Schutzzonen Mineralquelle Serneus

Grundwasserschutzzonen · Klosters

Dokument

Nummer
1991_2057
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Klosters
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.07.1991

Karte

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Text

3871_B_1991_RB2057_WV_Serneus.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

"3 Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. Juli 1991

31.JUU 1991

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2057

Der Vorstand der Gemeinde Klosters-Serneus hatte am 17. April 1984 auf Veranlassung des Amtes für Umweltschutz beschlossen, die Zonenausscheidung zum Schutz der Serneuser Mineralquelle im Sinne der einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton vorzunehmen. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden auf Grund von um­ fangreichen hydrogeologischen Untersuchungen durch das Büro für Technische Geologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einver­ nehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in die Auszüge der Sitzungsprotokolle der Gemeinde Klosters-Serneus vom 17. April 1984, 17. April 1991 und 13. Juni 1991, in den Hydrogeologischen Bericht vom 28. August 1989, in das Schutzzonenreglement vom 28. August 1989 und in den Schutzzonenplan Mst. 1:1*000 vom August 1989, ge­ stützt auf Art. 142 Einführungsgesetz zum ZGB, Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verun­ reinigung vom 8. Oktober 1971 und Art. 23 der kantonalen Ge­ wässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1: l'OOO, beide erlassen am 13. Juni 1991 vom Gemeindevor­ stand Klosters-Serneus, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, die Grund­ buchanmerkung gemäss Art. 31 des Schutzzonenreglementes beim Grundbuchamt Klosters-Serneus anzumelden. Dem

90 - 5000

2

Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert. 3.

Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewäs­ ser- und Umweltschutz vom 18. Dezember 1989 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.-erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9569 der Gemeinde Klosters-Serneus bei der Standes­ buchhaltung Graubünden, Chur, belastet (Konto 4150.4310).

4.

Mitteilung unter Beilage je 1 Exemplares des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:1'000 mit Ge­ nehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7250 Klosters-Serneus, an Herrn Kaspar Weber, Holzbau AG, Stützhus, 7250 Klosters, an das Grundbuchamt Klosters-Ser­ neus, 7250 Klosters, und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raum­ planung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Fi­ nanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umwelt­ schutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

J. Caluori

Der Kanzleidirektor; Dr. Riesen

Schutzzonenreglement

Amt für Umweltschutz Graubünden Kurhotel Bad Serneus

MINERALQUELLE SERNEUS

SCHUTZZONENAUSSCHEIDUNG

SCHUTZZONFNRFOI FMFNT

Auftrag Nr.:

3558

Bericht-Datum:

28. August 1989

Sachbearbeiter:

Dr. T. Lardelli / Ch. Böhm

Dr. E. Dedual Dr. T Lardelli Dr. Th. Locher Reichsgasse 29 7002 Chur Tel. 081 228830 Dr. M. Kobel Grossfeldstrasse 38 7320 Sargans Tel. 085 2 5242

Büro für Technische Geologie # Dedual JF Kobel

# Lardelli # Locher,

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom ^ .1.Nr. Imens der Regierung Der Präsi

::

J. Caluori

Der Kanzleidirektor

Dr. Riesen

Einleitung In Anwendung von: [Lit. 1]

Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen

Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), vom 8. Oktober 1971,

[Lit. 2]

Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Kantonales Gewässerschutzge­ setz), vom 4. Oktober 1959,

[Lit. 3]

Art. 22 bis

24 der kantonalen Gewässerschutzverordnung, vom 3. Oktober 1973 sowie

[Lit. 4]

Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden,

vom 20. Mai 1973, Ergänzungen bis 6.12.1987 (Stand 1. Januar 1988)

erlässt der Gemeinderat von Klosters-Serneus folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Dieses Reglement gilt für die Mineralquellen-Schutzzone von Serneus (Gemeinde Klosters-Serneus). Es legt die zum Schutz des Quellwassers erforderlichen Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

- 2 -

Art. 2

Die Grundwasserschutzzone S wird unterteilt in [VWF Art. 14, Lit. 13 Anhang I]: -

den Fassungsbereich (Zone Sl)

-

die engere Schutzzone (Zone S2)

-

die weitere Schutzzone (Zone S3)

Die Zone Sl dient dem unmittelbaren Schutz der Fassung vor Beeinträchtigungen jeder Art. Die Zone S2 dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. Die Zone S3 dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich anschliessenden Gewässerschutzbereich.

II.

Bestimmungen für

Art. 3 die Zone S3

Grundsatz:

In der Zone S3 gelten Einschränkungen für folgende Bereiche: -

das Grundwasser gefährdende Nutzungsarten, Dünger, Herbizide und Pflanzen­ schutzmittel;

-

Bautätigkeit: ein beschränktes Bauverbot z.B. für Industrie- und Gewerbebe­ triebe;

-

Materialentnahmen.

Art. 4

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

Nutzungen, wie GrasWirtschaft, Weidegang, Acker- und Gartenbau, Forstwirtschaft, sind zugelassen. Bewässerung mit Oberflächenwasser ist gestattet, nicht aber mit Abwasser aus ARAs.

- 3 -

Art. 5

Düngung:

Die Düngung ist im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 9 und Lit. 10, Anhang 1] gestattet. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schnee­ bedeckt oder gefroren ist. Nitratdünger sollen sparsam eingesetzt werden. Unzulässig sind: -

Lanzendüngung,

-

Dünger mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern im Wald,

-

Mistzwischenlagerungen im Feld,

-

Beseitigung von Überschuss-Gülle und -Mist.

Art. 6

Pflanzenschutzmittel und chemische Hilfsstoffe:

Sparsame Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im Rahmen der Vorschriften [Lit. 5 und Lit. 7, Anhang 1] sowie gemäss den Gebrauchsanweisungen auf den Packungen gestattet. In der Anwendung von Totalherbiziden (z.B. Atrazin) ist Zu­ rückhaltung zu wahren. Untersagt ist: -

die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln im Wald,

-

die Anwendung von Herbiziden entlang von Verkehrsflächen wie Strassen, We­ gen und Eisenbahnen.

Art. 7

Bauten und Anlagen:

Zugelassen sind Hochbauten, inklusive Gewerbebetriebe, in denen keine wasserge­ fährdenden Stoffe verwendet oder gelagert werden; nur Mineralölprodukte zu Heizzwecken sind erlaubt (siehe Art. 10).

- 4 -

Nicht zugelassen sind: -

gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern;

-

Tankstellen;

-

Reparaturwerkstätten;

-

Tankanlagen, unter Vorbehalt von Artikel 10 dieses Reglementes;

-

Tief bauarbeiten mit längerer Entblössung des Grundwasserspiegels (bei kurz­ fristiger Entblössung ist eine Bewilligung des Amtes für Umweltschutz Grau­ bünden erforderlich, dieses erteilt die Bewilligung aufgrund eines hydrogeo­ logischen Gutachtens);

-

Plätze für Wohnwagen und Mobilheime ohne Kanalisationsanschluss.

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (gemäss Anhang 2, Kapitel 14). Bei unerwartetem Auftreten von Grundwasser (Hangwasser) in der Baugrube ist das Amt für Umweltschutz Graubünden zu konsultieren.

Art. 8

Abwasseranlagen:

Abwasserleitungen haben in Bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA Norm 190 [Lit. 12, Anhang 1] zu entsprechen. In der Schutzzone gelegene Rohr­ leitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre nach Bauab­ schluss jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren. Nicht zugelassen sind: - Sickerschächte (ausser für Dachwasser), -

Abwasserreinigungsanlagen.

- 5 -

Art. 9

Verkehrsanlagen:

Für Strassen sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen grund­ wassergefährdender Stoffe in den Untergrund verzögern, sodass Sanierungsmassnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, z.B. Randbordüren an Strassen. Die öffentlichen Strassen sind mit Hartbelägen zu erstellen. Das Oberflächen­ wasser ist abzuleiten. Flurwege und Forststrassen sind ohne Einschränkungen zugelassen. Die Strasse Serneus-Sunniberg muss für den privaten Verkehr gesperrt bleiben; zuzulassen sind nur land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie der Zubringerdienst.

Art. 10

Wassergefährdende Flüssigkeiten:

In der Zone S3 sind nur folgende Anlagen zulässig [VWF, Art. 23; Lit. 13, An­ hang 1]: a.

freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohr­ leitungen und Abfüllstellen;

b.

Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk;

c.

freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30

je

Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, so­ wie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; d.

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 1 und der Klasse 2 bis 2000 1;

- 6 -

Ausser in Zusammenhang mit den oben erwähnten Lagerbehältern sind Erzeugung, Verwendung, Umschlag, Transport und Lagerung von wassergefährdenden Flüssig­ keiten untersagt. Es sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht zu erkennen sind und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden kön­ nen.

25 weitere Artikel

Art. 11

Wärmenutzung aus Wasser und Boden:

Kreisläufe zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden sind verboten.

Art. 12

Ablagerungen, Deponien:

Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen und Deponien der Klasse I (inertes Material) sind nach Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden zu­ gelassen. Nicht zugelassen sind: -

Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen,

-

Altautosammelplätze,

-

Ablagerungen von Kehrichtkompost, Klärschlamm und Mist,

-

Deponien der Klassen II bis IV,

-

Wasenplätze (Kadaver).

- 7 -

Art. 13

Materialentnahmen:

Materialentnahmen in Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüchen sind nicht zugelassen. Ausnahmebewilligungen können durch das Amt für Umweltschutz Graubünden, nach Abklärung der Fliesswege, und unter folgenden Bedingungen gewährt werden: - das anfallende, mit möglichen Keimen belastete Sickerwasser muss bis zur Fas­ sung gereinigt werden, -

allfällige Mineralölverluste dürfen nicht in die Fassung vordringen,

-

wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nur über dichten 100% Auffangwannen gelagert werden,

- der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten ent­ wässerten Plätzen erfolgen.

III

Bestimmungen für

Art. 14 die Zone S2

Grundsatz:

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3. In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot; eine Ausnahme bilden Bauten im Zusammenhang mit der Nutzung der Mineralquelle (siehe Art. 18).

- 8 -

Art. 15

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

GrasWirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Forstwirtschaft werden zugelassen. Gar­ tenbau ist nur in Ausnahmefällen, nach Prüfung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden, zulässig. Gleiches gilt für Bewässerungen mit Oberflächenwasser.

Art. 16

Düngung:

Zusätzlich zu den in Art. 5 genannten Einschränkungen sind untersagt: -

Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm,

-

Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost,

-

Flüssigdünger (Gülle, Klärschlamm) dürfen nicht oberflächlich zur Fassung abfHessen. Pro Gabe sollen weniger als 30 nrVha und höchstens 100 m^/Jahr ausgebracht werden. Mist soll in 2 bis 3 Gaben von weniger als 20 t/ha ausge­ bracht werden. Die Düngung darf nur in der Vegetationsperiode erfolgen.

-

Güllengruben,

-

Mistablagerungen,

-

Rauhfuttersilos.

Art. 17

Pflanzenschutz:

Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist durch die Vorschriften [Lit. 9 und Lit. 10, Anhang 1] geregelt; weitere Einschränkungen können auf den Packungen aufgedruckt sein. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel ist grundsätzlich untersagt; Aus­ nahmen unter anderem für land- und forstwirtschaftliche Anwendungen können vom Amt für Umweltschutz Graubünden bewilligt werden. Herbizide dürfen an und auf Verkehrsflächen nicht eingesetzt werden. Nutzholz darf nicht mit Forstchemikalien behandelt werden.

- 9 -

Art. 18

Bauten und Anlagen:

Es gilt ein allgemeines Bauverbot. Bauten und Anlagen sind ausnahmsweise (nach Prüfung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden) zugelassen, wenn: -

kein Schmutzwasser anfällt und

-

keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden.

Die Bauten und Anlagen, welche im Zusammenhang mit der Nutzung der Mineral­ quelle stehen, sind zugelassen, wenn besondere Schutzmassnahmen getroffen wer­ den, die nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubünden im Einzelfall verfügt werden. Allenfalls sind Untersuchungen vorzunehmen, die über die Gefähr­ dung der Mineralquelle Auskunft geben. Bauten und Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind unzulässig. Geländeveränderungen sind unzulässig. Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates, sofern keine kanto­ nale Bewilligung erforderlich ist. Sie sind zulässig, wenn: -

ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht,

-

besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.

Sie sind, wie in Art. 29 erwähnt, mit dem/der Nutzniesser/in abzusprechen.

Art. 19

Abwasseranlagen:

Jedwelche Abwasseranlagen sind in Zone S2 unzulässig. In Ausnahmefällen können Durchleitungen von Abwasser erfolgen (Bewilligung durch das Amt für Umwelt­ schutz Graubünden). In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leck­ verluste sichtbar machen und zurückhalten (Leitungstunnel, doppelwandige Rohre, usw.). Die Dichtigkeit ist, wie in Art. 8 beschrieben, regelmässig zu kontrollieren.

- 10 -

Art. 20

Verkehrsanlagen:

Es sind keine Verkehrsanlagen, ausser landwirtschaftlichen Flurwegen und Forst­ strassen, die nicht für den Durchgangsverkehr Verwendung finden, zugelassen. Die Strasse Serneus-Sunniberg ist, wie in Art. 9 erwähnt, für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Der Abstellplatz bei der Brücke über den Maiensässlibach ist zu redimensionieren auf eine Ausweichstelle (kein Holzlagerplatz).

Art. 21

Wassergefährdende Flüssigkeiten:

In der engeren Schutzzone dürfen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten erzeugt, verwendet, umgeschlagen, transportiert und gelagert werden. Eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot wassergefährdender Flüssigkeiten stellen freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2 dar, die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen.

Art. 22

Diverses:

Kreisläufe, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht zugelassen. Materiallager und Deponien sind nicht zugelassen. Einzig feste, unlösliche Stoffe und inertes Material dürfen mit Bewilligung (analog Art. 12) gelagert beziehungs­ weise deponiert werden. Materialentnahmen sind nicht zugelassen.

- 11 -

IV.

Bestimmungen

Art. 23 für

die Zone S1

Grundsatz:

In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbe­ reitung dienen.

Art. 24

Nutzung:

Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (einzuzäunen). Ausser für die Wassergewinnung gilt ein generelles Nutzungsverbot.

V. Besondere Bestimmungen

Art. 25

Wegleitung:

Als Ergänzung zu den in den Artikeln 3 bis 24 dargestellten Bestimmungen sollen in heute unvorhersehbaren Fällen sowie bei Unklarheiten die im Anhang 2 beige­ legten Nutzungsbeschränkungen, Schutzmassnahmen und Bewilligungspflichten als Richtlinien gelten.

- 12 -

VI.

Übergangsbestimmungen

Art. 26

Bauten und Anlagen:

Bei bestehenden Bauten sind gemäss Art. 18 und 19 Schutzmassnahmen zu treffen. Für den Komplex des Bades Serneus beschränken sie sich auf die genauere Unter­ suchung von Gefahrenherden (Öltanks, Kanalisationsleitungen) und deren allfällige Sanierung. Beim Stall auf dem Inner Fäld muss die Ableitung von Gülle in die Schutzzone verhindert werden. Mist darf nicht in der Zone 2 deponiert werden; vorhandene Deponien sind zu enfernen.

Art. 27

Verkehrsanlagen:

Bestehende Verkehrsanlagen in den Schutzzonen sind innert fünf Jahren nach Voll­ zugsbeginn dieses Reglementes den Vorschriften von Art. 9 und 20 dieses Reglementes anzupassen. Die Strasse Serneus-Sunniberg muss für den privaten Verkehr gesperrt bleiben; zu­ gelassen sind nur land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie der Zubringer­ dienst.

Art. 28

Fristen:

Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um fünf Jahre verlängert werden.

- 13 -

VII. Schlussbestimmungen

Art. 29

Verfügungen:

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonale Stelle zuständig ist. Die Verfügungen, welche das Bad Serneus betreffen, sind mit dem Besitzer abzusprechen und einvernehmlich zu lösen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für das Quellwasser besteht.

Art. 30

Ausnahmebewilligungen:

Der Gemeinderat kann nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubünden von den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn: -

für die Betroffenen ein offensichtlicher Härtefall entsteht,

-

keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,

-

alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen wurden,

-

keine Vorschriften des Bundes und des Kantons entgegenstehen.

- 14 -

Art. 31

Grundbuchanmerkung:

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Klosters-Serneus wird hiermit beauftragt und ermächtigt, diese Eigentumsbeschränkun^er^auf den Grundbuchblättern Nr. 752, 3217, 3241, 3252, 3253, 3279-3283"der^ Gemeinde Klosters-Serneus unter dem Stichwort "öffentliche Schutzzone der Mineralquelle Serneus" anzumerken. Dem Grundbuchamt Klosters-Serneus wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan mit zugehörigem Reglement abgegeben.

Art. 32

Grundeigentümer:

Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern (die Parzellennummern sind in Art. 31 aufgelistet) ausgehändigt. Sie sind verpflichtet, allfällige Pächter sowie, bei einem Grundstückverkauf, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffen­ den Massnahmen zu informieren.

Art. 33

Entschädigung, Kosten:

Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4, Stand 1. Januar 1988] beurteilt. Massgebend für Massnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist das Enteignungsgesetz [Lit. 11, Anhang 1].

- 15 -

Art. 34

Strafbestimmungen:

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügun­ gen werden nach Art. 37 bis 43 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1] bestraft.

Art. 35

Vollzugsbeginn:

Das Schutzzonenreglement sowie der Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Gemeinde Klosters-Serneus und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

öffentliche Auflage vom:

26. April 1991

bis:

17. Mai 1991

Vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus erlassen: mit Beschluss-Nr.

.

. . .

vom! ^

GEMEINDE KLOSTERS-SEANEUS

Die Präsidentin:

'y

Der Gemei

hreibnèH

- 16 -

Anhang 1

Zitierte Richtlinien und Gesetze [Lit. 5]

Bundesamt für Forstwesen: Forstkalender (z.B. 1980, S. 62 - 66).

[Lit. 6]

Bundesamt für Umweltschutz (1977, teilrevidiert 1982): Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz­ zonen und Grundwasserschutzarealen.

[Lit. 7]

Bundesämter für Umweltschutz, Gesundheitswesen und Landwirt­ schaft (1981): Merkblatt "Umweltprobleme auf dem Lande".

[Lit. 8]

Eidg. Departement des Innern (1968): Richtlinien betreffend Ge­ wässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.

[Lit. 9]

Eidg.

landwirtschaftliche

Forschungsanstalten

(1972):

Düngungs­

richtlinien für den Acker- und Futterbau. [Lit. 10]

Eidg. landwirtschaftliche Forschungsanstalten, u.a. (1974): Weglei­ tung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln.

[Lit. 11]

Kanton Graubünden (26. Oktober 1958): Enteignungsgesetz des Kan­ tons Graubünden.

[Lit. 12]

Schweiz. Ingenieur- und Architektenverband: SIA Norm 190 "Kana­ lisationen".

[Lit. 13]

Verordnung des Bundesrates über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; 28. September 1981).

- 17 -

Anhang 2

Nutzungsbeschränkungen. Schutzmassnahmen und Bewilligungspflicht [aus Lit. 6. Anhang Ii

1.

Allgemeines

Die nachstehenden Tabellen geben als Ergänzung zum Schutzzonenreglement die Gesamtheit der für Schutzzonen geltenden Beschränkungen wieder. Im Gegensatz zur im vorliegenden Schutzzonenreglement sowie in der VWF [Lit. 13] angewandten Schreibweise der Schutzzonen Sl, 2, 3 wird in den folgenden Tabellen von SI, II und III gesprochen.

In den nachstehenden Tabellen kommen die folgenden Abkürzungen z ur An­ wendung:

+

2

zugelassen mit Einschränkungen gemäss Armerk ung 2 zugelassen nicht zugelassen

7

ira Grundsatz nicht zugelassen; Ausnahmen s ind höchstens unter den in Anmerkung 7 angegebenen Bedingungen mö glich

b

nur in Ausnahmefällen zulässig; die zuständige kantonale Be­ hörde kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen

2

Land- und f orstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden ch emischer Pflanzenschutz­ mittel u.a. Nutzung

A.

Bodennutzung

B.

Graswirtschaft Weidegang Ackerbau Gartenbau: Obst-,Wein- und Gemü sebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen, Kleingärten Container-Pflanzenschulen u.ä. Wald Düngung 2.3 Gründung (abgemähtes Gras liegen lassen) Ausbringen von G ülle oder Mist Ausbringen von Klärschlamm^ - nicht hygienisiert - hygienisiert (Futter- und Gemüsefläche n) Ausbringen von Kehricht-Reifekompost® Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost 6 Anwenden von Handelsdüngern Lanzendüngung Düngen im Wa ld m it flüssigen Hof- und A bfall­ düngern

C.

SI

SII

+ + +

+ + +

+4 +4

Zubereiten und Anw enden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m.^'° Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmit­ teln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holz­ schutzmitteln und an deren chemischen Hilfsstof­ fen Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln und äh nlichen Agrikultur- und F orstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen): - in der Landwirtschaft nach der Verord­ nung Uber den Verkehr mit landwirtschaft­ lichen HilfsstoffenS _ - in der Forstwirtschaft' - an und auf Geleisen - in den übrigen Gebieten, wie an Strassen­ oder Wegrändern und an Böschungen, in Park- und Sp ortanlagen, im Zi erpflanzen­ bau u .a.m.

D.

+

+

b11 +H

b ll

+11

Bewässerung Oberflächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikologisch unbedenkliches Abwasser aus ARAs

E.

Uebriges^ Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen Ueberf1ur-Güllenbehälter Güllenteiche Mistablagerung - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwischenlagerung im Fel d sowie Kompostmieten • Rauhfuttersilos Beseitigen von G ülle und Mist, d.h. über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)

+

+14

Anmerkungen 1

Bäume und Str äucher sollen in der Zone S I nur dann a ngepflanzt oder erhalten werden, wenn d er Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung d er Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen.

2

Un eine Ueberdüngung de s Bodens zu vermeiden, sollen die Düngergaben auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Fut­ terbau abgestimmt werden.

3

Gemäss: -Kingungsrichtlinien für den Acker- und F utterbau -Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln -Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

4

Anwenden der Düngemittel unter folgenden Bedingungen: - Der h öchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m unt er der Oberkante Terrain liegen; - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschich­ ten müssen eine gute Filterwirkung aufweisen; - der Boden darf während des Ausbringens weder w assergesättigt, mit Schnee bedeckt noch g efroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen; - brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht ge­ düngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach be­ pflanzt oder besät wird. Für Flüssigdünger, wie Gülle oder KLärschlamm, gilt zudem:

- Das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. 3 - Pro Gabe s ollen nicht mehr als 30 m /ha ausgebracht werden. Pro Jahr . und Hekt are sind insgesamt etwa 100 m3 z ulässig. Die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen. - Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssig­ dünger in Geländevärtiefungen sind zu vermeiden. Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe d ürfen nicht mehr a ls 20 Tonnen je Hektare ausgebracht wer­ den (2 - 3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gabe n sind gleichmassig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter 6). 5

Gemäss Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981.

6

Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftlichen Forschungsanstalten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Lie­ befeld, sowie für Obst-, Wein- und G artenbau, 8820 Wädenswil.

7

Beim Ung ang mit diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass sie in das Grundwasser gelangen und d ort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.

8

Gemäss Merkblatt über Umweltprobleme auf dem Lande. Dieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von M ittel- und Brüheresten, von Spül­ wässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von S pritzgeräten.

9

Vorbehalten bleiben die durch die Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pf lanzenschutzmittel-Verzeichnis sowie jene auf Packungsaufdrucken. In den Zonen S il und S IIl(sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone $ sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, hohe Niederschlags­ mengen - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. Für brachliegende Aecker, nicht genutzte Flächen, Wiesen und Weiden gilt zudem An merkung 11.

10 In allen Zonen sind bei der Verwendung von Sch ädlingsbekämpfungsmitteln im Wal d die Weisungen de s Bundesamts für Forstwesen einzuhalten (siehe z.B. Forstkalender 1980, S. 62 - 66). In den Zonen S II und S III(sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone kann je nach örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grund­ wasserspiegel - die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und ähnlicher Chemikalien untersagt werden. In den Zonen S il und S III ist das Behandeln von N utzholz mit Forst­ chemikalien in jedem F all verboten. 11 Mit Totalherbiziden, d.h. Wirkstoffen mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brachliegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S(und ^allgemein Zurückhaltung zu wahren.Dasselbe gilt für das Anwenden von Herbiziden auf Grünflächen, wie Bö­ schungen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegränder n ' und Sp ortanlagen. In den Schutzzonen S II und S III dürfen keine Produkte verwendet wer­ den, die Wirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten enthalten, wie Trichloressigsäure (TCA), Dalapon, Amitrol, 2.4-D oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt.). In den Zonen S II und S III (sowie in Grundwassèrschutzarealen und i n der Zone AÌsollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. bei hohem Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, geschotterte Gleisan­ lagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt werden. 12 Gemäss der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und den Hinweisen für das Planen und Ausführen einiger ausgewählter land­ wirtschaftlicher Anlagen a us der Sicht des Gewässerschutzes. 14 Nutzhöhe n icht über 4 m und maximaler Behälterinhalt nicht über 300 m , Abweichungen davon sind zu begründen.

3

Sport- und Parkanlagen Nutzung

SI

SI SI

Sportplätze und Freibäder - deren sanitäre Einrichtungen - deren Hartanlagen (z.B. Tennisplätze) - deren Grünflächen (z.B. Spielfelder und Lie­ gewiesen) Zeltplätze Plätze für Wohnwagen und Mobil he ime - mit individuellen, instali ierten Kanalisa­ tionsanschlüssen - ohne Kanalisationsanschlüsse .

Anmerkung 2

Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 11 unter "2 Land-und forst­ wirtschaftliche Nutzung..."

4

Hochbauten (soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)

Nutzung

SI

SI SM

Hochbauten m it Schmutzwasseranfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, ungeschlagen, befördert oder gela­ gert werden; zugelassen sind allenfalls Mine­ ralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche Kapitel 8 des V. T eils dieser Wegleitung) Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen was­ sergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden-*

+1

.6

b

+1

Injektionen, Dichtungswände

-

-

-

Ranm- und Bohrpfählung

-

-

+5

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wasser­ gefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um­ schlagen, befördern oder lagern Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grund­ wassergefährdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern; zugelassen sind Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke

Anmerkungen 1

Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.

3

Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen.

5

Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimum zu

6

beschränken.

In der Zone I ist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sind im Grundsatz in der Zone I nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus tech­ nischen und f inanziellen Gründen trotzdem bei der Fassung a ngelegt werden müssen, dürfen keinenfalls Askarel-Transformatoren (mit polychlorierten Biphenylen [PCB] als Kühlmittel) verwendet werden. Oel-Transformatoren sind in Rückhaltewannen m it 100 % Auffangvolumen (inkl. Volumen d es Tra­ fos selbst) zu stellen.

5

Abwasseranlagen

Nutzung Leitungen - Häusliche Abwässer - Industrielle Abwässer aus - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe weder verwenden noch erzeugen - gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwen den oder erzeugen - Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen 10 Sickerschächte - Häusliche Abwässer^ - Industrielle Abwässer^ - Kühlwasser o der Wasser aus Wärmepumpen^ - Dachwasser

SI

S 1 SM

.7

+1/8

.7

+1/8

b

+

Abwasserreinigungsanlagen^

Anmerkungen 1

Bei der Dichtheitsprüfung von R ohrleitungen in den einzelnen Zonen d arf die lässige Wasserzugabe d ie in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. Die gleiche Anforderung ist an Rohrleitungen zu stellen, die gemäss Anmerkung 7 ausnahmsweise bewilligt wurden.

3

Verbot und Ausn ahme gemäss Artikel 14 und 16 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971.

4

In vielen Fällen ist für die Beheizung von Woh nraum in der Zone III von Grundwasserfassungen anstelle der Heizöllagerung die Errichtung einer Wär­ mepumpe m it Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Belange der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, ist vor ei­ ner Bewilligungserteilung für die Wasserrückgabeanlage der Nachweis zu er­ bringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträch­ tigt wird. (Vgl. "8a Kreisläufe..." Anmerkung 5)

5

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfol­ gen, dass unterhalb dieser Einleitung eine Grund- oder Quellwasserfassung durch Infiltration nicht unmittelbar gefährdet werden kann.

7

Ausnahmen vom gr undsätzlichen Verbot der Durchleitung können von der kan­ tonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo au s gefälls­ technischen Gründen de r Zone II nicht ausgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewilligung stützt, sind strenge An­ forderungen zu stellen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Lei­ tungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre usw.). Ferner ist zu ver­ langen, dass in den ausnahmsweise in der Zone II bewilligten Rohrleitungs­ teilstücken keine Hausanschlüsse erstellt werden dürfen. Die Dichtheit ist in einem Turnu s gemäss Anme rkung 8 zu kontrollieren.

8

In der Zone S liegende Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren.

10

Vgl. Wegleitung über die Wärmenutzung a us Wasser und Boden.

6

Verkehrsanlagen

Nutzung

SI

SI SI

Strassen

.1/3

+2

Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen

b®

+

Bahnlinien

.5

x

Bahnhöfe und Güterbahnhöfe ohne Umschlag von w as­ sergefährdenden Stoffen - ohne Gewässerschutzmassnahraen - mit Gewässerschutzmassnahmen

_9

Bahnhöfe m it Umschlag von w assergefährdenden Stoffen

siehe 9 Umschlagplätze

Rangierbahnhöfe - ohne Massn ahmen zum Sc hutze der Gewässer - mit Massnahmen zum Sc hutze der Gewässer Abstellgeleise Hugpisten

-10

+

Tunnels, Unterführungen, Einschnitte

-

+7

Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Herbi­ ziden und Phytohormonen an Wegen, S trassen und Bahnlinien Pfählungen, Injektionen, Dichtungswände

siehe 2 Land- und Forst­ wirtschaftliche Nutzungen f siehe 4 Hochbauten

Anmerkungen 1

Gemäss Z iffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere S chutzzone von Grund wasser- und Quellfassungen grundsätzlich zu m eiden. Ziffer 15 der­ selben Richtlinien lautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen spe­ ziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen".

2

Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betref­ fend Gewässerschutzmassnahnen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968.

3

Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit was­ sergefährdenden Flüssigkeiten gemäss d er Verordnung vom 24. Mai 1972 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auszusprechen.

5

Sinngemäss gilt Anmerkung 1 über den Bau von Strassen. Müssen Ausna hmen be­ willigt werden, dürfen in der Zone II keine Weichen als erhöhte Gefahren­ punkte vorhanden sein; zudem s ind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmass­ nahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Ein­ sickerungen verhindern.

7

Dauerndes o der zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser in der Bauphase bewi11igungspflichtig.

8

Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.

9

Ausnahmen vom gru ndsätzlichen Verbot können dann gestattet werden, wenn d ie Zone II nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen a ls erhöhte Gefahren­ punkte tangiert wird.

10

Bezüglich der Gefährdung für die Gewässer sind Flugpisten sinngemäss zu be­ handeln, wie Strassen (vgl. Anmerkung 1). Müssen Ausna hmen bewilligt werden, sind Gewässerschutzmassnafmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Einsickerungen verhindern.

7

GaragenvorpVatze, Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge^

Nutzung

SI

SI Sl

Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagenvorplätze . ohne Wasseranschluss Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss, private Einzel-Autowaschplätze Kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowasch­ plätze Wichtige gewerbliche Waschplätze (z.B. Autowasch­ strassen) Gewerbliche Reparaturwerkstätten (Nass- und Trocken teil)

Anmerkungen 1

Die Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in ei nen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf innerbetriebliche Massnahmen wie Rezirkulation, Vorbehand­ . lung etc. hier nicht eingetreten.

3

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und A bleitung des Wassers.

8

Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten ^

Nutzung

SI

Sil Sili

A. Flüssigkeiten der Klasse 1 Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUWERK - in Gebinden bis 450 1 - bis 30 m3 - bis 1000 m3 - über 1000 m3

-

-

-

-

Lageranlagen mit Nutzvolumen je BEHAELTER - in Gebinden bis 450 1 - bis Z50 m3 - über 250 bis 1000 m3 - über 1000 m3 '

-

B. Flüssigkeiten der Klasse 2 - in Gebinden m it Nutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk je Behälter - Flüssigkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen - Behälter bis 2000 m3 - Behälter über 2000 m3

+

+3

+3

s

+3

Anmerkungen 1

Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Ge­ wässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum Schutz e der Gewässer gegen Ver unreinigung durch flüssige Brenn- und T reibstoffe sowie andere wasser gefährdende Lagerflüssigkeiten (TTV). Der K lasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Regel in klei­ nen Men gen die Gewässer g efährden, der Klasse 2 solche, die in der Re gel in grossen Mengen d ie Gewässer gefährden. •

3

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF

8

Gemäss A rtikel 23 Absatz 2 Buchstabe ^ VWF

10

Gemäss A rtikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF

8a

Kreisläufe, die dem Wasser und Boden W ärme entziehen oder abgeben (u.a. Wärmepumpen)^ Nutzung

Sl

Sil Sili

Kreisläufe die - dem Bode n - dem Grundwasser - einem Oberflächengewässer - gereinigtem Abwasser

-

"5 ~5

Wärme en tziehen oder abgeben. Anmerkungen 1

Die Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt der Verwendung der Kältemittel und Wärmeträgerfliissigkeiten. Der Aspekt der Abkühlung bzw. Erwärmung d er Ge­ wässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden" behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum v ornherein, dass die zuständige Behörde d iese Nutzung auch aus gewässerthermischer Sicht erlaubt. •

2

Gemäss A rtikel 19 und 23 VWF. Es d ürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden.

5

Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF

9

Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssiqkeiten^

SI

Nutzung A. Umschlagplätze

4

Sil Sili

'

Abfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung dienen - mit einem Jahresumschlag von wen iger als 250 m3 der Klasse 1 oder 1000 m3 de r Klasse 2 - mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 de r Klassen 1 7 oder 1000 m3 de r Klasse 2

«•

Umfüllstellen, Tankstellen, Gebindeabfüllstellen, Umladesteilen B. Rohrleitungen zu Lageranlagen

-

3

-

4

- für Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen - für Lagerbehälter bis 30 m3 - in den Zonen A, B und C

+

2

+

2 3 +

C. Rohrleitungen die dem R ohrleitungsgesetz unter­ stehen

-

Anmerkungen

-

-

•

-

1

Gemäss d er Verordnung Uber den S chutz der Gewässer vor wassergefähdenden Flüssigkeiten, der Verordnung Uber den Umschlag von E rdölen und M ineralölprodukten und dem Bundesgese tz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und T reibstoffe.

2

Gemäss A rtikel 23 Absatz 1 VWF

3

Gemäss A rtikel 23 Absatz 2 Buchstabe £ VWF

4

Begriffe gemäss Artikel 5 und 6 VWF

7

Ausnahmen gemäss A rtikel 32 Absatz 2 VWF

10 Materiallager Nutzung Materiallager von f esten, unlöslichen Stoffen

SI -

SII SUI +1

+1

Offene M ateriallager von löslichen, wassercefährdenden Sto ffen Al tautosammelplätze Lager von Kehrichtkompost und getrocknetem Klär­ sehl anm Anmerkung 1

Zuzulassen unter der Bedingung, -dass - die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert . - durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

12

Materialentnahmen

Nutzung

SI

S I SU

Kiesgruben, Sandgruben^ a) In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegel| - oberhalb des Grundwasserspiegels

-

-

-

-

13

b) In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels Lehmgruben, St einbrüche^

z

Anmerkungen 1

Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem M aterial in Gruben und a us oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.

2

Gemäss A rtikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommen, die sich nach Meng e und Qualität für die Wasserversorgung eignen, Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwas­ serspiegels verboten. Lieber dem nutzbaren Grundwasser kann d ie Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchsten möglichen Grund Wasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende s chützende Materialschicht belassen wird.

3

Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem höchsten Grundwas serspiegel Materialentnahmen zugelassen werden. Dabei sind folgende Bedingun gen einzuhalten: a) Ausbeutungstiefe und D istanz von d er Materialentnahmestelle zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklärun­ gen so zu wählen, dass auf der Fliessstrecke Grubensohle-Fassung - das allfällig anfallende, mit pathogenen Keimen belastete Wasser (einschliesslich dem v ersickernden Niederschlagswasser) gereinigt wird; - allfällige Mineralölverluste aus Hydraulikschläuchen, Treibstofftanks usw. adsorptiv zurückgehalten werden. b) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Dieselöl, Kühler Frostschutz usw.) dürfen nur über dichten 100 % Auffangwannen gelagert werden. c) Der Anschlag von was sergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen. d) Sämtliche Abwässer si nd in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und a bzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für Bauten in der Zone S und SIA Norm 190). e) Das Waschen von Kie s und an deren Materialien ist verboten. f) Das Material darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn d ie dritte Etappe in Angriff genommen w ird, ist mit dem Wieder auf­ füllen der ersten zu beginnen. Das dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf seine Durchlässig­ keit für Wasser nicht grösser sein als die des abgebauten Materials. Im übrige n sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusammenstellung von V orschriften und R ichtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und B eurtei­ lung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. Juli 1976).

13

Friedhöfe

Nutzung

Friedhöfe

14

SI

-

SI SI

-

-

Gewässerschutz-Massnahmen während der Ausführung von Bauten

Die Anlage von B aulatrinen mit Sickergrube ist in der Zone S unzulässig. Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind während der Bauphase in der Zone S grundsätzlich die folgen­ den Bedingungen in die Baubewilligung aufzunehmen: - Die Baumaschinen sind abends und wochenends a bseits der Baugrube ab ­ zustellen. Das Rei nigen und A uftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahr zeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen. - Oelfässer, Kannen e tc. mit Treibstoff, Schmieröl und an deren wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvo­ lumen zu stellen. - Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüll­ material in der Baugrube de poniert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen. - Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge ent sprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen. - Der P latz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem A bleiten in einen Absetzschacht und a nschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. - Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in den Zonen I und II unzu­ lässig. - Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig. - Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch per­ sönliche Instruktion und du rch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.