Quartierplan Gassa sutò
Quartierplanverfahren · Domat/Ems
Dokument
- Nummer
- 94.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Domat/Ems
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 31.01.1994
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Text
3722_B_QP_Gassa_sutò.pdf
Protokoll Nr. 1/94
n.’
der Sitzung
des Gemeinderates gern. Art. 9 der Geschäftsordnung
Tag und Zeit
Montag, 31. Januar 1994, 20.15 Uhr
on
Mehrzweckhalle
Ganzen Text zeigen
Präsenz
Gemeinderat M. Aschwanden entschuldigt abwesend
Vorsitz
Gemeinderatspräsident R. Schwitter
Protokoll
A. Hollenstein
Traktanden
1.
i
-2-
Öffentlicher Quartierplan
"Gassa suto und privater Quartierplan "Heimat"
Der Ratspräsident verliest die Anträge des Vorstandes und eröffnet die Eintretensdebatte.
erläutert anhand der Pläne im Detail die Quar-
tierplanungen (siehe Bericht).
votiert namens der CVP-Fraktion für Eintreten. Mit den Quartierplanungen werden die Voraussetzungen geschaffen für die Erstellung von rund 120 Wohneinheiten. Weniger erfreulich sind die zahlreichen Vorschriften, die geschaffen werden mussten. Allgemein wurde jedoch eine gute Arbeit geleistet. Deshalb soll auf das Geschäft eingetreten werden. Eintreten wird stillschweigend beschlossen und man geht über zur Detailberatung. Bei der Detailberatung werden die Quartierplanvorschriften abschnittsweise zur Diskussion gestellt. Zu den Quartierplanvorschriften "Gassa sutö" entsteht keine Diskussion. zu den Quartierplanbestimmungen "Heimat": Auf Seite 2 unter dem Titel Gestaltungsplan, Linie 3, sind Bestimmungen betreffend der Gebäude "Heimat" und "Scheitel" enthalten. Das Erfordernis, dass die Kantonsstrasse mit einem Gehweg, bei dem derzeitigen gehweglosen Stück beim Restaurant Heimat, an das Dorfzentrum
angeschlossen werden soll, entspricht einem unbestreit-
baren Bedürfnis. Dieses Bedürfnis wird auch gelöst durch die vorgesehene Passerelle durch die Liegenschaft "Heimat". Dennoch glaubt , wie es bereits in der Bot-
-3schaft des Vorstandes angetönt ist, dass für den Fall, sollte das Gebäude "Heimat" nicht sanft renoviert werden und einem grösseren Umbau oder Abbruch unterzogen werden, dass man diese Möglichkeit im Gestaltungsplan
aufnehmen sollte. Damit, wenn das Gebäude "Heimat" grundsätzlich und wesentlich verändert wird, ein Durch-
zug des Trottoirs längs der Hauptstrasse in den Quartierplanbestimmungen festgehalten wäre.
Er stellt deshalb folgenden Änderungsantrag zum privaten Quartierplan "Heimat": "Die bestehenden Gebäude "Heimat" und "Scheitel" werden sanft renoviert. im Quartierplan ist die Möglichkeit einer Aufstockung dieser Gebäude auf die zulässigen Höhen vorgesehen. Wenn von der Möglichkeit der Aufstockung des Gebäudes "Heimat" Gebrauch gemacht wird, muss die Fortsetzung des Gehweges entlang der Via Nova (Arkade) realisiert werden, ebenso bei einem allfälligen Abbruch oder bei einer Aushöhlung des Gebäudes "Heimat". hat Verständnis für den Antrag, der dem Schutz des Fussgängers dienen soll. Das Problem wurde erkannt und die vorgeschlagene Lösun it der Passarelle ist die naheliegendste. Der Antrag berücksichtigt jedoch nicht den Eigentumsschutz. Dieser wird durch den Antrag stark beeinträchtigt. Mit dem Antrag wird den Eigentümern vorgeschrieben, dass bei einer allfälligen Aufstockung das Haus im Untergrund teilweise entfernt werden muss. Es ist vieles machbar, jedoch sehr heikel, eine alte Bausubstanz im Erdgeschoss abzubrechen. Heute stimmt am Gebäude architektonisch sehr viel. Wenn die verlangte Auflage nur bei einem Abbruch vorgesehen würde, wäre dies allenfalls zu akzeptieren. Diese Möglichkeit ist jedoch im Bericht erwähnt. Wenn die Baute abgebrochen
wird,
dann wird im Baubewilligungsverfahren darauf beharrt, die Fussgängerverbindung entlang der Kantonsstrasse zu erstellen. Auch bei einer Aushöhlung würde die vorgeschlagene Auflage rechtlich nicht standhalten. Der Boden gehört den privaten Eigentümern und es besteht keine entsprechende Baulinie. Wenn die Aussenmauern ste-
henbleiben, kann nicht verlangt werden, dass nur für die Erstellung des Trottoirs diese abgebrochen werden, auch
bei einer Aufstockung nicht. Sowie der Antrag vorliegt, ersucht er um Ablehnung, wäre jedoch bereit, die verlangte Auflage bei einem Abbruch zu akzeptieren. vertritt ebenfalls die Auffassung, dass beim Abbruch die Trottoirführung neu studiert werden muss.
-4-
Dies muss aufjeden Fall getan werden, da das überge-
ordnete Strassengesetz vorschreibt, dass bei Abbruch eines alten Gebäudes eine Baulinie von 5 m zur Kantonsstrasse eingehalten werden muss. Deshalb glaubt er nicht, dass die Bauherrschaft in Zukunft etwas an den
bestehenden Aussenmauern verändern wird. Die vorge-
sehene Passerelle mündet ca. 20 m südlich in die Gassa suto und bildet somit vom Sternen her kommend ein nä-
herer Weg zum Dorfzentrum als entlang der Kantonsstrasse. Die Auflage sollte deshalb weggelassen werden und nur bei Vollabbruch zum Tragen kommen. Gemäss würde man mit Arkaden die wertvolle Bausubstanz Liegenschaft "Heimat" wesentlich aufbrechen. Im weiteren versteht er nicht, dass gerade dieser Antrag seitens der FDP eingebracht wird, die sonst eigentlich stark für die Eigentumsrechte eintritt. Er ist der Auffassung, dass eine solche Auflage bei Nichtabbruch des Gebäudes ein sehr starker Eingriff in die persönlichen Eigentumsrechte darstellt und zudem die Fläche bei Nichtabbruch sinnvoller genutzt werden kann. ln diesem Sinne ersucht er, den Antrag Lutz nicht zu unterstützen. Nachdem die Diskussion erschöpft ist, wird der Antrag mit 4 : 10 Stimmen abgelehnt. stimmt der Quartierplanung zu. Die Planung
hat Modellcharakter. Die Hinterhöfe werden nicht mehr
traditionell erhalten. In der Kernzonenplanung ist kein Hof
als schützenswerte Baute bezeichnet. Sollte man dies nicht tun?
Gemäss wurden bei der letzten Ortsplanung die schützenswerten Bauten nicht festgelegt. Mit Ausnahme der Kirchen sind keine privaten Gebäude als schützenswert bezeichnet. Wir versuchen, so gute Beispiele wie die Gassa sutö zu erhalten. Er glaubt jedoch nicht, dass es zumutbar ist, jemandem vorzuschreiben, er müsse seinen Hof in der Kernzone stehen lassen. Ziel der Planung war es, die idyllischen Verhältnisse in einem Hinterhof wieder herbeizuführen. Er glaubt nicht‚_dass etwas so besonders schützenswert wäre, dass es nicht irgend anderswo auch noch vorkommt. '
Gemäss sind die Hinterhöfe typische Merkmale für unser Dorf. Heutzutage haben sie ihren ursprünglichen Zweck verloren, da sie nicht mehr der Landwirtschaft dienen. Sinnvoller erscheint es jedoch,
diese Bausubstanz einer Wohnnutzung zuzuführen. Einen der Höfe unter Schutz zu stellen, kann diskutiert werden,
Voraussetzung dafür muss jedoch sein, dass dieser im Eigentum der öffentlichen Hand ist und nicht Privatbesitz.
,4.
-5Eigentum der öffentlichen Hand ist und nicht
Privatbesitz.
etwas auf sich nimmt. Auch jetzt werden die
privaten Ei-
Einem Privaten kann nicht zugemutet werden,
gentümer nicht gezwungen zu überbauen,
Gebäude auch belassen wie sie sind.
sie können die
Nachdem die Diskussion erschöpft ist, werden
ge des Vorstandes wie folgt genehmigt:
dass er so
die Antra-
1.
Gestützt auf Art 103 B t n die Einsprachen der wie der im Sinn e n v gungen des Gemeindevorstandes gutzuheissen.
2.
Die beantragten Änderungen seien in den Quartierplanvorschriften und die Farbgebung des Hofes D im Aussenraumgestaltungsplan vorzunehmen.
3.
Allen Quartierplanbeteiligten sei dieser Beschluss als Verfügung bekannzugeben.
4.
Der öffentliche Quartierplan "Gassa sutö" sei mit folgenden Unterlagen zu genehmigen: V Baulandumlegungstabelle t Baulandumlegungsplan
Überbauungsplan mit Modell
Aussenraumgestaltungsplan ‘x Tiefgarage =’ Werkleitungen - Oberfl ächenentwässerung n-«nq
- Quartierplanvorschriften Antrag 1 bis 4 einstimmig: 5.
Der private Quartierplan "Heimat" sei mit folgenden Auflagen zu genehmigen: a)
Der Abschnitt 5.1 der Quartierplanvorschriften "Gassa sutö" gilt als integrierender Bestandteil des Quartierplanes "Heimat" und muss unverändert übernommen werden.
b)
Folgende Unterlagen seien zu genehmigen: — Baulandumlegungsplan
— Quartierpiangebiet — Dienstbarkeiten
‚t
- Erschliessung - Grundrisse / Schnitte / Ansichten / Modell
-5- Quartierplanbestimmungen / Dienstbarkeits— bereinigungen
Antrag 5 mit 13 : 1 Stimmen: 6.
Die Genehmigung sei den betroffenen Grundeigentü-
mern‚ den Einsprechern‚ den Dienstbarkeitsberechtig—
ten und den lnhabern vorgemerkter persönlicher Rechte schriftlich und unter Hinweis auf eine Rekursmöglichkeit mitzuteilen.
7. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, den öffentlichen Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumelden.
8.
lm weiteren sei der Gemeindevorstand zu beauftragen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung des Quartierplanes zu überwachen.
Antrag 6 bis 8 einstimmig. Anschliessend an die Gemeinderatssitzung findet die Jungbürgerfeier unter Mitwirkung der Jugendmusik statt.
Der Protokollführer:
A. Hollenstein
Dieses Protokoll ist anlässlich der Sitzung vom genehmigt worden. Der Gemeinderatspräsident:
VÄÖW/fr R. Schwitter
l. F B. i994
3722_V_QP_Gassa_sutò_Baulandumlegungstabelle.pdf
FLÄCHENAUFTEILUNG NACH BAUZONEN ZUR BESTIMMUNG DER GEBÄUDEGRÖSSE rev.
15.6.93 2. Oeffentliche Auflage vom 10.12.1993 bis 30.12.1993
3 i Jää.1991
Durch den Gemeinderat beschlossen am .......................
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Kernzone C,
D
Kernzone A
(AZ = 0.5)
(Annahme AZ = 1.0)
(Ann.AZ= 2.0)
GF
GF
BGF
GF unbeb.
BGF
173
173
107 92
214 61 33
BGF
128 140
BGF Anbau
(AZ
Total
BGF
Neuzuteilung
BGF EFH
448.33
‚
129
120 123 127
453
106 121 124
458
226.5
229
20 294 133
34
249 21 7
448 33
4 1
166
1
176
17
116
231
2
110 111 112 113 114 2046 2047 2048 2111
393 23 133
108
266
536 518 693
580
133
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206 65
118
BGF Strasse
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=
0.66) 122 125 126
BGF Hof
2306.5 ======
346 ___
290
290
' ___
1466 ____
494.5 _____
AZ: Ausnützungsziffer BGF: Bruttogeschossfläche
GF:
EFH:
Grundstücksfläche Einfamilienhaus
3722_V_QP_Gassa_sutò_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Gassa sutò Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 31. Januar 1994
INHALTSVERZEICHNIS . QUARTIERPLANGEBIET ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1
Zielsetzung
2.2 2.3 2.4 2.5
Ausnutzung Nutzung Kostenverteilung Abweichungen von den Quartierplanvorschriften
2.12 Quartierpanerische Mittel
Ganzen Text zeigen
GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN 3.1 3.2 3.3 3.4
Strassengebäude Hofgebäude Hofraum Tiefgarage
ETAPPIERUNG 4.1 4.2
4.3
Baulandumlegungsplan, Quartierplanperimeter Etappierungsschema, Etappierungsvorschriften
Parkplatzprovisorium
SONDERVORSCHRIFTEN 5.1 5.2 5.3
Gebiet zwischen privater Quartierplanung "Heimat" und öffentlicher Quartierplanung "Gassa sutö" Liegenschaft Liegenschaft
WASSERVERSORGUNG UND KANALISTION 6.1 6.2
Wasserversorgung Kanalisation
ERGÄNZEN DE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN 7.1 7.2 7.3
Löschung bestehender Dienstbarkeiten Neubegründung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Eintragung der Dienstbarkeiten
BESONDERE EIGENTUMSVERHÄLTNISSE GRUNDPFANDRECHTE 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Inkrafttreten 10.2 Anmerkung im Grundbuch
-3Gestützt auf Art. 85 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems erlässt der Gemeinderat folgenden Quartierplan:
1. QUARTIERPLANGEBIET Bezeichnung im Quartierplan
Parzellen-Nr. im Grundbuch
2
128
4
123
124
5 3 6
122 118
7
117
8 10
(a, b, c)
116 113
5a 3a
121 125
6a
119
8a 4b
4267 127
7a
126
Hof A
110
Hof B Hof D
111 140
Tiefgarage 11
112
5c
106
10e
2048
Restparz. 105
4266
13
775
4a
Hof C
12
10f 13
120
113
108
2049 100
Eigentümer
2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1 Zielsetzung
Die vorliegende Quartierplanung soll in einem vorgezeichneten Gebiet an der Gassa sutö die Grundlage für eine schrittweise Umwandlung der landwirtschaftlichen Dorfstruktur ermöglichen.
Der Überbauungsplan bezieht sich auf die gewachsene Dorfstruktur von Do-
mat/Ems‚ welche durch die entsprechende Zoneneinteilung des Dorfkerns im Baugesetz verankert wird.
Die geschlossene Bauweise entlang der Gassa sutö bildet einen wichtigen Bestandteil der neuen Hofüberbauung und muss erhalten werden. Die vorgeschlagene Quartierplanüberbauung soll sich sinnvoll in das bestehende Dorfbild einfügen. Die Grünfläche, die sich östlich an die Hofbauten anschliesst‚ stellt einen Ubergang zur offenen Wohnhauszone dar. 2.1.2 Quartierplanerische Mittel
— Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems
- Baulandumlegungstabelle zur Bestimmung der Gebäudegrösse
;- Überbauungsplan (Neuzuteilung)
k- Aussenraumgestaltungsplan «Etappierungsschema
V’ — Etappierungsbeispiele 1 und 2 v- Werkleitungen
t- Oberflächenentwässerung — Modell
2.2 Ausnützung
Der Überbauungsplan legt die Gebäudegrundfläche (kolorierte Fläche), die Bau-
gestaltungslinie (Gebäudeflucht, auf die gebaut werden muss) sowie die Grösse,
den Verlauf und die Verbindung der einzelnen Wege und Plätze innerhalb des
Quartierplangebietes fest.
Um die genaue Grösse eines einzelnen Neubaus innerhalb der geschlossenen Hofüberbauung festzusetzen‚ wurde eine Ausnützungsziffer in allen Kernzonen
eingesetzt. Für die Kernzonen KC und KD wurde eine Ausnützungsziffer von 1.0 angenommen. Das Erdgeschoss wird nicht zu dieser Ausnutzung gezählt. Für die Liegenschaften in der Kernzone KA‚ welche über die ganze Grundstücksfläche dreigeschossig
überbaut werden können, wird eine Ausnützungsziffer von 2.0 angenommen. Die Aufteilung der Grundstücksflächen nach Bauzonen ist im Plan alter Besitzstand
festgehalten.
-5Die eingesetzten Ausnützungsziffern gelten nur für die Berechnung der jedem Grundeigentümer zustehenden Bruttogeschossfläche (BGF). Diese Gebäude-
grösse wird im Überbauungspian mit Hilfe der Gebäudegrundfläche festgehalten.
Zusätzlich darf innerhalb dieser Gebäudegrundfläche das Erdgeschoss ausgenützt
werden, sofern für alle Nutzungen genügend Parkplätze und Abstellräume nachgewiesen werden können, ohne den Hofraum dafür zu benützen. Die Zugänglichkeit
des Hofraumes darf durch einen Erdgeschossausbau nicht beeinträchtigt werden.
Der Verkauf oder die Zusammenlegung von einzelnen Liegenschaften innerhalb des Quartierplangebietes ist jederzeit möglich. Die Aufteilung einer Liegenschaft ist
jedoch nur zulässig, wenn die dadurch entstehenden BGF innerhalb der Hofbebauung sinnvoll benutzbar und bebaubar bleiben. 2.3 Nutzung
Neben einer Nutzung der Hofgebäude zu Wohnzwecken ist auch eine Nutzung für stilles Gewerbe zulässig. Der gesamte Hofraum muss allen jeweiligen Anwohnern im Westen, Norden und
Osten zugänglich sein.
Der Hofraum kann zu 2!: seiner Grundfläche unterkellert werden. Der Anteil dieser Unterkellerung richtet sich nach der jeweiligen zugeteilten BGF der Neubauten im
Norden und Osten des Hofes. Der Hofraum dient als Kinderspielplatz, Erholungs-
raum und Erschliessungsbereich. Es gilt ein Fahrverbot für alle Motorfahrzeuge. Der freie Durchgang durch die bestehenden Torbogen und die Durchgänge zwischen den Hofgebäuden im Osten muss jederzeit in der heute bestehenden Breite gewährleistet sein.
Nach der Fertigstellung der Tiefgarage gilt auf dem Dach der Einstellhalle ein Par-
kierungsverbot. Von diesem Verbot ausgenommen sind die auf dem Aussenraumgestaltungsplan eingezeichneten Besucherparkplätze. Sonderfahrten für Transporte und Notfälle sind gestattet.
lm Osten der Hofgebäude sind Vorgärten von mindestens drei Metern Breite über die gesamte Gebäudelänge vorgesehen. Diese Vorgärten sind privat und gehören den direkten Anstössern. Der Aussenraumgestaltungsplan sieht zudem für alle
Eigentümer private Gärten im Osten der Hofbebauung vor. Die Grösse dieser
Gärten wird im Verhältnis der jeweiligen Bruttogeschossfläche aller Hofgebäude aufgeteilt, wobei die Eigentümer im Osten der Hofbebauung in Berücksichtigung ih-
rer Vorgärten nur 80 % dieser Gartenfläche erhalten.
Die verbleibenden Aussenräume im Bereich zwischen Hofbebauung und Einfamilienhausparzellen dienen allen Bewohnern des Quartierplangebietes gemeinsam als Kinderspielplatz, Erholungsraum und Erschliessungsbereich.
2.4 Kostenverteilung
Die gesamten Planungskosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Sie werden
im Verhältnis der ihnen zustehenden BGF der Neubauten sinngemäs nach dem Gesetz für Erschliessungsbeiträge verteilt. Aufwendungen die für frühere Quartier-
planungen auf dem jetzigen Quartierplanareal erfolgt sind und dem neuen Quartier
dienen, können dabei verrechnet werden. In den Planungskosten sind auch die Aufwendungen für die Baulandumlegung enthalten.
Falls der Neubau eines Grundeigentümers den Abbruch eines bestehenden Stalles‚ deren Nutzung noch beim früheren Eigentümer liegt, zur Folge hat, so muss der Ersteller des Neubaus für die entsprechenden Abbruchkosten aufkommen. Beansprucht der Nutzniesser das Abbruchmaterial seines Stalles‚ muss er sich an
den Kosten des Abbruchs zu Hälfte beteiligen. Der Eigentümer des Neubaus bestimmt den Zeitpunkt des Stallabbruchs.
Die uneingeschränkte Nutzung der bestehenden Ställe und Hofräume verbleibt bis zum erforderlichen Abbruch respektive Beanspruchung beim früheren Eigentümer. Die Erstellungskosten für die Zufahrtsstrasse zu den provisorischen Abstellplätzen gehen zu Lasten aller Grundeigentümer im Verhältnis ihrer zugeteilten BGF aller Neubauten. Die provisorischen Abstellplätze sowie die Zugangswege zum jeweiligen Neubau müssen auf Kosten des jeweiligen Benützers erstellt und unterhalten werden.
Die Aufwendungen für die detaillierte Planung und Ausführung der Umgebungsar-
beiten im Hofraum sowie im Bereich der beidseitigen Hofzugänge gehen zu Lasten aller berechtigten Grundeigentümer im Westen, Norden und Osten des Hofraumes und werden im Verhältnis ihrer Anteile am entsprechenden Abschnitt der Baugestaltungslinie verteilt.
Die Planungs- und Erstellungskosten der Tiefgarage sowie der Zufahrt zu dieser Tiefgarage gehen zu Lasten aller berechtigten Grundeigentümer. Der Anteil an diesen Kosten richtet sich nach ihren Anteilen am Parkplatzangebot in der Tiefgarage. Nach dem selben Prinzip verteilen sich die Kosten für die Hofzugänge zur Tiefgarage und den Besucherparkplätzen. Wird nur ein Tiefgaragenabschnitt realisiert, so gehen die Kosten dieses Abschnittes sowie der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Benützer dieses Garagenabschnittes, im gleichen Umfang wie ihr Anteil an der Gesamtparkierung. Für die Aufvvendungen der Tiefgaragenzufahrt werden sie später durch die Eigentümer eines weiteren Garagenabschnittes oder der restlichen Tiefgarage anteilmässig entschädigt. Die Erstellungskosten der privaten Freiflächen auf dem Tiefgaragendach gehen zu Lasten der jeweiligen Nutzniesser. Die Erstellungskosten der Einfamilienhauszugangswege gehen zu Lasten der jeweiligen Hausbesitzer. Die Erstellungskosten der restlichen Freiflächen und Wege gehen zu Lasten aller Grundeigentümer des
gesamten Quartiergebietes im Verhältnis der Bruttogeschossfläche aller möglichen Neubauten.
Die Kosten der Wasserversorgung und Kanalisation werden im Verhältnis der zugeteilten BGF aller Neubauten verteilt.
-7-
2.5 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften Abweichungen von den Quartierplanvorschriften, die der Zielsetzung der Quartier-
planung nicht widersprechen, sind möglich, sofern mehr als die Hälfte der davon betroffenen Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der BGF gehört, diese Veränderung wünschen. Diese Abweichungen müssen vom Gemeindevorstand genehmigt werden.
3. GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN Die Gestaltungsplanvorschriften legen das äussere Erscheinungsbild aller Neubauten innerhalb der geschlossenen Hofüberbauung sowie die Gestaltung und Materialisierung aller gemeinschaftlichen genutzten Aussenräume fest. 3.1 Strassengebäude
Die Traufhöhe der dreigeschossigen Gebäude entlang der Gassa sutö darf nicht um mehr als 50 cm verschoben werden. Bei Veränderungen an den bestehenden Altbauten darf das ausgewogene Fassadenbild entlang der Gassa sutö nicht beeinträchtigt werden. Architektonische Elemente, die den geschlossenen Fassadenverband unterbrechen, wie mehrgeschossige Fassadenöffnungen, auskragende Balkone oder Erker, sind verboten. 3.2 Hofgebäude
Die Hofgebäude können gemauert, verputzt oder in Holz gebaut in Erscheinung treten. Dachaufbauten dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Balkone können im Norden des Hofraumes sowie auf der Gartenseite 1.50 m über die Baugestaltungslinie auskragen, im Osten und Süden des Hofraumes jedoch nur 1.00 m. Dabei darf die Gesamtlänge der Balkone 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Balkone sollen in ihrer Gestaltung die Fassaden nicht dominieren. lm Balkonbereich sind Flach— und Pultdächer erlaubt. Die Fassaden zwischen den östlichen Hofzugängen dürfen Öffnungen aufweisen. Vorbehalten bleiben die entsprechenden feuerpolizeilichen Vorschriften. Allenfalls sind sie mit einem Revers zu Gunsten des gegenüberliegenden Hauses zu versehen und im Grundbuch anzumerken. Ein Neubau muss den späteren Zusammenbau mit einem angrenzenden Gebäude
jederzeit ermöglichen. Gegenüber dem Nachbargebäude muss die Baute mindestens 2.60 m tief fundiert werden, gegen die Tiefgarage 3.20 m.
3.3 Hofraum
Die genaue Hofgestaltung ist durch die Hofanwohner selbst festzulegen. Dabei
müssen sich mehr als die Hälfte aller Eigentümer, denen die Gebäude im Westen,
Norden und Osten des Hofraumes gehören, einigen.
ln jedem Falle muss ein Durchgangsweg von mindestens 2.0 Metern Bereite von Westen nach Osten sowie Hauszugangswege von mindestens 1.2 Metern Breite aus einem einheitlichen Bodenmaterial vorgesehen werden (Hofgestaltung Beiepiei 2, Aussenraumgestaltungsplan). Die Einheit des Hofraumes soll gewahrt werden. Jegliche Differenzierungen innen halb des Hofraumes, wie Pflanzungen oder Terrainveränderungen, müssen sich auf den ganzen Hofraum beziehen (Hofgestaltung Beispiel 3, Aussenraumgestaltungsplan). Innerhalb des Hofraumes sind jegliche Nebenbauten bzw. feste Einrichtungen verboten. Für private Treppen, Rampen und Vorplätze im Hofraum gelten sinngemäss die Bestimmungen für Balkone. Die Hofräume dürfen nicht durch Mauern, Zäune, Hecken oder Sträucher verstellt werden. Der Hofraum darf auch nicht über längere Zeit als Abstellplatz gebraucht werden. Die Pflanzung oder Fällung eines oder mehrerer Bäume kann durch die Mehrheit der jeweiligen Grundeigentümer beschlossen werden. Die Tiefgaragenzugänge sind im Hofbereich in Ost—West Richtung anzuordnen. 3.4 Tiefgarage I Gemeinschaftsplätze / Privatqärten
Die Gerneinschaftswiese/Spielplatz dient allen Quartierbewohnern zur gemein-
schaftlichen Nutzung. Seine Grösse und Lage ist aus dem Aussenraumgestaltungsplan ersichtlich.Sitzbänke dürfen nur ghge Fundamente verlegt werden. Fundamente für Spielgeräte müssen sich auf das Minimum beschränken.
Diese Freifläche darf als Bauinstallationsplatz benutzt werden, wenn die Zufahrt zu
einer Baustelle im Hofbereich für Lastwagen unmöglich ist.
Bei der Bedeckung der Tiefgarage und der unterkellerten Hofräume muss auf eine
ausreichend dicke Erdschicht von mindestens 40 cm geachtet werden.
Die Vorgärten im Osten der Hofbauten sowie die privaten Gärten im Norden und Süden des Gemeinschaftsplatzes dürfen nicht für Nebenbauten oder Parkplätze
beansprucht werden. Die Gestaltung bleibt den Eigentümern überlassen. Einfriedungen sind erlaubt, dürfen aber eine Höhe von 80 cm nicht übersteigen.
4. ETAPPIERUNG Die Etappierungsvorschriften umschreiben die Gestaltung der Zwischenschritte sowie die Regeln, nach denen der Ausbau des Quartierplangebietes vor sich geht. 4.1 Baulandumlequnqsplan. Quartierperimeter
lm Rahmen des Quartlerplanverfahrens werden sämtliche Grenzen umgelegt und
eine Neuzuteilung gemäss Uberbauungsplan vorgenommen.
Gleichzeitig werden die Grenzen der Einfamilienhausparzellen sowie zwischen
dem Quartierplangebiet "Heimat" und "Gassa sutö" umgelegt.
Die neuen Grenzen zwischen Quartierplan "Heimat" und Quartierplan "Gassa sutö" entsprechen den ermittelten Grenzkoordinaten des Ingenieurbüros Grünenfelder und Partner vom 7. Dezember 1992. 4.2 Etappierungsschema, Etappierunqsvorschriften
Durch die Errichtung eines Neubaues verändert sich auch der Grenzverlauf der Parzelle, auf der gebaut wird. Das Etappierungsschema legt den Verlauf dieser neuen Grenze fest.
Wenn durch diesen neuen Grenzverlauf eine bestehende Nutzung verkleinert wird,
darf der Eigentümer dieser angrenzenden Nutzung seine eigene Bauparzelle, wie sie im Etappierungsschema festgehalten wird, für sich in Anspruch nehmen, wenn dies nicht den Abbruch eines fremden Gebäudes zur Folge hat.
Der im Etappierungsschema festgehaltene Aussenbereich darf privat genutzt werden, solange nicht mehr als zwei Drittel der hofbegrenzenden Fassadenabwicklung erstellt worden ist.
Wenn die hofbegrenzende Fassadenabwicklung aber zu mehr als zwei Dritteln ge-
baut worden ist, muss die Planung und Ausführung der Hofraumgestaltung in Ar» griff genommen werden. Von diesem Zeitpunkt an gilt auch ein Fahrverbot für alle Motorfahrzeuge innerhalb des Hofareals. Das Etappierungsschema zeigt den Verlauf der neuen Verbindungswege zwischen einem Neubau und der Gassa sutö bzw. zwischen einem Neubau und dem Parkplatzprovisorium auf. Diese Verbindungswege dürfen maximal 3.00 m, müssen aber mindestens 1.80 m breit sein. Ihre Lage kann im Osten des Quartierplanareals verschoben werden, sofern die angrenzenden Hofgebäude nur auf einer Seite erstellt worden sind.
Bestehende Verbindungswege zwischen der Gassa suto und dem Parkplatzprovisorium dürfen von den Bewohnern aller umgrenzenden Quartierplanbeteiligten benutzt werden. Müssen für einen Neubau neue Verbindungswege geschaffen werden, so sollen diese im Süden des Neubaues in einem Abstand von mindestens 3 m zu liegen kommen.
-10Die Verbindungswege zwischen der Gassa sutö und dem Parkplatzprovisorium können auch zur Erschliessung eines Baustelleninstallationsplatzes gebraucht wer— den.
Der Baustelleninstallationsplatz darf auch über Fremdparzellen erschlossen wer—
den, wenn die im Etappierungsschema dargestellten Verbindungswege für Last-
kraftfahrzeuge nicht befahrbar sind.
Falls die engen Platzverhältnisse einer Baulandparzelle nicht für einen Bauinstallationsplatz ausreichen, dürfen auch Nachbarparzellen vorübergehend als Baustel-
leninstallationsplatz genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass dieBeeinträchti—
gung einer Fremdparzelle durch einen Bauinstallationsplatz möglichst gering bleibt.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes muss dabei gewährleistet bleiben. Öffnungen an den seitlichen Fassaden bei geschlossener Bauweise sind zulässig, müssen aber vor dem Zusammenbau mit einem anderen Gebäude auf Wunsch des Nachbarn geschlossen werden.
4.3 Parkplatzgrovisorium Entlang der Grenze der Einfamilienhausparzellen ist eine Zufahrtsstrasse von 3.50 m Breite zu den provisorischen Autoabstellplätzen geplant. lhr genauer Verlauf ist im Etappierungsschema festgehalten. Sie wird erst erstellt, wenn sie für einen ersten Neubau benötigt wird. Zusätzliche provisorische Parkplätze zwischen Hofgebäude und Einfamilienhausparzellen dürfen nur für den Eigenbedarf und es dürfen maximal 30 provisorische Parkplätze erstellt werden. Die erstellten Parkplätze sind privat, zudem müssen während der Dauer des Parkplatzprovisoriums nur für diefiiieubauten Parkplätze iiiiiiiiii
nachgewiesen werden.
Die für die Neubauten benötigten Parkplätze sind wenn möglich auf der eigenen Parzelle zu erstellen. Die genaue Position der Parkplätze ist aus der Einteilung des fertig ausgebauten Parkplatzprovisoriums zu entnehmen, wie er im Etappierungsschema festgelegt wird. Der Parkplatzeigentümer hat für den Zugangweg zu seinem Neubau selbst zu sorgen.
Die Zufahrt zu den Parkplätzen ist 3.50 m breit. Vor den Parkplätzen von 5.0 m Tiefe muss die Zufahrtsstrasse auf 6.50 m verbreitert werden (gemäss Etappierungsbeispiel 1).
Reichen die 30 Parkplätze des fertig ausgebauten Parkplatzprovisoriums nicht mehr aus, um den gesamten Parkplatzbedarf aller Eigentümer von Neubauten zu decken, muss die gesamte Tiefgarage erstellt werden. Alle berechtigten Benützer sind dabei verpflichtet, sich am Neubau zu beteiligen.
Jeder Eigentümer einer Neubauliegenschaft kann für sich selbst oder mit anderen Eigentümern zusammen zu jeder Zeit einen Tiefgaragenabschnitt erbauen.
-115. SONDERBAUVORSCHRIFTEN Diese Bauvorschriften betreffen nur die Grundeigentümer am Rande des Quartierplanareales. Durch die hier beschriebenen Abweichungen und Ergänzungen zu den allgemeinen Quartierplanvorschriften sollen die Ubergänge des Planungsgebietes zu den benachbarten Liegenschaften verbessert werden. 5.1 Private Quartierplanung Heimat und öffentliche Quartierplanung Gassa suto
440 l7
Der geschlossene Hof zwischen den beiden Quafi tierplangebieten darf von den Eigentümern der Quartierplanung Heimat unterirdisch überbaut werden. Dafür gewähren die Eigentümer der Quartierplanung Heimat den Eigentümern des Quar-
tierplanareals Gassa sutö im 1. Untergeschoss das unentgeltliche Durchfahrtsrecht
zu ihrer Sammelgarage sowie zu den direkt angrenzenden Einstellplätzen. Die Ein-
räumung des Durchfahrtsrechtes erfolgt unentgeltlich
i": di’
„ u der _ gemeinschaftlich benützten Anlageteile der Tiefgarage (Quartierplan Heimat) sind im Benützungsverhältnis der Anzahl Parkplätze gemeinsam zu tragen. Für den späteren Ausbruch dieser Zufahrten müssen schon bei der Erstellung der Tiefgarage Heimat entsprechende bauliche Massnahmen getroffen werden. Die hieraus entstehenden Mehrkosten gehen vollumfänglich zulasten der Nutzniesser respektive Berechtigten. Als Entgelt für das unterirdische Überbaurecht verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer der Tiefgarage Heimat den Stall (Werkstatt) auf der heutigen Parzelle Nr. 129 (recta 125) auf ihre Kosten zu unterfangen und die Verschiebung des Gartenpavillons auf der Parzelle 129 gemäss Vereinbarung vom 25. November 1993 zu entschädigen. Die Gestaltung und Nutzung des geschlossenen Hofbereiches zwischen den beiden Quartierplanüberbauungen wird bis zu der im Landumlegungsplan festgehaltenen Grenze den jeweiligen Grundeigentümern überlassen. Wird aber die hofbegrenzende Fassadenabwicklung auf beiden Quartierplanarealen jeweils zu mehr als der Hälfte erstellt, muss eine einheitliche Aussenraumgestaltung gefunden werden, mit der die Mehrheit beider Quartierplanüberbauungen einverstanden ist, wobei in der westlichen Hälfte des Hofes in einem Abstand von 3.50 m von der südlichen Fassade des Quartierplanes "Heimat" feste Einrichtungen wie Fahrradabstellplätze etc. erstellt werden, dauernd belassen und durch sämtliche Quartierbewohner "Heimat" inkl. deren Besucher und Geschäftskunden benützt werden dürfen. Der übrige westliche Hofraum D dient sowohl den Besuchern und Geschäftskunden "Heimat" wie auch den berechtigten Anwohner des Quartierplanes "Gassa sutö" und "Heimat" (Parzelle Nr. 2, 5, 5a, 3a, 1a und 1b) als Durchfahrts-, Zirkulations-, Aufenthalts- und Abstellraum für Kinderwagen. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt dieser Hofgestaltung ohne spezielle Einrichtungen wie Fahrradunterstände etc. werden je zur Hälfte vom privaten
Quartierplan "Heimat" und von den berechtigten Grundeigentümer des öffentlichen
Quartierplanes "Gassa sutö" (Parzelle Nr. 2, 5, 5a und 3a) übernommen. Die östli-
che Hofraumhälfte ist nur für die Bewohner der direkt angrenzenden Häuser und deren Besucher benützbar. In der Süd- und Nordfassade der östlichen Gebäudekuben dürfen Öffnungen nur nach den feuerpolizeilichen Vorschriften erstellt und müssen allenfalls mit einem Revers versehen werden.
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5.2 Liegenschaft Der Neubau auf den Parzellen 140 und 128 darf die Trauf— und Firsthöhe des Altbaues auf der Parzelle 124 nicht überschreiten. Die Traufseite auf Parzelle 140
muss dabei in Ost—Westrichtung verlaufen.
Dieser Neubau muss einen Durchgang von mindestens 3.0 m Breite und 2.4 m Höhe aufweisen. Dieser Durchgang ist allen Bewohnern des rückwärtigen Hofraumes
zugänglich. An der Nordfassade dürfen Fensteröffnungen, hingegen max. eine Servicetüre erstellt werden, welche weder als Haus- noch als Geschäftszugang
dient.
Nach dem Baulandumlegungsplan gehört ein Teil der Parzelle 140 zur Liegenschaft der privaten Quartierplanung Heimat. Diese Teilparzelle fällt den Eigentü-
mern der Quartierplanung Heimat aber erst zu, wenn das Gebäude (altes Feuer-
wehrlokal) auf dieser Parzelle abgerissen wurde. Der Eigentümer dieses Gebäudes bestimmt den Zeitpunkt für den Abbruch selbst. Die gleichen Bedingungen gelten
analog für die Abtretung der Teilfläche ab Parzelle 138.
Die bestehenden Parkplätze auf Parzelle 128 dürfen bestehen bleiben, solange dies der jeweilige Eigentümer dieser Parzelle wünscht. Der Zwischenraum zwi-
schen den Parkplätzen darf jedoch als Fussgängerverbindung zum rückwärtigen Hofraumi von den Anwohnern genutzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Teilstück, welches bedingt durch die Baulandumlegung durch den Quartierplan Heimat überbaut werden kann. 5.3 Besondere Bedinqunqen
Diese besonderen Bedingungen gelten für sämtliche Benützer der Tiefgarage Gassa sutö sowie zu den direkt angrenzenden Einstellplätzen. Die Ausfahrtsgenehmigung ab Tiefgarage "Heimat" in die Haupt- bzw. Kantonsstrasse ist durch das Kant. Tiefbauamt GR am 3. Juli 1993 genehmigt worden. So-
fern die Anlage innert zwei Jahren nicht erstellt wird, erlischt die Bewilligung. Ein
Erlöschen der Bewilligung hat automatisch den unentgeltlichen Untergang der
Durchfahrtsrechte zur Folge. Jedwelche Schadenersatz- und andere Forderungen, die sich aus dem Untergang der Durchfahrts- und Anbaurechte begründen und
ableiten und gegenüber den Eigentümern des Quartierplanes "Heimat" erhoben werden könnten, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist ausdrücklich Sache der Eigentümer des Quartierplanes "Gassa sutö", beim Kanton Graubünden eine Zusatzbewilligung für die mit ihren Parkplatzerweiterun— gen vorgenommene Vergrösserung des Ausfahrtsverkehrs in die Hauptstrasse einzuholen. Die Anzahl Parkplätze im Quartierplan "Heimat" darf dabei nicht reduziert werden. verweigert der Kanton Graubünden die vorerwähnte Zusatzgenehmigung, erlöschen die Durchfahrts- und Anbaurechte, wobei wiederum Schadenersatz- und allfällige andere Forderungen gegenüber den Eigentümern des Quartierplanes "Heimat" ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Vorstand der Gemeinde Domat/Ems ist im Besitze einer Kopie der Anschluss-
bewilligung an die Kantonsstrasse vom 3. Juli 1993. Die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen sind seitens der Eigentümer des Quartierplanes "Gassa suto" vollumfänglich zu anerkennen.
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5.4 Liegenschaft
Das Gebäude auf der Parzelle 113 darf im Interesse einer südlichen Weiterführung
der bestehenden Häuserzeile entlang der Gassa sutö durch einen Neubau ersetzt
werden. Für die Hofgebäude im Osten, Norden und Süden gilt hingegen die Baugestaltungslinie sowie Gebäudehöhe gemäss Überbauungsplan. Gegenüber der Via Cisterna gilt keine Baugestaltungslinie. Der baugesetzliche Mindestabstand von 2.50 m ist einzuhalten. Bei der Projektierung dieses Abschlus ses ist auf eine klare Trennung zwischen dem Strassengebäude entlang der Gassa sutö und den anschliessenden Hofgebäuden zu achten. Für alle Hofgebäude gek ten dabei die Höhenvorschriften wie für die Hofgebäude im gesamten Quartierplan. Die Gestaltung der Gebäudefassaden und des Hofraumes bleiben dem Eigentümer
dieser Liegenschaft überlassen, sofern dabei der geschlossene Charakter des Hofraumes bewahrt wird. Wird diese Liegenschaft parzelliert, gelten die allgemeinen
Quartierplanvorschriften.
Der geteerte Weg zwischen den Parzellen 2047 und 2048 kann von seinen Eigentümern jederzeit entfernt werden. Der entsprechende Eigentümer muss aber selbst für die Kosten dieser Massnahme aufkommen.
6. WASSERVERSORUNG UND KANALISATION 6.1 Wasserversorgung
Zwischen der Gassa sutö und der Via Cisterna ist eine neue Ringleitung NW 100 vorgesehen. Somit kann im östlichen Bereich der Überbauung ein Hydrant erstellt
werden. Die Neubauten sowie der Löschposten der Tiefgarage werden ab der Ringleitung gespiesen. 6.2 Kanalisation / Meteorwasser
Das Schmutzwasser der westlich der Tiefgarage gelegenen Neubauten (bis zum EG) wird in den Innenhöfen an die Kanalisationsleitung angeschlossen und durch
die bestehenden Hofzugänge an die Kanalisation in der Gassa sutö angeschlos-
sen. Das Schmutzwasser der Untergeschosse kann auf Grund der Höhenlage der bestehenden Kanalisation nur über Pumpen ins öffentliche Netz eingeleitet werden. Die Entwässerung der Untergeschosse erfolgt über eine in der Tiefgarage zentralgelegene Pumpstation. An dieses System könnten auch die Garageentwässerung wie auch die östlich der Tiefgarage gelegene Wohnbauten angeschlossen werden. Meteorwasser
Das Meteorwasser ist durch Sickerschächte, Sickergalerien oder Retentionsmulden
versickern zu lassen. Je nach Baugrund müssen die dafür baulichen Massnahmen dimensioniert werden. Die Standorte sind im Plan "Oberflächenentwässerung" aufgezeigt.
-147. ERGÄNZENDE ÖFFENTLlCH-RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGE_N_ 7.1 Löschung bestehender Dienstbarkeiten
Da im Rahmen der vorliegenden Quartierplanung sämtliche Grenzen umgelegt werden und eine Neuzuteilung erfolgt, sind auch die Dienstbarkeiten neu zu regeln. Dabei werden die Dienstbarkeiten zu Gunsten und zu Lasten der am Quartierplan beteiligten Parzellen gemäss angehängtem Beiblatt dem Grundbuchamt
zur Löschung im Grundbuch angemeldet.
Alle derzeit eingetragenen Dienstbarkeiten bestehen aber obligatorisch als öffentlich—rechtIiche Eigentumsbeschränkung aufgrund der vorliegenden Quartierplanbestimmungen weiter, bis sie durch die Realisierung des Quartierplanes hinfällig werden. 7.2 Neubeqründunq von öffentlich—rechtlichen Eiqentumsbeschränkunqen
Diese bestehen kraft öffentlichen Rechts und werden im Grundbuch nicht eingetra-
gen. Bei den nachstehenden aufgeführten Parzellen-Nummern des Quartierplanes "Heimat" handelt es sich um die Nummern gemäss Plan Nr. 1/94. Diese Nummern
sind mit den heutigen Parzellen-Nummern nicht identisch. Die Erwähnung der heu-
tigen Nummern hätte eine Unübersichtlichkeit zur Folge.
Die nachstehenden Aufzählungen ergänzen sinngemäss die vorne unter Ziffer 7.2
gemachten Ausführungen.
a) Durchqanqsrechte (Torbogen und Höfe) Es werden folgende Durchgangsrechte begründet: aa) Die Parzellen Nr. (1, 1a, 1b Quartierplan "Heimat"), 128, 125, 124, 121 er-
halten das Recht, den Torbogen auf Parzelle Nr. 128 als Zugang über den Hof (Parzelle Nr. 140) zu benützen. Mit diesem Recht belastet werden die Parzellen Nr. 128 und 140 zu Gunsten der vorgenannten berechtigten Par-
zellen.
bb) Die Parzellen Nr. 122, 125, 123, 120, 124, 121 erhalten das Recht, den be-
stehenden Torbogen auf Parzelle Nr. 123 als Zugang über den Hof (Parzelle Nr. 110) zu benützen. Mit diesem Recht belastet werden die Parzellen Nr. 123 und 110 zu Gunsten der vorgenannten berechtigten Parzellen. Der Unterhalt der Torbogen und Höfe obliegt allen Berechtigten im Verhält-
nis ihrer lnteressenz.
cc) Die Parzellen Nr. 127, 118, 119, 117, 126, 116, 4267 erhalten das Recht,
den bestehenden Torbogen auf Parzelle Nr. 117 als Zugang über den Hof (Parzelle Nr. 111) zu benützen. Mit diesem Recht belastet werden die Par-
zellen Nr. 117 und 111 zu Gunsten der vorgenannten berechtigten Parzellen.
-15b) Allgemeines Fusswegrecht
und auf Sondertransporte beschränktes Fahrweorecht
Zu Lasten der Parzelle Nr. 2002 und Nr. 112 wird ein allgemeines Fusswegrecht
und ein auf Sondertransporte beschränktes Fahrvvegrecht gemäss beiliegendem Plan Nr. 5/94 begründet, an welchem folgende Parzellen berechtigt sind:
106,108,113,116,117,118‚119,120,121,122,123,124,125,126‚127,128, 4267 und 2048 c) Durchfahrtsrecht zur Autoeinstellhalle Die Parzellen Nr.128‚124,123,122‚118,117,116,113‚121, 125,120,119‚
4267, 127, 126, 113, 106, 108 und 2048 erhalten das Recht, den unterirdischen Zugang über Parzelle Nr. (1), Quartierplan Heimat, als Zufahrt zur Autoeinstell— halle des Quartierplans Gassa suto zu benützen. Es wird diesbezüglich auch auf Ziffer 7.2 vorne verwiesen. d) Benützungsrecht für Spielplatz und
Gemeinschaftswiese sowie Besucherparkplätze
Die Parzellen Nr. 128, 124, 121, 125, 120, 123, 122, 118, 119, 4267, 127, 126,
117, 116 und 113 erhalten zu Lasten der Parzelle Nr. 112 das Recht, den
Spielplatz und die Gemeinschaftswiese sowie die Besucherparkplätze gemäss
beiliegendem Plan Nr. 5/94 gemeinsam zu benützen.
Die Dienstbarkeitsberechtigten haben sich am Unterhalt der genannten Objekte im Verhältnis ihrer Interessen zu beteiligen. e) Unterirdische Baurechte aa) Unterkellerunq der Hofräume 1. Die Parzellen Nr. 120, 121 und 125 erhalten zu Lasten der Parzelle Nr. 110 das Recht, die belastete Parzelle gemäss beiliegendem Plan im Verhältnis der zugeteilten BGF zu 2/3 zu unterkellern. 2. Die Parzellen Nr. 119, 126, 127 und 4267 erhalten zu Lasten der Parzelle Nr. 111 das Recht, die belastete Parzelle gemäss beiliegendem Plan im Verhältnis der zugeteilten BGF zu 2/3 zu unterkellern. bb) Erstellunq einer Tiefqaraqe unter Parzelle Nr. 140 Die Parzelle Nr. (1) gemäss Ziffer 7.2 erhält das Recht, unter und zu Lasten der Parzelle Nr. 140, gemäss beiliegendem Plan eine Tiefgarage zu erstel-
len. Diese Tiefgarage gehört somit akzessorisch zur Parzelle Nr. (1).
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8. BESONDfggLE EIGENTUMSVERHÄLTNISSE
a) 59:2 1. Parzelle Nr. 110 (Hof A)
Die Parzelle Nr. 110 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen
Eigentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr. 120 121 122 123 124 125
Anteil 150/1000 129/1000 221/1000 149/1000 129/1000 222/1000
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subjektivdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subjektiv-dinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Hofparzelle betreffen. Eine Aufhebung der subjektiv—dinglichen Verbindung ist nur mit Zustimmung der Miteigentümer möglich. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist. 2. Parzelle Nr. 111 (Hof B)
Die Parzelle Nr. 111 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr. 116 117 118 1 19 126 127 4267
Anteil 1 18/1000 159/1000 74/1000 74/1000 159/1000 297/1000 1 19/1000
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subjektivdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subverbundenen Miteigentumsanteil an der Hofparzelle betreffen. jektiv-ding/lich
Das Recht, die Aufhebung des Miteigentürnsxzuzverlangen‚ ist durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist.
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3. Parzelle Nr. 140 (Hof D)
Die Parzelle Nr. 140 steht zu folgenden Anteilen im Eigentum der jeweiligen Ei-
gentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr.
Anteil
121 124 125 128
197/1 O00 197/1000 229/1000 377/1000
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subjektivdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den sub-
jektiv-dinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Hofparzelle betreffen.
Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist. Die Nutzung der Höfe erfolgt gemäss Ziffer 2.3. b) Parzelle Nr. 112 (Tiefqaraqe) Die Parzelle Nr. 112 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen Ei-
gentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr.
Anteil
106 12a
2/60 am‘
42.67
.5/eo f g
126 1 13 108
5/60 32/60 3/60
1 19,
4/60
j
EW 3 Hin/Ä)’. 441g 200/
"127!
.
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subjektivdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subjektivdinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Tiefgaragenparzelle betreffen. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimmung
der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufsrecht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist.
-18c) Parzelle Nr. 4266 (Restparzelle) Die Parzelle Nr. 4266 steht zu folgenden Anteilen im Miteigentum der jeweiligen Ei-
gentümer folgender Parzellen: Parzelle Nr.
Anteil 86/1000 153/1000 87/1000 61/1000 78/1000 93/1000 85/1 000 357/1 000
121 125 120 119 4267 127 1 26 113
Der jeweilige Miteigentumsanteil wird derart mit dem Hauptgrundstück subjektivdinglich verknüpft, dass Verfügungen über das Hauptgrundstück auch den subjektivdinglich verbundenen Miteigentumsanteil an der Restparzelle betreffen. Das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, ist durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen. Das Miteigentümervorkaufs— recht wird aufgehoben, was im Grundbuch vorzumerken ist.
Nutzgngsordnunq für Parzelle Nr. 112 (Tiefgarage) aa)
Unterirdisch
Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 112 erhalten gemäss beiliegendem Plan die entsprechenden farblich gekennzeichneten Parkplätze zu ausschliesslicher Nutzung zugeteilt.
bb)
Oberirdisch
Die auf beiliegendem Plan eingezeichnete Fläche für Spielplatz/Gemeinschaftswiese steht allen Miteigentümern der Parzelle Nr. 112 zur entsprechenden Nutzung offen. Dasselbe gilt für die Besucherparkplätze. Die auf dem Plan eingezeichneten Verkehrsflächen dürfen von den Miteigentümern als allgemeines Fusswegrecht und als beschränktes Fahn/vegrecht für Sonderstransporte benutzt werden. Der Unterhalt obliegt allen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile. Die Parzellen Nr. 125, 121, 120, 119, 126, 4267, 127 und 113 erhalten zudem
das ausschliessliche Recht zur Benützung einer Gartenparzelle gemäss Zuteilung auf beiliegendem Plan.
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9. GRUNDPFANDRECHTE Die heute eingetragenen Grundpfandrechte bleiben — mit Ausnahme der nachstehen-
den Bestimmung — weiterhin unverändert auf den entsprechenden Grundbuchblättern
eingetragen. Dort, wo Grundstücke subjektiv-dinglich verbunden werden, beschlagen die Pfandrechte automatisch auch den verbundenen Miteigentumsanteil. Das auf den eingetragene GrundpfandParzellen 122, 125, 126 und 129 von recht lastet neu nur noch auf den Parzellen 122 und 125. Bezüglich der Parzellen 126 und 129 ist das Grundpfandrecht zu löschen.
Zu dem auf den Parzellen 104, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138 und 139 der Stephan Rageth AG und der Rageth Treuhand & Immobilien AG (Miteigentum zu je
1/2) eingetragenen Grundpfandrecht wird neu auch Parzelle 129 mitverpfändet. Die auf den Parzellen 128, 263 und 140 von
eingetragenen
Grundpfandrecht lasten neu nur noch auf den Parzellen 128 und 263. Bezüglich der Parzelle 140 ist das Grundpfandrecht zu löschen. Die bisher auf Parzelle 140 lastende und neu auf die Parzellen 128 und 263 übertragene Grundpfandverschreibung lastet auf denselben neu im ll. Rang. Das auf den Parzellen 114, 2046 und 2048 von Jakob Ender eingetragene Grundpfandrecht lastet neu nur noch auf der Parzeelle 2048. Bezüglich der Parzellen 114
und 2046 ist das Grundpfandrecht zu löschen.
Das auf den Parzellen 111, 112 und 113 von
eingetragene Grundpfand-
recht lastet neu nur noch auf der Parzelle 113. Bezüglich der Parzellen 111 und 112 ist das Grundpfandrecht zu löschen. Zu dem auf Parzelle 116 von noch die Parzelle 4267 mitverpfändet.
eingetragenen Grundpfandrecht wird neu
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Inkrafttreten
Dieser Quartierplan tritt nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft (Art. 102 ff. Baugesetz).
10.2 Grundbuchlicher Vollzuq
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, alle sich aus diesen
Quartierplanvorschriften ergebenden Eintragungen (Baulandumlegungen, Eigentumsübertragungen‚ Löschung von Dienstbarkeiten‚ Vollzug von subjektiv-
dinglichen Verbindungen, An- und Vormerkungen zum Vollzug in das Grundbuch anzumelden).
Domat/Ems, Juni 1993/quarvondoc
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund