Teilrevision 2003

Nutzungsplanung, Grundordnung · Domat/Ems

Dokument

Nummer
03.1131
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Domat/Ems
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
12.08.2003

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

12. August 2003

Ganzen Text zeigen

18. August 2003

1131

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19. AUG. 2005

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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Domat/Ems beschlossen an der Urnenabstimmung vom 24. November 2002 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung folgende Planungsmittel: -

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Tuleu-Vogelsang

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lsla

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung (ARP) zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 24. November 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. November 2002. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ersuchte der Gemeindevorstand DomaVEms um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

8. Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Domat/ Ems bilden verschiedene kleinere Zonenanpassungen, die in separaten ÄnderungsPlänen dargestellt sind. Auf den vom Volk beschlossenen und zur Genehmigung eingereichten Plänen sind diese Änderungen zusammen mit den bereits in früheren Ortsplanungen beschlossenen resp. genehmigten Planinhalten gesamthaft dargestellt. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens traten verschiedene Probleme zutage, die eine zügige Genehmigung verunmöglichten. Mit Rücksicht auf diese Probleme wurde mit der Gemeinde vereinbart, die Genehmigung zu staffeln. In einer ersten Phase sollen zunächst der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Tuleu-Vogelsang und der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1: 10'000 genehmigt werden, wogegen die beiden problembehafteten Zonen- und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 Dorf und lsla später behandelt werden.

C. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1 :2'000 Tuleu-Vogelsang Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1 :10'000

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Tuleu-Vogelsang und der Zonenund Generelle Gestaltungsplan 1: 10'000, beide vom 24. November 2002, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

D. Weitere Planung

Die Gemeinde hat es - von einigen Zonenanpassungen abgesehen - dabei bewenden lassen, eine rein formelle Neuauflage der rechtskräftigen Zonen- und Generellen Gestaltungspläne vorzunehmen. Sie hat mit anderen Worten darauf verzichtet, eine

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

inhaltliche Gesamtbereinigung der Ortsplanung durchzuführen. Eine solche gesamthafte Überprüfung wäre zweifelsfrei angezeigt, geht die Planung doch im Wesentlichen auf die Jahre 1987/88 zurück. In der Zwischenzeit haben sich die rechtlichen Randbedingungen in diversen Bereichen zum Teil nicht unwesentlich geändert. Das Amt für Raumplanung wird die Gemeinde in einem separaten Schreiben über die wichtigsten Punkte orientieren. Die Gemeinde möge ihre Planung im Anschluss daran einer umfassenden Prüfung unterziehen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1 :2'000 Tuleu-Vogelsang vom 24. November 2002 wird genehmigt.

2.

Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 24. November 2002 wird genehmigt.

3.

Der Genehmigungsbeschluss zu den weiteren am 24. November 2002 verabschiedeten Plänen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

4.

Der Gemeindevorstand DomaVEms wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

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Namens der Regierung Der Präsident:

Stefan Engler Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen