Quartierplan Üerts, Anpassung 1

Quartierplanverfahren · Silvaplana

Dokument

Nummer
79.GDEf2
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Silvaplana
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
08.09.1979

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Text

3790_V_QP_Ueerts_Anpassung1_Neuzuteilung.pdf

I

NEUZUTEILUNG

Quartierplan Uerts, Silvaplana/Champfër

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Total

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Neuzufeílung, aus Plan 1:

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NEUZUTEILUNG

Uuarüerplan Uerts, Silvaplana/Chaınfpër Eigentümer Adresse

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Neuzuteilung, aus Plan 1:

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ca.-Masse gemäß Grundbuchgeomefer

393

3143

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22144

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X

684 628

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x

564

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23

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444 445 453 496

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1747

426 493

22144

22144

263 556

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Rechte»

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Quartíerplan Uerts, Silvaplana/Champfër

Eígeniümer Adresse

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3

Neuzuteilung, aus Plan l'

BauparproviBGF BGF pro Par- 'cotal sorische zelle Parzelpro zelle Eigenlen Nr. 'cümer' m

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NEUZUTEILUNG

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DIENSTBARKEITEN Lasten Rechte'

Total

gefeil- len'Ken Par- Fläche pro zelle

15720 45313

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gemessen

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TOTAL

65196

5409

22443

59787

22443 59787

59787

Miteigentum

37

5255

5255

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X

x

Anteil Gemeinde

36

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X

X

65196 651%

Gesamtfläche * Das Miteigentum setzt sich zusammen aus: Anteil der Gemeinde und eigentliches Miteigentum

[X]

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bestehendes Hotel nur Autoeinstellhalle

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Blatt 5

LEGENDE: A

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Lasten Durchleitungs- und Durchgangs recht z.G. Kraftwerke Brusio AG

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Durchleitungsreqht z. G. AG Bündner Kraftwerke

EL

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Durchleitungsrecht z.G. PTT-verwaltung (Bezirkskabel)

l

BB

Baubeschränkung z.G. Pro Lej da Segl

Nh

Näherbaurecht z.G. Parz. Nr.

BV BP

Bauverbot aufgrund des Quartierplanes

Bau- und pflanzverbot z.G. Parz. Nr.

Auf Parzelle 35 Fuss- und Fahrwegrecht z.G. Parz. Nr. 136 , 140 , 174, 184, 190, 246, 249 und 256.

Auf den Parzellen Nr. 21, 25, 2 6 , 27, 2 8 , 2 9 , 30, 31, 32, 33, 34 und 35 haben die Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Flächen Durchgangs recht für das Vieh und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Rechte

FW DF

Fahrwegrecht z.L. Parz. Nr.

Durchgangs- und Durchfahrtsrecht z.L. Parz. Nr.

Die unterzeichneten Grundeigentümer und Vertragspartner bezeugen mit ihrer nachstehenden Unterschrift die Zustimmung zu dieser NEUZUTEILUNGSTABELLE.

Ort:

Datum:

Unterschrift:

3790_V_QP_Ueerts_Anpassung1_Vertrag.pdf

3

8. September 1979

V E R T R A G zur Ergänzung und Abänderung des Vertrages für den Quartier-

plan Uerts in Silvaplana-Champfèr vom 23./30. Oktober 1976

1. Vertragspartner 1.1

Vertragspartner sind sämtliche Grundeigentümer im

Quartierplangebiet von Uerts , und zwar nunmehr:

A) B)

Ganzen Text zeigen

C)

a)

b)

D) E)

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1.2 Am 30. Juni 1979 ist die

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im Grundbuch in St. Moritz noch nicht als Ei-

gentümerin der Parzelle Nr. 1900 eingetragen. Nach Auskunft

ihres Vertreters wird das Eigentum aber in Kürze übertragen.

1.3 Nach der* Auskunft des Grundbuchamtes in St. Moritz hat die

einen Teil ihrer Parzelle

Nr. 1732 an

veräußert. Im Hinblick auf

die Lage des veräusserten Bodens wird der Quartierplanvertrag

vom 2 3 . / 3 0 . Oktober 1 9 7 6 hieven nicht betroffen. l..*+

hat seine Parzelle Nr. 1761 ebenfalls

veräussert. Im Hinblick auf die Lage des veräusser-

ten Bodens wird der Quartierplanvertrag vom 23./30 l9'76 hieven nicht betroffen.

Oktober' .¶ In

IJv'Ä.,a8.;-_,;1

1.5 Im Quartierplanvertrag vom 23./30. Oktober 1976 wird die Parzelle Nr. 1173 der

unrichtig aufgeführt, nämlich als Parzelle Nr. 1713. Dieses Versehen wird hiermit korrigiert.

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0

Mit dem in Ziff. 1.2. aufgeführten Vorbehalt stützt sich das

Verzeichnis der Vertragspartner auf die Auskunft des Grundbuch-

amtes in st. I-'íoritz vom

•

Oktober 1978 .

1.7. Soweit der vorliegende Vertrag keine Aenåerungen oder Ergänzun-

gen vorsieht, gilt cier Vertrag vom 23./30. Oktober 1976 unverändert weiter.

2. Einleitung 2.1. Der vorliegende Vertrag dient zur Ergänzung und Abänderung des

Quartierplanvertrages vom 23./30. Oktober 1976.

2.2. Die Vertragsergänzung und *Änderung ist aus folgenden Gründen nötig geworden:

A) Erfahrungen mit andern Quartierplanverträgen haben gezeigt,

dass die Bestimm ~ungen über Rechte und Pflichten an den unterirdischen Garagen zweckmässiger geregelt werden sollten.

B)

Das gleiche gilt für die Rechte und Pflichten am gemeinsamen

Fussgängerbereich und an den Kinderspielplätzen.

c› Die

hat die Absicht

erklärt, 1979 oder 1980 die in ziff. 3. 4. lit. A des Quar* tierplanvertrages vorgesehene Garage zu erstellen. Der Ge~

meinde sollen in dieser Garage ein oder zwei Einstellgeschosse zur verfügung gestellt werden; das eine Geschoss soll

zu"

gleich als zentrale Zivilschutzanlage für das gesamte Quar-

tier "Uerts" ausgebildet werden„ (Die Zustimmung hiezu durch

die zuständigen Organe der Gemeinde Silvaplana und der Ab-

schluss eines gesonderten Vertrages der Gemeinde Silvaplana

mit der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1900 bleibt vor«

behalten.) Allenfalls

können in der erwähnten Garage in be-

schränkter Zahl Parkplätze für andere Grundeigentümer

zur

Verfügung gestellt oder vorübergehend vermietet werden. Auch

hiefür werden besondere Verträge und die Zustimmung der Ge" meinde Silvaplana vorbehalten.

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4

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2.3. Die Gemeinde Silvaplana hat

_

als Stockwerkeigentümer in der "Chesa

Margna" in Uerts am 31. Januar 1978 zugesichert, es werde vor-

läufig nur die Erstellung von 25 offenen (Besucher-) Parkplätzen

westlich der "Chesa Margna" vorgesehen. Zudem sei für die Ein-

fahrt zu den unterirdischen Einstellhallen eine architektonisch

gute Lösung zu finden .

3. Miteigentums rechte und Baurechts

3.1. Gemäß der Neuzuteilungstabelle der 1976/30.10.1978

vom 27.9.

sind für die neue Liegenschaft er. 37 (siehe

Neuzuteilungsplan vom 2.6.76/22.6.76

und 6.7.76) Miteigentums-

rechte begründet worden. Auf diese Miteigentums rechte wird hier-

mit verzichtet. Die gesamte Parzelle er. 37 wird der Gemeinde Silvaplana unentgeltlich zu Eigentum übertragen.

3.2. Gemäss ziff. 3.4. lit. c des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 gewähren die Eigentümer der neuen Liegenschaften Nrn. 37, ll,

12 und l den Eigentümern der Liegenschaften Nun. 2 , 6 , 8, 9,

lo, 1, 12, 13, 14, 15, 16, 3, 7, 21, 22, 4 und 5 ein selbständiges Baurecht unterflur für die Erstellung und den Bestand

einer unterirdischen Garage. Zudem sind subjektiv-dingliche

Miteigentums rechte zu bestellen. Die ziff. 3. 4. lit. e des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 wird hiermit aufgehoben und

durch folgende Regelung ersetzt:

A) Die Eigentümer der neuen Liegenschaften Nrn. ll, 12 und 1

räumen hiermit der Gemeinde Silvaplana unentgeltlich auf

die Dauer von 99 Jahren ein selbständiges,

im Grundbuch

aufzunehmendes Baurecht zur Erstellung und zum Fortbestand

einer unterirdischen Autoeinstellhalle (Garage)

ein.

B) Wenn und soweit für die Erstellung und den Bestand der und

terirdischen Einstellhalle benachbarte Parzellen ebenfalls

benötigt werden, räumen deren Eigentümer der Gemeinde das-

selbe Recht ein; diese Bestimmung ist in einem Plan zu prä-

zisieren, welcher dem Grundbuchamt vor der öffentlichen

5 Beurkundung des Eaurechtes einzureichen ist. 3.3. Als Gegenleistung erstellt die Gemeinde die unterirdische

Autoeinstellhalle, für welche ihr das Baurecht unentgeltlich

übertragen wird, die oberirdischen Besucherparkplätze auf der

neuen Parzelle Nr„ 37, den gesamten Fussgängerbereich und Kinderspielplätze nach den Bestimmungen und zu Voraussetzungen,

die in Ziff. 4 hiernach festgelegt sind. Sie überniırnnt damit für

die unterirdische Aμroeinstellhalle

Art. 679 ZGB.

die Grundeigentümerhaftung gemäss

4. Unter- und oberirdische durch die Gemeinde erstellte

Garageplätze, Fussgängerbereich und Kinder spielplätze

4.1. Die Gemeinde erstellt nach Bedarf und unter Rücksichtnahme

auf den Bauvorgang den Besucherparkplatz , *ie unterirdische

Autoeinstellhalle, für welche ihr durch diesen Vertrag ein

Baurecht gewährt worden ist, den Fussgängerbereich und Kinderspielplätze in Etappen„ Die Kosten dafür haben die Bau-

herren und Grundeigentümer zu bezahlen.

4.2. Wer eine Baubewilligung erhält, hat arbeiten

- vor dem Beginn der Bau-

- der Gemeinde für sämtliche Kosten der Anlagen ge-

mäss Ziff. 4.1. hinreichend Sicherheit zu bieten, die für

die Ausführung einer entsprechenden Etappe gemäss ziff. 4.1.

nötig sind. Die Gemeinde kann über diese Sicherheit in dem Masse, in dem sie Rechnungen für die Bauarbeiten bezahlt,

von sich aus verfügen. Ist die Erstellung einer (weiteren)

Etappe der unterirdischen Einstellhalle erst später nötig

(gemäß Ziff. 6.6. des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976

betr. Ausnahmen) ø so ist Ziff. 6.6. des Vertrages vom 23./

30. Oktober 1976 anwendbar.

4.3. Genügt bei Erteilung einer Baubewilligung die ausgeführte

Bauetappe, so hat der Empfänger der Baubewilligung und Grundeigentümer der Gemeinde vor Ausführung der Bauarbeiten den

Einkaufspreis gemäss ziff. 6.9. des Vertrages vom 23./30.

Oktober 1976 zu bezahlen.

6 LL .LL

Muss in einer Etappe ein größerer Teil der unterirdischen Ein-

stellhalle

oder von Besucher parkplätzen errichtet

werden, als

für das bewilligte Bauvorhaben benötigt wird, so hat der Bau-

bewilligungsempfänger und Grundeigentümer die zusätzlichen

Kosten vorzuschießen; sie werden ihm von der Gemeinde zurück-

bezahlt, sobald der Einkaufspreis gemäss Ziff. 6.9 des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 bei der Gemeinde eingeht. Mietzinse für vorübergehende Nutzungen

- solche müssen jederzeit

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den

1. April und

1 , Oktober jeden Jahres kündbar

sein - werden

nach Abzug von 15 % Verwaltungskosten dem Bauherrn und Grundeigentümer gutgeschrieben, der den Vorschuss geleistet hat.

*-I-. 5

Für die Anlage der oberirdischen Parkplätze, des Fussgängerbe-

reiches n von Kinderspielplätzen und für die unterirdische Autoeinstellhalle samt Ein- und Ausfahrt lässt die Gemeinde ein

Vorprojekt ausarbeiten, das sie sämtlichen Grundeigentümern

im Quartierplangebiet

(bei Stockwerkeigentümern

deren Verwal-

tung) zur Vernehmlassung unterbreitet. Vorher und nachher ist

die beratende Kommission gemäss Ziff. 2.9 des Vertrages vom

23./30. Oktober 1976 anzuhören. Gehen die Wünsche der Grundei-

gentümer erheblich auseinander, so soll das beanstandete Pro-

jekt gemeinsam besprochen werden, um möglichst ein Einvernehmen

zu erzielen. Schliesslich wird der Gemeindevorstand von Silva-

plana definitiv über die Gestaltung dieser Anlagen beschließen.

1+ 6 ı

Die Gemeinde gewährt den Eigentümern überbauter Grundstücke für

die Benützung der oberirdischen Parkplätze, des Fussgängerbe-

reiches und der Kinder spielplätze unentgeltlich einen obligato-

rischen Anspruch. Dieser Benutzungsanspruch gilt im Rahmen ei-

ner Benutzungsordnung, für welches die beratende Kommission und

die Vertragspartner resp. ihre Rechtsnachfolger im voraus anzu-

hören sind.

1+ .7

Nach der Fertigstellung der oberirdischen Parkplätze, des ge-

samten Fussgängerbereiches und der Kinder spielplätze hat jeder

Vertragspartner und Grundeigentümer, dessen Grundstück über-

baut ist, den Anspruch, von der Gemeinde unentgeltlich die Ein-

r

ııı

7

räumung eines dinglichen, im Grundbuch als Dienstbarkeıt ein-

zutragenden Benützungsrechtes gemäss Ziff. 4.6. zu verlangen.

4.8. Wer für die Erstellung einer Etappe der unterirdischen Ein-

stellhalle Sicherheit zu bieten hat, und wer sich in eine bestehende Etappe dieser Einstellhalle einzukaufen hat, hat An-

spruch, dass ihm die Gemeinde im Verhältnis zur benötigten An-

zahl unterirdischer Parkplätze (ziff. 6.2 . des Vertrages

vom

23./30. Oktober 1976) r eine entsprechende Anzahl von unterir-

dischen Parkplätzen zur ausschliesslichen, dauernden Nutzung

bis zum AblauF des Baurechtes gemäß ziff.

-8 J

.2 e lit. A dieses

Vertrages unentgeltlich und durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zur Verfügung stellt. Jeder Einstellplatz

muss mit den Wohnungen auf der Liegenschaft, für welche die

Dienstbarkeit gewährt wird, subjektiv-dinglich verbunden wer-

den. Solche Parkplätze dürfen Dritten nur zusammen mit der

Miete der entsprechenden Wohnung vermietet werden.

4.9. Der Gemeindevorstand erlässt für die unterirdische Autoein-

stellhalle eine Nutzung-und Verwaltungsordnung, wobei die

beratende Kommission sowie die Vertragspartner resp. ihre

Rechtsnachfolger zum voraus anzuhören sind.

4.10. Alle Hutzungsordnungen sind für die Eigentümer überbauter

Grundstücke verbindlich. Der jeweilige Grundeigentümer ist

der Gemeinde gegenüber verantwortlich, dass diese Ordnungen

auch durch alle Personen beachtet werden, die seinem Haushalt

oder Betrieb angehören oder denen er sonstwie die Benützung

der von der Gemeinde erstellten Anlagen gestattet.

4.11. Die Eigentümer überbauter Grundstücke tragen gemeinsam alle Kosten, die durch die Benutzung, den Unterhalt und die Er-

neuerung der oberirdischen Besucherparkplätze, der unterirdischen Autoeinstellhalle, des Fussgängerbereiches und der

Kinder spielplätze entstehen, und zwar im Verhältnis zu den

unterirdischen Ein stellplätzen, für welche eine Dienstbar-

keit errichtet wird. Bei vorübergehenden Ausnahmen gemäss

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ziff. 5.6. des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 hat der

Gemeindevorstand besondere finanzielle Auflagen an die Aus-

nahmebewilligung zu knüpfen.

4.12. Die Gemeinde kann für die Erstellung der Pflichten gemäss

ziff. 4.11. dieses Vertrages angemessene Vorschüsse verlan-

gen, die innert 30 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen sind.

Die Gemeinte erstellt jährlich eine Abrechnung über die gesamten Kosten. Das Verwaltungshonorar bro unterirdischer

Abstellplatz wird jährlich auf Fr. 35 .~~ festgelegt; darin

sind auch die Verwaltungskosten für die übrigen Anlagen der Gemeinde inbegriffen. Der Betrag von Fr. 35 o

wird jeweilen

der Teuerung angepasst. Fr kann von der Gemeinde auch sonst

später angemessen erhöht werden, wenn die gesamten Einnahmen

die verwaltungsausgaben nicht decken sollten.

4.13. Die Gemeinde kann Erstellung, Unterhalt und verwaltung der Anlagen gemäss Ziff. 4 ausgewiesenen Fachleuten zu branchenüblichen Konkurrenzpreisen übertragen. Aufträge für Unterhalt

und Verwaltung müssen jeweilen nach höchstens fünf Jahren

kündbar sein

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5. Unterirdische Autoeinstellhaile auf der Liegenschaft Nr. 1900 / Erschlıessungsleitungen / Abstellplätze 5.1. Der Eigentümer der Liegenschaft er. 1900 erstellt seine unterirdischen Abstellplätze und die Besucherparkplätze

für die gesamten Liegenschaften auf seine Kosten vor der

Erstellung von Neubauten. Gegen hinreichende Sicherstel-

lung kann die Gemeinde einen Um- und Ergänzungsbau des

Hotels Guarflalej gestatten, auch wenn die unterirdische

Einstellhalle noch nicht erstellt ist.

5.2. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die unterirdische

Einstdlhfille auf der Liegenschaft Nr. 1900 ihrem Zweck nie

entfremdet wird, und dass für die Benützung dieser unterir-

dischen Einstellhalle insgesamt eine Ordnung entsteht, die

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- 9 derjenigen gemäß Z i f f .

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u dieses Vertrages entspricht.

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5•3

Dem Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1900 gehörende unterirdische Autoabstellplätze, die einstweilen oder auf längere

Sicht überzählig sind, dürfen mit schriftlicher Zustimmung

der Gemeinde vermietet werden. Dauernd überzählige unterirdische Parkplätze dürfen

- mit schriftlicher Zustimmung der

Gemeinde - dauernd mit einer Dienstbarkeit zugunsten von

Wohnungseigentümern im Gebiet von Champfèr belastet werden.

5 .1+

Die Gemeinde soll rechtzeitig dafür sorgen, dass sie in der

unterirdischen Einstellhalle eine zentrale Zivilschutzanlage

erstellen kann, die sie ausserhalb von Zeiten des Brnstfalles

und von Uebungen zu Park zwecken vermieten kann. Die Vertrags-

partner und ihre Rechtsnachfolger dürfen mit Beiträgen an

diese Zivilschutzanlage nur belastet werden, wenn die Gemeinde

hie für ein allgemeinverbindliches Reglement erlässt.

5 .5

Für die Erschliessungsleitungen gemäss Erschliessungsplan vom

2.6.1976 werden keine Dienstbarkeiten errichtet. Sie gelten

für die Grundeigentümer als öffentlichrechtliche Eigentumsbe-

schränkung.

5 .6

Ziff. 6.2 des Vertrages vom 23./30. Oktober 1976 wird aufge-

hoben. Die notwendige Anzahl von Autoabstellplätzen richtet

sich nach dem Gemeinde-Baugesetz (derzeit Art. 65 Ziff. 2 ) .