Quartierplan Sum Curtgins
Quartierplanverfahren · Domat/Ems
Dokument
- Nummer
- 95.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Domat/Ems
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.03.1995
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3722_B_QP_Sum_Curtgins_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Sum Curtgins Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 20. März 1995 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3722_V_QP_Sum_Curtgins_Praxisaend_Kleinbauten.pdf
2010-1857 81.6 Praxisänderung für Kleinstbauten in den QP Marchesa und Sum Curtgins ln den Quartierplangebieten Marchesa und Sum Curtgins werden gestützt aufdie entsprechenden Quartierplanvorschriften Bauten nur in den Baubereichen bewilligt.
Selbst Kleinstbauten bis 5 m3 gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. 2 BauG wurden bis anhin in den genannten Quartierplangebieten ausserhalb der Baubereiche nicht bewilligt. Eine Überprüfung des Bauamtes hat allerdings gezeigt, dass rund 15-20 Kleinstbauten in diesen beiden Quartieren widerrechtlich entstanden sind.
Diese vorschriftswidrigen Zustände sollen behoben werden. In den Quartierplanvorschriften Marchesa vom 21. Februar 2000, Artikel 10 werden in den Vorschriften für die Baubereiche Haupt, An- und Nebenbauten erwähnt. Eine explizite Erwähnung eines Verbots von Kleinstbauten ausserhalb dieser Baubereiche fehlt dort ebenso wie den Quartierplanvorschriften Sum Curtgins vom Januar 1995. Letztere halten lediglich fest, dass keine Hochbauten in den Freihalteflächen erstellt
werden dürfen (Quartierplanvorschriften Sum Curtgins, 4.3. Stellung der Bauten).
Gemäss Art. 60 Absatz 2 lit. 2 BauG unterliegen Gebäude mit einem Volumen bis zu
5 m3 sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4 m2, welche gemäss Art.
40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO (Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden) keiner
Art. 15 BauG vor, Baubewilligung bedürfen, dem Meldeverfahren. Überdies sieht dass solche Kleinstbauten an die Grundstücksgrenze gestellt werden können, sofern sie die Höhe von 1.80 m nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung Hintergrund erscheint
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der Verhältnismässigkeit und vor diesem rechtlichen der richtig, Auslegung es dass die bisherige
Quartierplanvorschriften (Marchesa, Sum Curtgins) im Rahmen einer Praxisänderung
aufzugeben ist. Die angestrebte Praxisänderung sieht vor, dass Kleinstbauten gemäss Art-60 Absatz 2 lit. 2 BauG, neu in der gesamten Bauzone unbesehen der QP-
Vorschriften im Rahmen des Meldeverfahrens nach Art. 51 KRVO bewilligt werden können.
Folgen der Praxisänderung für die QP Marchesa und Sum Curtgins:
Sämtliche ausserhalb der Baubereiche entstandenen Bauten werden in baupolizeilicher Hinsicht aufgearbeitet. Für die ohne Bewilligung entstandenen bewilligungsfähigen Kleinstbauten wird gemäss Meldeverfahren nachträglich eine Baubewilligung erteilt. Materiell vorschriftswidrige Zustände sind zu beseitigen
(Abbruchverfügung) und werden mit Busse bestraft.
Sofern über die vorgeschlagenen Praxisänderung betr. Kleinstbauten hinaus einem weiteren Bedürfnis für kleine Nebenbauten mit Bezug zur Gartengestaltung und dem
Unterhalt (Geräteschopf, Spielhütte, Hundehaus‚ Pergola oder Schwlmmbecken)
entsprochen werden soll, müsste eine Änderung der entsprechenden Quartierpläne eingeleitet werden.
Anträge DV HA: -
Kleinstbauten gemäss Art. 60 Absatz 2 lit. 2 BauG und gemäss Art. 15 BauG sollen neu in der gesamten Bauzone unbesehen der (IP-Vorschriften (Marchesa,
Sum Curtgins) im Meldeverfahren nach Art. 51 KRVO bewilligt werden können.
-
Sämtliche in den Quartierplangebieten Sum Curtgins und Marchesa ausserhalb der Baubereiche entstandenen Bauten sollen in baupolizeilicher Hinsicht aufgearbeitet werden.
-
Auf eine Änderung der Quartierpläne Sum Curtgins und Marchesa, mit der beabsichtigten Zielsetzung, kleine Nebenbauten in Bezug zur Gartengestaltung und dem Unterhalt auch ausserhalb der Baubereiche zu ermöglichen, soll vorderhand verzichtet werden,
Der Antrag wird mit 4:1 Stimmen genehmigt. Vollzug:
Bauamt
Sitzung vom 22. März 2010 Die Präsenz
Gemeindevorstand vollzählig anwesend Der Aktuar A. Hollenstein
22.03.10
3722_V_QP_Sum_Curtgins_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Sum Curtgins Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 20. März 1995
Inhaltsverzeichnis
1 . Allgemeines
u-a-Iu-Äc—I—J—-In-Ä—I
2. Überbauungskonzept
Äroamra-wm-a
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2.1 2.2
Ausgangslage Überbauungskonzept
2.5
Qualität der Überbauung
2.3 2.4
3. Erschliessung
Zweck, Ziel Ouartierplangebiet Alter Besitzstand/Neuer Besitzstand Planungsmittel Geltende Bauvorschriften Ausnahmebewilligungen Bewilligungsverfahren
Ausnützung Variabilität innerhalb der Parzellen
3.1
Allgemeine Erschliessung
3.3 3.4
Schneeräumung Erstellung, Eigentumsübergang, Kostenverteilung
3.2
Parkierung
Allgemeines Hauptbaukörper/An- und Nebenbaukörper Stellung der Bauten Gebäudegrundfläche Höhe der Bauten Vorsprünge Dachgestaltung Terrainveränderungen Lärmschutz O Einfriedungen
4. Gestaltungsvorschriften
P P HBP P? ? d-‘CO ONO T-PCON-i 1 Bepflanzung 5. Realisierung
5.1
Bauablauf
7.1 7.2
Bereinigung bestehender Dienstbarkeiten Neubegründung von Dienstbarkeiten als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen
6. Tabelle Ausnützungsziffern 7. Dienstbarkeiten
8. Besondere Eigentumsverhältnisse
9. Pfandrechte 10. Schlussbestimmungen
10.1
10.2
Inkrafttreten
Grundbuchlicher Vollzug
1 . Allgemeines
1.1 Zweck, Ziel
Der private Ouartierplan "Sum Curtgins" bezweckt eine gute Parzellierung und Erschliessung des Planungsgebie
tes und soll den einzelnen Bauparzellen bezüglich Orien-
tierung, Besonnung, Bebaubarkeit und Lärmschutz optimale Voraussetzungen schaffen. Gleichzeitig sollen architektonisch gute Lösungen erreicht werden.
1 .2 Ouartierplangebiet
Der Ouartierplan "Sum Curtgins" umfasst die Parzellen 736, 738 und 739 der Gemeinde Domat/Ems. Mit der Genehmigung des Ouartierplans wird dieses Gebiet neu in
die Parzellen 4346 bis 4369 aufgeteilt. - Parzelle Reihenhäuser - Parzellen Einfamilienhäuser
- Parzellen Doppeleinfamilienhäuser
» Parzellen Besucherparkplätze - Parzelle Ouartierstrasse mit Trottoir — Parzelle PTT-Haltestelle
1.3 Alter Besitzstand! Neuer Besitzstand
Nr. 4346 Nr. 4347, 4348, 4349, 4350, 4351, 4353, 4354, 4355, 4356. 4357, 4359, 4360. 4361, 4362, 4363 Nr. 4364, 4365, 4366, 4367
Nr. 4352, 4358 Nr. 4368 Nr. 4369
Bisheriger Besitzstand innerhalb des Ouartierplanareals: Parz. 736: 738: 739:
Ems-Chemie AG Kraftwerke Reichenau AG, Tamins Ems-Chemie AG
Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Ouartierplans “Sum Curtgins" wird folgender neuer Besitzstand festgelegt: Parz. 4346: 4347: 4348: 4349: 4350: 4351: 4352: 4353: 4354: 4355: 4356: 4357: 4358: 4359: 4360: 4361: 4362:
Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Kraftwerke Reichenau AG, Tamins Kraftwerke Reichenau AG, Tamins Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG
Parz. 4363: r 4364: 4365: 4366: 4367: 4368: 4369:
1 .4 Planungsmittel
Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG Ems-Chemie AG EmswChemie AG Ems-Chemie AG Politische Gemeinde Domat/Ems Ems-Chemie AG
Der Quartierplan "Sum Curtgins" beinhaltet die folgenden
rechtsverbindlichen Planungsmittel:
r
- Alter Besitzstand 1:500 - Neuer Besitzstand 1:500
- Ouartiergestaltungsplan 1:500 - Ouartiererschliessungsplan 1:500 —» Ouartierplanvorschriften
Als informatives Planungsmittel liegt vor:
» Modell 1:500
1.5 Die geltenden Bauvorschriften
Soweit die nachfolgenden Quartierplanvorschriften keine Aussagen machen, gelten die Bestimmungen des Gemeindebaugesetzes. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten
auf jeden Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände sowie allfällige Mehrlängenzuschläge.
1 .6 Ausnahmebewilligungen
Der Gemeindevorstand ist in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmebewilligungen zu gewähren. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften zu unverhältnismässigen oder unzumutbaren Einschränkungen führt und dadurch keine wesentlichen konzeptionellen Ziele der Quartierplanung in Frage gestellt werden.
1.7 Bewilligungeverfahren
Vor Erstellen von Bauten und Anlagen ist jeweils das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
2. Überbauungskonzept
2.1 Ausgangslage
Bei der Ouartierplanung musste davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Parzellen nicht gleichzeitig, son» dem in einem unbestimmten Zeitraum bebaut werden und
voneinander unabhängig verkauf- und überbaubar sein müs-
sen. Deshalb bilden freistehende Gebäude den Hauptanteil aller Bauten. Gemeinschaftseinrichtungen über das ganze Planungsgebiet, wie beispielsweise eine unterirdische Einstellhalle oder ein gemeinsamer Spielplatz,
konnten nicht vorausgesetzt werden. Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde
Domat/Ems muss zwischen der Kantonsstrasse und der Via
Caschnes eine neue Verbindungsstrasse erstellt werden. Ausbaugrad und Dimensionierung entsprechen einer öffentlichen Ouartierstrasse. Entlang der Kantonsstrasse muss Platz für eine Postautohaltestelle sowie ein zweites Trottoir ausgespart werden.
2.2 Überbauungskonzept
Das Ouartierplanareal ist insgesamt in drei Bereiche aufgeteilt. Entlang der Kantonsstrasse schliesst eine zumindest annähernd geschlossene Bauzeile das Areal gegen Norden ab und bewirkt einen Schutz vor den lmmissionen des Strassenverkehrs. Gleichzeitig wird der klar gefasste Strassenraum weitergeführt, der sich von der Emser Kernzone her gegen die Aussenbereiche abzeichnet. Ein Streifen mit Doppeleinfamilienhäusern besetzt den östlichen Rand des Planungsgebietes. Die Stellung der Baukörper mit den Hauptfassaden gegen Süden, von der Ouartierstrasse abgedreht, lässt dabei eine räumliche Verbindung mit dem angrenzenden Quartier im Osten ent-
stehen.
Die übrige Quartierplanfläche westlich der projektierten Verbindungsstrasse zwischen Kantonsstrasse und der Via Caschnes ist in Einfamilienhausparzellen aufgeteilt und bildet die weiche Füllung des ganzen Areals. Die Parzellen sind in Talrichtung gegen Westen orientiert und dadurch von den lmmissionen der Bahn im Süden sowie des Zubringerverkehrs im Osten abgewendet. Durch eine schachbrettartige Anordnung der Baubereiche entstehen gegenüber allen vier Gebäudeseiten Freiräume, ohne dass eine geringere Ausnützungsdichte in Kauf genommen werden muss. 2.3 Ausnützung
Das Quartierplanareal "Sum Curtgins" liegt in der Wohnzone 2. Mit dem OP-Bonus von 10 % ist eine Ausnützung von 0,55 möglich. Trotz der angestrebten Unabhängigkeit der einzelnen Parzellen sollten sie von der optimalen Ausnützung profitieren können. So wurde ein Ausnützungstransfer innerhalb des Gebietes vorweggenommen und
für jede einzelne Parzelle eine individuelle Ausnützungsziffer bestimmt (siehe Tabelle Ausnützungsziffern). Eine
zusätzliche Ausnützungsreserve wurde auf die beiden Be-
sucherparkplatzparzellen (4352, 4358) verteilt.
2.4 Variabilität innerhalb der Parzellen
Grundsätzlich ist es auf sämtlichen Parzellen möglich, verschiedene Bautypen anzuordnen. Anstelle einer geschlossenen Reihenhauszeile entlang der Kantonsstrasse ist gleichzeitig eine Aufteilung in Einzel-
baukörper realisierbar, und die Gebäude können in Doppeleinfamilienhäuser oder Geschosswohnungen aufgegliedert werden. Innerhalb der Einfamilienhäuser lassen sich
kleine Einlegerwohnungen organisieren und auch die Volumen der Doppeleinfamilienhäuser sind in Geschosswohnungen aufteilbar. ‚/-
i
J.‘
Uberbauung
Das Resultat der Quartierplanung wird nur dann befriedi-
gend ausfallen, wenn sich die Eingriffe auf den einzelnen Parzellen stets am Grundkonzept der gesamten Uberbau-
ung orientieren. Insbesondere bei der geschlossenen Reihenhauszeile im Norden sowie den schachbrettartig versetzten Einfamilienhausparzellen ist es unabdingbar,
dass sich die Hauptbaukörper bezüglich Dachform, Aus-
senabmessungen und Orientierung möglichst wenig voneinander unterscheiden.
3. Erschliessung
3.1 Allgemeine
lm Ouartiererschliessungsplan sind Lage und Dimensionen der Quartierstrasse, der Stichstrassen, der Werkleitungen und Installationen sowie der Besucherparkplätze lParz. 4352, 4358) festgelegt. Grundsätzlich soll die Weg- und Parkierungsfläche zu» gunsten der Grünfläche minimal gehalten werden.
3.2 Parkierung
Die Anzahl der vom Baugesetz vorgeschriebenen Parkplätze ist auf jeder Parzelle einzeln nachzuweisen. Die Parkierung auf der Reihenhausparzelle muss mit einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle geregelt werden. Die mögliche Lage der entsprechenden Zufahrtsrampe ist im Quartiererschliessungsplan eingezeichnet. oberirdische
Erschliessung
Parkplätze nördlich der Reihenhäuser sind in der Regel nicht erlaubt.
Auf den Einfamilienhausparzellen ist für die Parkierung östlich des Hauptbaukörpers Platz vorgesehen. Zu den Stiche strassen muss das laut Baugesetz gültige Mass für Garagenvorplätze eingehalten werden. Die Parkierung bei den Doppeleinfamilienhäusern ist entweder innerhalb des Baubereichs für Hauptbaukörper oder aber nördlich davon anzuordnen. Mit Ausnahme einer gemeinsamen Einstellhalle für die Reihenhausparzelle sind Garagen im Untergeschoss der Häuser, die von den Zufahrtsstrassen mit Rampen er» schlossen werden müssen, nicht gestattet. Innerhalb der Freihalteflächen dürfen keine Fahrzeuge wie Autos, Wohnmobile, Anhänger abgestellt werden. Sind auf den Parzellen 4364, 4365, 4366, 4367 nicht störende Betriebe (gemäss Baugesetz) eingerichtet, so ist es in Ausnahmefällen möglich, innerhalb der Freihalteflächen Parkplätze anzuordnen, sofern die dazu vorge»
sehenen Flächen nördlich der Hauptbaukörper nicht aus-
reichen. Entlang der neuen Ouartierstrasse stehen den Besuchern insgesamt 12 Parkplätze zur Verfügung. Auf diesen dürfen Fahrzeuge oder Anhänger nur zu Besuchszwecken
kurzfristig abgestellt werden. Die Besucherparkplätze, vor welchen eine Verteilkabine der
AG EW Tamins steht, sind so abzusichern, dass eine unge-
hinderte Bedienung der Kabine jederzeit gewährleistet ist.
3.3 Schneeräumung
Wo die Front eines Hauses an eine der Stichstrassen grenzt, ist es dem Besitzer erlaubt, den Schnee auf der gegenüberliegenden Freihaltefläche des Nachbarn zu deponieren. Eben-
so darf der Schnee von den Garagenvorplätzen auf der direkt angrenzenden Nachbarsparzelle aufgehäuft werden.
3.4 Erstellung Eigentumsübergang Kostenverteilung
Die Grundeigentümer erstellen die neue Ouartierstrasse gemäss Ouartiererschliessungsplan mit den dort vorgesehenen Anlagen für Wasserversorgung, Kanalisation, Telefon, Elektrizität, Beleuchtung etc. Die Erstellung der Stichstrassen mit den dazugehörigen Erschliessungsanlagen/Werkleitungen obliegt ebenfalls
den Grundeigentümern. Die im Ouartiererschliessungsplan eingetragenen Erschliessungswerke sind von der Lage her ungefähr bestimmt. Die genauen Positionen und Dimen-
sionen werden im Ausführungsplan festgelegt. Die Elektrizitäts- und Telefonzuleitungen erfolgen gemäss den Angaben der jeweiligen Werke. Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Ouartierplanes
"Sum Curtgins" geht die Ouartierstrasse samt Trottoir, die Hydrantenleitung (min. NW 100l sowie die im Gene-
rellen Erschliessungsplan respektive im GKP festgelegte Kanalisationsleitung unentgeltlich in das Eigentum der Politischen Gemeinde Domat/Ems über. Die politische Gemeinde Domat/Ems hat ausserdem das Recht, die Parzelle 4369 bei Bedarf für den Bau einer Postautohaltestelle von der Ems-Chemie AG zu einem noch zu vereinbarenden Preis zu übernehmen. Im Sinne des kommunalen Erschliessungsgesetzes gehen die Kosten der Erstellung der Ouartierstrasse zu 80 % zulasten der Grundeigentümer und zu 20 % zulasten der Gemeinde. Die Kosten der Werkleitungen (Wasserversorgung, Kana-
lisation, Elektrizität, Telefon etc.) der Ouartierstrasse
gehen, abzüglich des feuerpolizeilichen Beitrages, zu 100 % zulasten der Grundeigentümer des Ouartierplangebietes. Die Kosten der Stichstrassen gemäss Ouartiererschlies-
sungsplan samt dazugehörigen Werkleitungen gehen ab-
züglich des Feuerpolizei-Beitrages zu 100 % zulasten der
Grundeigentümer des Ouartierplangebietes. Die Verteilung
der Kosten erfolgt aufgrund der den Parzellen zugeteilten Bruttogeschossflächen.
Die Kosten für die elektrische Erschliessung richten sich zudem nach dem Normalreglement über die Abgabe elektrischer
Energie der AG Elektrizitätswerk Tamins. Die Hausanschlüsse (Wasser/Kanalisation) werden ab der Ouartierstrasse respektive Stichstrasse bis ins Grundstück verlegt. Der Hausanschluss ab Grundstück ist Sache des Bauwilligen.
4. Gestaltungsvorschriften
4.1 Allgemeines
Es ist Ziel der Ouartierplanung, eine gute, architektonisch
einfache Gestaltung zu erreichen. Sie soll auf konzeptio-
nellen und konstruktiven Überlegungen beruhen und keine rein dekorativen Elemente beinhalten.
4.2 Hauptbaukörper/Anund Nebenbaukörper
Als Hauptbaukörper wird jener Gebäudeteil bezeichnet, der in Grundfläche und Höhe den übrigen Gebäudeteilen
klar übergeordnet ist. An- und Nebenbaukörper hingegen sind Gebäudeteile, die
sich der Volumetrie des Hauptbaukörpers unterordnen.
Sie können auch dem Wohnen dienende Räume ent»
halten. Länge und Breite dürfen 6 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind An» und Nebenbauten innerhalb der
Parzellen 4364, 4365, 4366, 4367, die ausschliesslich dem Abstellen von Fahrzeugen dienen. Bei einer maximalen Tiefe von 6 m können sie bis zu 9 m breit sein. 4.3 Stellung der Bauten
lm Ouartiergestaltungsplan wird mit Baubereichsflächen
angegeben, in welchen Zonen die Hauptbaukörper erstellt
werden müssen und wo An— und Nebenbauten bis 3.50 m
Höhe zulässig sind. Ueberschreiten An- und Nebenbaukörper eine Höhe von 3,50 m, so sind sie im Baubereich der
Hauptkörper anzuordnen. Auf den Parzellen 4350, 4356,
4362, 4363 sind zusätzliche Bereiche ausgeschieden, wo Nebenbauten erstellt werden können. Bei den Baubereichen der Hauptbaukörper wird teilweise mit Baugestaltungslinien vorgeschrieben, wo die Fassadenfluchten zwingend liegen müssen. Allfällige Rücksprünge sind soweit erlaubt, als dass die wahrnehmbaren HauptVolumen der Gebäude weiterhin auf den Fluchten dieser Baugestaltungslinien liegen. Die Fassaden der Hauptbaukörper müssen in jedem Fall orthogonal zu den Baubereichslinien situiert werden. Die Baulinie auf Parzelle 4363 darf nicht überschritten werden. Innerhalb der Freihalteflächen dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Auf der Parzelle 4346 können nebst Reihenhäusern auch
drei Einzelbaukörper erstellt werden. Die Abstände der drei Gebäude untereinander dürfen jedoch nicht mehr als 5.00 Meter betragen.
4.4 Gebäudegrundfläche
Die Breite des Hauptbaukörpers darf die Länge nicht übersteigen. Die Länge entspricht jener Seite des Gebäudes, die in Richtung der im Ouartiergestaltungsplan angegebenen
Firstrichtung verläuft. Bei Reihenhäusern und Doppelein»
familienhäusern ist dabei die Gesamtlänge der aneinander gebauten Einheiten massgebend. 4.5 Höhe der Bauten
Für die Höhen der Baukörper gelten die für diese Zone im Baugesetz gültigen Vorschriften.
4.6 Vorsprünge
Vorsprünge wie Erker, offene Balkone und Vortreppen dürfen den Luftraum von Freihalteflächen nicht beanspruchen. Offene Balkone können bis 1.50 m in den Luftraum
der Bereiche für An- und Nebenbauten hineinragen, dürfen aber dann eine Länge von 6.00 m nicht überschreiten. Auf
der Parzelle 4346 dürfen gegen Norden Eingangsvordächer maximal 1.50 in die Freihaltefläche hineinragen, sofern
die Notzufahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. 4.7
Dachgestaltung
Es sind ausschliesslich Flach-, GiebeI- oder Pultdächer zulässig.
Die Firstrichtung der Dächer wird im Ouartiergestaltungs» plan vorgeschrieben. Die Trauflinien müssen horizontal
verlaufen.
4.8
Terrainveränderungen
Um innerhalb des Planungsgebietes ein einheitliches Aussenniveau beizubehalten, darf das gewachsene Terrain grundsätzlich nicht verändert werden. Mit der neuen Ouartierstrasse und den Stichstrassen wird das Niveau des Aussenraumes definiert. Künstliche Aufschüttungen sind nicht erlaubt. Rollstuhlgänglichkeit und optimale Aus-
nützung würden dadurch in Frage gestellt. Abgrabungen
sind nur dann möglich, wenn sie durch Mauern oder Trep-
pen allseitig klar gefasst werden. Dabei darf der Terrain-
einschnitt, an der Terrainoberfläche gemessen, nicht mehr als ein Viertel der jeweiligen Grundfläche des Hauptbaukör-
pers betragen.
4.9
Lärmschutz
4.10 Einfriedungen
Es wird kein spezieller Lärmschutz vorgeschrieben.
Einfriedungen dürfen nicht höher sein als 1.00 Meter.
Massive, geschlossene Einfriedungen wie Beton, Mauerwerk, Eisenbahnschwellen sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind Trennwände zwischen den Reihenhaus- bzw.
Doppeleinfamilienhauseinheiten sowie Lärmschutzeinrich» tungen entlang der Bahnlinie (Parz. 4362, 4363).
Einfriedungen entlang der Ouartierstrasse müssen einen Abstand von mindestens 30 cm zum Fahrbahnrand aufweisen. 4.11 Bepflanzung
Für die Bepflanzung des Ouartierplanareals dürfen nur
einheimische, dem Standort angepasste Bäume und Sträu» cher verwendet werden.
5. Realisierung
5.1
Bauablauf
Domat/Ems, 23.1.1995 Rev. 31.3.1995
In einem ersten Schritt werden die neue Ouartierstrasse, die Stichstrassen, die Besucherparkplätze sowie die Werkleitungen erstellt. Danach ist jedem Besitzer freigestellt, zu welchem Zeitpunkt er seine Parzelle überbauen will.
6. Tabelle Ausnützungsziffem
Gesamt Grundstücksfläche
15‘676 m2
Ausnützungsziffer Max. Bruttogeschossfläche
0.55 14608 m2 x 0.55 = 8034 m2
BGF Reihenhäuser BGF Einfamilienhäuser BGF Doppeleinfamilienhäuser - Parzelle 4364 - Parzelle 4365 - Parzelle 4366 i - Parzelle 4367
ca. 737 m2 x 3 = 2212 m2 ca. 210 m2
Anrechenbare Grundstücksfläche
14'608 m2
ca. 365 m2 ca. 385 m2 ca. 410 m2 ca. 430 m2
Max. Bruttogeschossfläche
Parzellen
Parzellen» fläche
4346 4347 4348 4349 4350 4351 4352 4353 4354 4355 4356 4357 4358 4359 4360 4361 4362 4363 4364 4365 4366 4367 4368 4369
2665 m2 400 m2 468 m2 528 m2 660 m2 608 m2 160 m2 406 m2 498 m2 555 m2 672 m2 659 m2 160 m2 408 m2 530 m2 583 m2 789 m2 1016 m2 701 m2 644 m2 709 m2 726 m2 1068 m2 63 m2
2212 m2 208 m2 211 m2 211 m2 211 m2 207 m2 543 m2 207 m2 209 m2 211 m2 208 m2 211 m2 543 m2 208 m2 207 m2 210 m2 213 m2 213 m2 365 m2 386 m2 411 m2 428 m2 -
Total OP-Areal
15'676 m2
8'033 m2
Ausnützungsziffer
0.83 0.52 0.45 0.40 0.32 0.34 3.39 0.51 0.42 0.38 0.31 0.32 3.39 0.51 0.39 0.36 0.27 0.21 0.52 0.60 0.58 0.59 -
DIENSTBARKEITEN 7.1.
BEREINIGUNG BESTEHENDER DIENSTBARKEITEN
a)
PARZELLE NR. 736 Recht und Last:
Quartierservitut betreffend Kanalisationsdurchleitungs— und Anschlussrecht mit 739, 732, 734, 1196, 735, 4087,
733, 770, 728, 738, dat. 18.01.1991/B. 11. Diese Dienstbarkeit betrifft gemäss dem neuen Werkleitungsplan lediglich die neuen Parzelle 4347, 4350, 4353, 4356, 4359, 4361, 4362, 4363. Sie ist somit auf die übrigen Parzellen des Quartierplanes nicht zu übertragen und auf den bisherigen Parzellen 736, 738 und 739 zu löschen.
PARZELLE NR. 738 Recht und Last:
Quartierservitut betreffend Kanalisationsdurchleitungsund Anschlussrecht mit 739, 732, 734, 1196, 735, 4087,
733, 770, 728, 736, dat. 18.01.1991/B.l1. Diese Dienstbarkeit betrifft gemäss dem neuen Werkleitungsplan lediglich die
neuen Parzelle 4347, 4350, 4353, 4356, 4359, 4361, 4362, 4363. Sie ist somit auf die übrigen Parzellen des Quartierplanes nicht zu übertragen und auf den bisherigen Parzellen 736, 738 und 739 zu löschen.
PARZELLE NR. 739 Recht und Last:
Quartierservitut betreffend Kanalisationsdurchleitungsund Anschlussrecht mit 732, 734, 1196, 735, 4087, 733,
770, 728, 736, 738, dat. 18.01.1991/B.11. Diese Dienstbarkeit betrifft gemäss dem neuen Werkleitungsplan lediglich die
neuen Parzelle 4347, 4350, 4353, 4356, 4359, 4361, 4362, 4363. Sie ist somit auf die übrigen Parzellen des Quartierplanes nicht zu übertragen und auf den bisherigen Parzellen 736, 738 und 739 zu löschen.
7.2.
NEUBEGRÜNDUNG VON ÖFFENTLICH RECHTLICHEN EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN Diese bestehen kraft öffentliehen Rechts und werden im Grundbuch nicht eingew tragen. Der Quartiergestaltungsplan gilt als integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen.
7.2.1
PARZELLE NR. 4346 Recht:
Unterirdisches
Grenzbaurecht
für
Tiefgarage
mit
Einfahrtsrampe im Osten entlang der ganzen Grenze zu den Parzellen 4347, 4348 und 4349. Last:
Näherbaurecht bis 1,25 In zugunsten Parzelle 4347, 4348
und 4349.
7.2.2
PARZELLE NR. 4347 Last:
Unterirdisches Grenzbaurecht für Tiefgarage zugunsten 4346.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten Parzelle 4346.
Recht:
Grenzbaurecht zulasten 4348 für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe.
Last:
Fussw und Fahrwegrecht zugunsten 4350 auf Stichstrasse.
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4348, 4349, 4350, 4351, 4352 auf Stichstrasse. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges
Durchleitungs» und Anschlussrecht für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4348, 4349, 4350, 4351 und 4352.
7.2.3
PARZELLE NR. 4348 Last:
Unterirdisches Grenzbaurecht für Tiefgarage zugunsten
4346. Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4346.
Recht:
Grenzbaurecht für An—- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4349.
Last:
Grenzbaurecht für Anm und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4347.
e)
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4347, 4350, 4351.
Recht:
Fussw und Fahrwegrecht zulasten 4349, 4350, 4351 und 4352. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benutzten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4347, 4349, 4350, 4351 und 4352.
7.2.4
PARZELLE NR. 4349 Last:
Unterirdisches Grenzbaurecht für Tiefgarage mit Einfahrtsrampe zugunsten 4346.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4346.
Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4348.
Last:
Fussw und Fahrwegrecht zugunsten 4347, 4348, 4350, 4351.
Recht:
Fuss» und Fahrwegrecht zulasten 4351 und 4352. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs» und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4347, 4348, 4350, 4351 und 4352.
7.2.5
PARZELLE NR. 4350 Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4353 und 4354.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4353 und 4354.
Recht:
Grenzbaurecht für An» und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe
zulasten 4351. Last:
Fuss-u und Fahrwegrecht zugunsten 4347 und 4348.
Recht:
Fussw und Fahrwegrecht zulasten 4347, 4348, 4349, 4351 und 4352. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des be» nützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4347, 4348, 4349, 4351 und 4352.
7.2.6
PARZELLE NR. 4351 Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4354 und 4355.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4354 und 4355.
Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe
zugunsten 4350. Last:
Fussw und Fahrwegrecht zugunsten 4347, 4348, 4349, 4350.
Recht:
Fuss—- und Fahrwegrecht zulasten 4348, 4349 und 4352. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benutzten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges
Durchleitungs-w und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4347, 4348, 4349, 4350, und 4352. Last:
Recht zur Erstellung einer Verteilkabine für Elektrizität zugunsten Elektrizitätswerk Tamins AG gemäss Quartiererschliessungsplan.
7.2.7
PARZELLE NR. 4352
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4355.
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4347, 4348, 4349, 4350 und 4351. Die Last des Unterhalts und der Schneeräu-w mung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4347, 4348, 4349,
4350 und 4351.
i
7.2.8
'
PARZELLE NR. 4353 Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 In zulasten 4350.
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 In zugunsten 4350.
Recht:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4354.
Recht:
Fuss—— und Fahrwegrecht zulasten 4354, 4355, 4356, 4357, und 4358.
Last:
Fuss—— und Fahrwegrecht zugunsten 4356. Die Last des
Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs» und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4354, 4355, 4356, 4357 und 4358.
7.2.9
PARZELLE NR. 4354 Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4350 und 4351.
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 rn zugunsten 4350 und 4351.
Recht:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4355.
Last:
Grenzbaurecht für An» und Nebenbauten bis 3,50 In Höhe zugunsten 4353.
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4353, 4356 und 4357
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4355, 4356, 4357 und 4358. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht für Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4353, 4355, 4356 4357 und 4358.
7.2.10
PARZELLE NR. 4355 Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4351 und 4352.
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4351.
Last:
Grenzbaurecht für Anm und Nebenbauten bis 3,50 m I-Iöhe zugunsten 4354.
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4353, 4354, 4356 und 4357.
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4357 und 4358. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benutzten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges
Durchleitungs- und Anschlussrecht für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4353, 4354, 4356,
4357 und 4358.
7.2.11
PARZELLE NR. 4356 Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4359 und 4360.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4359 und 4360.
Recht:
Grenzbaurecht für Anw und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4357.
Last:
Fuss» und Fahrwegrecht zugunsten 4353 und 4354.
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4353, 4354, 4355, 4357 und 4358. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges
Durchleitungsw und Anschlussrecht für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4353, 4354, 4355, 4357 und 4358.
7.2.12
PARZELLE NR. 4357
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4360 und 4361.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4360 und 4361.
Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4356.
Last:
Fuss» und Fahrwegrecht zugunsten 4353, 4354, 4355, und 4356.
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4354, 4355 und 4358. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges
Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4353, 4354, 4355 4356 und 4358.
Last:
Recht zur Erstellung einer Verteilkabine für Elektrizität
zugunsten Elektrizitätswerk Tamins AG gemäss Quartiererschliessungsplan.
7.2.13
PARZELLE NR. 4358 Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4361.
Last:
Fussn und Fahrwegrecht zugunsten 4353, 4354, 4355, 4356 und 4357. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungsw und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4353, 4354, 4355, 4356 und 4357.
7.2.14
b)
PARZELLE NR. 4359 Last:
Näherbaurecht bis 1,25 III zugunsten 4356.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 In zulasten 4356.
Recht:
Grenzbaurecht für An» und Nebenbauten bis 3,50 In Höhe zulasten 4360.
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4362.
Recht:
Fussw und Fahrwegrecht zulasten 4360, 4361, 4362 und 4363. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4360, 4361, 4362 und 4363.
7.2.15
PARZELLE NR. 4360
Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4356 und 4357.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4356 und 4357.
Recht:
Grenzbaurecht für Anw und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4361.
Last:
Grenzbaurecht für Anw und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4359.
Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 4359, 4362, 4363.
Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4361, 4362 und 4363. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
e)
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4359, 4361, 4362, 4363.
7.2.16
PARZELLE NR. 436l Last:
Näherbaurecht bis 1,25 m zugunsten 4357.
Recht:
Näherbaurecht bis 1,25 m zulasten 4357 und 4358.
Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe
zugunsten 4360. Last:
Fuss» und Fahrwegrecht zugunsten 4359, 4360, 4362 und 4363.
Recht:
Fussw und Fahrwegrecht zulasten 4363. Die Last des Un—terhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten
im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen. Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungsw und Anschlussrecht für Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4359, 4360, 4362 und 4363.
7.2.17
PARZELLE NR. 4362
Recht:
Grenzbaurecht für Anw und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4363.
Last:
Fussw und Fahrwegrecht zugunsten 4359, 4360.
Recht:
Fussw und Fahrwegrecht zulasten 4359, 4360, 4361 und 4363. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten WegStücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs» und Anschlussrecht für Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4359, 4360, 4361 und 4363.
7.2.18
PARZELLE NR. 4363 Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 In Höhe zugunsten 4362.
Last:
Fuss» und Fahrwegrecht zugunsten 4359, 4360, 4361 und
4362. Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 4360 und 4361. Die Last des Unterhalt und der Schneeräumung ist unter die Berechtigten im Verhältnis des benützten Wegstücks aufzuteilen.
Recht und Last:
Gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht
für
Werkleitungen aller Art mit Parzellen 4359, 4360, 4361 und 4362. Last:
Recht zur Erstellung einer Verteilkabine für Elektrizität zugunsten Elektrizitätswerk Tamins AG gemäss Quartiererschliessungsplan. Unterirdisches Baurecht für Trafostation zugunsten EW Tamins AG.
7.2.19
PARZELLE NR. 4364 Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4365.
7.2.20
PARZELLE NR. 4365 Recht:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4364.
b)
Last:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zugunsten 4366.
PARZELLE NR. 4366
7.2.21
a)
b)
l
Recht:
Grenzbaurecht für An- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe
.
zulasten 4365. Grenzbaurecht für An»- und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe
Last:
zugunsten 4367.
7.2.22
PARZELLE NR. 4367
a)
Recht:
Grenzbaurecht für An“ und Nebenbauten bis 3,50 m Höhe zulasten 4366.
8.
BESONDERE EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
1.
PARZELLE NR. 4352 Die Parzelle Nr. 4352 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr.
‚Anteil
4346
9/32
4347
1/32
4348
1/32
4349
1/32
4350
1/32
4351
1/32
4353
1/32
4354
1/32
4355 4356
3
1/32 1/32
4357
1/32
4359
1/32
4360
1/ 32
Parzelle Nr.
Anteil
4361
l/ 32
4362
1/32
4363
1/32
4364
2 32
4365
2/ 32
4366
2/32
4367
2/32
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subw jektivwdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subjektiv-dinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Parkplatz Parzelle Nr. 4352 betreffen. Eine Aufhebung der subjektiv-dinglichen Verbindung ist nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist. Die Parzelle Nr. 4352 dient ausschliesslich als Besucherparkplatz der jeweiligen Eigentümer der Parzellen des Quartierplangebietes Sum Curtgins. Die Last des Unterhalts und der Schneeräumung gehen im Sinne von Art. 649 ZGB im Verhältnis ihrer Anteile zulasten der Miteigentümer. Das Verfügungsrecht über die gemäss Ziffer 6 der Quartierplanvorschriften bestehende Ausnützungsmöglichkeit von 543 m2 Bruttogeschossfläche steht der Ems-Chemie AG zu.
PARZELLE NR. 4358 Die Parzelle Nr. 4358 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer folgender Parzellen:
Parzelle Nr.
Anteil
4346
9/32
4347
1/32
4348
1/32
4349
1/32
4350
1/32
4351
1/32
4353
1/32
4354
1/32
4355
1/32
4356
1/32
4357
1/32
4359
1/32
4360
1/32
4361
1/32
4362
1/32
4363
1/32
4364
2 32
4365
2/32
4366
2/32
4367
2/32
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subw jektiv-dinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subjektiv-dinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Parkplatz Parzelle Nr. 4358 betreffen. Eine Aufhebung der subjektiv-dinglichen Verbindung ist nur mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimw mung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümer-
Vorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist. Die Parzelle Nr. 4358 dient ausschliesslich als Besucherparkplatz der jeweiligen Eigentümer der Parzellen des Quartierplangebietes Sum Curtgins. Die Last des
Unterhalts und der Schneeräumung gehen im Sinne von Art. 649 ZGB im verhältnis ihrer Anteile zulasten der Miteigentümer.
DasVerfügungsrecht über die gemäss Ziffer 6 der Quartierplanvorschriften bestehende Ausnützungsmöglichkeit von 543 m2 Bruttogeschossfläche steht der Ems-Chemie AG zu.
9.
PFANDRECHTE Die Parzellen Nr. 736, 738 und 739 sind pfandfrei. Es sind somit keine Pfandrechte auf die neuen Parzellen zu übertragen.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 0. 1 .
INKRAFTTRETEN Dieser Quartierplan tritt nach Abschluss des Auflage— und Einspracheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft
(Art. 102 ff. Baugesetz).
10.2.
GRUN DBUCHLICHER VOLLZUG Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, alle sich aus diesen Quartierplanvorschriften ergebenden Eintragungen, Baulandumlegungen, Eigen-
tumsübertragungen, Löschung von Dienstbarkeiten, Vollzug von subjektiv-ding-— lichen Verbindungen, An- und Vormerkungen zum Vollzug in das Grundbuch anzumelden.
Eintragungs-, Anmerkungs- und Vormerkungsbescheinigung Die sich aus der vorstehenden Quartierplanung ergebende Baulandumlegung mit
Eigentumszuweisung, die Dienstbarkeitsbereinigung, die Begründung von subjektiv-
dinglichem Miteigentum, die Vormerkung der Aufhebung des Miteigentümervorkaufs-i
rechtes und die Anmerkung des Quartierplanes sind im Grundbuch der Gemeinde Domat/Ems heute vollzogen worden. Domat/Ems, 11. Mai 1995 GRUNDBUCHKREIS DOMBP/lz/Mb
Der Grundbuc ‚efwL-Stv.
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund