Quartierplan Via Baselga

Quartierplanverfahren · Domat/Ems

Dokument

Nummer
17.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Domat/Ems
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.03.2017

Karte

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Text

3722_B_QP_Via_Baselga.pdf

Beschlussprotokoll Nr. 2/2017 der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Tag und Zeit Montag, 27. März 2017, 19.30 Uhr Ort Mehrzweckhalle Präsenz Gemeinderat: Andrea Bäder Federspiel Enea Baselgia Anita Caflisch Müller Anita Decurtins-Jermann Ruben Durisch Ursin Fetz Ronny Krättli Daniel Meyer Reto Parpan Jürg Rodigari Philipp Ruckstuhl Stephan Schwager Reto Spiller Franco M. Thalmann van Kleef Martijn Gemeindevorstand: Erich Kohler Silvia Bisculm Jörg Gabriela Aschwanden Georg Ragaz Armin Tanner Gemeindeschreiber: Albert Hollenstein Vorsitz Gemeinderatspräsident Stephan Schwager

-2Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein

3. Quartierplan Via Baselga

3. Via Baselga Eintreten auf das Geschäft wir einstimmig beschlossen. In der Detailberatung stellt Gemeinderat Antrag Art. 15 der Quartierplanvorschriften (Gestaltung) zu streichen und dafür einen neuen Art. 15 mit dem Titel „Nutzung“ wie folgt festzulegen: Soweit die mit dem Quartierplan ermöglichte Überbauung Boden beansprucht, der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) liegt, sind die nachfolgenden Vorgaben zu beachten: a) Die Wohnungen sind dauernd im Sinne der Anforderungen des „betreuten Wohnens im Alter“ anzubieten, d.h. die Mieter müssen die Möglichkeit haben, entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu finanziell tragbaren Konditionen professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Verpflegung, Haushalt, Betreuung, Pflege etc. in Anspruch zu nehmen. b) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis eines langfristigen Konzepts betreffend die zu erbringenden Unterstützungs- und Pflegeleistungen beizubringen. c) Es ist ein Gemeinschaftsraum in angemessener Grösse zu erstellen, der dauernd als allgemein nutzbarer Aufenthaltsraum, als Mehrzweckraum oder für öffentliche Dienste verwendet werden kann.

-3-

d) In der Baubewilligung ist mittels geeigneter und im Grundbuch anzumerkender Auflagen insbesondere sicherzustellen, dass -

die Bauherrschaft die Wohnungen nicht veräussern, sondern nur vermieten darf

-

Ganzen Text zeigen

die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die im ordentlichen Pensionsalter stehen. Bis zu maximal einem Drittel des in der ZöBA liegenden Wohnvolumens dürfen Wohnungen alternativ auch an jüngere Personen vermietet werden, sofern bei diesen ein Bedarf nach externer Unterstützung und/oder Pflege bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht.

Dieser Antrag von

wird einstimmig genehmigt.

Abschliessend genehmigt der Rat einstimmig die nachstehenden Anträge des Vorstandes: 1. Die Vereinbarung vom 10. März 2017 mit der Pensionskasse EMS-Gruppe sei zur Kenntnis zu nehmen. 2. Gestützt auf Art. 19 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) sei die Einsprache der Pensionskasse EMS-Gruppe bezugnehmend auf die Vereinbarung als erledigt zu betrachten. Die Einsprache , vertreten durch lic. iur. Andrin Perl, Chur, sei im Sinne der vorstehenden Erwägungen des Gemeindevorstandes abzulehnen. 3. Der Quartierplan Via Baselga sei gestützt auf Art. 58 Baugesetz mit folgenden Unterlagen zu erlassen:        

Alter Besitzstand 1:1500 Neuzuteilung 1:500 Erschliessung 1:500 Gestaltung EG/OG – Schnitte 1:500 Gestaltung UG 1:500 Erschliessung Ver- und Entsorgung 1:500 Quartierplanvorschriften mit Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung Einsprachenbehandlung

4. Der Erlass sei den Beteiligten und Einsprechenden schriftlich zu eröffnen.

-45. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken. Der Antrag wird einstimmig genehmigt. Schluss der Sitzung 20.50 Uhr.

Der Protokollführer

Albert Hollenstein

Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom __________ genehmigt worden. Der Gemeinderatspräsident

Stephan Schwager

3722_V_QP_Via_Baselga_QPV.pdf

E

O

FFWIEQLUIITLUISWITCäH KANTON GRAUBÜNDEN

GEMEINDE DOMAT/EMS QUARTIERPLAN VIA BASELGA

QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

Öffentliche Aufl agevom 22. Januar 2016 bis 22. Februar 2016

Vom Gemeinderat erlassen am

27. März 2017

Der Gemeinderatspräsident

Der Gemeindeschreiber

St. Schwager

A. Hollenstein

Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz fijr den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 21 Raumplanungsverordnung fiir den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeinderat Domat/Ems die Quartierplanung Via Baselga. Die Quartierplanung umfasst nebst Plänen und Berichten die nachfolgenden Vorschriften:

maurusfrei Architekten AG

Franco Cadruvi This Egli Maurus Frei

Stefano Mori

Rätusstrasse 23 7000 Chur T +41 (0)81 252 15 06

F +41 (0)81 252 15 91

Eichstrasse 27 8045 Zürich T +41 (0)81 252 15 06

F +41 (0)43 333 16 22

[email protected] wwwmaurusfreich

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck

Die Politische Gemeinde Domat/Ems ist zusammen mit anderen Eigentümern Eigentümerin von Altliegenschaften im Quartierplangebiet. Der Quartierplan be» zweckt, diese Grundstücke so zu erschliessen und zu gestalten, dass eine Überbauung realisiert werden kann, die über ein hohes Mass an Wohnqualität verfügt und optimale Bedingungen für das Wohnen im Alter aufweist.

Art. 2 Quartierplangebiet

Das Quartierplangebiet umfasst die Grundstücke Nr. 282, 284, 286, 287, 288, 289,

290, 291, 292, 293, und 294 sowie das Trottoir der Strassengrundstücke Nr. 259 und 277.

Die Gestaltungsplanung gemäss Quartierplan gilt nur für die heute im Eigentum der Gemeinde Domat/Ems stehenden Grundstücke Nr. 284, 286, 287, 288 und 289. Für die übrigen Grundstücke gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Die Erschliessungsplanung des Quartierplanes regelt vorwiegend die Erschliessung der heute im Eigentum der Gemeinde Domat/Ems stehenden Grundstücke Nr. 284, 286, 287, 288 und 289. Die privaten Grundstücke Nr.282, 290, 29l, 292, 293 und 294 sind bereits erschlossen. Das Grundstück Nr. 282 ist insoweit von der Erschliessungsplanung betroffen, als eine gemeinsame verkehrsmässige Erschliessung mit den Grundstücken Nr. 284 und 495l vorgesehen ist.

Art. 3 Bestandteile

Der Quartierplan Via Baselga besteht aus den folgenden verbindlichen und nicht verbindlichen Bestandteilen: a) Verbindliche Bestandteile —«— -» -

(Pl.Nr.: 213 AL-Zl-AR-OOI) Alter Besitzstand 1:500 (Pl.Nr.: 213 AL-2l-AR-002) Neuzuteilung 1:500 213 AL-Zl-AR-OOS) (Pl.Nr.: Erschliessung 1:500 »—— (Pl.Nr.: 213 AL-21-AR—004) Gestaltung EG/ OG Schnitte 1:500 213 AL-zl-AR-OOS) (Pl.Nr.: Gestaltung UG 1:500 (P1.Nr.: 213 AL-«Zl-AR-Ooö) Erschliessung Ver-und Entsorgung 1:500 Neuzuteilung und Besitzesstand Tabelle Alter

-—

Quartierplanvorschriften Vereinbarung zwischen der Pensionskasse der Ems-Gruppe und der Politischen Gemeinde vom l0. März 20 l 7.

b) Unverbindliche Bestandteile — -—

Art. 4 Planungs- und Mitwirkungsbericht

Richtkonzept

Verbindlichkeit

Der Quartierplan gilt für Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen GrundStücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Arti-— kel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Alle Quartierplanbestirnmungen gelten als öffentlich-rechb liche Eigenturnsbeschränkungen.

Art. 5 Grundbuchamtliche Behandlung

Zur grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes siehe die nachstehende Berei-— nigung. Darin werden die bestehenden und neuen Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte geregelt. Bereinigung der Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte.

Soweit nachstehend keine Pfandrechte aufgeführt sind, bestehen keine solchen.

Liegenschaft Nr. 277 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine

Liegenschaft Nr. 284 Anmerkungen 1/2 subj ektiV-dingliches Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Anlage subj. dingl. ME03.01.1946Beleg4/595/D, Berichtigung15.12. 1998 Beleg516/Do Die subj ektivwdinglichen Anteile werden neu wie folgt zugeteilt: Grundstück Nr. 284: 6/ 14 Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Grundstück Nr. 4951: 1/ 14 Miteigentum an Grundstück Nr. 295 Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten

198103 39 Recht: Benützungsrecht der Rampe

Zulasten Grundstück Nr. 282

08. 10. 1981Beleg 339/Do

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 290, 291, 292, 293, 294 und 4951 zu übertragen und auf Grundstück Nr. 284 zu belassen. 198 10339.1

Last:

Autoabstellplatzbenützungsrecht fiir die überragenden Teile der Parkplätze Nr. l, 7, 8, 9 im Freien Zugunsten Grundstück Nr. 282 08.10.1981 Beleg 339/Do, 24.11.1983 Beleg 376/DoV, 21.05.2012 Beleg 548/Do

Diese Dienstbarkeit ist auf den Grundstücken Nr. 282 und 284 zu löschen.

Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird jedoch festgelegt, dass die Eigentümer von Grundstück Nr. 282 die Parkplätze Nr. 1, 7, 8 und 9 im Freien auf dem bisherigen Grundstück Nr. 284 bis zum Beginn des Neubaus der Tiefgarage weiterhin im bisherigen Umfang in Anspruch nehmen können. 198103 74

Last:

Recht auf Errichtung, Fortbestand, Betrieb und den Unterhalt einer Trafostation Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-101.486.806, Tamins 16.11.1981 Beleg 374/Do, 15.07.1982 Beleg 210/D0, 24.11.1983 Beleg 376/DoV

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4951 zu übertragen und auf Nr. 284 zu löschen.

19820014

Last:

Benützungsrecht an einem Vereinslokal von ca. 51

m2 Grundfl äche

Zugunsten Frauenverein Domat/Ems, Domat/Ems

18.01.1982 Beleg 14/D0

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 unverändert bestehen zu las-— sen.

19830315

Last:

Fussw und Fahrwegrecht Zugunsten Grundstück Nr. 294 03.10.1983 Beleg 3 l5/D0, 24.11.1983 Beleg 376/DoV

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 bestehen zu lassen und auf

Grundstück Nr. 4951 nicht zu übertragen. 1 993 02 8 1

Last:

Niederspannungskabelverteilkabine Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-10l .486.806, Tamins

07.07.1993 Beleg 281/D0

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 284 unverändert bestehen zu lassen.

19960337

Last:

Niederspannungskabelverteilkabine

Zugunsten Rhiienergie AG, UID CHE-101.486.806, Tamins

02.07.1996 Beleg 337/Do

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4951 zu übertragen und auf Grundstück Nr. 284 zu löschen. 20120548

Recht:

Autoabstellplatzbenützungsrecht für die Parkplätze Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 im Freien

Zulasten Grundstück Nr. 282 21.05.2012 Beleg 548/D0

Diese Dienstbarkeit ist auf den Grundstücken Nr. 282 und 284 zu löschen. Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird jedoch festgelegt, dass die Eigentümer von Grundstück Nr. 284 die Parkplätze Nr. 10 bis 15 im Freien auf dem bisherigen Grundstück Nr. 282 bis zum Beginn des Neubaues der Tiefgarage weiterhin im bisherigen Umfang in Anspruch nehmen können. Liegenschaft Nr. 286 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine

Liegenschaft Nr. 287 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten

19570228

Last:

Überbaurecht fiir einen Keller Zugunsten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 228/130

19570230

Recht:

Fuss- und Fahrwegrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do

19570260

Recht:

Benützungsrecht als Holzlagerplatz Zulasten Grundstück Nr. 288 19.07.1957 Beleg 260/Do

Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570228, 19570230 und 19570260

werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 287 und 288 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu lösehen.

Liegenschaft Nr. 288 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine

9 Dienstbarkeiten und Grundlasten Fusswegrecht (beschränkt) Last: 19570193

Zugunsten Grundstück Nr. 289

11.07.1957 Beleg 193/D0

19570228

Recht:

Überbaurecht fiir einen Keller Zulasten Grundstück Nr. 287

15.07.1957 Beleg 228/Do

195 70230

Last:

Fuss- und Fahrwegrecht Zugunsten Grundstück Nr. 287, 289 15.07.1957 Beleg 230/D0

l9570230.l

Last:

Benützungsrecht als Holzlagerplatz bzw. Parkplatz»benützungsrecht Zugunsten Grundstück Nr. 289 15.07.1957 Beleg 230/Do

19570260

Last:

Benützungsrecht als Holzlagerplatz Zugunsten Grundstück Nr. 287 19.07.1957 Beleg 260/Do

Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570193, 19570228, 19570230, 19570230.1 und 19570260 werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 287, 288, 289 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu löschen.

Liegenschaft Nr. 289 Anmerkungen Keine Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten

195 70193

Recht:

Fusswegrecht (beschränkt) Zulasten Grundstück Nr. 288 11.07.1957 Beleg 193/Do

19570230

Recht:

Fuss- und Fahrwegrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do

195702301

Recht:

Benützungsrecht als Holzlageiplatz bzw. Parkplatzbenützungsrecht Zulasten Grundstück Nr. 288 15.07.1957 Beleg 230/Do

Die vorstehenden Dienstbarkeiten Nr. 19570193, 19570230 und 19570230. 1, werden durch die Vereinigung der Grundstücke Nr. 288 und 289 u.a. mit der neu gebildeten Grundstück Nr. 4951 hinfällig und sind im Grundbuch zu lö—— schen.

19770265

Recht:

Überbaurecht fiir Balkon

Zulasten Grundstück Nr. 291

21.10.1977 Beleg 265/Do

Die Vorstehende Dienstbarkeit Nr. 19770265 ist im Grundbuch zu löschen.

19770265.1

Last:

Recht auf Erstellung eines Balkons und eines Fensters

Zugunsten Grundstück Nr. 291 21.10.1977 Beleg 265/Do Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 289 zu löschen und auf Grund-

stück Nr. 4951 zu übertragen.

Art. 6 Landumlegung

Es werden nur Grundstücke der Politischen Gemeinde Verändert, Private bleiben unverändert. Es sind davon die Parzellen Nr. 277 (Via Baselga), 284 (Schulhaus Tircal), 286, 287, 288 und 289 (Altliegenschaften) betroffen.

Art. 7 Alter Besitzstand

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundstücke sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind der Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung zu entneh—men.

Art. 8 Neuzuteilung

Die Altliegenschaften, Parzellen Nr. 286, 287, 288 und 289 werden zusammen mit

dem neuen Teil von Parzelle Nr. 284 (Schulhaus Tircal) zur neuen Parzelle Nr. 4951 vereint. Es gilt auch hier die die Tabelle Alter Besitzstand und Neuzuteilung. Die im Flächenverzeichnis aufgefiihrten neuen Grundstücksgrössen sind provisorisch und werden durch den Geometer definitiv festgelegt.

Art. 9 Mutationsdokumente

Das vereinigte Grundstück Nr. 495l ergibt sich aus der der Mutationsurkunde Nr. 279 l . Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Bestandes»- und Landurnlegungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Projektmutation Nr. 2791. Allfällige Rundungsdifferenzen, welche aufgrund der Neuvermessung entstehen können, werden finanziell nicht ausgeglichen. Die Grundstücke Nr. 286, 287, 288 und 289 sind im Grundbuch zu schliessen. Die

neue Grundstücksnummer ergibt sich aus der Tabelle Neuzuteilung bzw. Mutation.

II. BEBAUUNG

Art. 10 Baubereiche für Hauptbauten

Im Gestaltungsplan werden die Baubereiche für Hauptbauten festgelegt. Vorspringende Gebäudeteile dürfen zur Strasse hin den Baubereich fiir Hauptbauten nicht überschreiten. Die Hauptbauten innerhalb des Baubereiches entlang der Via Baselga sind als geschlossene Baukörper zu erstellen. Eine Etappierung in zwei zeitlich gestaffelte Etappen ist zulässig.

Art. 11 Pfl ichtbaulinien

Wo im Gestaltungsplan Pfl ichtbaulinien bezeichnet sind, müssen die Bauten zwingend auf diese Fluchten gesetzt werden. Ein Zurückversetzen der Bauten ist nicht zulässig. Das Überbaurecht ist jedoch fiir die Gebäulichkeiten im 1. Obergeschoss gemäss Plan Gestaltung EG/OG zulässig. In gleicher Weise ist das Überbaurecht fiir die Autoeinstellhalle zu Lasten Grundstück Nr. 282 zulässig. Die Regelung im Detail erfolgt gemäss Vereinbarung zwischen den heutigen Eigentümern der Grundstücke Nr. 495l und 282 vom 10.03.17.

Art. 12 Gebäudehöhen

Im Gestaltungsplan werden die minimalen und maximalen Gebäude- und Firsthöhen definiert. Dachaufbauten und technische Anlagen sind nach Massgabe des Baugesetzes zulässig.

11 weitere Artikel

Art. 13 Freihaltebereich

Der Freihaltebereich/gestaltete Grünfl äche umfasst den Quartierinnenhof und hat Aufenthalts- und Verbindungsqualitäten. Die Erstellung eingeschossiger Nebenbauten in diesem Bereich ist zulässig, darf die Aufenthalts- und Verbindungsqualitäten aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Freihaltebereich wird, soweit im Quartierplan keine öffentliche Nutzung eingezeichnet wird, durch den jeweiligen Grundeigentümer benutzt.

Der Freihaltebereich respektive die Grünfl ächeim Bereich des Grundstücks Nr. 282 wird entlang der Grenze gegenüber des Grundstücks Nr. 495l mit einer Hecke abgegrenzt. Die Erstellung mit Bepfl anzung und Anlage der Grünfl ächeund der Hecke erfolgt durch die Gemeinde Domat/Ems respektive die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 495l. Für den Unterhalt der Hecke ist die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 495l zuständig.

Art. 14 Vorplatz

Der Vorplatz an der Via Baselga soll als Begegnungsraum genutzt werden, beispielsweise als Strassencafe. Der Vorplatz kann auch als Anlieferung und in ange» messenem Masse auch als öffentlicher Behindertenparkplatz genutzt werden.

Art. 15 Nutzung

Soweit die mit dem Quartierplan ermöglichte Überbauung Boden beansprucht, der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) liegt, sind die nachfolgenden Vorgaben zu beachten: a) Die Wohnungen sind dauernd im Sinne der Anforderungen des „betreuten Wohnens im Alter“ anzubieten, d.h. die Mieter müssen die Möglichkeit haben, entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu finanziell tragbaren Konditionen professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Verpfl egung, Haus»halt, Betreuung, Pfl ege etc. in Anspruch zu nehmen. b) Mit dem Baugesuch ist der Nachweis eines langfristigen Konzepts betreffend die zu erbringenden Unterstützungs- und Pfl egeleistungen beizubringen. c) Es ist ein Gemeinschaftsraum in angemessener Grösse zu erstellen, der dauernd als allgemein nutzbarer Aufenthaltsraum, Mehrzweckraum oder für öffentliche Dienste verwendet werden kann. d) In der Baubewilligung ist mittels geeigneter und im Grundbuch anzumerkender Aufl agen insbesondere sicherzustellen, dass w»

die Bauherrschaft die Wohnungen nicht veräussem, sondern nur vermieten darf,

w

die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die im ordentlichen Pensionsalter stehen. Bis zu maximal einem Drittel des in der ZÖBA liegenden Wohnvolumens dürfen Wohnungen alternativ auch an jüngere Personen vermietet werden, sofern bei diesen ein Bedarf nach externer Unterstützung und/oder Pfl ege bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht.

l0

III. ERSCHLIESSUNG

Art. 16 Erstellung

Die privaten Grundstücke sind bereits vollständig erschlossen. Die Erschliessung der heute im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke wird durch die Er»schliessungsplanung des Quartierplanes ergänzt. Die Erstellung dieser Erschliessungsanlage ist Sache des neuen Grundstücks Nr. 495 l. Die Fuss» und Fahrwegbew rechtigung zugunsten Grundstück Nr. 495l und zu Lasten Grundstück Nr. 282 ergibt sich aus dem Plan Erschliessung. Sofern sich die Parteien nicht mittels privatrechtlichem, im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrag anders einigen, gilt fiir den Unterhalt und Erneuerung Art. 74l Abs. l ZGB.

Art. 17 Tiefgarage

Die im Richtproj ekt Vorgesehene Tiefgarage kann beispielsweise durch ein zweites Untergeschoss erweitert oder auch verkleinert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, eine künftige Tiefgarage im Bereich der heutigen Privatgrundstücke an diese Tiefgarage anzuschliessen und über deren Rampe zu erschliessen. Der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 werden in der zu erstellenden Tiefgarage elf Autoeinstellplätze als Ersatz fiir den Verlust der bestehenden Parkplätze in der Tiefgarage und im Freien zugewiesen. Einzelheiten bezüglich Lage, Kostenbeteiligung und dergleichen sind im Rahmen der Vereinbarung zwischen den heutigen Eigentümern der Grundstücke Nr. 4951 und Nr. 282 vom 10.03.17. abschliessend geregelt worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sowie die vorliegende Grund»satzregelung ist vor Baubeginn ein Dienstbarkeitsvertrag oder eine Übertragung von Miteigentumsanteilen vorzunehmen. Bei einer Etappierung des Bauvorhabens sind diese elf Autoeinstellplätze zuerst zu erstellen und der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 zur Nutzung zuzuweisen. Hinsichtlich Nutzung, Unterhalt und Erneuerung der Tiefgarage haben die Berech» tigten eine Nutzungs- und Veiwaltungsordnung zu erlassen.

Art. 18 Trottoir

Für die Erstellung und den Unterhalt des Trottoirs ist die Gemeinde zuständig. Ein allfälliges Perimeterverfahren bleibt vorbehalten.

ll

Art. 19 Fussweg

Durch den Freihaltebereich fiihrt ein Fussweg. Die Grundeigentümer von Grundstück Nr. 282, 284 und 4951 entscheiden, ob dieser Fussweg öffentlich zugänglich ist oder nicht. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Eigentümer von Grundstück Nr. 495l alleine abschliessend.

Art. 20 Abfallentsorgung

Der Standort eines allfälligen Moloks wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens definiert.

Art. 21 Werkleitungen

Im Erschliessungsplan sind die privaten und öffentlichen Werkleitungen bezeichnet.

IV. FINANZIERUNG

Art. 22 Finanzierung der Erschliessungsanlage

Die Groberschliessung des Quartiers erfolgt über die Gassa Sutö und die Via Bau selga. Alle übrigen Erschliessungsanlagen werden der Feinerschliessung zugeordnet und sind Sache der Grundeigentümer. Soweit mehrere Eigentümer eine Feinerschliessungsanlage gemeinsam nutzen, hat die Regelung auf privatrechtlicher Basis zu er—folgen. Für das Quartierplanverfahren, samt Vermessung, Vermarkung und Grundbuchgebühren sowie fiir die Proj ektierung und fiir sämtliche baulichen Massnahmen, samt Tiefgarage sind — unter Vorbehalt der Vereinbarung zwischen den heutigen Eigenw» tümern der Grundstücke Nrn. 495l und 282 Vom 10.03.17. von der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 282 keinerlei Entschädigungen oder Kostenbeteiligungen geschuldet. Die Gemeinde Domat/Ems respektive die Eigentümerin der Parzelle Nr. 4951 trägt sämtliche diesbezüglichen Kosten.

12

V.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und wird im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 259, 277, 282, 284, 290, 291, 292, 293, 294 und 4951 angemerkt. Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für den grundbuchlichen Vollzug dieses Quartierplanes, im Besonderen auch der Landumlegung, Dienstbarkeits-, An- und Vormerkungsu sowie Pfandrechtsbereinigung sowie der Anmerkung des Quartierplanes beauftragt und ermächtigt.

GBA 16. November 2016/ GV 6. März 2017

mfi laurusiireil Quartierplan Via Baselga - Domat/Ems Alter Besitzstand Parzelle

Adresse

PLZ/Ort

Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems

Tircal ii Tircal ii

70i 3 Domat/Ems 70i3 Domat/Ems

594 9‘908 i36

Pensionskasse der Ems-Gruppe Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems

Via lnnovativa i Tircal ii Tircal ii

70i3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems

ii9 i38 i76

Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems

Tircal ii Tircal ii Tircal ii

70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems 70i 3 Domat/Ems

Fläche m’

259 277

2‘896 320

282 284 286 287 288 289

290

9i

29i 292 293

i 42

294

2i8

Fläche gesamt |

Vorname

Name

65 i2i

14'924

Neuzuteilung Parzelle

Fläche m’

259

2'896

277

372

Adresse

PLZ/Ort

Politische Gemeinde Domat/ Ems Politische Gemeinde Domat/ Ems

Tircal ii

70i3 Domat/Ems

Tircal ii

70i 3 Domat/Ems

Via lnnovativa i

70i 3 Domat/Ems

Vorname

Name

282

594

Pensionskasse der Ems-Gruppe

284

8'90i

Politische Gemeinde Domat/ Ems

Tircal ii

70i 3 Domat/Ems

Politische Gemeinde Domat/ Ems

Tircal ii

70i3 Domat/Ems

290

9i

29i

i42

292 293 294 495i

65 i 2i 2i8 i'525

Fläche gesamt |

i4'925

rnaurusfrei Archüekten.AG

Francciiaorun Tnis Egli lvlaurus Frei S {e fa h o in’. o r»

Räzusstrasse 23 T000 Chur Tm41ifi ü3l252:R5Q6 F+41+0}8;252 1591

Eir C i37;l'iiI-5E»E „J 57Lug ‚LLJFICH n"

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