Quartierplan Crastents West, Anpassung 1

Quartierplanverfahren · Silvaplana

Dokument

Nummer
86.GDEf2
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Silvaplana
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
02.09.1986

Karte

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Text

3790_B_QP_Crastents-West_Anpassung_1_Verfuegung.pdf

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VSCHINAUNCHA DA SILVAPLAUNA 7513 GEMEINDE SILVAPLANA .

TEL. O82 / 4 81 34

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V ERF U E G U N G DES GEMEIN DEVORS TANDES SILVAP LANA vom 2. SEPTEMBER 1986

BETREFF END

Ganzen Text zeigen

QUARTI ERPLAN UNG CRAS†EN†S-WES† (ABÄND ERUNG DER ALTBES TANDSA UFNAHM EN)

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A.

Sachverhalt

Die seit Jahren irrgang befindliche Quar tierplanung Crastentswest ist nach dem Vorliegen der regierungsrätlichen Genehmi-

gung betreffend Baustandor t und nach Er teilung der Rodungsbewilligung soweit fortgeschritten, dass sie vom Gemeindevor-

stand genehmigt werden konnte. Im Altbestand und der dazuge-

hörigen Tabelle ist die Parzelle 535 als Eigentum der aufgeführt, dies,

obwohl sie gemäss Grundbuch noch

cer politischen Gemeinde Silvaplana gehört. Gemäss einem auf der Alt bestand-Tabelle angebrachten Vermerk k sollte

abtausch zwischen Gemeinde und

ein Land-

erfolgen.

se weigern sich nun aber, zu diesem Rechtsgeschäf t Hand zu

Die-

bieten bzw. machen den Ver tragsabschluss von Bedingungen ab-

hängig, welche die Gemeinde nicht sofor t erfüllen kann. Ohne diese Bereinigung ist das Grundbuchamt St.moritz indessen

nicht bereit, den Quar tierplan einzutragen, so dass bis auf

weiteres auch keine Baubewilligung en er teilt werden können.

B.

Erwägungen

Zweifellos

ist es Aufgabe des Gemeindevorstandes, ein in die

Wege geleitetes Quar tierplanverf ehren möglichst bald zu Ende

zu führen, damit die vorgesehene bauliche Nutzung des Gebie-

tes erfolgen kann. Nachdem sich gemäß dem oben Gesagten he-

rausgestellt hat, dass sich bezüglich Parzelle 535 die einstimmung zwischen Altbestand und Grundbuch bis

nicht erzielen lässt, ten Bestand und die

auf

Ueber-

weiteres

bleibt nichts anderes übrig, als den al-

Altbestandestabelle den jetzigen Gegeben-

heiten anzupassen, was dazu führen muss, dass in Abänderung

des bisherigen Quar tierplans die Gemeinde Silvaplana als Eigentümerin der Parzelle 535 erklärt wird und die erwähnten Plan-

unterlagen entsprechend korrigiert werden. Die beschließt der

Gemeindevorstand hiermit. Dieser Beschluss ist um so eher vertretbar, als die jetzigen Bigentumsverhältnisse ansicht unbe-

stritten sind.

3

Der Gemeindevorstand verfügt l . In Abänderung des bisherigen Altbestandsplanes und der

Altbestandstabelle des Qual tierplanes Crastents wird die

Gemeinde Silvaplana als Eigentümerin der Parzelle 535

erklärt und die entsprechende Korrektur vorgenommen.

2 . Der bereinigte Plan und die Altbestandstabelle werden innert 20 Tagen öffentlich aufgelegt

und den am Quar tier-

plan Beteiligten mit der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Gegen diese Abänderung des Quar tierplanes kann innen t 20

Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden Rekurs erhoben werden. 4 . Mitteilung:

- an sämtliche Grundeigentümer

Silvaplana, den 2. September 1986

GEMBINDEVORSTAND SILVAPLANA

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Beilagen:

-Altbestandplan Nr. 2 5

v. 1.1.1985 / 2.7.1986

-Gestaltungsplan Nr. 27

v. 1.1.1985 / 2.7.1986

-Neuzuteilungsplan Nr.26

v. 1.1.1985 / 2.7.1986

-Erschliessungsplan Nr.28 v. 1.1.1985 / 2.7.1986

-Altbestandtabelle

-Neuzuteilungstabelle

v. 1.1.1985 / 2.7.1986

v. 1.1.1985 / 2.7.1986

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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.