Gesamtrevision

Nutzungsplanung, Grundordnung · Domat/Ems

Dokument

Nummer
13.299
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Domat/Ems
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.04.2013

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

09. April 2013

10. April 2013

299

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Domat/Ems beschlossen an der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Es handelt sich um die Phase 2 der Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Teilrevision Baugesetz

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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf

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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Plarenga

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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Cuschas

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Plong Vaschnaus

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu

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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1: 10 000

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Dorf

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Plarenga

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Cuschas

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Plong Vaschnaus

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Vial-Tuleu

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Aults-Vogelsang

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Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Dorf

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Plarenga

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Cuschas

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Plong Vaschnaus

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Vial Tuleu

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Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Aults-Vogelsang

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Genereller Erschliessungsplan 1: 10 000 Ver- und Entsorgung

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Domat/Ems die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juni 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Plan „Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und Baureife 1:5000" vom 26. Juni 2012

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Januar 2011 und vom 5. März 2012 zwei Vorprüfungsberichte. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 17. Juni 2012 sowie der Rodungsgesuche der Ems Chemie AG und der politischen Gemeinde Domat/Ems vom 28. Mai 2010 resp. vom 2. Juli 2012 erfolgte am 21. Juni 2012 (Art. 48 Abs. 4 KRG). Es gingen zwei Beschwerden ein. Eine Beschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und konnte abgeschrieben werden. Die verbleibende Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Domat/Ems einerseits um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG und andererseits um Erteilung der Rodungsbewilligungen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 ersucht die Gemeinde um die Sistierung der mit einer Rodungsbewilligung verbundenen Planungsinhalte und um die gleichzeitige Genehmigung der übrigen Planungsinhalte. Diesem Begehren kann entsprochen werden.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Phase 2 der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Domat/Ems bildet die komplette Überarbeitung und Ak-

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tualisierung der Nutzungspläne sowie eine punktuelle Anpassung des Baugesetzes, das in der Phase 1 neu beschlossen und genehmigt wurde. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Domat/Ems stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1988. Mit dem in Phase 1 beschlossenen Baugesetz sowie den vorliegend in Phase 2 zu genehmigenden Nutzungsplänen wird die bisher rechtskräftige Ortsplanung abgelöst. In Rechtskraft bleiben einzig noch die Planungsmittel betreffend Golfplatz Vogelsang (Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Tuleu-Vogelsang vom 24. November 2002), Kiesabbau Plong Vaschnaus (Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 18. Juni 2000), Industriezone Vial (Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 27. November 2005) sowie Plarenga (Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 vom 30. November 2008).

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Ortsplanungsrevision mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit den rechtskräftigen Regionalen Richtplänen Nordbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

D.

Teilrevision Baugesetz

Die am 17. Juni 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Dorf 1.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Im Gebiet „l'Ogna" wird eine bestehende Gewerbezone in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) umgezont. Der mit Regierungsbeschluss Nr. 1447 vom 18. Oktober 2004 aus Lärmschutzgründen angrenzend an die Gewerbezone sistierte Bereich wird ebenfalls der ZöBA zugewiesen. Die Lärmprognose der Firma Kuster und Partner AG vom 8. September 2010 zeigt auf, dass die Immissionen aufgrund des Strassenlärms der A 13 sowie aufgrund des Eisenbahnverkehrs zu Überschreitungen des Planungs- resp. des Immissionsgrenzwertes führen. Der Planungsgrenzwert ist bei der Einzonung, der Immissionsgrenzwert bei der Umzonung massgebend. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist deshalb praxisgemäss in einem Lärmnachweis aufzuzeigen, mit welchen planerischen oder baulichen Massnahmen bei lärmempfindlichen Räumen der Planungswert respektive der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Die Bauprojekte im Gebiet „l'Ogna" inkl. Lärmgutachten sind vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Zustimmung zuzustellen. Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 17. Juni 2012 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Plarenga

Im Gebiet „Paleu Sura" wird die Abgrenzung der Industriezone gegenüber dem Waldareal bereinigt. Dabei werden kleinere Waldflächen entfernt und dafür im gleichen Gebiet Ersatzflächen dem Wald zugewiesen. Die notwendige Rodungsbewilligung datiert vom 19. Februar 2013 und wird zusammen mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

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Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Plarenga vom 17. Juni 2012 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Cuschas

Im Gebiet „La Val" ist im kantonalen Naturschutzinventar das Auenobjekt „La Val" (A-1102) von lokaler Bedeutung verzeichnet. Gemäss Objektbeschrieb handelt es sich um eine Weichholzaue entlang eines Baches aus der Val Mulin. Die Gemeinde Domat/Ems begründet ihren Verzicht zur Ausscheidung einer Naturschutzzone mit dem Umstand, dass das fragliche Gebiet zwischen Dämmen liege und keine Gefahr für eine Beeinträchtigung durch Dritte erkennbar sei. Die Regierung kann dieser Argumentation folgen und den Verzicht auf die Zuweisung zu einer Naturschutzzone akzeptieren. Falls sich die Verhältnisse ändern sollten, müsste die Situation indessen neu beurteilt werden. Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Cuschas vom 17. Juni 2012 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

H. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Plong Vaschnaus

Zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Plong Vaschnaus vom 17. Juni 2012 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

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1. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Vial-Tuleu 1.

Formeller Mangel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 VialTuleu ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde die Gemeinde DomaUEms darüber informiert. Der Gemeindevorstand DomaUEms stimmte mit Schreiben vom 13. November 2012 der Behebung des formellen Mangels zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Zonenplan vorzunehmen. 2.

Wald

Im Gebiet „Vial" wurden zwischen Wald und Bauzone resp. Wald und Zone übriges Gemeindegebiet Bereinigungen vorgenommen. Die entsprechenden Rodungsbewilligungen sind noch ausstehend. Das Genehmigungsverfahren für die Flächen der Zone übriges Gemeindegebiet und der Industriezone C auf den Parzellen Nr. 1932 und 1921, die eine Rodungsbewilligung benötigen (vgl. Rodungsplan 1:2000 Vial), werden deshalb sistiert, bis die entsprechenden Rodungsbewilligungen vorliegen. Im Übrigen ergeben sich keine weiteren Bemerkungen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu vom 17. Juni 2012; er kann genehmigt werden.

J. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Aults-Vogelsang 1.

Wald

Die Industriezone A wird im südlichen Gebiet der Ems Chemie AG zwecks Erstellung einer Erschliessungsstrasse erweitert. Die Erweiterung der Industriezone beansprucht Waldareal, weshalb eine Rodungsbewilligung nötig ist. Diese ist noch aus-

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stehend. Das Genehmigungsverfahren für die betroffenen Teile der Industriezone A auf der Parzelle Nr. 2201 (vgl. Plan „Werkzufahrt Ems Chemie AG/ Axpo Tegra AG, Rodung und Ersatzmassnahmen, Übersicht 1:2000) wird deshalb sistiert, bis die entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt. 2.

Trockenstandorte

Im Gebiet Tuleu beanspruchte die Realisierung der (ehemaligen) Holzsägerei Stallinger eine Trockenwiese von potentiell nationaler Bedeutung (TWW-Objekt 8151). Als ökologische Ersatzmassnahme wurde festgelegt, das TWW-Objekt 8176 "Tuma da Zislis" von nationaler Bedeutung (und seine Umgebung) im Rahmen eines Vorranggebietes aufzuwerten. Die erforderlichen Grundlagen inkl. Perimeter liegen vor (Bericht Paul Caflisch CaNatura vom Juni 2005). Die Gemeinde hat in der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung die Trockenwiesen noch nicht bearbeitet, sondern möchte dies gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Kapitel Vorprüfung, Kap. 5.2.2) gestützt auf das in Auftrag gegebene Vernetzungskonzept nachholen. Die Regierung nimmt davon Kenntnis. Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang vom 17. Juni 2012 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

K. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Die Gemeinde Domat/Ems wird auf die zwei Trockenwiesen von nationaler Bedeutung hingewiesen, nämlich Tuma da Zislis (TWW-8176) und Juchs (TWW-8189). Die Regierung erwartet die entsprechende Unterschutzstellung, wie erwähnt, nach Vorliegen der Ergebnisse des Vernetzungskonzepts. Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 vom 17. Juni 2012 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

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L. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Dorf) 1. Süderschliessung

Die Gemeinde hat im GEP 1:2000 Verkehr (Dorf) südlich des Wohngebietes Calundis zwischen der Parzelle Nr. 2782 im Westen und der Parzelle Nr. 1365 im Osten eine geplante Sammelstrasse festgelegt. Gegen diese Festlegung ging bei der Regierung eine Beschwerde ein. Die Gemeinde DomaVEms führt in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2012 zu dieser (zwischenzeitlich zurückgezogenen) Beschwerde wörtlich aus: ,,Festzuhalten ist, dass ein solches Süderschliessungsprojekt ohnehin im Rahmen einer separaten Kreditvorlage zwingend dem Volk unterbreitet werden müsste. Aufgrund des Wegfalls der Wohnzone Ems Süd ist davon auszugehen, dass die geplante Sammelstrasse am südöstlichen Dorfrand kein Thema sein dürfte. ( ... ) Selbstverständlich wird das zur Diskussion stehende Strassenstück erst erstellt, wenn sich ein entsprechender Bedarf manifestiert. ( ... ) Letztlich handelt es sich bei der Bedarfsfrage um eine politische Einschätzung." Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine Realisierung dieses Strassenteilstücks vorderhand kein Thema sein dürfte. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für eine Erstellung dieser Strasse nicht nur das kommunale Baubewilligungsverfahren, sondern auch ein BAB-Verfahren durchzuführen wäre, sofern der Bau zeitlich vor einer Umzonung der Zone für künftige bauliche Nutzung in eine effektive Wohnzone an die Hand genommen werden sollte. Dabei müsste für einen solchen vorgezogenen Strassenbau im BAB-Verfahren ein entsprechender Bedarf vorliegen, was mittels eines Gutachtens eines Verkehrsplaners nachgewiesen werden müsste. Die BAB-Bewilligung kann nämlich nicht blass gestützt auf eine "politische Einschätzung" erteilt werden, sondern es wäre eine objektive Bedarfsanalyse notwendig. 2. Abklasslerung von Sammelstrassen

Im Vergleich zum rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:5000 vom 4. Dezember 1988 wurden Teile der Via Crusch (Verbindungsstück zwischen der Via

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Quadras bis zur Einmündung der Via Calundis), die Via Faveras sowie die Via Calundis (Kreisel Via Calundis / Via Caguils bis zur Einmündung in die Via Crusch) von „Sammelstrasse" in „Erschliessungsstrasse" abklassiert. Zur Begründung wird im PMB (vgl. Mitwirkungsverfahren 2012, Ziff. 4) ausgeführt, die geplante Süderschliessungsstrasse solle im Sinne einer Sammelstrasse die Südquartiere erschliessen, weshalb die Strassen innerhalb der Quartiere zu Erschliessungsstrassen abgestuft werden könnten. Dazu gilt es zu bedenken, dass die Süderschliessungsstrasse zwischen dem Wohngebiet Via Quadras und dem Gebiet Ardisla noch gar nicht erstellt ist; sie ist im vorliegenden GEP erst als "geplant" bezeichnet. Bis zur Erstellung dieser Süderschliessungsstrasse erfüllen die im vorliegenden GEP abklassierten Strassen immer noch die Funktion von Sammelstrassen, weshalb das Genehmigungsverfahren für die erwähnten Abklassierungen bis zur Erstellung der Süderschliessungsstrasse zu sistieren ist. Ob die beschlossenen Abklassierungen dannzumal, d.h. nach Erstellung der Süderschliessungsstrasse, von der Regierung genehmigt werden können, wird zu gegebener Zeit aufgrund einer umfassenden Lagebeurteilung zu prüfen sein. An dem in Art. 52 des kommunalen Baugesetzes enthaltenen Grundsatz, wonach auch Sammelstrassen nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen sind, vermag die vorliegende Sistierung der Abklassierung im Übrigen nichts zu ändern.

3.

Erschliessungsstrasse

Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde wird die Einstufung der privaten Strassenparzelle Nr. 883 als „Erschliessungsstrasse bestehend" nicht genehmigt. Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Dorf keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

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M. Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr (Plarenga) Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr (Cuschas) Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr (Plong Vaschnaus) Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr (Vial-Tuleu) Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr (Aults-Vogelsang) Genereller Erschliessungsplan 1 :10 000 Verkehr

Zu diesen Plänen vom 17. Juni 2012 ergeben sich keine Bemerkungen; sie können genehmigt werden.

N. Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Ver- und Entsorgung, Dorf Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Ver- und Entsorgung, Plarenga Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Cuschas Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Plong Vaschnaus Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Vial-Tuleu Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Aults-Vogelsang Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung

Zu diesen Plänen vom 17. Juni 2012 ergeben sich keine Bemerkungen; sie können genehmigt werden.

0. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1.

Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit zum

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Weiterzug des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Pro Natura Graubünden mit ihrer Eingabe vom 28. August 2012 Gebrauch gemacht. Die Umweltorganisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OPGenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.

Stellungnahmen Pro Natura Graubünden

In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2012 beantragt die Pro Natura Graubünden, die Erweiterung der Industriezone Ems Chemie und Axpo Tegra in südliche Richtung nicht zu genehmigen, die inventarisierten TWW-Standorte in der Ortsplanung umzusetzen und die Punktbauzone ZöBA Cuschas zu überprüfen. Das Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Industriezone bei der Ems Chemie muss mangels Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert werden. Auf die Einwendungen der Pro Natura gegen diese Zonenerweiterung wird zu gegebener Zeit bei der Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens einzugehen sein. Bezüglich der Trockenwiesen hat die Gemeinde ein Vernetzungskonzept in Auftrag gegeben. Die Gemeinde wird die erforderliche Unterschutzstellung gestützt auf dieses Konzept an die Hand nehmen. Bei den Bauzonen (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; Parkierungszone) im Gebiet "Cuschas" handelt es sich um bereits bestehende Bauzonen. In der vorliegenden Ortsplanungsrevision sind lediglich deren Abgrenzungen geringfügig angepasst worden. Eine grössere Änderung gibt es einzig bei der Parkierungszone, deren Fläche beinahe um die Hälfte reduziert wird. Eine Nichtgenehmigung dieser schon seit Jahren bestehenden Bauzonen ist nicht angebracht.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 17. Juni 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt: Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten im Gebiet „l'Ogna" ist in einem Lärmnachweis aufzuzeigen, mit welchen planerischen oder baulichen Massnahmen bei lärmempfindlichen Räumen der Planungswert respektive der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe III eingehalten werden. Baugesuche im Gebiet „l'Ogna" inkl. Lärmgutachten sind vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Zustimmung zuzustellen.

3.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Plarenga vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Cuschas vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

5.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Plong Vaschnaus vom 17. Juni 2012 wird genehmigt.

6.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Vial-Tuleu vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG in Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Vorbehalt genehmigt:

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a) Die Gefahrenzone 1 im Bereich des Rheins wird auf den Erfassungsbereich abgestimmt (Rhein wird innerhalb des Erfassungsbereiches komplett von einer Gefahrenzone 1 überlagert). b) Das Genehmigungsverfahren für die von der Rodung betroffenen Teile der Zone übriges Gemeindegebiet und der Industriezone C auf den Parzellen Nr. 1932 und 1921 wird sistiert, bis die entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt. 7.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :2000 Aults-Vogelsang vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Das Genehmigungsverfahren für die Flächen der Industriezone A auf der Parzelle Nr. 2201, die eine Rodungsbewilligung benötigen (vgl. Plan „Werkzufahrt Ems Chemie AG/ Axpo Tegra AG, Rodung und Ersatzmassnahmen, Übersicht 1:2000), wird sistiert, bis die entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt.

8.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

9.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr (Dorf) vom 17. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgenden Vorbehalten genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die Erstellung der Süderschliessungsstrasse ein BAB-Verfahren durchzuführen ist, sofern die Zone für künftige bauliche Nutzung bis dahin noch nicht in eine effektive Wohnzone (Bauzone) umgezont worden ist. Dabei wäre im Rahmen des BABVerfahrens der Bedarf für dieses Strassenteilstück mit einem verkehrstechnischen Gutachten nachzuweisen. b) Das Genehmigungsverfahren für die Festlegungen „Erschliessungsstrasse bestehend" für Teile der Via Crusch (Verbindungsstück zwischen der Via

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Quadras bis zur Einmündung der Via Calundis), die Via Faveras sowie Teile der Via Calundis (Kreisel Via Calundis / Via Caguils bis zur Einmündung in die Via Crusch) wird sistiert, bis die Süderschliessungsstrasse erstellt ist. c)

Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde wird die Festlegung „Erschliessungsstrasse bestehend" auf der Parzelle Nr. 883 nicht genehmigt.

10. Die fünf Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Verkehr (Plarenga; Cuschas; Plong Vaschnaus; Vial-Tule; Aults-Vogelsang) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, alle vom 17. Juni 2012, werden genehmigt. 11. Die sechs Generellen Erschliessungspläne 1 :2000 Ver- und Entsorgung (Dorf; Plarenga; Cuschas; Plong Vaschnaus; Vial-Tuleu; Aults-Vogelsang) sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, alle vom 17. Juni 2012, werden genehmigt. 12. Die im Zusammenhang mit der Genehmigung des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 "Plarenga" erteilte Rodungsbewilligung vom 19. Februar 2013 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 13. Die verbliebene Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 14. Der Gemeindevorstand Domat/Ems wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

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15. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 16. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 17. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 18. Der Gemeindevorstand Domat/Ems sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 19. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 20. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

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H. Trachsel

Dr. C. Riesen