Quartierplan Foppas Ost, Anpassung 1
Quartierplanverfahren · Silvaplana
Dokument
- Nummer
- 96.GDEf2
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Silvaplana
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 03.06.1996
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Text
3790_B_QP_Foppas-Ost_Erlaeuterungsentscheid.pdf
w'ßßüafl ma [12%
-GEMNINDNNONSTNND ~ -: WM s..- JUNI 1' 996
BETREFFEND QUNNNN- um FON?
“i . . 'li i. I
1. Mit Entscheid vom 19. Dezember 1994, mitgeteilt am 4. Januar “1995, hat der Ge-
meindevorstand Silvaplana den Quartierplan- Fo-ppas Ost genehmigt und die da—
gegen erhobenen Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden konnte, abge-
wiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobe-nen Rekurse hat das Verwaltungsge-
richt mit Entscheiden vom 23. August 1.995 l 7. November 1995- alle abgewiesen,
so dass der Quartierplan nun- in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mit Eingabe vom 29. April 19.96 gelangt nun der Vertreter der
mit folgendem Anliegen an den Gemeinderats-r“-
stand:
Als. ich mich Ietzthin auf dem Grundbuchamt Oberengadin erkundigte, ob der Quar-
‘tierplan Foppa's Ost in das Grundbuch eingetragen worden sei. habe “ich folgende Ungereimtheit feststellen müssen:
Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 an den Gemeindevorstand Silvaplana hatte ich namens und im Auftrage der Einsprache erhoben und u.a. das Begehren gestellt, es seien die beiden letzten Sätze des Art.21. Abs.1 und 2 ersatzlos zu streichen. Das wurde im Beschluss des Gemeindevorstandes Silvaplana vom 4. Januar 1995 unter „Sachverhalt“ (vgl. Seite 4 oben) richtig wiedergegeben. In den Erwägungen heisst es aber: „Berücksichtigt werden kann demgegenüber das Begehren, Art.21 Abs.1 und 2 (statt: die beiden letzten Sätze von
Art. 21
Abs.1 und 2) der Ouartierplanvorschriften ersatzlos zu streichen ...“. Im Dispositiv heisst es unter Ziff.3: „Die Einsprache der wird insoweit gutgeheissem als
Art. 21 Abs.1 und 2 (auch hier statt: die beiden letzten Sätze von Art21 Abs.1 und “2)
der Quartierplan-Bestimmungen ersatzlos' gestrichen wird.“
I-n dem dem Grundbuchamt Oberengadin zur Eintragung eingereichten *Qua'rtierplan. Foppas Ost wird unter Art.21 Ziff.1 festgehalten: „Auf den Parzellen Nr.625, 633 und dem nördlichen Teil der Parzelle Nr.571 besteht
auf der im Neuzuteilungsplan schräg schraffierten Fläche ab“ Inkrafttreten der Quar‘tierplanung Foppas Ost bis zum 30. April 2036 ein Hochbauverbot. Verkauft die einen Teil oder die ganze Parzelle Nr.273 oder hebt sie auf dieser Parzelle Parkplätze auf, so fällt dieses Hochbauverbot dahin,“ und unter Art.21 Ziff.‘2 wird festgehalten:
„Die ist berechtigt, die“ bestehenden Parkplätze auf der im Neuzuteilungsplan schräg sch-raffierten Fläche der Parzellen Nr.-625 6-33 und des nördlichen Teils der Parzelle Nr.572 bis zum 30. April 2.036 für
die
r zu nutzen. Verkauft die
einen Teil oder die ganze Parzelle
Nr.273 oder hebt sie auf dieser Parzelle Parkplätze auf, so fällt dieses Park-platzbauund Nutzungsrecht dahin.“
Selbstverständlich legt die
den grössten Wert darauf, dass der erste Satz von
Art. 21
Ziff.2 im Qua-rt-ierplan beibehalten wird. Dagegen haben wir auch nie Einsprache-erhoben. Hingegen stellt sich die “Frage, wie es mit dem letzten Satz der beiden
obe-newvähnten Abs.1 und 2 steht. Gestützt auf den Wortlaut der „Emä’gungen“ des.Gemeindevorstandes vom 4. Januar 1-995 (vgl. Seite 11 Mitte): „Berücksichtigt kann demgegenüber das Begehren, Art.21 Abs.1 und 2 der Quartierplanvorschnften ersatzlo's zu streichen, weil tatsächlich eine bauliche Nutzung des Teilgebietes B ohne weitere Konkretisierung der Quartierplanung nicht zulässig ist,“
Die
gehe ich davon aus, dass der Gemeindevorstand damals tatsächlich nur die. beiden letzten Sätze von Art.21 Abs.1 und 2 ersatzlos strei-"chen wollte.
ersucht nun um eine Erläuterung des erwähnten Entscn'eides.
..II..- DER- GEME'l.NDEVORSTàNt|IE|-_|T m' ERWåGUNG; Mangels eigene-r Vorschriften in der Gemeinde S’ilvaplana gelangt für die “Behand-
lung des vorliegenden Gesuches das Gesetz über das Verfahren in Verwaltunge
und ?Verfa-ssungssachen zur Anwendung (vgl. Art.2 VG-G). Im Gegensatz zum
Vemaltun-QS-Qerichtsgesetz (VG-G) sieht das erwähnte Gesetz eine Erläuterung]
nicht ausdrücklich vor, doch versteht es sich von selbst, dass Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder i'm “Verhältnis entscheidender Emägungen zum
Dispositiv einer Gemeindeverfügung auf dem in Art.77 VGG. vorgezeichneten
Weg zu bereinigen sind. Auf das Gesuch ist daher grundsätzlich einzutreten, da ein solcher Widerspruch offensichtlich vorliegt.
Wie im Gesuch richtig dargestellt worden ist, wollte der Gemeindevorstand im
Genehmigungsentscheid vom 4. Januar 1995 “das in der Einsprache der
vom.
23. Februar 1994 gestellte Begehren, die beiden letzten.“ Sätze von Art2‘1 Abs.1
und 2 ersatzl-os zu streichen, gutheissen, was schon daraus erhellt, dass inbezug
auf diesen Punkt keinerlei Einschränkungen gemacht worden sind. Es liegt dem-
nach ein offensichtlicher Verschrieb vor, "wenn unter Ziffer 3 des betreffenden-
Dispositivs ausgeführt wird, die Einsprache der
würde insoweit gutgehein
Seen, als _Art.21 Abs.1 und 2, der QuartierpIa-nbestimmungen ersatzlos gestrichen
würden. Für die gänzliche Aufhebung dieser beiden Absätze bestand nicht der geringste Anlass. Das Erläuterungsbegehren ist deshalb gutzuh'eissen und Ziffer
3 des Dispositivs des Gen-ehmigungsentscheidees- vom 4. Januar 1995 dahingehend zu berichtigen, dass nur die beiden letzten Sätze Von ArL21 Abs.1 und 2 der
Quartierplanbestimmung ersatzlos ersatzlos- gestrichen Quartier-'DIanb-esti-mmungen' gestrichen werden, werden, nicht nicht aber aber die die ganzen ganzen Absätze ’l und und 2. 2. Absätze-1
Ill. lll.
DEMNACH ERKENNT DER DEMNA‘CH ERKEiN-NT DER"GEMEINDEVO RSTAND RSTAND
Das Wiedererwa ' i1. Das Wiederenvägung-sgesu gungsgesuch der h der
vom 239. 29. April April 1996 vom 1996 Mrd wird gutgeh-eisse gutgeheisse-n und und
Ziffer 33 des Ziffer des DispositivsDispositivs des des Genehmig'un Genehmigungsentscheide gsentscheidess vom vom 4.. 4. Januar Januar 1'9951995 dadahingehend berichtigt, hingehend berichtigt, dass dass nur nur die die beiden beiden letzten letzten Sätze Sätze von von Art.21
Art. 21 Abs.1
Abs.1 und und 2' 2
der Quartierpla Quartierplanbestimmu der bestimmungen en ersatzlos ersatzlos gestrichen gestrichen werden, werden, und und nicht nicht die: die ganzen“ ganzen
Absätze 1'l und Absätze und 2. 2.
Gegen diesen diesen Entscheid Entscheid kann“ 22. Gegen kann innert innert 2-0 20 Tagen Tagen seit seit Mitteilung Mitteilung bei-m beim Vemaltungsu Verwaltungs-
gericht gericht des des Kantons Kantons Graubünde Graubünden Rekurs Rekurs erhoben erheben werden. werden.
3- Die. Die vorliegende 3.. vorliegende Erläuterung Erläuterung ist ist nach nach Rechtskraft Rechtskraft des des vorliegenden vorliegenden EntscheidesEntscheides dem Grundbucham Grundbuchamtt St. dem“ St. Moritz Moritz .-bekanntzugeb bekanntzuge en mit der en‚ mit: der Anweisung, Anweisung, diesen“ diesen EntEnt-
scheid scheid zu zu den den --G-rundbucha Grundbuchakte kten zu zu nehmen“. nehmen.
'
4. Mitteilung. Mitteilung an an sämtliche 4 sämtliche- Quartierplanbe teiligten Quarti-erplanbeteil
Mit freundlichen freundlichen Grüs-‘sen Mit' Grüssen
NAMENS DE-SNAMSENS DES GEM GEMEINDEVO N'DfiEVO RSTANDES RSTAN
Wim M /M G Gordon Der Der Präsident: Präsident:
G. Gordon
1995iEntscheide105‘LSilva Pop 199mmum . e
//f (Zuzug, Mm Der Aktuar Aktuar - Der
M. Christoffel Christoffel M.
3790_V_QP_Foppas-Ost_QPV.pdf
Kanton Graubünden
Gemeinde Silvaplana Quartierplan Foppas Ost
Quartierplanvorschriften
Hinweis:
Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle aktuell rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften — teilweise oder vollständig in gescannter Form.
Erlasse: Beschluss Gemeinde
Änderung
19. Dezember 1994
Erlass GPV
03. Juni 1996
Letzter Satz Art. 21 Abs.1 und Abs. 2 wird gestrichen
Eingegäé$éfim15139 Nr, \
-5. Sep. \995 7J+7_ ,
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S “ V a p l a n a
G e m e i n d e
QUARTIERPLAN Foppas
Ost
Surlej
QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN ALTBESTANDTABELLE NEUZUTEILUNGSTABELLE
VOM VOM
1. 1. 1994 1. 1. 1994
BEREINIGUNG DER GRUNDDIENSTBARKEITEN
VOM
1. 1. 1994
1.1.1994
Quartierplanverfahrenseinleitungsbeschluss: Offentliche Auflage der Quartiereinleitungsunterlagen: Gemeindevorstandsbeschluss Verabschiedung durch den Gemeindevorstand: Grundbuchanmerkung:
H01rm
24. 4. 1989 27. 4. bis 17. 5. 1989 öffentliche Auflage: 1. 2. bis 2.3; 1994 19. 12. 1994
Silvaplana-
Surlei
Quartierplan
Foppas
Ost
2
Gestützt_auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) und Art. 101 ff des Baugesetze_s. Sl_l_vaplana mnt d9m Zonen-, Generellen Gestaltungs- und Generellen Erschliessungsplan Surle1 eriasst der Gememdevorstand Silvaplana nachfolgenden
Quartierplan
Allgemeine
A_Art.1
Foppas
Ost
Bestimmungen
Quartierplangebiet
‘ Der Quartierplan erstreckt sich über folgende Parzellen, die alle in der Wohnzone ll liegen: Nr. 5, Nr. 273. Nr. 571, Nr. 625, Nr. 672 und Nr. 1672.
Quartierplanteilgebiete
Art. 2
* Das Quartierplangebiet ist in zwei Teilgebiete aufgeteilt. Die genauen Abgrenzungen sind aus dem Altbestand- und Neuzuteilungsplan ersichtlich. “ Das Teilgebiet A umfasst die Überbauung und Erschliessung der zwei obersten Parkplatzstreifen und die dafür notwendigen Landumlegungen.
‘ Das Teilgebiet B umfasst die restlichen Grundstückflächen. ‘ Die Anordnungen betreffend die Gestaltung und die Erschliessung für das Teilgebiet B sind im Quartierrichtplan festgehalten. Sie tragen unter Vorbehalt des Landabtausches und der Erschliessung für das Teigebiet A Richtplancharakter. Sie sind nur für die mit einer späteren verbindlichen Quartierplanung im Teilgebiet B beauftragten Organe der Gemeinde, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich.
'
Bauten im Teilgebiet B dürfen erst erstellt werden, wenn für dieses Gebiet eine in allen Teilen verbindliche Quartierplanung vorliegt
Silvaplana-
Art. 3 Surlej
Quartierplan
Foppas
Ost
3
Zielsea
‘ Der Quartierplan schafft im Teilgebiet A Voraussetzungen für die bauliche Nutzung, Erschliessung und Landumlegung. Dazu sind auch Verändemngen im Teilgebiet B vorgenommen werden. = Der Quartierplan schafft im Teilgebiet B Voraussetzungen für: . die Gewährleistung einer guten Siedlungsgestaltung über beide Teilgebiete - In Anbetracht des Parkplatznutzungsrechtes auf der Parzelle Nr. 625 werden im jetzigen Zeitpunkt für das Teilgebiet B erst die Randbedingungen für eine spätere Übertbauung - insbesonders für die Erschliessung und die Gestaltung des öffentlichen Bereiches - richtplanmässig festgelegt.
Art. 4 Bestandteile des Quartierplanes
‘ Der Quartierplan Foppas Ost umfasst folgende Bestandteile:
1. 2. 3.
Quartierplanvorschriften Altbestandtabelle Neuzuteilungstabelle
4.
Altbestandplan
vom 1.1.1994 vom 1.1.1994 vom 1. 1.1994
1:500
vom 1.1.1994
5. Neuzuteilungsplan 1:500 1:500 6. Gestaltungsplan 7. Erschliessungsplan 1:500
vom 1.1.1994 vom 1.1.1994 vom 1.1.1994
8.
9.
Anhang: Grundbuchauszug Quartierrichtplan
vom 1.1.1994
Art. 5 Verbindlichkeit
‘ Sämfliche Quartierplanbestandteile sind für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Parzellen gültig, unbesehen allfälliger Handänderungen. ' der Quartierrichtplan ist nur behördenverbindlich.
° Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen einschliesslich der Erschliessungsaniagen und von Terrainveränderungen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durch-
zuführen.
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Alter
Quartierplan
Foppas
Ost
4
Bestand
Altbestand
Der alte Besitzstand geht aus der Altbestandtabelle in Art. 11, aus den Grundbuchauszügen und dem Altbestandplan hervor.
Grundeigentümer im Altbestand sind:
Nr. 5: _ Nr. 273: _ Nr- 571: _ Nr- 625: _
Nr. 672: _
Nr.—1672: _
Die Parzelle Nr. 1672 ist auch Bestandteil des Quartierplanes Aguagliöls.
Der Altbestandplan enthält im weiteren die bekannten rechtlichen, technischen und natürlichen Gegebenheiten im Quartierplangebiet. Es wird davon Vonnerk genommen, dass auf dem im Altbestandplan schraffierten Teil—
der Parzelle Nr. 625 bis zum Jahr 2036 ein Parkplatzbaurecht zu Gunsten der _
_
Aft.7
lastet
Rechtliche Vorgaben Vom Quartierplangebiet Crastents West sind gemäss einer Fussnote in der NeuzuteiIungstabelle des Quartierplanes Crastents West 8 208 m 3 Baumassenziffervolumen auf das Quartierplangebiet Foppas Ost zu übertragen. fine entsprechende Regelung ist auch im Generellen Gestaltungsplan Surlej der Gemeinde Silvaplana enthalten. Diese zusätzlichen 8 208 m ° Baumassenzifl‘ervolumen werden in der Neuzuteilung des Quarterplans Foppas Ost auf die Parzellen Nr. 754 und Nr. 755 zugeteilt.
Art. 8 Baumassenziffer
Gemäss dem Baugesetz und Zonenplan können die Parzellen im Quartierplangebiet Foppas Ost mit einer maximalen Baumassenziffer von 1.05 baulich genutzt werden. Gemäss Generellem Gestaltungsplan kann das gesamte Quartierplangebiet mit Hochbauten mit einer baulichen Nutzung von im Durchschnitt maximal 2,85 (Baumassenziffer) überbaut werden.
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Quarti‘erplan
Foppas
Ost
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Neuzuteilung
Art. 9 Neuparzellierung - Abparzellierungen
Die Neuzuteilung geht aus der Neuzuteilungstabelle und aus dem Neuzuteilungsplan hervor. Abparzellierungen dürfen die Realisierung des Quartierplanes nicht beeinträchtigen.
Abparzellierungen im Quartierplangebiet Foppas Ost bedürfen der Zustimmung der Baubehörde. Diese werden nur erteilt, wenn das Baumassenziffervolumen für die abgetretene Fläche festgelegt ist und allfällige Dienstbarkeitsrechte für eine planmässige Überbauung mit der Abparzellierung begründet werden.
Art. 10 Neuzuteilung
Die Neuzuteilung tritt mit der Rechtskraft des Quartierplans in Kraft.
Die Gemeinde lässt nach dem Inkrafttreten auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzteilungstabelle die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen. Die Zuteilung der Parzellen Nr. 754 und 755 von der politischen Gemeinde Silvaplana an die _ e r f o l g t auf Grund der Abtretung der entsprechenden Parzellenflächen von den Parzellen Nr. 655. bzw. 614 im Quartierplangebiet Crastents West an die politische Gemeinde Silvaplana und nach der Abtretung der Parzelle Nr. 214 in
Mulets an die politische Gemeinde Silvaplana. Daher sind die _
verpflich-
tet nach der Rechtskrafterlangung des Quartierplanes Foppas Ost die entsprechenden Pamellenflächen im Qua:tierplangebiet Crastents West und die Parzelle Nr. 214 in Mulets unentgeltlich an die politische Gemeinde Silvaplana abzutreten.
Art.“
Bereinigung der Grunddienstbarkeiten
Die bestehenden Rechte und Lasten der Parzellen innerhalb des ganzen Quartierplangebietes werden im Quartierplan verbindlich neu geregelt. Die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten sind im Anhang aufgeführt unter der Bezeichnung: "Bereinigung der Grunddienstbarkeiten, Quartierplan Foppas Ost vom 1. 1. 1994 ”
\
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Quartierplan
Foppas
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Parzellennutzung
M12
Vorkaufsrecht Parz. Nr. 273
Für die Parzelle Nr. 273 besteht ein \[orkaufsrecht zu Gunsten der politischen Gemeinde Silvaplana, welches im Neubestand im Grundbuch vorzumerken ist.
Nutzung und Ausnützung Die Nutzung der einbezogenen Parzellen richtet sich nach der Neuzuteilungstabelle. Über das gesamte Quartierplangebiet Foppas Ost darf im Endausbau die BaumassenZiffer 2.85 nicht überschritten werden. Die Baumassen können ungleichmässig auf die Quartierplanfläche und auf die Parzellen verteilt werden. Im Falle der Veräusserung von Teilen von Parzellen im Quartierplangebiet sind die auf die Teilparzellenflächen entfallenden Baumassenziffervolumen vor der Veräusserung verbindlich festzulegen.
M14
Überbaubare Fläche und unterirdische Bauten
Hochbauten dürfen nur innerhalb der im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien für Hochbauten erstellt werden.
Die Baulinien für die unterircfischen Garagen sind im Erschliessungsplan festgelegt. Das Terrain über den Garagen darf die Höhe der anschliessenden öffentlichen Verkehrsflächen nicht überragen.
Art. 15 Nutzung der Parzelle Nr. 273
Entlang der Parzellengrenze 273 kann die Gemeinde entschädigungslos, nach vorzeitiger Mitteilung an die Grundeigentümerin, auf ihre Kosten die Via dal Corvatsch gemäss dem Quartiererschliessungsplan verbreitem und ein Trottior erstellen. Die Parkplatzanschlüsse hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Süassenverbreiterung und dem Trottiorbau auf ihre Kosten wiederherzustellen.
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Quartierplan
Foppas
Ost
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Nutzung der Parzelle Nr. 633 und des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 571 Die Parzelle Nr. 633 und der nördliche Teil der Parzelle Nr. 571 tragen keine bauliche
Ausnutzung. Bei einer anderen Nutzung als für Parkplätze der . im Quartierplan - Teilgebietes B können die Parzelle Nr. 633 und der nördliche Teil der Nr. 571 verlegt oder überbaut werden. Die Entschädigungen dafür berechnen sich auf der Basis des Landwirtschaftlichen Landpreises in der Landwirtschaftszone.
M17
Nutzung der Parzelle Nr. 754 und Nr. 755
Gemäss dem Generellen Gestaltungsplan und dem Quartierplan Crastents West wer-
den 8 208 m3 Baumassenziffer - Volumen von den Parzellen Nr. 614 und Nr. 655 im Quartierplangebiet Crastents West ins Quartierplangebiet Foppas Ost auf die neuen Parzellen Nr. 754 und Nr. 755 übertragen. Das Baumassenziffer - Volumen der Parzelle Nr. 625 im Altbestand bleibt in der Neu-
zuteilung erhalten.
Art. 18 Nutzung der Parzelle Nr. 672
Die Parzelle Nr. 672 wurde im Abtauschvertrag vom 12. 12. 1989 zwischen der politi-
schen Gemeinde Silvaplana und _
mit einer Bruttogeschossfläche von
405 m2 = 1 215 ma Baumassenziffervolumen verbunden. Dieses Baumassenziffervolumen wird im Rahmen des Quartierplanes gewährleistet.
T‘ Art.19
Nutzung der Parzelle Nr. 756 Die Parzelle Nr. 756 kann mit einem maximalen Baumassenziffervolumen von 1959 m ° überbaut werden. Das dafür notwendige Baumassenziffervolumen wird von der Parzelle Nr. 273 übertragen.
Art. 20 Trafostation
In der südwestlichen Ecke des Quartierplangebietes auf der Parzelle Nr. 633 wird dem zuständigen Elektrizitätswerk ein kostenloses unterirdisches Bau- und Zufahrtsrecht für die Erstellung und den Betrieb einer unterirdischen Transformatorenstation (Trafo) von ca. 6 m x 7 m gewährt. Die Projektierung und Finanzierung ist Sache der BK. Vor der Projektierung der ersten Bauten ist mit dem Werk die Erstellung des Trafos zu koordinieren.
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Art. 21 Surlej
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Nutzung der Parzellen Nr. 625, Nr. 633 und des nördlichen Teils der Nr. 571 Auf den Parzellen Nr. 625, Nr. 633 und dem nördlichen Teils der Nr. 571 besteht auf
der im Neuzuteilungsplan schräg schraffier'ten Fläche ab Inkrafttreten der Quartierplanung Foppas Ost bis zum 30. April 2036 ein Hochbauverbot. Verkauft die . einen Teil oder die ganze Parzelle Nr. 273 oder hebt sie auf dieser Parzelle Parkplätze auf, so fällt dieses Hochbauverbot dahin.
Die _
ist berechtigt die bestehen-
den Parkplätze auf der im Neuzuteilungsplan schräg schraffierten Fläche der Parzellen Nr. 625, Nr. 633 und des nördlichen Teils der Nr. 571 bis zum 30. April 2036 für
die Luftseilbahnen Sudej - Corvatsch — Besucher zu nutzen. Verkauft die .
ein Teil
oder die ganze Parzelle Nr. 273 oder hebt sie auf dieser Parzelle Parkplätze auf, so fällt dieses Parkplatzbau— und Nutzungsrecht dahin. Bestehen im Sommerhalbjahr freie Autoabstellplätzé auf dem Parkplatz auf den Parzellen Nr. 625, Nr. 633 und dem nördlichen Teil der Nr. 571, dürfen diese durch andere als Seilbahnbenutzer als Tagesparkplätze genutzt werden. ' Die Bewohner der neuen Parzellen Nr. 571; 672; 754 und 755 sind berechtigt je 2 freie Autoabstellplätze (total 8 Parkplätze) auf den Parzellen Nr. 625, Nr. 633 bzw. auf dem nördlichen Teil der Nr. 571 als Besucherparkplätze zu benutzen. In der Zeit in der die Parkplätze durch Seilbahnbesucher voll belegt sind. besteht kein Anspruch von Seiten der Bewohner der obgenannten Parzellen.
Die unüberbauten Parzellen und Parzellenteile im Teilbereich A dürfen kostenlos„ gegenseitig als Bauinstallationsfläche und Bauzufahrt benutzt werden. Der oberste Doppelparkplatz - Streifen im Teilgebiet B darf vom 1. 5. bis 30. 11 als Bauzufahrt benutzt werden. Der oberste Doppelparkplatz - Streifen im Teilgebiet B darf vom 1. 5. bis 30. 11. für die Baustelleninstallation der zwei letzten Bauten des vorliegenden Quartierplanes und für die Baugrube der unteren Bauten kostenlos genutzt werden. Die Nutzungsrechte gemäss Absatz 5 und 6 erlöschen mit der Fertigstellung der betreffenden Bauten. Ausserhalb der obgenannten Periode sind die genannten Parkplätze vollständig zu räumen. Nach der Beendigung der Bauten ist die benutzte Fläche auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer wieder in einen einwandfreien, ursprünglichen Zustand zu bringen.
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7 Die Parkplätze längs der neuen Grundstückgrenze der Parzelle Nr. 625 längs den
Bauten im Teilgebiet A müssen auch während der Bauzeit der Überbauung Foppas Ost vom 1. 12. bis zum 30. 4. benutzt werden können. '
Die Gemeinde ist auch in der Zeit des Hochbauverbotes und des Parkplatzrechtes zu berechtigt, die ganze Parzellen Nr. 625. Nr. 633 und den nördliGunsten der . chen Teil der Nr. 571 unterirdisch kostenlos baulich zu nutzen und diese unterirdischen Räumlichkeiten auch zu vermieten bzw. im Baurecht abzugeben. Zu diesem Zwecke wird auf der Parzelle Nr. 633 und auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. 571 ein Baurecht für unterirdische Bauten zu Gunsten der politischen Gemeinde Silvaplana begründet. Dieses Baurecht wird vor der Erstellung von Hoohbauten auf den obgenannten Parzellen durch den vorgängig zu erstellenden Quartierplan über das Teilgebiet B abgelöst.
'
Die Erstellung dieser unterirdischen Bauten hat zwischen dem 1. 5. und 30. 11. zu erfolgen. Im übrigen gilt der Absatz 6 sinngemäss. Die Zufahrt zu diesen unterirdischen Räumen erfolgt über das Baugebiet des Quartiers Foppas Ost. Bei der Erstellung dieser unterirdischén Bauten ist auf Nutzung und auf die Konstruktion der darüber zu erstellenden Bauten und Räume Rücksicht zu nehmen.
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Gestaltung M22
Form und Anordnung der Bauten und Anlagen
Form, Anordnung und firstrichtung der vorgesehenen Hochbauten sind im Gestaltungsplan richtplanmässig dargestellt.
Die Fassadengestaltung hat sich in der Struktur an der traditionellen Engadiner-
bauweise zu orientieren.
‘
Abweichungen von den vorgesehenen Gebäudefonnen und der Situierung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens innerhalb der gezogenen GestaltungsBaulinien nur bei mindestens gleichwertiger Gestaltung zulässig. Alle Neubauten sind mit Giebeldächem zu versehen.
Als Bemessungslinie für die Berechnung des Baumassenziffervolumens und Niveaulinien für die Gebäudehöhenberechnung gilt die durchschnittliche Höhe des Asphaltbelages des Parkplatzes auf dem der hauptsäd1liche Teil des Gebäudes zu stehen kommt. M23
Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind, wo kein Hartbelag benötigt wird, mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Mesan- und Strauehwuchs gewähdeistet.
Art. 24 Umgebungsgestaltung
Stütz- und Futtermauem sind soweit als möglich zu vermeiden. Mauern sind, sofern nicht vermeidbar. als Trocken-Natursteinmauem auszuführen. Die Bauparzelle
ist
natürlich zu gestalten und mit Bäumen und Gebüsch zu bepflanzen. Diese sind zu pflegen. Der grössere Pla1z der Gemeindeparzelle wird mit einer einfachen Kleinkinderspielplatz - Anlage mit Sitzbank und Bepflanzung versehen.
Die Grundstücke dürfen nid1teingezäunt werden.
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Quartierplan
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Erschliessungsanlagen
33 weitere Artikel
Art. 25 Bestand und Neuerschliessung allgemein
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Konzept
Die bekannten, bestehenden Strassen, Kanalisation, Wasserleitungen, elektrischen Strom- und Telefonle'rtungen sind aus dem" Altbestandplan ersichtlich. Vor Beginn der Projektierung sind bei den Leitungseigentümer die exakte Lage der Leitungen und
anderer Anlagen im Boden zu erheben.
Die neuen Erschliessungs- und Versorgungsanlagen und die Hausanschlüsse sind aus dem Erschliessungsplan ersichtlich. Die im Erschliessungsp dargestellten Leitungen bilden eine Richtlinie und sind vom Ingenieur und dem Gemeindehauamt unter Benicksichtigung des Quartierplanes in technischer Hinsicht zu prüfen.
Alle mit den Erschliessungs- und Versorgungsanlagen (Erstellung und Unterhalt) verbundenen Kosten ausserhalb der öffentlichen Strassen gehen - wo nachfolgend nichts anderes erwähnt ist - zu Lasten der Eigentümer der Bauparzellen. Für alle Erschliessungsanlagen sind der Gemeinde vor Baubeginn frühzeitig Ausführungsprojekte einzureichen. Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach der Erteilung der Baubewilligung begonnen werden. Nach der Erstellung der Leitungen und Anlagen ist der Gemeinde ein Revisionsplan rnit der genauen Lage, Materialien und Dimensionen aller Bauten im Boden abzuliefem.
? Art.26
Verkehrskonzept und Spielplatz
Das Teilgebiet A
wird für Motorfahrzeuge über eine gemeinsame unterirdische
Garage (Autoeinstellhalle) mit einer Ein- ] Ausfahrt von der Wa Foppas her erschlossen. Die Fussgängererschliessung erfolgt ein Fusswege und Trottoirs. Zum Wegnetz gehören die öffentliche Beleuchtung, die Gestaltung der Plätze und die Wegentwässerung.
Mit der Überbauung des Teilgebietes B ist folgendes Verkehrskonzept vorgesehen und im Quartierplan ben'icksichtigt: Nur Zubringerdienst im Einbahnverkehr bergwärts zu den Via Foppas: Anstössem.
Wa dal Corvatsch:
durchgehender Verkehr in beiden Richtungen. Trottoir auf der Seite des Quartiers Foppas Ost
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Quartierplan
Foppas
Ost
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Parkplätze '- Konzept
Art. 27
Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge (= Parkplätze) für das ganze Teilgebiet A des Quartiers sind spätestens mit dem ersten Hochbau des Quartierplangebietes von den Grundeigentümem in einer Gemeinschaftsgarage im
zweiten und ev. im dritten Untergeschoss zu erstellen. Das erste Untergeschoss ist für die Kellerräume der Häuser vorgesehen. Für die Parzellen Nr. 571 und 672 kann der Gemeindevorstand eine Ausnahme von der gleichzeitigen Garagenerstellungspflicht gewähren.
Pro Grundstück sind pro 200 m3 Baumassenziffervolumen gemäss der Neuzuteilungstabelle ein Parkplatz zu erstellen. Die Verteilung der Parkplätze auf die Wohnungen und Arbeitsräume usw. ist mit dem Baugesuch festzulegen. Alle Parkplätze sind je mit der Fertigstellung der Hochbauten subjektiv dinglich mit den Wohn- und Arbeitsraum - Einheiten zu verbinden. Werden die Hochbauten nicht gleichzeitig mit den Garagen geplant, so sind die Gara— gen so auszuführen, dass darüber für die Erstellung der Hochbauten eine grösstmögliche Projektierungs- und Baufreiheitfreiheit bestehen bleibt. Allfällige Konstruktionsanweisungen des Gmndeigentümers - die zu begründen sind - sind soweit sie keine Mehrkosten verursachen - zu berücksichtigen. Den Grundeigentümem sind in jedem Fall ein Kellergeschoss mit Nebenräumen unter ihren Gebäudegrundrissen im 1. Untergeschoss zu gewährleisten.
Wenn die Parzelle Nr. 625 nicht mehr als Parkplatz der .
benutzt wird, erstellt die
Gemeinde auf der Parzelle Nr. 625 im Teilgebiet B auf Kosten der Eigentümern der Parzellen 571, 672, 754 & 755, 10 Besucherparkplätze
an einem von der Gemeinde
zu bestimmenden Ort.. Die Kostenaufteilung erfolgt gemäss der Baumassenziffervolumen in der Neuzuteilungstabelle. Die Unterhaltskosten gehen zu Lasten der emähnten Eigentümer
Fusswege und Trottoir - Konzept
Art. 28 ‘
Die Schneeräumung von Wegen, Zugängen, Zufahrten und Parkplätzen auf den Privatparzellen hat durch die Grundeigentümer so zu erfolgen, dass die Verkehrsflächen immer benützbar sind.
Art. 29 Kehrichtsammelgebäude - Konzept
Ein Kehrichtsammelgebäude wird gemäss Gestaltungsplan auf der Gemeindeparzelle Nr. 625 erstellt.
Silvaplana-
Art. 30 Surlej
Quartierplan
Foppas
Ost
13
Leitungen
Alle Durchleitungsreohte und der Fortbestand von bestehenden und neuen privaten und öffentlichem Leitungen und anderen Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet wird unentgeltlich gewährleistet. Entsprechende bestehende Dienstbarkeiten innerhalb des Quartierplangebietes werdena den Quartierplanparzellen gelöscht. Allfällig bestehende Leitungen im Bereich von Neubauten sind bei der Bauausführung auf Kosten der Bauherrschaften dieser Neubauten zu ver1egen.
M3 1
Wasserversorgungs - Konzept
Der Hausanschluss ist an die Hydrantenleitungen auf den Parzellen Nr. 609 und Nr. 2099 anzuschliessen. Bei einer Emeuerung der Etem'rtleitung längs der Wa dal Corvatsch haben sich die angeschlossenen oder zukünftig anzuschliessenden Grundeigentümer mit Perimeterbeürägen zu beteiligen. Die Grundeigentümer haften für Beschädigungen bestehender Leitungen durch die Bauarbeiten. Abwasserversorgungs - Konzept Das Abwasser ist im Trennsystem abzuleiten. Das Meteorwasser ist nach dem Bau der Meteomassede'rtung längs der Via Foppas an diese anzuschliessen.
Das Schmutzwasser ist im Bereich der Parzelle Nr. 672 an die Gemeinde-Kanalisation anzuschliessen. Im übrigen sind die Anschlüsse an die Gemeindekanalisation nach den Angaben des Gemeindehauamtes auszuführen. M33
Stromzufuhr; Telefonanschlüsse Sämtliche elektrischen Leitungen und Telefonleitungen sind unterirdisch zu veriegen.
Die Dimensionierung und der Bau der Leitungen sind direkt mit dem Elektfizitätswerk und d e r . zu regeln. Die Leitungen bleiben im Eigentum dieser Werke.
Silvaplana-
Surlej
Quartierplan
Foppas
Ost
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G.
Erschlies$ungsanlagen - Projektierung und Erstellung
Art. 34 Strassen - Projektierung und Erstellung
Der Ausbau und der Unterhalt der Strassen obliegt der Gemeinde. Die Grundeigentümer gewähren die Depofiie des Pfad - Schnees auf Ihrem Grundstück, soweit dadurch keine Störungen und Schäden auftreten.
Parkplätze und Garagen - Projektierung und Erstellung
Der Erstbauende hat die gesamte unterirdische Garage zu erstellen. Die Gemeinde Silvaplana ist befugt, im 2. und / oder 3. Untergeschoss eine von ihr zu
bestimmende Anzahl Parkplätze in der unterirdischen Garage zu den Nettobaukosten, ohne zusätzliche Landkosten. zu übernehmen und sodann auch Aussenstehenden zu überlassen. Der erste bauwillige Grundeigentümer meldet der Gemeinde Silvaplana schriftlich seine Bauabsichten an. Die Gemeinde berechnet die Projektierungskosten bis und mit der Projektierungsphase gemäss der Leistungstabelle Art. 3.6 der SIA - Ordnung 102, 1984 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten und stellt dem bauwilligen Grundeigentümer für
das
entsprechende
Architektenhonorar,
abzüglich dem
Gemeindeanteil
im
Verhältnis der von der Gemeinde zu übemehmenden Plätze, eine Vorschussrechnung, die innert 60 Tagen nach der Rechnungstellung zu begleichen ist. Gleichzeitig erkundigt sich die Gemeinde per eingeschriebenem Brief, ob andere Grundeigentümer ihr Gebäude ebenfalls realisieren wollen und welche Wünsche sie bezüglich der Garage sie haben. Die Vemehmlassungsfrist beträgt 60 Tage. ' Die Gemeinde lässt das Garagenprojekt gemäss den in Abstz 4 bezeichneten Leitungspositionen durch eine im Einvernehmen mit dem bauwilligen Grundeigentümer beauftragten Architekten ausarbeiten und orientiert alle Grundeigentümer im Teilgebiet A über das Projekt (Projektpläne) sowie den Kostenvoranschlag. Gleichzeitig arbeitet den Kostenverteiler aus und legt diesen nach Eingang der Stellungnahmen verbindlich fest.
Die Gemeinde stellt dem bauwilligen Grundeigentümer die Baukosten für die Garage abzüglich dem Gemeindeanteil im Verhältnis der von der Gemeinde zu übemehmen-
den Plätze in Rechnung. Dieser Kostenvorschuss ist innert 60 Tagen zu bezahlen.
Silvaplana-
Surlej
Quartierplan
Foppas
Ost
15
Die Gemeinde lässt die ganze Garage erstellen.
Die Gemeinde stellt allen Grundeigentümem im Teilgebiet A Rechnung über die Kostenanteile gemäss der Bauabrechnung zuzüglich den Baukreditzins der Graubündner Kantonalbank, dem Kostenverteiler gemäss den zugeteilten Parkfeldem und einem Satz der Garagen - Ausführung's - Ingenieur und Architeketenpläne zu. Die Rechnungen sind innert 60 Tagen zu begleichén. Die Gemeinde leitet das eingegangene Geld dem Bauwilligen weiter. 10
Mit der Fertigstellung der Garage legt der Gemeindevorstand eine Nutzungs- und Unterhaltsordnung fest und sendet sie den Grundeigentümem im Teilgebiet A eröffnet.
Art. 36 Fusswege und Trottoir - Proiektierung und Erstellung
Das Trottoir längs der Wa dal Corvatsch im Teilbereich A wird in einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Gemeinde erstellt und unterhalten.
Der Fussweg und die Platzanlagen auf der Parzelle 625 werden durch die Gemeinde
ersteltt und unterhalten. ' Die Ausführung richtet sich nach der Erstellung der benachbarten Bauten. Bis alle Bauten erstellt sind bzw. wenn bei einem Wegteil von einer beidseitigen Überbauung erst ein Teil erstellt wird. kann die Gemeinde die Wege provisorisch anlegen. M37
Kehrichtsammelgebäude
- Projektierung und Erstellung
Das Kehrichtsammelgebäude wird von der Gemeinde nach der Fertigstellung des ersten Gebäudes im Quartierplangebiet gebaut und unterhalten.
M38
Wasserversorgung-, Meteorwasser- & Schmutzwasserleitungen & -anlagen Die Leitungen und Anlagen sind gemäss dem Erschliessungsplan von den Grundeigentümem auszuführen und in einwandfreien Zustand zu unterhalten. Wo die Leitungen und Anlagen mehrere Bauten erschliessen, hat der Erstbauende die Baugesuche für die Anlagen durch die später anzuschliessenden Grundeigentümer im Teilgebiet A im Sinne einer Zustimmung zum Projekt mitunterzeichnen zu lassen.
Bei Richtungsänderungen und Abzweigungen von Abwassedeitungen sind Kon-
trollschächte zu erstellen. Die Verlegung von besteheneden Leitungen im Teilbereich B für dessen Überbauung erfolgt auf die Kosten der Grundeigentümer im Teilgebiet B.
Silvaplana-
Surlej
Quartierplan
Erschliessungsanlagen
Art. 39 Foppas
Ost
16
- Finanzierung
Parkplätze und Garagen - Finanzierung
Die gesamten Erstellungskosten der unterirdischen Garage, inkl. Einfahrt, Tor, je eine Treppe pro Haus innerhalb der Garagengeschosshöhe und Zirkulationsflächen, von den Fundamenten bis oberkant Betondecke bzw. bis und mit der Begrünung werden im Verhältnis zur zugeteilten Parkplatzzahl auf die Grundeigentümer aufgeteilt. Die übrigen Bauteile, die zu den Hochbauten gehören, wie Keller, Heizungs und andere Nebenräume sowie allfällige Liftanlagen (technische Teile) sind von den betreffenden Eigentümern der Hochbauten zu finanzieren. (Siehe auch Art. 35) lnnert 6 Monate nach der Fertigstellung der Garagen ist die detaillierte Bauschlussabrechnung für die Garage den beteiligten Grundeigentümem vorzulegen. lnnert 60 Tagen nach der Zustellung der Rechnung. Bauabrechnung, des Kostenverteilers und der Unterlagen gemäss Art. 35 Abs.6 an die beteiligten Grundeigentümer sind die Rechnungen zu begleichen.
M40
Fusswege und Platzgestaltungen -
Finanzierung
Die Projektierung der Fusswege und die Anlagen im Teilgebiet A auf der Parzelle Nr. 625 für die Fussgänger werden durch die Gemeinde finanziert. Die Erstellungskosten inkl. Beleuchtung und Entwässemng werden im Verhältnis des Baumassenziffervolumens gemäss der Neuzuteilungstabelle mit der jeweiligen Baufertigstellung den Bauherrschaften in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Unterhalt des Weges und der Anlagen für die Fussgänger im Teilgebiet A auf der Parzelle Nr. 625 geht zu Lasten der Gemeinde.
Art. 41 Kehrichtsammelgebäude -
Finanzierung
An die Erstellungskosten für das Kerhichtsammelgebäude werden total Fr. 30 000.- zuzüglich Zürcher Baukostenindex ab 31. 12. 1994 im Verhältnis des Baumassenziffervolumens gemäss der Neuzuteilungstabelle mit der jeweiligen Baufertigstellung den Bauherrschaften mit der Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art,.42
Wasserversorgung, Meteorwasser-‚ Schmutzwasserleitungen & -anlagen
Die Erstellung aller Leitungen und Anlagen für die Erschliessung des Quartiers sind von den Grundeigentümem zu finanzieren und unter der Aufsicht der Gemeinde auszuführen.
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Surlej
Quartierplan
F'oppas
Ost
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2 Wo die Hausanschlussleitungen ganz oder teilweise mehrere Bauten erschliessen, hat der Zweit- oder Drittbauende auf seine Kosten über Schächte an die bestehenden Leitungen anzuschliessen. Die Kosten für die gemeinschaftlichen Leitungsstränge können die dannzumaligen Eigentümer der Anlagen nach dem Leitungsansohluss der
Späterbauenden im Verhältnis des Baumassenziffervolumens gemäss der Neuzuteilungstabelle letzteren in Rechnung stellen und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Art. 43 Arbeitsvergebungen, Zinsen, Teuerung, Amortisationen
Alle Arbeiten, die von mehreren Grundeigentümem finanziert werden. sind nach der Submissionsverordnung des Kantons und möglichst an das ortsansässige Gewerbe zu vergeben. Bei allen gemäss den Quartierplanvorsdmfiften erfolgenden Vorfinanzierungen werden keine Zinsen, Teuerungen und Amortisationen berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Art. 35.
Eigentum M44
und
Unterhalt
Strassen, Wege, Plätze und Kehrichtgebäude - Eigentum und Unterhalt Auf der Parzelle 625 bleiben die Strassen, Wege, Plätze und das Kehrichtgebäude im Eigentum der politischen Gemeinde, die auch für den üblichen Unterhalt besorgt ist. Vorbehalten bleibt Art. 21 Absatz 3.
M45
Strassen, Wege, Plätze und Kehrichtgebäude - Eigentum und Unterhalt Der Unterhalt, inkl. Schneeräumung, der Parkplätze auf der Parzelle Nr. 625, Nr. 622 und dem nördlichen Teil der Nr. 571 erfolgt, solange das Nutzungsrecht durch die .
besteht die .
M46
auf ihre Kosten.
Wasser- und Abwassersanlagen - Eigentum und Unterhalt
Die Hausanschlüsse bleiben im Eigentum der Grundeigentümer. Die übrigen Leitungen und Anlagen gehen nach der Abnahme durch die Gemeinde ins Eigentum der Gemeinde über. Der Unterhalt der Wasser- und Abwasseranlagen (Schmutz- und Meteomasser) ist Sache der Werkeigentümer.
Befinden sich die Werke im Eigentum mehrerer Grundeigentümer, so erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis des pro Parzelle zulässigen Baumassenziffervolumens gemäss der Neuzuteilungstabelle Kolonne 11.
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Quartierplan
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Schlussbestimmungen
Art. 47 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Nebst den oben erwähnten Beitragsleistungen, haben die Quartierplanbeteiligten die ordentlichen Abgaben, Beiträge und Gebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitgung zu entrichten.
M48
Kosten der Quartierplanung
Die Kosten der vorliegenden Quartierplanung Foppas Ost, einschliesslich der Kosten für die juristische Beratung, die Geometer- und Grundbucharbetien sowie die Auslagen der Gemeinde für die Behandlung des Quartierplanes und die Anmerkung im Grundbuch gehen ganz zulasten der Grundeigentümer. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gemeindebaugeseizes Art. 116. Die Kosten werden im Verhältnis der gemäss der Neuzuteilungstabelle den einzelnen Gmndeigentümem zugewiesenen Baumassenziffervolumen aufgeteilt. Die Rechnungsbeträge sind innert 60 Tagen anch der Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Baugesetzartikel 116 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 49 Profilierung
Die durch den vorliegenden Quartierplan durch Baulinien festgelegten Standorte und Gebäudehöhen möglicher Hochbauten sind gemäss dem Profilierungsplan 1 : 500 während der öffentlichen Auflage des Quartierplanes durch Profile im Gelände kennt-
lich zu machen. Die einzelnen Bauten sind im Baubewilligungsverfahren zu profilieren.
Art. 50 Teilgebiet B
Die vorliegende Quartierplanung für das Teilgebiet A wird durch die spätere Quartierplanung für das Teilgebietes B nicht tangiert. Vorbehalten bleiben Änderungen, wel-
che sich aus Gründen der Koordinaten zwischen den Teilen A und B ergeben.
‘
‘
Silvaplana-
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Quartierplan
F0ppas
Ost
19
I
Art. 51 Grundbuchanmerkung
Der Gemeidnevorstand meldet den vorliegenden Quartierplan nach seiner Rechtskraft beim Grundbuchamt in St. Moritz an, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
Art. 55 Aufhebung oder Abänderung der Quartierplanung
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes. Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen im Teilgebiet A werden durch eine
allfällige spätere Aufhebung oder Abänderung des Quedlerplanes nicht mehr berührt.
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO
Der Gemeindevorstand Silvaplana hat den vorliegenden Quartierplan Foppas Ost nach erfolgter öffentlicher Auflage vom 1. 2. bis 2. 3. 1994 mit der Abweisung der Einsprechen am 19. 12. 1994 beschlossen. Der Genehmigungsbeschluss und alle Quartierplanbestandteile sind den Grundeigentümern und den Erben |. Unold sowie der Genehmigungsbeschluss
auch allen
Dienstbarkeitsberechtigten und Einsprechem schriftlich und mit der Rechtsbelehrung eröffnet Werden. Die
darauf eingegangenen Rekurse beim Verwaltungsgeri_cht des Kantons Graubünden wurden von diesem mit den Entscheiden vom 23. 8. 1995 vollumfänglich abgewiesen. In der Rechtskraftbescheinigung
vom 16. 2. 1996 bestätigt das Verwal-
tungsgen'cht des Kantons Graubünden, dass tscheid kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
gegen den Venmaltungsgerichtsen-
Silvapl-ana. den
Für den Gemeindevorstand Silvaplana
Der Präsident:
Der Aktuar:
Giachen Gordon
Markus Christoffel
Eingetragen im Grundbuch Silvaplana auf Blatt Nr. ‘n :.„„ „.
am -5. Sep. 1998
a ßaz/ „ 2% ma [1‚(Ziéé ßüafl w'ßm
fiRLÄUTERUNGSENTSCHEID
996 s..- JUNI WM 3. JUNI 11' 996 -GEMNINDNNONSTNND ~ -: VOM GEMEINDEVORSTANDES
FON? OST QUNNNN- um FOPP9:S D QUfiR'II'IERPLÄN END REFFEN BRT BETREF
.... “i . . 'li i. I
Gehat der “1995, hat Januar 1995, 4. Januar mitgeteilt am 1994, mitgeteilt Dezember 1994, 19. Dezember vom 19. Entscheid vom Mit Entscheid 1. Mit der Geam 4. 1.
meindevorstand Silvaplana Silvaplana den den Quartierplan Quartierplan- Foppas Fo-ppas Ost Ost genehmigt genehmigt und und die die da— dameindevorstand
gegen erhobenen gegen erhobenen Einsprachen, Einsprachen, soweit soweit darauf darauf eingetreten eingetreten werden werden konnte, konnte, abgeabgewiesen. Die gegen gegen diesen diesen Entscheid Entscheid erhobenen erhobe-nen Rekurse Rekurse hat hat das das VerwaltungsgeVerwaltungsgewiesen. Die
abgewiesen, alle abgewiesen, 1995- alle November 1995 7. November 1.995 Il 7. August 1995 vom 23. Entscheiden vom mit Entscheiden richt mit 23. August richt
so dass ist. erwachsen ist. Rechtskraft erwachsen in Rechtskraft nun- in Quartierplan nun der Quartierplan dass der so
2. Mit Mit Eingabe Eingabe vom vom 29. 29. April 19.96 gelangt gelangt nun nun der der Vertreter Vertreter der der _ April 1996 2.
_
stand: stand:
mit folgendem folgendem Anliegen an den den GemeindevorGemeinderats-r“Anliegen an mit
Als. ich mich mich letzthin Ietzthin auf auf dem dem Grundbuchamt Grundbuchamt Oberengadin Oberengadin erkundigte, erkundigte, ob der QuarQuarob der Als ich
folgende “ich folgende habe ich sei. habe worden sei, Grundbuch eingetragen das Grundbuch in das Ost in Foppa's Ost ‘tierplan eingetragen werden tierplan Foppas Ungereimtheit feststellen feststellen müssen: müssen: Ungereimtheit
ich hatte ich Gemeindevorstand Silvaplana hatte den G 1994 an den Februar 1994 23. Februar Schreiben vom Mit Schreiben vom 23. Mit namens und und im im Auftrage Auftrage der der Einsprache Einsprache namens
Art. 21 des Art.21
Sätze des letzten Sätze beiden letzten die beiden seien die es seien gestellt, es Begehren gestellt, das Begehren u.a. das und u.a. erhoben und erhoben Gemeindevorstandes GemeindevorstanBeschluss des im Beschluss Das wurde streichen. Das zu streichen. ersatzlos zu und 22 ersatzlos Abs.1 wurde im Abs.1 und richtig oben) richtig 4 oben) Seite 4 (vgl. Seite „Sachverhalt“ (vgl. unter „Sachverhalt“ 1995 unter Januar 1995 4. Januar vom 4. Silvaplana vom des Silvaplana des wiedergegeben. In In den den Erwägungen Erwägungen heisst heisst es es aber. aber: „Berücksichtigt „Berücksichtigt werden werden kann kann wiedergegeben. Sätze von letzten Sätze beiden letzten die beiden (statt: die 2 (statt: und 2 Abs.1 und
Art. 21 Abs.1
Begehren, Art.21 das Begehren, demgegenüber das von demgegenüber
Art. 21 und 2)
2) der der Quartierplanvorschriften Ouartierplanvorschriften ersatzlos zu zu streichen streichen ...“. ...“. Im Im DisDisAbs.1 und
Art. 21 Abs.1
positiv heisst heisst es es unter unter Ziff.3: Ziff.3: „Die „Die Einsprache Einsprache der der wird insoweit insoweit gutgeheissen, gutgeheissem als als wird positiv
Art. 21 und 2
2 (auch (auch hier hier statt: statt: die die beiden beiden letzten letzten Sätze Sätze von
Art. 21 Abs.1
Abs.1 und und “2) 2) von Art.21 Abs.1 und
Art. 21 Abs.1
der Quartierplan-Bestimmungen ersatzlos ersatzlos' gestrichen gestrichen wird.“ wird.“ der Quartierplan-Bestimmungen
I-n dem dem dem dem Grundbuchamt Quartierplan In Grundbuchamt Oberengadin Oberengadin zur zur Eintragung Eintragung eingereichten eingereichten *Qua'rtierplan. Foppas Ost Ost wird wird unter unter Art.21
Art. 21 Ziff.1
Ziff.1 festgehalten: Foppas festgehalten:
„Auf den den Parzellen Parzellen Nr.625. Nr.625, 633 633 und und dem dem nördlichen nördlichen Teil Teil der der Parzelle Parzelle Nr.571 Nr.571 besteht besteht ‚Auf
auf im Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan schräg schräg schraffierten schraffierten Fläche Fläche ab ab“ Inkrafttreten Inkrafttreten der der Quarder im auf der die Verkauft die°_ Hochbauverbot. Verkauft ein Hochbauverbot. 2036 ein April 2036 30. April zum 30. bis zum Ost bis Foppas Ost ‘tierplanung Foppas tierplanung einen einen Teil Teil oder oder die die ganze ganze Parzelle Parzelle Nr.273 Nr.273 oder oder hebt hebt sie sie auf auf dieser dieser Parzelle Parzelle Parkplätze Parkplätze auf, so so fällt fällt dieses dieses Hochbauverbot Hochbauverbot dahin,“ dahin,“ auf. und unter unter Art.21 festgehalten: Ziff.2 wird
Art. 21 Ziff.‘2
und wird festgehalten:
„Die _ „Die
ist berechtigt, die“ bestehenden Parkplätze auf auf der der im im Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan schräg schräg schraffierten sch-raffierten Fläche Parkplätze Fläche der der Parzellen Parzellen Nr.-625 6-33 und des nördlichen nördlichen Teils Nr. Teils der der P Parzelle Nr.572 Nr.572 bis bis zum zum 30. 30. April 2.036 für für April 2036 die zu nutzen. nutzen. Verkauft die einen Teil Teil oder oder die die ganze ganze Parzelle Parzelle einen Verkauft die rr zu die Nr.273 oder oder hebt hebt sie sie auf Nr.273 auf dieser dieser Parzelle Parzelle Parkplätze Parkplätze auf. auf, so so fällt fällt dieses dieses ParkplatzbauPark-platzbauund Nutzungsrecht Nutzungsrecht dahin." dahin.“ und
ist berechtigt. die bestehenden
Selbstverständlich legt Selbstverständlich legt die die den grössten grössten Wert den Wert darauf, darauf, dass dass der der erste erste Satz Satz von von An.21
Art. 21 Ziff.2
Ziff.2 im im Quadierplan enbehalten wird. Qua-rt-ierplan beibehalten wird. Dagegen Dagegen haben haben wir wir auch auch nie nie EinspraEinsprache che-erhoben. Hingegen Frage, wie Hingegen stellt wie es stellt sich sich die die “Frage, es mit mit dem dem letzten letzten Satz Satz der der beiden beiden
obe-newvähnten Abs.1 Abs.1 und und 22 steht. obenemähnten Gestützt auf den Wortlaut Wortlaut der steht. Gestützt der ‚Erwägungen" „Emä’gungen“ des auf den des.Gemeindevorstandes vom vom 4. Gemeindevorstandes 4. Januar Januar 1995 1-995 (vgl. (vgl. Seite Seite 11 11 Mitte): Mitte): „Berücksichtigt „Berücksichtigt kann kann demgegenüber demgegenüber das das Begehren. Begehren, Art.21
Art. 21 Abs.1
und 2 2 der der QuartierAbs.1 und Quartierplanvorschnften ersatzlos ersatzlo's zu zu streichen. planvorschriften streichen, weil weil tatsächlich tatsächlich eine eine bauliche bauliche Nutzung Nutzung des des Teilgebietes B Teilgebietes B ohne ohne weitere weitere Konkretisierung Konkretisierung der der Quartierplanung Quartierplanung nicht nicht zulässig zulässig ist.“ ist,“
gehe ich ich davon davon aus, aus, dass dass der der Gemeindevorstand gehe Gemeindevorstand damals damals tatsächlich tatsächlich nur nur die die. beiden beiden letzten letzten Sätze Sätze von von Art.21
Art. 21 Abs.1
und 2 Abs.1 und 2 ersatzlos ersatzlos streichen strei-"chen wollte. wollte.
Die Die .
ersucht ersucht nun nun um um eine eine Erläuterung Erläuterung des des erwähnten erwähnten Entscheides. Entscn'eides.
ERWåGUNG; m' ERWÄGUNG -_|T IN GEME'l.NDEVORSTàNt|IE| DER- GEMEINDEVORSTAND ..II..||. DER ZIEHT
die “BehandS’ilvaplana gelangt Gemeinde Silvaplana der Gemeinde in der Vorschriften in eigene-r Vorschriften Mangels eigener . Mangels gelangt für für die Behand-
in Verwaltunge das Verfahren über das Gesetz über das Gesetz Gesuches das des vorliegenden lung des lung vorliegenden Gesuches Verfahren in Verwaltungs-
und Verfassungssachen ?Verfa-ssungssachen zur zur Anwendung Anwendung (vgl. (vgl. Art.2
Art. 2
VGG). VG-G). Im Im Gegensatz Gegensatz zum zum und
Erläuterung] Gesetz eine erwähnte Gesetz das erwähnte sieht das (VG-G) sieht eine Erläuterung Vemaltun-QS-Qerichtsgesetz (VGG) Vewvaltungsgerichtsgesetz
oder Unklarheiten oder dass Unklarheiten selbst, dass von selbst, sich von es sich doch versteht vor, doch ausdrücklich vor, nicht ausdrücklich versteht es nicht zum Emägungen zum Verhältnis entscheidender entscheidender Erwägungen V\fidersprüche i'm “Verhältnis oder im Dispositiv oder im Dispositiv Widersprüche im
vorgezeichneten VGG. vorgezeichneten
Art. 77 VGG
in Art.77 dem in auf dem Dispositiv Gemeindeverfügung auf einer Gemeindeverfügung Dispositiv einer
da grundsätzlich einzutreten, einzutreten, da Auf das daher grundsätzlich ist daher Weg Gesuch ist das Gesuch sind. Auf bereinigen sind. zu bereinigen Weg zu
vorliegt. Widerspruch offensichtlich offensichtlich vorliegt. solcher Widerspruch ein solcher ein
der Gemeindevorstand ist, wollte worden ist, dargestellt werden richtig dargestellt Gesuch richtig im Gesuch Wie im . Wie wollte der Gemeindevorstand im im
der . Einsprache der der Einsprache in der 1995 “das Januar 1995 vom 4. Genehmigungsentscheid vom 4. Januar das in Genehmigungsentscheid
vom. vom
von Art2‘1 Sätze von letzten.“ Sätze beiden letzten die beiden Begehren, die gestellte Begehren, 1994 gestellte Februar 1994 23. 23. Februar
Art. 21 Abs.1
Abs.1
inbezug dass inbezug erhellt, dass daraus erhellt, schon daraus was schon gutheissen, was streichen, gutheissen, zu streichen, ersatzl-os zu 2 ersatzlos und 2 und
demliegt demEs liegt worden sind. gemacht werden Einschränkungen gemacht keinerlei Einschränkungen Punkt keinerlei diesen Punkt auf auf diesen sind. Es
betreffendendes betreffenden 3 des Ziffer 3 unter Ziffer offensichtlicher Verschrieb ein offensichtlicher nach ein nach Verschrieb vor, vor, "wenn wenn unter
der . Dispositivs Einsprache der die Einsprache wird, die ausgeführt wird, Dispositivs ausgeführt
gutgehein insoweit gutgeheiwürde insoweit würde
gestrichen ersatzlos gestrichen ssen,
Art. 21 Abs.1
Abs.1 und QuartierpIa-nbestimmungen ersatzlos der Quartierplanbestimmungen 2, der und 2_ als _Art.21 Seen, als
der nicht der bestand nicht beiden Absätze dieser beiden würden. Für Aufhebung dieser Absätze bestand gänzliche Aufhebung die gänzliche Für die würden.
geringste Anlass. Anlass. Das Das Erläuterungsbegehren Erläuterungsbegehren ist ist deshalb deshalb gutzuheissen gutzuh'eissen und und Ziffer Ziffer geringste
3 des Dispositivs des des Genehmigungsentscheides Gen-ehmigungsentscheidees- vom 3 des Dispositivs vom 4. 4. Januar Januar 1995 1995 dahingedahingehend zu zu berichtigen, berichtigen, dass nur die die beiden beiden letzten letzten Sätze Sätze von Von ArL21 Abs.1 und 2 der der hend dass nur
Art. 21 Abs.1
und 2
ganzen nicht aber werden, gestrichen werden. werden, nicht Quartierplanbestimmungen ersatzlos- gestrichen aber die die ganzen nb-esti-mmungen' ersatzlos Quartier-'DIa 2. Absätze und 2. Absätze-11’l und Ill. |||. lll.
DEMNACH ERKENNT DER GEMEINDEVORSTAND DEMNACH DER"GEMEINDEVORSTAND ERKEiN-NT DER DEMNA‘CH
Das VWederexwägungsgesuch Wiederenvägungsgesuch der der . '' 1i1. Das Das Wiedererwagung-sgesuch
April 1996 1996 Mrd und wird gutgeheissen vom vom 29. 239. April 1996 gutgeh-eisse-n und und
da1995 daJanuar 1995 4. Januar vom 4. Genehmigungsentscheides vom des Genehmigungsentscheides Dispositivs des Dispositivs Ziffer 3 da1'995Januar 4.. vom Genehmig'ungsentscheides Dispositivs- des des 33 des Ziffer des Ziffer
Abs.1 und
Art. 21 Abs.1
2' und 2 Abs.1 von Art.21 Sätze von letzten Sätze beiden letzten die beiden nur die dass nur berichtigt, dass hingehend berichtigt, Arl.21 hingehend
der Quartierplanbestimmungen die ganzen ersatzlos gestrichen der Quartierplanbestimmungen ersatzlos gestrichen werden, werden, und und nicht nicht die: ganzen“
2. und 2. Absätze 11'l und Absätze
VerwaltungsMitteilung beim innert 20 kann innert Entscheid kann Vemaltungsu bei-m VemaltungsMitteilung seit Mitteilung Tagen seit 2-0 Tagen innert kann“ 2. Entscheid diesen Entscheid Gegen diesen 2 Gegen werden. erheben werden. gericht des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden Rekurs Rekurs erhoben erhoben werden. gericht
nach Rechtskraft Entscheides3- Die vorliegenden Entscheides des vorliegenden Rechtskraft des nach ist nach Erläuterung ist vorliegende Erläuterung Die. vorliegende 3.. 3.4 Entmit der bekanntzugeben mit Moritz -bekanntzugebén_ St. Moritz Entdiesen“ EntGrundbuchamt St. dem Grundbuchamt mit: .-bekanntzugeben‚ Anweisung, diesen der Anweisung, dem“
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nehmen. zu nehmen“. --G-rundbuchakten Grundbuchakten zu den Grundbuchakten zu den scheid scheid zu
Mitteilung an Quarti-erplanbeteiligten 4. sämtliche- Quartierplanbeteiligten an sämtliche Mitteilung. 4 Mitteilung Mit freundlichen Grüs-‘sen freundlichen Grüssen Mit Mit'
NAMSENS DES DE-S- GEMEINDEVORSTANDES GEM N'DfiEVO NAMENS
m Wi MM / G Gordon
Präsident: Präsident: Der Präsident: Der Der
G. Gordon
e .P 1995iEntscheide105‘LSilva 199mmum W M F O Pop 1
uzug, //f (Zm M Der Aktuar Aktuar Der - Der
M. Christoffel M. M. Christoffel
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund