Quartierplan Laret

Quartierplanverfahren · Pontresina

Dokument

Nummer
05.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Pontresina
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
15.08.2005

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3784_B_QP_Laret.pdf

Gemeinde Pontresina Pontresina a Gemeinde ‚

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, _ 29. Gemerndevorstandssrtzung Gemeindevorstandssitzung 29. vom 15. 15. August 2005 August 2005 vom

17

4.6 4.6

Vschinauncha da Puntraschigna da Puntraschigna Vschinauncha

Gemeindevorstand Gemeindevorstand Suprastanza cumünela cumünela Suprastanza

Quartierplan Quartierplan

Ganzen Text zeigen

Laret Quartiergfan Quartierpian Laret

Rückweisungsentscheid - Rückweisungsentscheid -

Latet erhob Zum Quartierplan Quartierplan Laret erhob Einsprache gegen gegen den den QP. QP. beanstandete insbesoninsbeson beanstandete Einsprache Zum dere, dass ihre im im Baubereich Baubereich iiii befindliche befindliche Liegenschaft Liegenschaft nicht nicht in in den den Genuss Genuss des des im im QP QP möglichen möglichen AZ-Bonus AZ-Bonus gedass ihre dere, ge langen soll, dies dies im Gegensatz zum zum Baubereich Baubereich |1 im Gegensatz langen soll, Einsprache gegen gegen den den aufliegenden aufliegenden QP QP Laret Laret erhoben erhoben auch auch die die Zu diesen diesen Einsprachen Einsprachen hat hat Zu stand gutgeheissen werden werden muss. muss. stand gutgeheissen

einen Rückweisungsantrag Rückweisungsantrag ausgearbeitet ausgearbeitet der der vom vom GemeindevorGemeindevor einen

Die Einsprachen Einsprachen von von und den den vorstehenden Ausführungen werden und Die werden nach nach den den vorstehenden Ausführungen zum gutgeheissen und zum Teil Teil abgewiesen. abgewiesen. und zum Teil gutgeheissen zum Teil Der Quartierplan Laret wird wird mit mit den den in in den den Erwägungen Erwägungen erwähnten erwähnten Änderungen Änderungen (Anpassungen (Anpassungen und und Ergänzungen) Ergänzungen) Quartierplan Laret Der genehmigt. genehmigt. Diese Genehmigung Genehmigung erfasst erfasst auch auch die die vom Grundbuchamt Oberengadin Oberengadin vorgenommene vorgenommene Bereinigung Bereinigung der Dienstbar vom Grundbuchamt Diese der Dienstbarkeiten Grundlasten im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit den den Grenzänderungen Grenzänderungen im im Quartierplangebiet. Quartierplangebiet. und Grundlasten keiten und

Abstimmung: Abstimmung: Der vorliegende EinspracheEinsprache- und und Genehmigungsentscheid Genehmigungsentscheid wird wird vorn vom Gemeindevorstand Gemeindevorstand zu betroffenen Der vorliegende zu Händen Handen der der betroffenen Grundeigentümer gutgeheissen. Grundeigentümer gutgeheissen. Pontresina, 14. 14. Februar Februar 2019 2019 Pontresina,

Für Für den den korrekten korrekten Protokollauszug: Protokollauszug:

Urs Dubs Dubs Urs

Gemeindeschreiber

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Gemeinde Pontresina, Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde- und Kongresszentrum Rondo, Via Gemeinde via Maistra 133, CH-7504 Pontreslna Pontresina 83881 ÷41 81 83881 91, [email protected]‚ TT +41 +41 81 838 81 85, 35, FF +41 81 838 81 91, [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch www.gemeinde-pontresina.ch

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QUARTIERPLAN LARET

EINSPRACHE- UND GENEHMIGUNGS-

ENTSCHEID

vom 16. August 2005

Sachverhalt

Am 30.11.1995 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina im Rah-

men einer Teilrevision der Ortsplanung einen Teilzonenplan Laret 1:500, einen

Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:500 mit speziellen Vorschrif-

ten sowie eine Teilrevision des kommunalen Baugesetztes beschlossen. Mit dem

enNähnten Teilzonenplan Laret 1:500 wurde das Baugebiet im westlichen (unte-

ren) Teil der Dorfkernzone Laret (bisher Dorfkernzone) und im östlichen (oberen)

Teil der Wohnzone W4 Laret (bisher Wohnzone W4) zugewiesen. Diese Teilrevision wurde in der Folge von der Regierung des Kantons Graubünden am 02.07.1996 genehmigt.

Nachdem eine in der Folge vorgesehene Quartierplanung an den finanziellen

Schwierigkeiten der damaligen Eigentümerin der Parzellen Nrn. 1746 und 1747

gescheitert war, erwarb die Baugesellschaft Laret im Jahre 2000 die beiden

Grundstücke und führte sodann einen Studienwettbewerb für deren Neuüber-

bauung durch. Die dabei siegreiche Projektidee stand insofern mit der 1995 fest-

gesetzten Regelung des Baugebietes Laret in Widerspruch, als sie in der Wohn-

zone W4 Laret die zulässige Ausnützungsziffer von 0.6 nicht einhielt und

vorschriftswidrige Gebäudelängen vorsah.

Auf Antrag der Baugesellschaft Laret leitete der Gemeindevorstand Pontresina in

der Folge eine erneute Revision der für das Gebiet Laret geltenden ortsplaneri-

schen Grundlagen in die Wege. Die Stimmberechtigten von Pontresina be—

schlossen am 11.12.2001 nach vorgängig durchgeführtem Mitwirkungsverfahren einen „Generellen Gestaltungs- und

Erschliessungsplan Laret (Ergänzung)

1:500“ sowie „Vorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret 1:500". Der enNähnte Plan ergänzte den Teilzonenplan insofern, als er das

Gebiet Laret in einen südlichen Baubereich I mit den Parzellen Nrn. 1746, 1747,

2428 und Teil von 1758 und in einen nördlichen Baubereich II mit den Parzellen

Nrn. 2064, 2154, 1739 - 1743, 1749 - 1751 und Teil von Parzelle Nr. 1752 unter-

teilte und im Baubereich I drei „Baufenster“ mit jeweils zugewiesener maximaler

Bruttogeschossfläche (BGF) festlegte. Die innerhalb des Baugebiete Laret insge-

samt zulässige Ausnützung blieb gegenüber der bisher erlaubten grundsätzlich

gleich; die neue Regelung gestattet indessen die zuvor unzulässige Nutzungs-

verlagerung von der Dorfkernzone Laret in die Wohnzone W4 Laret und gewähr-

te überdies einen Quartierplanbonus von 10% bei Verwirklichung des im Wettbewerb erfolgreichen Projekts.

Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte am 07.10.2002 die letzterwähnte Teilrevision der Ortsplanung im Bereich von Laret und wies die dagegen

erhobenen Beschwerden ab. Die Eigentümerin der Liegenschaft Parzelle Nr.

2064 erhob in der Folge gegen diesen Entscheid Rekurs an das VenNaltungsge-

richt und nach dessen Abweisung auch eine Staatsrechtliche Beschwerde und

eine VenNaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, welche beide mit Urteil

vom 04.05.2004 im Wesentlichen abgewiesen wurden. Damit wurde der Weg frei, um die in der Grundordnung für dieses Gebiet vorgesehene Quartierplanung

durchzuführen.

Nach entsprechenden Vorarbeiten und Anhörung der involvierten Grundeigentü—

mer konnte in der Zeit vom 19. Mai bis 20. Juni 2005 die öffentliche Auflage des

Quartierplans erfolgen, und zwar mit folgenden Bestandteilen:

- Bestandesplan 1:500 - Landabtausch— und Grenzänderungsplan 1:500 - Erschliessungsplan1z500 -

Gestaltungsplan (mit Richtplan) 1:500

- Quartierplanvorschriften mit Bestandes-, Landabtausch-, Grenzänderungsund Kostenverteilungstabelle.

Mit den enNähnten Unterlagen wurde auch das zuständige Grundbuchamt Oberengadin bedient.

mit Eingabe vom Gegen den aufgelegten QP-Entwurf erhob 10.06.2005 Einsprache und zwar mit folgenden Rechtsbegehren:

„a) Die Baufenster gemäss Art. 10 der Quartierplanbestimmungen sind in Bezug auf die Parzelle 2064 verbindlich und nicht mit Richtplancharakter auszugesta/ten.

b) Art. 16 der Quaitierplanbestlmmungen ist dahingehend zu ergänzen, dass die Eigen— tümerin der Parzelle 2064 nur unter der Voraussetzung auf die Zufahrt des Erschlies-

sungssystems des Baubereiches l verzichtet, wenn die verkehrsmässige Erschies-

sung der Parzelle 2064 über die Giassa Stipa vollumfänglich gewährleistet und im Quartierplan festgeschrieben wird.

c) Art. 17 und 18 der Quattierplanbestimmungen sei dahingehend zu ändern, als die Einsprecherin und Eigentümerin der belasteten Parzelle 2064 Wünscht, dass der optionale Fussgängerverbindung der Vorrang gegenüber der in Art. 17 vorgesehenen

Fusswegverbindung gibt.

d) Art. 19 Abs. 2 der Quartierplanbestimmungen sei dahingehend abzuändern, dass die unterirdische Erschliessungsanlage im Standort D verbindlichen Charakter haben

muss, wenn die Eigentümerin der Parzelle 2064 gleichzeitig auf die Beanspruchung

der Erschliessungsanlagen des Baubereiches l verzichten soll.

e) Art. 28 der Quartierplanvorschriften sei dahingehend zu ergänzen, dass das Mass der

zulässigen Nutzung für das neue Gebäude auf Parzelle 2064 analog zu den Bestim-

mungen im Baubereich / mit mindestens 964.8 m2 Bruttogeschossfläche zu garantie—

ren ist.

f) An‘. 30 der Quartierplanvorschriften sei dahingehend abzuändern, als die Parzelle 2064 davon nicht betroffen ist.

g) Art. 33 der Quartierplanbestimmungen sei dahingehend abzuändern, dass minde-

stens % der Verfahrenskosten den Eigentümern der Parzelle im Baubereich l zu überbinden ist, und nur Z den Grundeigentümern im Baubereich II.“

beanstandet insbesondere, dass ihre im Baubereich II befindli-

che Liegenschaft Parzelle 2064 nicht in den Genuss des im Quartierplanverfah-

ren möglichen AZ-Bonus gelangen soll, dies im Gegensatz zum Baubereich l. Dies bedeute im Ergebnis eine Ungleichbehandlung gegenüber der Baugesell—

schaft Laret. Diese werde noch verstärkt, indem die Grundeigentümer des Bau-

bereichs Il gleichwohl 1/3 der Planungskosten zu tragen hätten.

Einsprache gegen den im Entwurf aufliegenden Quartierplan Laret erhoben mit und Eingabe vom 16.06.2005 indessen auch die Gebrüder , und zwar als Eigentümer der Parzelle Nrn. 1739, 1741, 1742, 1743, 1751 und 2154. Sie stellen folgende Anträge:

„1. Es sei auf An‘. 7Abs. 2 QPV am Schluss wie folgt zu ergänzen:

Auf Liegenschaft Nr. 2064 Dienstbarkeiten und Grundlasten Recht: Fusswegrecht zu Lasten Grundstücke Nrn. 1746, 1747 Fuss- und Fahn/vegrecht zugunsten Gründstück Nr. 2154 Last: Recht: Höherbaubeschränkung zu Lasten Grundstück Nr. 2154

Recht: Höherbaubeschränkung zu Lasten Grundstück Nr. 1739

Auf Liegenschaft Nr. 2154 Dienstbarkeiten und Grundlasten Last: Baubeschränkung zugunsten Gründstück Nr. 2064 Recht: Höherbaubeschränkung zu Lasten Grundstück Nr. 1739

Auf Liegenschaft Nr. 1739 Last: Höherbaubeschränkung zugunsten Grundstücke Nrn. 2064 und 2154

2. Art. 30 QPV sei neu wie folgt zu fassen:

Im Baubereich II richtet sich das Nutzungsmass der einzelnen Parzellen nach den Vorgaben der Grundordnung zuzüglich einem QP-AZ-Bonus von 10%.

3. Anf. 31 QPV Abs. 3 und 4 seien durch folgende Fassung zu ersetzen:

Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 1751 auf Baufenster 4, 5, 6 und 8

Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2154 auf Baufenster 5, 6 und 8.

Ev. ist der Ausnützungstransport unter den Parzellen Nrn. 1739, 1741, 1742,

1743, 2154 und 1751 überhaupt freizustellen.

4. a) Das Baufenster 8 im Gestaltungsrichtplan sei in der nordöstlichen Ecke so auszudehnen, dass dessen nördliche Abgrenzung ab der nordwestlichen

Ecke des Baufensters senkrecht zur westlichen Abgrenzung verläuft.

b) Ev. das Baufenster im Gestaltungsrichtplan auf der ganzen Tiefe in südöstlicher Richtung um 3 m erweitern.“

(Verzicht auf Bau- bzw. Höherbaube-

Da das Begehren 1 der

schränkungen zugunsten der Liegenschaft Parzelle Nr. 2064) auch

betrifft, wurde dieser Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu äussern.

gab mit Schreiben vom 28.06.2005 klar zu erkennen, dass sie mit einer

solchen Löschung nie und nimmer einverstanden wäre, genauso wenig wie mit

der von

anbegehrten Liberalisierung des Ausnützungstrans-

portes unter den Parzellen Nrn. 1739, 1741, 1742, 1743, 2154 und 1751. Würde

diesem Begehren entsprochen, würden die gestalterischen Vorgaben des Quar-

tierplanes vollständig aus den Angeln gehoben und die Rechtssicherheit wäre

dahin.

dem In ihrer Stellungnahme vom 05.07.2005 schlossen sich die Anliegen der verbindlichen Feststellung der Baufenster im Baubereich II an ebenso wie der Forderung, bezüglich des QP-Bonus müsste im ganzen Beizugsgebiet die gleiche Regelung gelten. Werde der Bonus im Baubereich Il nicht ge-

währt, so müsste sich dies entsprechend auf den Kostenverteiler niederschlagen.

10. Innert der Einsprachefrist ging auch ein Schreiben der Erbengemeinschaft dat. 20.06.2005 ein, welches sich jedoch nicht gegen den Quartierplan selbst, sondern gegen das gestützt darauf ausgearbeitete Bauprojekt der Baugesellschaft Laret richtet.

11. Mit Schreiben vom 18.07.2005 teilte

der Gemeinde schliesslich

bleiben könnte, weil sie sich mit

privat geeinigt habe. Sie sei

mit, dass das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 28.06.2005 ausser Betracht

damit einverstanden, wenn die Baubeschränkungen auf den Parzellen Nrn. 1739

und 2154 aufgehoben würden. Sie hätte im Übrigen auch nichts gegen die im

Schreiben erwähnten Ausnützungstransporte einzuwenden.

12. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage hat das Grundbuchamt Oberengadin eine Bereinigung der zur Diskussion stehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten

vorgenommen und eine Zusammenstellung erarbeitet, welche als Anhang IIl die-

sem Einsprache- und Genehmigungsentscheid beigeheftet ist. Die Grundpfand-

rechte auf den Parzellen Nrn. 1746 und 1747 sollen abmachungsgemäss zwi— schen der Baugesellschaft Laret und dem Grundbuchamt Oberengadin direkt be-

reinigt werden.

Der Gemeindevorstand zieht in Erwägung a)

verlangt in Iit. a ihres Rechtsbegehrens, dass die Baufenster

gemäss Art. 10 der Quartierplanbestimmungen (QPV) verbindlich und nicht nur richtplanmässig festgelegt würden. Nachdem die Baufenster auf der Par-

zelle A (Baugesellschaft Laret) bereits im Gelände profiliert worden seien, stel— le sich auch für die übrigen Parzellen mit Baufenstern im Rahmen des vorlie-

genden Quartierplanverfahrens die Profilierungsfrage.

b) Bei näherer Betrachtung enNeisen sich die geäusserten Bedenken indessen als unbegründet. Wie Art. 10 QPV und der Legende zum Quartiergestaltungsplan zu entnehmen ist, sind entgegen der Meinung der Einsprecher die blau umrandeten Baufenster für alle Beteiligten absolut verbindlich und können in

einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Richtplancharakter haben lediglich die innerhalb der Baufenster eingezeichneten Gebäude; nur diese sind dementsprechend nicht ver-

bindlich festgelegt worden. Mit der Einzeichnung dieser Gebäude im Quartiergestaltungsplan sollte nur aufgezeigt werden, dass sich die zur Verfügung ste—

hende Baumasse innerhalb der Baufenster sinnvoll platzieren lässt. Soweit die

Baufenster Raum lassen, ist eine andere Anordnung durchaus zulässig und

möglich, was insbesondere für das Baufenster auf Parzelle Nr. 2064 gilt.

c) Angesichts dieser Variationsmöglichkeiten wäre eine Profilierung der einzelnen im Quartierplan richtplanmässig festgelegten Bauten überhaupt nicht sinn-

voll. Wenn schon müssten die Baufenster profiliert werden, wodurch für den

Betrachter jedoch ein völlig falsches Bild entstünde. Wenn auf der Parzelle A

der Baugesellschaft Laret seinerzeit eine Profilierung erfolgt ist, dann geschah

dies einzig und allein deshalb, weil bereits im Rahmen der Grundordnung (Genereller Gestaltungsplan) eine Festlegung der maximalen Gebäudehöhe

vorgenommen worden ist, und zwar im Sinne einer EnNeiterung gegenüber

den Vorgaben in der Grundordnung. Ziel der Profilierung war es daher, diese

Abweichung dem Publikum transparent zu machen. Dies ändert jedoch nichts

daran, dass sämtliche Bauvorhaben innerhalb der Baufenster 1 und 2 im Zuge

des Baubewilligungsverfahrens nochmals zu profilieren sind. Für die Gebäude

in den übrigen Baufenstern besteht im jetzigen Zeitpunkt umso weniger Anlass

niger Anlass zur Profilierung, als diesbezüglich überhaupt noch keine klaren

Überbauungsvorstellungen bestehen. Die dannzumal realisierten Bauten kön-

nen ganz erheblich von den richtplanmässig festgelegten Baukörper abwei—

chen.

Die Einsprache von

a abgewiesen. 2.

a)

wird bezüglich Rechtsbegehren Iit.

verlangt sodann in Iit. b ihres Rechtsbegehrens, Art. 16 der

Quartierplanbestimmungen sei dahingehend zu ergänzen, dass sie für ihre

Liegenschaft Parzelle Nr. 2064 nur unter der Voraussetzung auf die Zufahrt

des Erschliessungssystems des Baubereichs l zu verzichten hätte, dass die

verkehrsmässige Erschliessung über die Giassa Stipa vollumfänglich gewähr—

leistet und im Quartierplan festgeschrieben werde.

b) Es ist in der Tat so, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 der Vorschriften zum GenerelIen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret unter anderem die Eigentüme—

rin der Parzelle Nr. 2064 berechtigt ist, „für die Schaffung von Zufahn‘en das

Erschliessungssystem des Baubereichs I zu beanspruchen“. Dieses in der

Grundordnung verankerte Recht soll im Rahmen des vorliegenden Quartierplanverfahrens keineswegs abgesprochen werden; vielmehr war es die Genannte selbst, welche im Vorstadium einen entsprechenden

Verzicht abgegeben hat.

c) Offenbar geht es

auch jetzt nicht darum, diesen Verzicht zu

widerrufen; vielmehr will sie sichergestellt haben, dass sie die Alternativzufahrt

zu ihrer Liegenschaft über die Giassa Stipa tatsächlich auch vornehmen kann. Wie sich Art. 16 Abs. 3 QPV und der entsprechenden Festlegung im Quartiererschliessungsplan (vgl. roter Pfeil und dazugehörige Legende) entnehmen lässt, sind ihre diesbezüglichen Bedenken unbegründet. Die Zufahrten sind

nämlich mit den enNähnten Vorgaben im Quartierplan verbindlich festgelegt,

was selbstredend auch für die Zufahrt ab der Giassa Stipa zur Parzelle Nr.

2064 gilt. Diese Verkehrsanlage stellt eine öffentliche Strasse dar und kann somit von jedermann uneingeschränkt benutzt werden, sicher jedenfalls von

jedem Anstösser. Auf einer öffentlichen Strasse zusätzliche privatrechtliche Berechtigungen festzulegen, wäre überhaupt nicht sinnvoll, ganz abgesehen

davon, dass sich die enNähnte Verkehrsanlage nicht innerhalb des Beizugs-

gebiets befindet. Allen Beteiligten, welche nunmehr auf diese Verkehrsverbin-

dung angewiesen sind, insbesondere auch

, kann an dieser

Stelle garantiert werden, dass ihre Erschliessung über die Giassa Stipa auch

in Zukunft erhalten bleibt.

Die Einsprache von

wird bezüglich Rechtsbegehren lit.

b im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.

a) Im Quartiererschliessungsplan wird von der Via dals Ers quer durch das Bei— zugsgebiet zur Giassa Stipa ein öffentlicher Fussweg festgelegt und als Alter-

native dazu eine Wegführung entlang der Ostgrenze des Beizugsgebiets über

die neue Parzelle A der Baugesellschaft Laret und die Parzelle Nr. 2064 von möchte im Sinne einer Option vorgesehen.

nun gemäss ihrem Rechtsbegehren lit. c, dass diese „optionale“ Lösung definitiv festgelegt würde, und zwar unter Verzicht der vorerwähnten Querverbin-

dung.

b) Nachdem auch die Baugesellschaft diese Lösung in aller Form begrüsst hat,

gibt es keinen Grund, diesem Antrag keine Folge zu leisten, dies umso weni-

ger, als auch keine anderen privaten und öffentlichen Interessen einer solchen Lösung entgegenstehen. In den Planunterlagen, insbesondere im Quartierer-

schliessungsplan sind die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Der

einschlägige Art. 17 QPV ist anzupassen und Art. 18 QPV ersatzlos zu strei—

chen.

Die Einsprache von c gutgeheissen.

4.

a)

wird bezüglich Rechtsbegehren lit.

verlangt in ihrem Rechtsbegehren lit. d des weitern bei Ver-

zicht auf den Anschluss an die Erschliessungsanlagen im Baubereich l die verbindliche Festlegung der unterirdischen Parkierungsanlage auf ihrer Lie-

genschaft Parzelle Nr. 2064.

b) Hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor. Wenn es in Art. 19 QPV heisst, die im Erschliessungsplan für unterirdische Autoeinstellhallen bezeich-

neten Standorte a, b, c und d hätten lediglich Richtplancharakter, dann bedeutet dies natürlich nicht, dass die Zulässigkeit solcher Anlagen auf den betref-

fenden Parzellen noch unsicher wäre. Mit dieser Formulierung wollte lediglich

zum Ausdruck gebracht werden, dass die unterirdischen Parkierungsanlagen auch ausserhalb des blau gekennzeichneten Bereichs möglich sind, wenn sich

dies aus gestalterischen und erschliessungstechnischen Gründen ebenso gut Rechnung zu tragen, vertreten lässt. Um den Bedenken von

ist Art. 19 Abs. 2 wie folgt zu modifizieren:

Im Erschliessungsplan sind die Standorte a, b, c und d für unterirdische Autoeinstellhallen eingetragen. Die Festlegungen innerhalb der Parzellen haben lediglich Richtplancharakter.

wird bezüglich Rechtsbegehren Iit.

Die Einsprache von

d im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

Sowohl

diese im Rechtsbegehrens Iit. e, wie die Gebrüder

diese im Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangen, dass im Baubereich II der glei-

che AZ-Bonus wie im Baubereich I gewährt werde; alles andere wäre rechtsun—

gleich und willkürlich. Dieser Auffassung vermag sich der Gemeindevorstand in—

dessen nicht anzuschliessen.

a) Gemäss Art. 112 BauG hat der Quartierplan Gewähr zu bieten für eine sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild sich einfügende Bauweise, für eine

vorzügliche Gestaltung der Bauten sowie generell für eine benützerfreundliche

Umgebungsgestaltung. Im Rahmen eines solchen Quartiergestaltungsplanes können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften gewährt werden:

- Erhöhung der Ausnützungsziffer um max. 10% — Aufhebung der Gebäudelängenbeschränkung - Unterschreitung der Gebäude- und Grenzabstände - Erhöhung der Gebäude— und Firsthöhe um max. 3 m — Freier Nutzungstransport innerhalb des ganzen Quartierp/angebietes

Art. 61 des alten Baugesetzes hat bereits analog gelautet.

b) Im Gegensatz zum Baubereich II ist im Baubereich I mit grossem planerischen und finanziellen Aufwand ein Wettbewerb durchgeführt worden, dessen Ergebnis bereits im Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret sei-

nen Niederschlag gefunden hat. Auf der Basis Grundordnung ist denn auch der Trägerschaft der Parzellen Nrn. 1746 und 1747 (heute Baugesellschaft Laret) der AZ-Bonus zugestanden worden, und zwar aus der Erkenntnis daraus,

dass die im Baubereich I geplante Überbauung den Vorgaben in Art. 68 a BauG bzw. nunmehr in Art. 112 BauG in optima forma entsprechen würde. Diese Regelung wird heute von keiner Seite mehr angefochten, sodass sie als

verbindlich betrachtet werden kann.

c) Demgegenüber erfolgen im Baubereich II in gestalterischer Hinsicht nur rudi— mentäre Festlegungen; sie beschränken sich im Wesentlichen auf die vorne

erwähnten Baufenster. Dies allein vermag die vom Gesetzgeber vorgesehene

Vorzugsbehandlung jedoch noch nicht zu rechtfertigen.

d) Kommt noch dazu, dass bei näherer Überprüfung die Unterschiede heute gar nicht mehr ins Gewicht fallen. Wohl profitieren die Eigentümer im Baubereich I

bis zu einem gewissen Grad (nicht 100%ig) vom erwähnten Bonus. Das Nut-

zungsmass ist damit jedoch verbindlich festegelegt worden, sodass die Bau— gesellschaft Laret nicht mehr in den Genuss der AZ-Erhöhung gelangt, welche

10 mit der Revision des Baugesetzes 2003/2004 für die Wohnzone W4 Laret einhergegangen ist. Demgegenüber können zumindest die Grundeigentümer in

der Wohnzone W4 Laret von der AZ-Erhöhung 0.6 auf 0.65 profitieren, da sich gemäss Art. 30 QPV das Nutzungsmass hier ausschliesslich nach den

hat umso weniger

Vorgaben der Grundordnung richtet.

Grund zur Klage, als die Übertragung der sich in der Dorfkernzone Laret be-

findlichen BGF auf den in der Wohnzone W4 Laret liegenden Teil der Parzelle Nr. 2064 nach wie vor zulässig ist, was ihr zweifellos zum Vorteil gereicht.

Schliesslich darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass die Baustandorte gerade unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung keine

grösser dimensionierten Bauten mehr erlauben.

insoweit entgegen kommen, als

Immerhin kann man den

mit dem vorliegenden Quartierplan die AZ der Dorfkernzone Laret Baubereich II mit 1.0 definitiv festgelegt wird, also nicht nur im Sinne eines Richtwerts, wie

dies Art. 69 Abs. 3 BauG vorsieht. Der entsprechende Passus von Art. 30

QPV wird mit einem Abs. 2 ergänzt und lautet neu wie folgt:

„Für die in der Dorfkernzone Laret befindlichen Parzellen wird die AZ

verbindlich auf 1.0 festgelegt. “

Die Einsprache von

wird bezüglich Rechtsbegehren lit.

Die Einsprache der

wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff.

e vollumfänglich abgewiesen.

2 im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

6.

z verlangen in Ziff. 3 den Ersatz von Art. 31 Abs. 3 und 4

a) Die G

QPV durch die vorne unter Ziff. l 7 zitierte Fassungen.

b) Art. 31 Abs. 3 und 4 der aufgelegten Quartierplanvorschriften lautete wie folgt:

„Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 1751 auf Baufenster 4 und 5, soweit

diese nicht auf der Parzelle selbst realisierbar ist.

Umfassende Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2154 auf Parzelle Nr. 1739 oder 1743.“

lrrtümlichenNeise wird in diesem Zusammenhang mit Abs. 3 sowohl von der das Baufenster 4 enNähnt, Gemeinde wie auch von den

was jedoch keinen Sinn macht, befindet sich dieses doch auf der enNähnten

Parzelle Nr. 1751 selbst. RichtigenNeise hat sich diese Übertragungsmöglich-

keiten also auf die Baufenster 5, 6 und 8 zu beziehen, welche auch die

enNähnen.

11 Was die Nutzung aus der Parzelle 2154 angeht, besteht der Unterschied zwi— bezüglich schen der Fassung der Gemeinde und jener der

Abs. 4 im Wesentlichen nur darin, dass auch noch die Nutzungsübertragung auf das Baufenster 6 beansprucht wird. Die Gemeinde hat gegen eine solche EnNeiterung nichts einzuwenden.

Dementsprechend sind Art. 31 Abs. 3 und 4 entsprechend dem Antrag der

zu fassen, und zwar wie folgt:

„Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 1751 auf Baufenster 5, 6 und 8,

soweit diese nicht auf der Parzelle selbst (Baufenster 4) realisierbar ist.. Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2154 auf Baufenster 5, 6 und 8.“

Die Einsprache der

wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff.

3 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 7.

a) Was die Gestaltung betrifft, so möchten die

in ihrem Rechts-

begehren Ziff. 1 die auf ihren Parzellen Nrn. 1739 und 2154 Iastenden Baubzw. Höherbaubeschränkungen zugunsten der Liegenschaft Parzelle Nr. 2064

aufgehoben haben mit der Begründung, die kumulative Einschränkung der Bebaubarkeit durch private Baubeschränkungen und dem Quartierplan sei

nicht zulässig. Des weitern verlangen sie auch die Aufhebung der auf der Parzelle Nr. 1739 lastende Höherbaubeschränkung auf 9.5 m zugunsten von Parzelle Nr. 2154.

w entgegen der früheren Äusserungen ihres b) Nachdem sich Rechtsvertreters in der Einsprache mit Schreiben vom 18.07.2005 ausdrück-

Iich damit einverstanden erklärt hat, die ihre Liegenschaft Parzelle Nr. 2064 begünstigenden Grunddienstbarkeiten zu streichen, besteht aus Sicht der

Gemeinde keinen Grund, dem Begehren der

keine Folge zu

leisten. Dementsprechend können die Baubeschränkung auf Parzelle Nr. 2154

und die Höherbaubeschränkung auf Parzelle Nr. 1739 ganz aufgehoben werden, was in Art. 7 QPV entsprechend zu berücksichtigen ist. Analoges gilt

auch für die oben enNähnte auf der Parzelle Nr. 1739 lastende Höherbaubeschränkung auf 9.5 m zugunsten von Parzelle Nr. 2154. Sowohl die belastete

wie auch die begünstigte Parzelle gehören den

, sodass es

in ihrem Belieben steht, die entsprechenden Rechte und Pflichten bezüglich dieser Grundstücke zu regeln.

c) Die in Form von Baufenstern im Quartiergestaltungsplan vorgesehenen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind in diesem Bereich indessen

aufrecht zu erhalten. Tatsächlich gibt es gute planerische Gründe, die Parzelle

Nr. 2154 weitgehend von Hochbauten freizuhalten, lässt sich doch nur da-

12

durch die Aussicht der hinterliegenden Liegenschaft Parzelle Nr. 2064 eini-

germassen gewährleisten. Es kommt nicht von ungefähr, dass sich die Eigenursprünglich gegen tümerin der betreffenden Liegenschaft

die Aufhebung der auf der Parzelle 2154 Iastenden Baubeschränkung zugun—

sten der Parzelle 2064 aufs Entschiedenste zur Wehr gesetzt hat. Die in der Parzelle Nr. 2154 enthaltene Nutzung lässt sich nach Wegfall der obgenann-

ten Höhenbeschränkung ohne weiteres im Baufenster 8 realisieren.

wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff.

Die Einsprache der

1 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

8.

a) Die

stellen in Ziff. 4 den Antrag, das Baufenster 8 in der

nordöstlichen Ecke anders auszugestalten, evtl. dieses auf der ganzen Tiefe in südöstlicher Richtung um 3 m zu enNeitern.

b) Diesem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die ge-

wünschte Veränderung nicht nur mit der Grenze zur Parzelle Nr. 2064 in Kon-

flikt käme, sondern dadurch auch die dort vorgesehenen Erschliessung der enNähnten Liegenschaft Renshaw betroffen würde.

c) Eine EnNeiterung des Baufensters in die umgekehrte südöstliche Richtung würde den vorenNähnten Aussichtsbereich zugunsten der hinterliegenden Parzelle Nr. 2064 zu stark beeinträchtigen und erübrigt sich nun ohnehin, nachdem die auf der Parzelle 1739 enthaltene Höherbaubeschränkung weg-

gefallen ist und dementsprechend die Nutzung aus der Parzelle 2154 weitge-

hend im Baufenster 8 realisierbar ist. Wie oben bereits dargelegt ist die Erhaltung eines grösseren Freiraumes in diesem Bereich aus planerischer Sicht

ausserordentlich wichtig, sodass auch dem Eventualbegehren nicht entspro-

chen werden kann.

Die Einsprache der

4 vo’umfänglich abgewiesen. 9.

wird bezüglich Rechtsbegehren Ziff.

a) Gemäss Art. 33 werden 2/3 der Verfahrenskosten nach Massgabe der BGF

den Eigentümern der Parzellen im Baubereich I und 1/3 den Grundeigentü—

mern im Baubereich II überbunden.

verlangt eine Änderung

dieser Verteilung, und zwar dergestalt, dass 3%. der Verfahrenskosten den Ei-

gen’fiimern im Baubereich I überbunden werden müssten und nur 1A den haben sich in ihrer Gru: deigentümern im Baubereich II. Die

SteIlJngnahme vom 05.07.2005 diesem Antrag grundsätzlich angeschlossen.

b) Entgegen der Meinung der Einsprecher trägt dieser Verteiler durchaus den

Vorteilen Rechnung, welche die Grundeigentümer aus den beiden Bereichen

13 auf dem Quartierplan zu ziehen vermögen. Wohl trifft es zu, dass für die Um— setzung des aus dem Wettbewerb resultierenden Konzepts ein grosser Auf—

wand betrieben werden musste; dieser Aufwand ist indessen zur Hauptsache bereits im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Generellen Erschlies—

sungs- und Gestaltungsplanes Laret angefallen, welcher eine Art projektbezogene Nutzungsplanung darstellte. An diesen Kosten mussten sich die Grund-

eigentümer des Baubereichs II überhaupt nicht beteiligen. Bei der Quartierplanung selbst sind demgegenüber hinsichtlich Planungsaufwand keine Unter-

schiede auszumachen, welche eine noch grössere Belastung der Trägerschaft im Baubereich I rechtfertigen würde. BezeichnendenNeise hat sich Milena

Renshaw im umstrittenen Verfahren um den Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret immer auf den Standpunkt gestellt, es bestehe nach all

den Festlegungen in der Grundordnung kaum mehr ein Bedarf für eine Quartierplanung. Wie die vorliegende Vorlage zeigt, enNies sich diese Aussage

dann allerdings auch als übertrieben.

wird bezüglich Rechtsbegehren Iit. Die Einsprache von bezüglich dem in der Stellungnahme g und jene der vom 05.07.2005 enthaltenen Rechtsbegehren abgewiesen.

10. Die Abklärungen des Gemeindevorstandes haben gezeigt, dass der vorliegende Quartierplanentwurf auch sonst in allen Teilen den Vorgaben entspricht, welche die Grundordnung, insbesondere der Generelle Gestaltungs- und Erschlies-

sungsplan Laret in diesem Bereich macht. Einer Genehmigung der Planungs-

massnahme steht daher nichts im Wege.

Demnach erkennt der Gemeindevorstand

Die Einsprachen von

und den

werden nach

den vorstehenden Ausführungen zum Teil gutgeheissen und zum Teil abgewie—

sen.

Der Quartierplan Laret wird mit den in den EnNägungen enNähnten Änderungen (Anpassungen und Ergänzungen) genehmigt. Die geänderten Quartierplanvor-

schriften und Pläne (Erschliessungsplan und Gestaltungsplan) werden dem vorliegenden Entscheid als integrierender Bestandteil als Anhang I und II beigefügt. Diese Genehmigung erfasst auch die vom Grundbuchamt Oberengadin vorge— nommene Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten im Zusammenhang

14 mit den Grenzänderungen im Quartierplangebiet. Diese Bereinigung wird vom

Gemeindevorstand unterzeichnet und sodann dem Grundbuchamt Oberengadin

weitergeleitet. Sie bildet integrierender Bestandteil dieses Quartierplans und wird

als Anhang III beigefügt.

4.

Gegen diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das VenNaltungsgericht des Kantons Graubünden er-

hoben werden.

Pontresina, 16. August 2005

GEMEINDE PONTRESINA D rGemeindepräsi ent:

Martin Aebli

761

Der Gemeindeaktuar:

( 4*(741/5/44 «’ "”7

Reto Danuser

3784_V_QP_Laret_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina

Quartierplan Laret Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 15. August 2005

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Zweck des Quartierplanes

Art. 4 Verbindlichkeit

lI.

Landabtausch, Grenzänderungen sowie Bereinigung der be-

Art. 1

Art. 3 Seite

4

Quartierplangebiet

4

Bestandteile des Quartierplanes

4

4

5

schränkten dinglichen Rechte

5

Art. 6 Baulandabtausch und Grenzänderungen

5

Art. 8 Eigentumsübergang

6

Art. 5

Art. 7

III.

Art. 9 Bestand der dinglichen Rechte

Beschränkte dingliche Rechte

Gestaltung

Baubereiche

Art. 10 Parzellen mit Baufenster

Art. 11 Parzellen ohne Baufenster

Art. 12 Gebäudeabmessungen

Art. 13 Umgebungsgestaltung

61 weitere Artikel

Art. 14 Bereich mit erhaltenswerten Gartenanlagen

5

6

7

7

7

7 7

8 8

Art. 15 Bauberatung

8

IV.

8

Erschliessung des Quartierplangebietes

Verkehr

Art. 16 Verkehrsanlagen

Art. 17 Fusswegverbindung

Art. 18 Option für eine alternative Fusswegverbindung

Art. 19 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Versorgung

Art. 20 Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz

8

8

9

9 9

10 10

Art. 21 Eigentum an Ver- und Entsorgungsanlagen

10

Art. 23 Abfallbewirtschaftung

10

Art. 22 Durchleitungsrechte

10

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der Er-

Art. Art.

Art.

öffentliche Anlagen

11 11

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

11

schliessungsanlagen

private Anlagen

11

Art.

Etappierung und Baukontingentierung

12

VI.

Nutzung

12

Nutzungsart Art.

Art. 29 Nutzungsmass im Baubereich I

Art. 30 Nutzungsmass im Baubereich II

Art. 31 Nutzungsübertragungen / Nutzungsverlegungen

VII.

Finanzierung der Quartierplanung Kostenverteiler

Art. 32 Verfahrenskosten

Art. 33 Kostenverteilung unter den Quartierplanbeteiligten

Art. 34 Erstellungskosten Erschliessungsanlagen

Art. 35 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

VIII.

Schlussbestimmungen

Art. 36 grundbuchliche Behandlung

Art. 37 Aufhebung oder Änderung des Quartierplans

Art. 38 Differenzbereinigung

Art. 39 Inkrafttreten

12 12 12

13 13 13 13

14 14 14 15 15

15 15 15

Gestützt auf Art. 110 ff. des Baugesetzes der Gemeinde Pontresina (BauG), den Generellen Gestaltungs— und Erschliessungsplan Laret 1:500 sowie Art.

38 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der Gemeinde-

vorstand nachfolgenden

Öffentlichen Quartierplan Laret

I. Quartierplange— biet

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Das Quartierplangebiet Laret erstreckt sich über die Parzellen 1739,

1740, 1741, 1742, 1743, 1746, 1747, 1749, 1750, 1751, 1752 (teilweise), 1758 (teilweise), 2064, 2154, 2333 (teilweise) und 2428

des Grundbuches Pontresina.

Die Parzellen liegen in folgenden Zonen:

0 Dorfkernzone Laret

0 Wohnzone W4 Laret

0 Wohnzone W4

° UeG

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem

Bestandesplan 1:500. Zweck des Quartierplanes

Art. 2 Der Quartierplan

bezweckt die Konkretisierung des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplans Laret mit Bezug auf die Eigentumsverhältnisse sowie die Gestaltung und die Erschliessung des Beizugsgebiets. Mit dem Quartierplan soll insbesondere der genaue Verlauf des öffentlichen Fussweges zwischen der Via dals Ers und der Giassa Stipa festgelegt werden. Darüber hinaus werden zum

Teil auch die Eigentumsverhältnisse neu geordnet.

Der Quartierplan regelt im Weiteren die Kostenverteilung für das Quar-

tierplanverfahren und die Erschliessung. Bestandteile des

Quartierplanes

Art. 3

Der Quartierplan Laret umfasst die folgenden Bestandteile:

0 Bestandesplan1z500

0 Landabtausch- und Grenzänderungsplan 1:500

- Erschliessungsplan 1:500

0 Gestaltungsplan (mit Richtplan) 1:500

X 0 Quartierplanvorschriften mit Bestandes-, Landabtausch-, Grenzänderungs— und Kostenverteilungstabelle.

verbindHChkeit

Art. 4 Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im

Beizugsgebiet gelegenen Grundstücke unbesehen allfälliger Handän-

derungen.

Bauten und Anlagen im Beizugsgebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils gel-

tenden Vorgaben der Grundordnung sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. ll.

Bestand derding-

Iichen Rechte

5533233555? rungen

Landabtausch, Grenzänderungen sowie Bereinigung der be-

schränkten dinglichen Rechte

Art. 5

Der Bestand der bestehenden dinglichen Rechte ist ersichtlich aus:

‚

Bestandesplan

>( 0 Bestandestabelle im Anhang x ° Grundbuchauszüge (mit bestehenden beschränkten dinglichen Rechten) im Anhang

Art. 6 lm Rahmen des vorliegenden Quartierplans erfolgen Grenzänderun—

gen sowie ein Landabtausch der im Bestandesplan mit A und B be—

zeichneten schraffierten Flächen gemäss separatem Landabtauschund Grenzänderungsplan.

Die abzutauschenden Flächen sind gleichwertig, sodass keine Aufzah-

lungen zu leisten sind.

Die Gemeinde lässt gestützt auf den Landabtausch— und Grenzänderungsplan die erforderliche Mutationen für den Eintrag im Grundbuch

erstellen.

Beschränkte dingliche Rechte

Art. 7 Die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten,

Grundlasten, An- und Vormerkungen) werden durch den Quartierplan

nur insoweit tangiert, als der Quartierplan Änderungen (vor allem Auf-

hebung von Dienstbarkeiten) ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen blei-

ben sie unverändert bestehen.

Durch den Quartierplan ersatzlos aufgehoben werden:

Auf Liegenschaft Nr. 1746

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Last: Fusswegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2064

Auf Liegenschaft Nr. 1747 Dienstbarkeiten und Grundlasten

Recht: FahnNegrecht zulasten Grundstück Nr. 1750

Last: Fusswegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2064

Auf Liegenschaft Nr. 1750

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Last: FahnNegrecht zugunsten Grundstück Nr. 1747

Auf Liegenschaft Nr. 2064

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Recht: Fusswegrecht zulasten Grundstück Nr. 1746, 1747

Last: Fuss- und FahnNegrecht zugunsten Grundstück Nr. 2154

Recht: Baubeschränkung zu Lasten Grundstück Nr. 2154

Recht: Höherbaubeschränkung auf 9.5 m zu Lasten Grundstück Nr. 1739

Auf Liegenschaft Nr. 2154

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Last: Baubeschränkung zugunsten Grundstück Nr. 2064

Recht: Höherbaubeschränkung auf 9.5 m zu Lasten Grundstück Nr. 1739

Auf Liegenschaft Nr. 1739

Last: Höherbaubeschränkung auf 9.5 m zugunsten Grundstücke Nrn.

2064 und 2154 Eigentumsübergang

Art. 8 Der Eigentumsübergang der vorenNähnten ausgetauschten Flächen,

die Grenzänderungen sowie die Aufhebung der Dienstbarkeiten erfolgen mit der Rechtskraft des Quartierplans.

III. Baubereiche

Gestaltung

Art. 9 Im Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret sind die

Baubereiche I (blau umrandet) und II (rot umrandet) ausgeschieden. Diese Baubereiche werden mitsamt den darin enthaltenen Vorgaben

im vorliegenden Quartierplan übernommen.

Parzellen mit Baufenster

Art. 10 Soweit im Quartierplan Baufenster festgelegt sind, bestimmen sie den

Rahmen, innerhalb dessen Bauten und Anlagen erstellt werden dür-

fen. Vorbehalten bleiben bauliche Einschränkungen, welche sich auf-

grund der privatrechtlichen Festlegungen ergeben.

Bauten und Anlagen müssen nicht zwingend an die Begrenzung der Baufenster gelegt werden.

Einzelne eingeschossige Kleinbauten mit einer maximalen Grundflä— che von 9 m2 (Gartenhäuschen und dgl.) sowie unterirdische Bauten und Anlagen können auch ausserhalb der Baufenster angelegt wer-

den, sofern sie mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang stehen und die Erschliessungsanlagen nicht tangieren. Solche Kleinbauten haben in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften des

Baugesetzes einzuhalten.

Parzellen ohne Baufenster

Art. 11

Soweit auf den einzelnen Parzellen Baufenster fehlen, gelten mit Bezug auf die Situierung der einzelnen Gebäude die Vorgaben der Grundordnung eingeschlossen des Generellen Gestaltungs- und Er-

schliessungsplanes Laret.

Gebäudeabmes— sungen

Art. 12

Im Baubereich I Baufenster 1 und 2 basieren die Gebäudeabmessungsvorschriften (Gebäudelänge sowie Gebäude- und Firsthöhen) grundsätzlich auf dem Projekt Ruch. Im Zusammenhang mit dem Ge-

nerellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret sind die Begrenzungen sowohl in der Horizontalen wie in der Vertikalen bereits durch entsprechende Markierungen aufgezeigt worden.

Im Einzelnen sind die im Gestaltungsplan festgelegten maximalen Gebäudehöhen verbindlich, nämlich:

Baukörper

Gebäudehöhe

12.70 m

Nmm-t—X

13.00 m

12.80 m

12.70 m

12.90 m 13.40 m

13.10 m

Als Gebäudehöhe gilt bei den oben aufgeführten Pultdachbauten 1 - 7 jeweils das Mittel der vier Gebäudeecken gemessen ab gewachsenem

oder abgegrabenem Terrain.

Im Baubereich I Baufenster 3 und generell im Baubereich II sind un—

eingeschränkt die Gebäudeabmessungsvorschriften der Grundordnung massgebend. Umgebungsgestaltung

Art. 13

Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. GeIändeveränderungen sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Im Baubereich I sind Terrassierungen gemäss Projekt Ruch zulässig.

Unterirdische Autoeinstellhallen haben grundsätzlich unter dem ge— wachsenen Terrain zu liegen. Bereich mit erhaltenswerten Gar-

tenanlagen

Bauberatung

Art. 14

Der Bereich mit erhaltenswerten Gartenanlagen ist im bisherigen Zustand (Gärten, Mauern usw.) zu erhalten und zu pflegen.

Art. 15

Sämtliche baulichen Vorkehren innerhalb des Beizugsgebiets bedürfen der Bauberatung. IV.

Erschliessung des Quartierplangebiets

Verkehr Verkehrsanlagen

Art. 16 Die verkehrsmässige Erschliessung der im Beizugsgebiet befindlichen

Parzellen richtet sich nach den Vorgaben im Erschliessungsplan.

Im Baubereich I erfolgt die Zufahrt grundsätzlich über das Gemeinde-

parkhaus Rondo (hier unterirdisch). Die dafür benötigten Rechte und

Pflichten werden in einer separaten Vereinbarung zwischen der Ge-

meinde und den betreffenden Grundeigentümern festgelegt. Die Zufahrt über die Via dais Ers darf nur oberirdisch für Besucherparkplätze und öffentliche Dienste beansprucht werden.

lm Baubereich lI sind die Zufahrten zu den einzelnen Bauten gemäss

dem Generellen Erschliessungsplan und dem Quartiererschliessungs-

plan sowie den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzes vorzu— nehmen. Die Eigentümer der Parzellen Nrn. 2064, 2154, 1739, 1742 und 1743 verzichten darauf, für die Zufahrt das Erschliessungssystem

des Baubereichs I zu beanspruchen.

Die über die Parzelle Nr. 1740 vorgesehene Zufahrt zu den Parzellen Nrn. 1739 und 2154 wird unter den Beteiligten privatrechtlich geregelt.

Fusswegverbindung

Art. 17 Die Fusswegverbindung zwischen der Via dals Ers und der Giassa

Stipa richtet sich nach dem Erschliessungsplan. Die Wegverbindung

ist öffentlich.

Die Fusswegverbindung weist eine Breite von 1.5 m auf.

Die Eigentümer sind gehalten, die belasteten Flächen unentgeltlich

der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen und auch die dafür erforderlichen Wegbeleuchtungseinrichtungen zu dulden. Die Festlegung

dieser Belastung erfolgt ausschliesslich öffentlichrechtlich im Rahmen des vorliegenden Quartierplans. Option für eine

alternative Fuss-

wegverbindung

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 18 (entfällt)

Art. 19

Neue Autoabstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzulegen.

Einzelne Besucherparkplätze können bei guter Einordnung oberirdisch

erstellt werden.

Im Erschliessungsplan sind die Standorte a, b, c und d für unterirdi-

sche Autoeinstellhallen eingetragen. Die Festlegungen innerhalb der Parzellen haben lediglich Richtplancharakter.

10 Die Anzahl der Pflichtparkplätze richtet sich nach den einschlägigen

Bestimmungen des Baugesetzes. Die Pflichtparkplätze werden im

Baubewilligungsverfahren den einzelnen Wohneinheiten zugeordnet.

Die Erstellung von Parkplätzen für Anstösser ausserhalb des Quartierplangebietes ist zulässig, sofern die Pflichtparkplätze gesichert sind.

Versorgung Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz

Eigentum an Verund Entsorgungsanlagen

Art. 20 Das Beizugsgebiet ist gemäss den Weisungen der Gemeinde an die

Öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen (Kanalisations—, Meteor—, Wasser-, Elektro- und Telekommunikationsleitungen) anzuschliessen.

Art. 21 Bestehende sowie alle neuen öffentlichen Ver- und Entsorgungsanla-

gen bleiben im Eigentum der Gemeinde.

Die privaten Ver- und Entsorgungsanlagen sind Bestandteil der Par—

zelle, auf denen sie sich befinden bzw. gehören den jeweiligen Werk-

eigentümern und Eigentümerinnen. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Quartierplanbeteiligten im Bezug

auf diese Anlagen zustehen. Durchleitungsrechte

Art. 22 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der

öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgungsleitungen einschliessIich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden, was namentlich auch für

die Verlegung der Hauptleitung Elektro gilt.

Dabei ist auf die berechtigten Interessen der Grundeigentümerinnen

und Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen.

Abfallbewirtschaftung

Art. 23 Die Abfallbewirtschaftung erfolgt nach den Anweisungen des Gemein—

devorstandes. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vorgängig anzuhören.

11 V.

öffentliche Anlagen

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung der

Erschliessungsanlagen

Art. 24 Die im Erschliessungsplan bezeichneten öffentlichen Erschliessungs-

strassen Via dals Ers, Via Planet und Giassa Stipa, die dazwischen

liegende Fusswegverbindung sowie die zur Erschliessung der Parzel-

len erforderlichen Versorgungsleitungen bis zu den Hausanschlüssen

gelten als öffentliche Anlagen.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der enNähnten öffentlichen Erschliessungsanlagen sind Sache der Gemeinde, welche

auch für den Winterdienst auf den betreffenden Anlagen besorgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Fusswegverbindung zwischen der

Via dals Ers und der Giassa Stipa.

lVIit Bezug auf das Gemeindeparkhaus Rondo gilt das unter Art. 16 Abs. 2 Gesagte.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich

allfällige Verlegung bestehender Leitungen richten sich nach den Vor-

schriften der zuständigen Werken bzw. Unternehmen. private Anlagen

Art. 25 Als private Anlagen gelten alle übrigen Anlagen, insbesondere jene,

welche von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellt werden.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung dieser privaten Erschliessungsanlagen einschliesslich Winterdienst sind Sache der

Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen. Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Art. 26 Die Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der in-

teressierten Grundeigentümer.

Der Fussweg zwischen der Via dals Ers und der Giassa Stipa sowie die öffentlichen Leitungen (Wasser, Schmutz- und MeteonNasser)

werden vollumfänglich durch die Gemeinde finanziert. Ausgenommen sind die besonderen baulichen Vorkehren, welche bei den einzelnen

Gebäuden zwecks Gewährung der Durchgangsrechte notwendig sind. Diese gehen zulasten der betreffenden Grundeigentümer.

12

Die Finanzierung der Anlagen der Elektrizitätsversorgung und der Te— lekommunikation ist Sache der ausführenden Werke und Unterneh-

men. Etappierung und Baukontingentierung

Art. 27 Mit Bezug auf die Ausführung der im Beizugsgebiet zu realisierenden

Grossbauprojekte bleiben die Vorschriften im Gesetz für die Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus vorbehalten. VI.

Nutzungsart

Nutzungsmass im Baubereich I

Nutzung

Art. 28 Die Art der Nutzung der im Beizugsgebiet befindlichen Grundstücke

richtet sich vollumfänglich nach den Vorgaben der Grundordnung.

Art. 29

Im Baubereich I gilt das im Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplan Laret festgelegte Nutzungsmass, nämlich: Parzelle Nr. /Zone

1746 (W4) 1747 (W4) 1747 (DK) 1758 T (DK) 2428 (DK)

neu Parzelle "A"

BGF

582.8 m2 1415.0 m2 2927.1 m2 185.9 m2 179.3 m2

Im Baubereich I darf insgesamt 5'290.1 m2 BGF realisiert werden; dar— in eingeschlossen ist das Nutzungsmass, welches aus der Abtretung von insgesamt 48 m2 an die Via dals Ers resultiert.

Von diesen insgesamt 5290.1 m2 BGF dürfen im Baufenster 1 max.

2'800 m2 und im Baufenster 2 max. 2'000 m2 BGF beansprucht wer-

den, im Baufenster 3 max. 800 m2 BGF.

Erfolgt die Überbauung des Baubereichs I nicht nach dem Konzept Ruch, dann kann auf den einzelnen Parzellen lediglich das Nutzungs-

mass gemäss den Vorgaben der Grundordnung verwirklicht werden. Nutzungsmass im Baubereich II

Art. 30

Im Baubereich II richtet sich das Nutzungsmass der einzelnen Parzellen ausschliesslich nach den Vorgaben der Grundordnung.

13 Für die in der Dorfkernzone Laret befindlichen Parzellen wird die AZ

verbindlich auf 1.0 festgelegt. Nutzungsübertragungen / Nutzungsverlegungen

Art. 31

Folgende BGF darf übertragen bzw. verlegt werden:

Umfassende Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2428 und 1758 T

auf Baufenster 1 bis 3.

Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 1751 auf Baufenster 5, 6 und 8,

soweit diese BGF nicht auf der Parzelle selbst (Baufenster 4) reali-

sierbar ist.

Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2154 auf Baufenster 5, 6 und 8.

Umfassende Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 2154 auf Parzelle Nr. 1739 oder 1743.

Umfassende Übertragung der BGF von Parzelle Nr. 1749 auf Parzelle

Nr. 1754 (Gebäudevers.-Nr. 40).

Übertragung der sich in der Dorfkernzone befindlichen BGF auf den in

der Wohnzone 4 liegenden Teil der Parzelle Nr. 2064.

Die Baubehörde kann in einem beschränkten Masse weitere Nut-

zungsübertragungen zwischen einzelnen Parzellen oder Baufenster zulassen, wenn dadurch keine öffentlichen oder privaten Interessen

verletzt werden.

VII.

Finanzierung der Quartierplanung

Kostenverteiler Verfahrenskosten

Art. 32 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für

die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmi-

gung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch einschliesslich

der Kosten für die Grenzänderungen gehen vollumfänglich zulasten

der Quartierplanbeteiligten.

14 Kostenverteilung unter den Quartierplan beteiligten

Art. 33 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich nach der Vorteilsnutzung

gemäss verbindlichem Verteiler im Anhang auf die Parzellen aufge-

teilt.

2/3 der Verfahrenskosten werden nach Massgabe der BGF den Eigen—

tümern der Parzellen im Baubereich I überbunden.

1/3 der Verfahrenskosten werden nach Massgabe der aus den einzel-

nen Parzellen resultierenden BGF den Grundeigentümern im Baubereich II überbunden.

Nicht an den Kosten zu beteiligen haben sich die Eigentümer der Par—

zellen Nrn. 1749, 1750, 1752 T, 2333 T.

Ebenfalls nicht an den Kosten zu beteiligen haben sich die Eigentümer

der Parzellen Nrn. 1758 T und 2428, welche die darin enthaltene BGF

verkauft haben. Die entsprechenden Kosten sind durch die Nutzer dieser BGF zu tragen (vgl. auch Anmerkung 3 der Tabelle im Anhang).

Erstellungskosten Erschliessungsanlagen Vorbehalt der gesetzlichen

Abgaben

Art. 34 Die Verteilung der Erschliessungskosten erfolgt nach Massgabe von

Art. 26

Art. 35 Durch die Bezahlung von Beiträgen an die Verfahrens- und Erschlies—

sungskosten werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung ge-

setzlicher Beiträge an öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil enNächst, nicht befreit.

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss

der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der

Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Be-

nützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

15 VIII. Schlussbestimmungen Grundbuchliche

Behandlung

Art. 36 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der

Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Pontresina auf allen Grundstücken im Beizugsgebiet anmerken.

Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungs-

anordnungen gelten ausschliesslich als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet

sie die sich aus dem Landabtausch ergebenden Rechtsänderungen

unter Vorlage der Messurkunde des Geometers und die Bereinigung

der Dienstbarkeiten zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeinde— präsident und der Aktuar sind für die Abgabe der erforderlichen Anmeldungen berechtigt. Aufhebung oder Anderung des Quartierplans

Differenzbereini-

gung

Art. 37

Für die Aufhebung und Änderung des Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.

Art. 38 Entstehen aus der Anwendung des Quartierplans Differenzen oder

erweist sich dieser als unvollständig so entscheidet der Gemeindevorstand darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist der Gemeindevorstand im Bedarfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei Fachberater beizuziehen.

Inkrafttreten

Art. 39 Der Quartierplan Laret tritt nach der Genehmigung durch den Ge-

meindevorstand Pontresina und den unbenutzten Ablauf der Rekurs-

frist in Kraft.

Anhang

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