e r
erst
Quer tierplangebiet
im
dürfen
Bauprojekte vorgenommen werden und
sind z e i t l i c h mit diesen abzuschliessen. 7. 4
Baukuben Für
Neubauten
sollen
die
Baukuben
tionelle
Engadinerbauweise
Eindruck
erwecken,
rung
.
ohne
einen
vertikale
in
Anlehnung
monolithischen,
oder
an
die
tradi-
körperhaf ten
streifenhaf te
Gliede-
l
I
l a ı
$.~ ııı
f
18 7•5
_.(.,**¶T0842..<_~\
Dächer
ı¬ r
Dachflächen sind einfach und ruhig mit Dachvorsprung n
ad
y
*@3>\
//
.
98
ä/ richtung zu versehen. Einzelne Dachein- und Aufbauten -¬›.afi„,<.@ë,„±*~ ten. Hauptgebäude sind mit Satteldächern in
der Gekå-šu èfängs \
Gemeindevorstand bewilligen, wenn sie gut gestaltet werdeN.:-88
7 6 ı
Fassaden Die Fassaden von Neubauten müssen einen muralen Charakter mit grösseren zusammenhängenden Mauer teilen aufweisen. Die Fensteranordnung und -formate sollen dem Engadinerhaus nachempfunden werden, möglichst tief liegend, keine Querformate.
7 7 ı
Balkone
Balkone sind in der Regel als Einschnitt im Baukörper zu inte-
grieren. In
den Balkon einschnitten sind grosse Fensterflächen
sinnvoll, damit keine wesentlichen Beeinträchtigungen des mura-
len Charakters entstehen. 8. Umgebungsgestaltung der Bauten
8 l ı
Einzäunungen Die Grundstücke dürfen nicht eingezäunt werden.
8. 2
Mauern Stütz- und Futtermauern sind in
der Regel nicht zulässig. Wo
sie absolut notwendig sind, sind sie begründbar
(Trockenmauern)
auszuführen.
8.3
Terrain veränderungen Terrain veränderungen sind im Rahmen der Massangaben des Gestal-
tungsplanes und von Ziffer 7.3 zulässig.
8 4 ı
Umgebung Die
Umgebung der Bauten ist
mit einheimischen Bäumen und Ge-
büsch zu bepflanzen. Diese sind zu pflegen.
8. s
Parkplätze, Wege, Zufahrten und Zugänge Parkplätze, Fusswege und Zugänge
dürfen nicht,
Zuf ahr ten nur
soweit notwendig, asphaltier t werden. Für Fussweqe und Zugänge
ist nach Absprache mit den Gemeindevorstand zweckmässiges, mög-
. T 0ö6
1
19
\ al:
on
š*
Q
liehst
natürliches
Material
zu
verwenden;
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Besucher arkplat '.
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sind zu pflastern oder mit Verbundsteinen oder Raseñgib e s fi ı š_`-'; „« › *;,« _.c./; neu zu versehen. rE†\~›-¬ ıı
8. 6
..-'">
Bäche Die Bäche müssen mit
ihren natürlichen Ufern bestehen bleiben.
Der Bach im Bereich der Parzelle 779 ist
zu ver tiefen; die Ko-
sten trägt die Gemeinde. Das Meteorwasser ist
als natürlicher,
offener Bach lauf abzuleiten.
9 . Schlussbestimmungen
9 l O
Verbindlichkeit
Der Quar tierplan mit den vorliegenden Vorschriften gilt
für die
gegenwär tigen Grundeigentümer im Quartierplangebiet und für al-
le Rechtsnachfolger.
9 2 ı
Grundbuch Der
Gemeindevorstand hat
den
vorliegenden
Quar tierplan
seiner Rechtskraf t ohne Verzug dem Grundbuchamt in
St.
nach
Moritz
zum Vollzug anzumelden, soweit der Quar tierplan durch dieses zu
vollziehen ist.
9 .3
Quar tierplankosten
Die
Kosten des vorliegenden Quar tierplanverfahrens samt jenen
des Grundbuchamtes in St.
Moritz und den Kosten für
allfällige
Rechtsmittelverf ehren haben die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis cha: ihnen
gemäss
Neuzuteilungstabelle
zustehenden
Bruttogeschossflächen zu tragen; für die Parzelle Nr. 1 9 4 9
ist
ein Anteil von 6 6 m2 BGF in gleicher Weise kostenpflichtig. Im Einverständnis mit
den am
Quar tierplan beteiligten Grundeigen-
tümern wird aber der Eigentümer der Parzelle Nr. Mitbeteiligung freit.
an
den
Kosten
des
1949
von der
Quar tierplanverf ahrens
be-
Ü T
1.
ı.ıı
20
.*/Z§"
ı
Fehlende Einigung unter Grundeigentümern
Art. 2 l
Ü
9 4
Q86% I C\
§/
Q IP*
r7¬.\:'T` . Sehen Bestimmungen vor, dass sich Grundeigentümer -17'2 U: _~_eı.n l gen
haben (wie die Führung
der
Meteorwasserleitung)
ınui erzielen
sie diese Einigung innent angemessener Frist nicht, so kann jeder Grundeigentümer den Gemeindevorstand anrufen. Dieser ent-
scheidet nach Anhören der anderen Grundeigentümer; bei Stockwerkeigentum wird nur deren Gemeinschaftt angehört.
9• 5
Differenzen Ergeben sich über die Handhabung oder Auslegung des vorliegenden Quar tierplanes Differenzen, so
soll
der Gemeindevorstand
versuchen, die Differenzen zu beheben; er
kann auf Kosten der
Par teien, bei denen Differenzen entstanden sind, einen Fachmann beauftragen, ihm hiezu Vorschläge zu unterbreiten. Gelingt die
Behebung von Differenzen nicht, so sind diese nach dem ordentlichen Recht zu entscheiden.
9• 6
Quar tierplananpassung
wird das Quar tierplangebiet innent zehn Jahren nicht oder nicht mehr als zu Hälfte überbaut, so kann die Gemeinde den Quartier Plan allfälligen neuen Erkenntnissen anpassen. Sie
soll dabei
aber darauf achten, dass Eigentümer und Mieter schon bestehender Bauten durch neue
Vorschriften nicht schlechter
gestellt
werden, als wenn der vorliegende Quartierplan insgesamt vollzo-
gen würde.
Der Gemeindevorstand von Silvaplana Cl›„'II$-8/(
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindekanzlist:
I
Silvaplana, den
//ßé
ı
v_~
3790_T_QP_Clos_Altbestandtabelle.pdf
_ síøfiušèm (213:;o 4024 ‚m C.
‚e.
0.2
275 2-75.
n'ã
13 13
14
15
Ganzen Text zeigen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund