Quartierplan Hofstättle
Quartierplanverfahren · Domat/Ems
Dokument
- Nummer
- 14.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Domat/Ems
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.11.2014
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Text
3722_B_QP_Hofstaettle.pdf
Beschlussprotokoll Nr. 8/2014 der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Tag und Zeit Montag, 17. November 2014, 19:30 Uhr Ort Mehrzweckhalle Präsenz Gemeinderat: Andrea Bäder Federspiel Enea Baselgia Silvia Bisclum Jörg Carlo Decurtins Marcel Casanova Ruben Durisch Ursin Fetz Erich Kohler Cornelia Märchy-Caduff Jürg Rodigari Philipp Ruckstuhl Stephan Schwager Alois Tomaschett Martijn van Kleef Gemeindevorstand: Beatrice Baselgia Angela Casanova Gabriela Aschwanden Guido Spescha Armin Tanner Gemeindeschreiber: Albert Hollenstein Entschuldigt abwesend Gemeinderat Reto Parpan
-2-
Vorsitz Gemeinderatspräsident Jürg Rodigari Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein Traktanden 2.
Quartierplan Hofstättle
Traktandenliste Die Traktandenliste wird stillschweigend genehmigt.
2. Quartierplan Hofstättle Einstimmig wird auf die Vorlage eingetreten. Nach der Detailberatung wird der Quartierplan Hofstättle mit den folgenden Planungsinstrumenten einstimmig genehmigt: Alter Besitzstand 1:1000 Neuzuteilung 1:1000 Erschliessung 1:1000 Verkehr Erschliessung 1:1000 Ver- und Entsorgung Schnitt 1:500, Übersicht 1:2000 Quartierplanvorschriften Die Genehmigung ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich und unter Hinweis der Beschwerdemöglichkeit mitzuteilen. Der Gemeindevorstand wird beauftragt die Quartierplanung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken.
-3-
Schluss der Sitzung 21:15 Uhr. Der Protokollführer
Ganzen Text zeigen
Albert Hollenstein
Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom _______ genehmigt worden. Der Gemeinderatspräsident
Jürg Rodigari
3722_V_QP_Hofstaettle_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Hofstättle Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 17. November 2014
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Esther Casanova Raumplanung
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeines .......................................................................................................... ..1
Art. 1
Zweck ............................................................................................................... ..1 l.
Art. 3
Geltungsbereich ............................................................................................. ..1 Bestandteile des Quartierplans ..................................................................... ..1
Art. 4
Verbindlichkeit ................................................................................................ ..2
Art. 2
Baulandumlegung ............................................................................................... .. 2
Art. 5
Landumlegung/Neuzuteilung ........................................................................ ..2 Il.
Art. 6
Art. 7
Bereinigung der Dienstbarkeiten und Anmerkungen .................................. ‚.3 Baulandumlegung .......................................................................................... ‚.3
Bebauung ............................................................................................................ .. 3
Art. 8
Baulinien ......................................................................................................... ‚.3 lll.
Grenzabstand .................................................................................................. ‚.3
Art. 10
Fassadenflucht .............................................................................................. ‚.4
Art. 9
Art. 11
Freihaltebereich ............................................................................................ ‚.4
Art. 12
51 weitere Artikel
Art. 13
Baubereiche .................................................................................................. ‚.4 Dachgestaltung ............................................................................................. ‚.4
Art. 14
Art. 15
Ausnützungsziffer ......................................................................................... ‚.4 Gebäudeabstand .......................................................................................... ‚.4
Art. 16
Terrainveränderungen ................................................................................. ..5
Erschliessung ...................................................................................................... .. 5
Art. 17
Erstellung ...................................................................................................... ..5 lV.
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Unterhalt ....................................................................................................... ..5 Erschliessungsstrasse geplant .................................................................... ..5 Ouartierstrasse ............................................................................................. ..5 Parkplätze ...................................................................................................... ..5 Trottoir ........................................................................................................... ..6 Zufahrten ....................................................................................................... ..6
Art. 24
Art. 25
Tiefgarage ..................................................................................................... ..6 Fussweg ........................................................................................................ ..6
Art. 26
Abfallentsorgung .......................................................................................... ‚.6
Art. 27
Sammelplatz Recycling ................................................................................ ‚.6
Art. 28
Werkleitungen ............................................................................................... ..7
Finanzierung ........................................................................................................ .. 7
Art. 29
Finanzierung der Erschliessungsanlagen ................................................... ..7 V.
grünenfelder O3
Esther Casanova Raumplanung
Schlussbestimmungen ................................... .. ................................................. .. 7
Art. 30
Differenzbereinigung ................................ .. .................................................. ..7
VI.
Art. 31
Inkrafttreten ............................................... .. .................................................. ..7
An h a ng -
Tabellen: alter Besitzstand/Z0nenzuordnung Neuzuteilung
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Esther Casanova Raumplanung
Quartierplan Hofstättle Quartierplanvorsch riften Gestützt auf Art. 51 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und
Art. 21 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der
Gemeinderat Domat/Ems die Quartierplanung Hofstättle. Die Quartierplanung umfasst nebst Plänen und Bericht die nachfolgenden Vorschriften:
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Quartierplan Hofstättle bezweckt die Erschliessung und Landumlegung im
Quartierplangebiet Hofstättle.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Quartierplan umfasst die Grundstücke Nr. 1026, 1027, 1029, 1030, 1044, 1046,
1047, 1048, 1049, 1050, 2125, 4079, 4080, 4109, 4110, 4111, 4112, 4113, 4114, 4115,
4534. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Alter Besitzstand 1:1’000 ersichtlich.
Soweit der Quartierplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems, das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die Raumplanungsverordnung für den Kanton
Graubünden (KRVO).
Art. 3 Bestandteile des Quartierplans
Der Quartierplan Hofstättle besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen: a)
Alter Besitzstand 1:1’000
b)
Neuzuteilung 1:1’000
c)
Gestaltung 1:1’000
d)
Erschliessung 1:1’000 Verkehr
e)
Erschliessung 1:1’000 Ver- und Entsorgung
f) g)
Schnitt 1:500, Übersicht 1:2'ooo
Quartierplanvorschriften, Tabellen alter Besitzstand/Zonenzuordnung und Neuzuteilung
Quartierplanvorschriften Hofstättle, Domat/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
Informativ und somit nicht verbindlich liegender Planungs- und Mitwirkungsbericht Ouartierplan Hofstättle, das Rlchtprojekt Uberbauung Zone W2 sowie der Ausschnitt Zonenplan 1:1 ‘O00 vor.
Art. 4 Verbindlichkeit
Der Quartierplan gilt für Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Alle Bestimmungen des Quartierplanes gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Baulandumlegung
Art. 5 Landumlegung/Neuzuteilung
Die in den Ouartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigentumsverhältnisse sind aus dem Plan Alter Besitzstand‚ der Tabelle Alter Besitzstand/Zonenzuordnung zu entnehmen. Die Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke wird im Plan Neuzuteilung 111'000 dargestellt. Die in der Tabelle Neuzuteilung aufgeführten Grundstücks— grössen sind provisorisch. Nach Vollendung der Strassenbauten vermarkt der Geometer die Grenzen und legt die definitive Grösse der Grundstücke fest. Ist aufgrund von Abweichungen in der Bauausführung eine Grenzmutation nötig, so werden die Mehr- und Minderzuteilungen ausdrücklich nicht ausgeglichen. Die Kosten für die Grenzmutation tragen die Quartierplanbeteiligten anteilsmässig nach den für die Verteilung der Verfahrenskosten massgebenden Regeln. Für die Eintragung des Eigentums ist die Tabelle „ „NeuzuteiIung” massgebend. Für den Eigentümer und das Mass gilt vorerst diese Tabelle; das definitive Mass richtet sich nach der Mutation. Für die Lage und Umgrenzung ist vorerst der Plan „Neuzuteilung” und nach Vorlage der Mutation diese verbindlich.
Die Grundstück Nr. 1026, 1027, 1029, 1030, 1044, 1046, 1047, 1048, 1049, 1050,
4079, 4109, 4110, 4111, 4112, 4113, 4114, 4115 und 4534 sind im Grundbuch zu schüessen.
Quartierplanvorschriften Hofstättle, Dom at/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
Die neuen Grundstücknummern ergeben sich aus der Tabelle Neuzuteilung.
Art. 6 Bereinigung der Dienstbarkeiten und Anmerkungen
Die auf den Grundstück Nr. 1026, 1044, 1047, 1050, 4079, 4110 und 4114 enthaltene „Nutzungsvermögen: Für Verfügungen ist die Zustimmung der Politischen Gemeinde erforderlich” ist auf diesen Grundstücken zu löschen und neu auf den Grundstücken Nr. 4731, 4733 und 4740 anzumerken. Auf Grundstück Nr. 4080 bleibt die Anmerkung bestehen.
Die auf den Grundstück Nr. 1030, 1047, 4080 und 4114 eingetragene Dienstbarkeit
„Last Durchleitungsrecht für Kabel zG Swisscom (Schweiz) AG ist im Grundbuch zu löschen.
Die auf Grundstück Nr. 2125 eingetragene Dienstbarkeit „Last Unselbständiges Baurecht für Verbindungsstrasse mit Fuss- und Fahrwegrecht zG Kraftwerke Reichenau AG „ bleibt unverändert bestehen.
Art. 7 Baulandumlegung
Die Baulandumlegung dient der Schaffung baureifer Grundstücke und wird im Rahmen dieser Bestimmungen geregelt.
Bebauung
Art. 8 Baulinien
Die Baulinien dienen der baulichen Gestaltung. Die Baulinien Typ A, B und C richten sich nach Art. 46 Baugesetz. Für die Baulinie A13 und die Baulinie nach NlSV’ ist das jeweilige Spezialrecht massgebend. Im Gewerbegebiet gelten gegenüber der A13 erhöhte Lärmschutzgrenzwerte.
Art. 9 Grenzabstand
Der Grenzabstand bestimmt den einzuhaltenden Abstand gegenüber den Grundstücken, die ausserhalb des Quartierplanperimeters liegen, oder gegenüber Strassen und ist für Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, einzuhal— ten. Ausserhalb des Grenzabstandsbereichs können Grenz- und Gebäudeabstän—
‘Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Ouartierplanvorsch riften Hofstättle, Domat/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
de, Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Das Richtprojekt ist dabei wegweisend.
Art. 10 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht in der Gewerbezone markiert zusammen mit dem Baubereich schematisch die bebaubare Fläche. Zwischen zwei Fassadenfluchten ist von den angrenzenden Gewerbebetrieben gemeinsam nutzbares Werkareal angeordnet.
Art. 11 Freihaltebereich
Der Freihaltebereich umfasst den Aussenraum der Wohnüberbauung und hat hohe Aufenthalts- und Verbindungsqualitäten. Das Befahren mit Motorfahr— zeugen ist nicht zulässig (ausser allenfalls Notzufahrt). Die Gestaltung ist im Baubewilligungsverfahren mit einem Umgebungsplan aufzuzeigen. lm Freihaltebereich besteht ein Hochbauverbot. Einfriedungen wie Zäune, Mauern u.dgl. sind nicht zulässig. Einzig die Erstellung von Fussgängerzugängen zur Tiefgarage an zweckmässiger Stelle ist zulässig.
Art. 12 Baubereiche
Die Baubereiche in der Gewerbezone geben bezüglich Lage an, wo die bebaubaren Bereiche liegen und wie sich die Bebauung auszurichten hat.
Art. 13 Dachgestaltung
Für die Wohnüberbauung ist die Dachform Flachdach zu wählen. In der nördlich des Freihaltebereichs gelegenen Wohnüberbauung ist ein zwei- oder dreiseitig fassadenbündiges Attikageschoss zulässig, das an die Baulinie Typ C anschliesst, wobei die Terrassenfläche mindestens einen Drittel ausmacht. Im Bereich Attika ist kein Versatz gemäss Art. 18 Ziff. 9 BauG einzuhalten. ln der Häuserzeile südlich des Freihaltebereichs ist ein Attikageschoss nicht zulässig.
Art. 14 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer wird um 10 % erhöht und beträgt für die Wohnzone W2 somit 0.66. In der Gewerbezone ist die Ausnützungsziffer frei.
Art. 15 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ergibt sich aus den feuerpolizeilichen Bestimmungen.
Ouartierplanvorschriften Hofstättle, Domat/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
Art. 16 Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken. Abgrabungen für Unterniveauräume sind nicht zulässig.
lV.
Erschliessung
Art. 17 Erstellung
Die Erstellung der Erschliessungs- und Quartierstrassen gemäss Generellem Erschliessungsplan und gemäss Quartiererschliessungsplan sowie der Anlagen der Groberschliessung gemäss Quartiererschliessungsplan ist Sache der Gemeinde.
Art. 18 Unterhalt
Der Unterhalt der Anlagen der Groberschliessung gemäss Quartiererschliessungsplan ist Sache der Gemeinde.
Die Quartierplanbeteiligten haben die Ablagerung von Schnee aus der Strassenräumung auf ihrem Boden ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Art. 19 Erschliessungsstrasse geplant
Die im Quartierplan Erschliessung festgelegte geplante Erschliessungsstrasse ist öffentlich und darf von jedermann begangen und befahren werden.
Art. 20 Quartierstrasse
Die Ouartierstrassen, welche als Erschliessung des Wohngebiets dienen, und die Via Lagher dürfen nicht durch Gewerbeverkehr befahren werden. Der Gewerbeverkehr benützt ausschliesslich die neue Erschliessungsstrasse über Sorts dil Lagher (Kreisel Ems Chemie).
Art. 21 Parkplätze
Die im Plan Erschliessung bezeichneten Parkplätze werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Sie sind öffentlich. Für in der Wohnzone gelegene Wohngebäude müssen pro Wohnung unterirdisch bis zu einer Fläche von 120m2 Hauptnutzfläche mindestens ein Pflichtparkplatz erstellt werden, darüber 2 Plätze. Quartierplanvorschriften Hofstättle, Domat/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
Art. 22 Trottoir
Für das Trottoir entlang der Via Lagher wird ein Landstreifen der Gemeinde zugewiesen, welche für Erstellung, Finanzierung und Unterhalt zuständig ist.
Art. 23 Zufahrten
Die Zufahrt zu den einzelnen Gewerbeparzellen erfolgt ab der Erschliessungsstrasse von der mit Zufahrt bezeichneten Seite her. Eine davon abweichende, rückwärtige oder seitliche Erschliessung der Gewerbeliegenschaften ist nicht zu-
lässig.
Art. 24 Tiefgarage
Die Wohnüberbauung wird über eine zentrale Tiefgarage erschlossen mit Einfahrt ab Via Lagher und zweckmässig angeordneten Fussgängerzugängen. Die Eigentümer sind zum Abschluss aller für die Erstellung und Erschliessung usw. notwendigen privat-rechtlichen Verträge öffentlich-rechtlich verpflichtet.
Art. 25 Fussweg
Durch die Wohnzone führt ein privater Fussweg. Sämtliche Eigentümer von Grundstücken in der Wohnzone dürfen diesen Weg im Sinne einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung frei begehen. Die Eigentümer entscheiden, ob dieser Weg auch öffentlich und somit von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs zugänglich sein soll. Ein dazu gefasster Beschluss kann nur durch einstimmigen Entscheid aller Eigentümer geändert werden. Erstellung, Unterhalt und Schneeräumung des Weges ist in allen Fällen Privatsache. Die übrigen Fusswege sind öffentlich zugänglich und dürfen von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs begangen werden. Unterhalt, Erstellung und
Schneeräumung gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 26 Abfallentsorgung
Die genauen Standorte der Moloks werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Absprache mit der Bauherrschaft definiert.
Art. 27 Sammelplatz Recycling
Der Sammelplatz Recycling wird von der Gemeinde erstellt und unterhalten. Er dient auch Anwohnern ausserhalb des Quartierplangebiets.
Quartierplanvorschriften Hofstättle, Domat/Ems
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Esther Casanova Raumplanung
Art. 28 Werkleitungen
Die im Erschliessungsplan bezeichneten Werkleitungen wie Wasser- und Abwasseranlagen gelten als Öffentliche Anlagen. Die Projektierung und die Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung dieser öffentlichen Anlagen sind Sache der politischen Gemeinde. Im Erschliessungsplan ist zudem der Verlauf der Fernwärme- und der Elektroleitungen enthalten.
Finanzierung
Art. 29 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Die Finanzierung der Erschliessungsanlagen (Strassen inkl. Trottoir, Versickerungsanlage, Trinkwasser-‚ Abwasserleitungen) wird den Baulandgrundstücken überbunden, und zwar nach Massgabe des Zuteilungswerts. Der öffentliche Fussweg (Pz. 4739) wird vollständig durch die Gemeinde finanziert
(öffentliche Interessenz 100%).
Bei der Erschliessungsstrasse Gewerbezone inkl. Zufahrt Frassen (Pz. 2782), der Quartierstrasse Wohnzone (Pz. 4737), bei den Wasser-‚ Abwasser- und Meteorleitungen und der öffentlichen Beleuchtung beträgt die öffentliche Interessenz 10%.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 30 Differenzbereinigung
Entstehen aus der Anwendung der Quartierplanung Differenzen oder erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist der Gemeindevorstand im Bedarfsfall berechtigt, Fachberater beizuziehen. Die Kosten werden geteilt.
Art. 31 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und ist auf den Grundstücken Nr. 2125, 4080, 4731 - 4741 anzumerken. 3.11.2014 /GBA/Sc 11.9./30.10./17.11.2014/ Ca
Quartierplanvorschriften Hofstättle, Domat/Ems
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund