Quartierplan Pros S-chöntsch

Quartierplanverfahren · Pontresina

Dokument

Nummer
99.GDEf3
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Pontresina
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
29.04.1999

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Text

3784_B_QP Pro_S-choentsch.pdf

Pontresina Gemeinde Pontresina Gemeinde Puntraschigna Vschinauncha da da Puntraschigna Vschinauncha

Protokollauszug

Gemeindevorstand Gemeindevors Suprastanza cumünela cumünela Suprastanza

PI'OtOkOIIaUSZug

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1858 4.6 4.6 1858

Quartierplan Quartierpian

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Ganzen Text zeigen

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Februar 2019 2019 14. Februar Pontresina, 14. Pontresina,

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Maistra 133, Pontresina Gemeinde- und und Kongresszentrum Kongresszentrum Rondo, Rondo, Via Via Maistra 133, CH-7504 CH-7504 Pontresina Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, GemeindePontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde www.gemeinde-pontresina.ch 83887 +41 81 81 838 83887 91, [email protected]‚ [email protected], www.gemeinde-pontresina.ch 81 91, +41 81 81 838 85, FF +41 81 85, TT +41

plz heminn bernnaengadIn pi: uenndln

3784_V_QP_Pro_S-choentsch_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Pontresina

Quartierplan Pros S-chöntsch Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 29. April 1999

Quartierplan-Vorschriften

für das Baugebiet von "Pros S—chöntsch" in Pontresina

I. Allgemeines Inhalt

Art. 1 Diese Vorschriften regeln Unterteilung, Erschliessung und

Baugestaltung für die gesamte Parzelle 2312 und für den nördlichen Teil der Parzelle 1211.

Für die Erschliessung wird auch die im Eigentum der Gemeinde Pontresina stehende Strassenparzelle 346

einbezogen.

Das Quartierplangebiet geht aus dem Bestandesplan hervor.

Rechtsgrund- Art. 2 lagen

Diese Vorschriften stützen sich auf:

a) Art. 38 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes

b) Art. 59 ff. des kommunalen Baugesetzes c) Vorläufig interne Parzellierungserklärung der heutigen

Grundeigentümerin

Bestand-

teile

Art. 3

a—u—nm—__n.

Folgende Akten sind integrierende Bestandteile dieser Vorschriften: a) Bestandesplan 1:500 b) Neuzuteilungsplan 1:500

c) Erschliessungsplan 1:500

d) Gestaltungsplan 1:500

e) Gestaltungsplan Schemaschnitte AB, CD, EF, GH, lK, LM

f) Gestaltungsrichtplan 1:500 mit Umgebung

ll. Parzeiiierung und Ausnützung Unterteilung

Art. 4 Die bisherige Parzelle 2312 wird in vier neue Parzellen mit

den Nummern 2508, 2509, 2510 und 2511 unterteilt.

Die bisherige Parzelle 1211 wird in zehn neue Parzellen mit den Nummern 1211, 2512, 2513, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518, 2519 und 2520 unterteilt. Alle neuen Parzellen gehen aus dem Neuzuteilungsplan hervor. Sie entsprechen der privatrechtlichen Parzeiiierungserw

klärung.

Parzelle 2513 Art. 5

Die Parzelle 2513 liefert keinen Baustandort. Sie geht zu je 1/12 Miteigentum an die Eigentümer der Parzellen, 2508, 2509, 2510, 2511, 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519.

Parzelle 1211

Die Parzelle 1211 liefert ebenfalls keinen Baustandort. Sie geht zu je 1/8 Miteigentum an die Eigentümer der Parzellen 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519.

Art. 6 Diese Parzelle ist zu Gunsten der Öffentlichkeit mit Fussweg

im Sommer und Langlaufloipe im Winter belastet. Die Führung von Weg und Loipe geht aus den Bestandes— und Er-

schliessungsplänen hervor.

Bauliche Ausnützung

Art. 7

Die AZ beträgt mit Einbezug des Transportes ab Strassenparzelle 346 gemäss Ziff. 3 des Kaufvertrages vom 15.6.1979 und mit Zuschlag gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a BG 0.275, was eine gesamte BGF im Quartierplangebiet von 1‘988.03 m2 zulässt.

Die Verteilung dieser BGF auf die einzelnen Bauparzellen gemäss Art. 61 Abs. 2 lit e BG ist in der Tabelle des Neuzu— teilungsplanes festgehalten. Die jeder Parzelle zugewiesene BGF darf in Baubewiiigungsverfahren bis 15 % über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl von Abs. 1 ist aber stets einzuhalten.

Allfällige Nutzungstransporte zwischen den einzelnen Parzellen sind im Grundbuch anzumerken.

Kosten

Die mit der Parzellierungserklärung verbundenen Kosten für Mutationsgeometer, Notar und Grundbuchamt gehen zu Lasten der heutigen Grundeigentümerin. Die späteren Kosten für Vermessung und Vermarkung

gehen zu Lasten des betroffenen Parzelleneigentümers.

III. Erschliessung Strasse

Die bestehende Sammelstrasse (vgl. gelber Teil der Parzelle 346 im Erschliessungsplan) bleibt im Eigentum der Gemeinde und öffentlich.

Flurweg

Der bestehende Flurweg (vgl. hellbraune Fläche der Paru zelle 346 im Erschliessungsplan) bleibt im Eigentum der

Gemeinde. Er dient aber nur noch den Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 als Zugang und Notzufahrt, was an geeigneter Stelle signalisiert wird.

Dieser Weg wird auf 3 rn verbreitert und bekiest. Die Ausbaukosten gehen zu Lasten der Eigentümer der Parzellen 2508 (4/10), 2509 (3/10), 2510 (2/10) und 2511 (1/10). Die späteren Unterhaltskosten werden von der Gemeinde getragen.

Autoparkierung

Der Erschliessungsplan legt fest, wo gedeckte Garagenplätze, offene Parkplätze und Umschlagplätze zu erstellen

sind.

Die genaue Zahl von Garagen- und Parkplätzen wird in den einzelnen Baubewilligungsverfahren festgelegt. Auf den Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 können

Einzelgaragen am Standort gemäss Erschliessungsplan und mit Terrainschüttung gemäss Schnitt—Schema erstellt werden. ln einem solchen Fall sind entschädigungslos die nötigen Durchgangs- und Durchfahrtsrechte zu gewähren.

-4-

Wasserveru versorgung

Art. 12

Die bestehende Wasserleitung in und entlang der Strassenparzelle 346 bleibt im Eigentum der Gemeinde und öffentlich. Die neuen Anschlussleitungen für die Gebäude gehen aus

dem Erschliessungsplan hervor. Sie sind von den betroffe-

nen Gebäudeeigentümern selber zu erstellen und zu unterhalten. Sie fallen in ihr Eigentum (d.h. Alleineigentum bei ausschliesslicher Benützung, Miteigentum bei gemeinsamer Benützung).

Abwasserbe- Art. 13 seitigung

Die bestehende Abwasserleitung im Süden des Quartier-

plangebietes bleibt im Eigentum der Gemeinde und

öffentlich.

Die bestehenden Abwasserleitungen im Norden des Quar-

tierplangebietes sind und bleiben im Privateigentum. Die Leitung auf Parzellen 2508, 2509, 2510 und 2511 wird im Zusammenhang mit dortigen Baugrubenarbeiten auf Kosten

ihrer bisherigen Eigentümer gemäss Erschliessungsplan verlegt.

Die neuen Anschlussleitungen für die Gebäude gehen aus dem Erschliessungsplan hervor. Für die Abwasser der Gebäude auf Parzellen 2520, 2512, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518 und 2519 ist eine Ringleitung gemäss Erschliessungsplan und mit Anschluss zur Gemeindekanalisation zu erstellen. Die Meteorwasser von Dächern und Vorplätzen sind

entweder in Versickerungsanlagen oder mit Leitungen oder Rinnsalen gemäss Erschliessungsplan zum Teich zu führen.

Für Erstellung, Unterhalt und Eigentum der in Abs. 3-5 er-

wähnten Leitungen gilt Art. 12 Abs. 2.

Energie

‘

Art. 14 Die bestehenden Stromleitungen in und entlang der Parzelle

346 bleiben im Eigentum der Gemeinde (Elektrizitätswerk) und öffentlich.

Die neuen Stromleitungen zu den Gebäuden gehen aus dem Erschliessungsplan hervor. Für Erstellung, Unterhalt und Eigentum gilt primär das Reglement des Elektrizitätswerkes und sekundär Art. 12 Abs. 2.

-5Kommunikation

Art. 15 Für Telephon, Radio, Television und dergleichen gelten die

besonderen Vorschriften der zuständigen Gesellschaften.

Die bestehenden und vorgesehenen Telephonleitungen sind im Erschliessungsplan festgehalten. Wo Doppelhäuser errichtet werden, sind Antennenanlagen

zusammenzufassen.

Leüungs-

Die Eigentümer im Quartierplangebiet sind verpflichtet, gegenseitig und entschädigungslos alle Durchleitungs-‚ An— schluss— und Mitbenützungsrechte einzuräumen, welche bei Anwendung der Art. 12 ff. nötig werden.

Abfall

Die genaue Lage einer Abfallsammelstelle für das Quartierplangebiet wird durch die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Allenfalls sind auch andere Häuser der Umgebung deponieberechtigt. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt werden je

servituten

nach Nutzungsberechtigung von den Nutzniessern getragen.

lV. Gestaltung Gestaltungplan Art. 18 Der Gestaltungsplan enthält die Baustandorte mit Gestaltungsmaximalen Bauvolumen mit ihren Hauptausmassen. Die richtplan Schnitte zum Gestaltungsplan zeigen die maximalen _ Gebäude— und Firsthöhen. Der Gestaltungsrichtplan zeigt die Grundzüge von möglicher Gesamtüberbauung und Umgebungsbepflanzung. Er ist nicht

verbindlich, hat aber den Charakter einer Richtlinie.

Baustandorte Art. 19 Als Baustandorte gelten diejenigen Bodenflächen, in wel— chen die Bauten zu plazieren sind. Der Gestaltungsplan bestimmt diese Baustandorte für Hauptgebäude und Nebenbauten.

Unterirdische Anlagen ausserhalb von Baustandorten sind zulässig, wenn Zugänge oder Zufahrten gut in das Gelände passen.

Eingeschossige Holzbauten mit höchstens 10 m2 Grund-

fläche dürfen ausserhalb der Baustandorte, jedoch nur innerhalb der Bauzone, errichtet werden.

lm übrigen gilt für sie Art. 43 BG.

Sie sind jedoch noch separat zu profilieren.

Oblichter bis max. 1 m über Terrain und Lichtschächte dürfen

ausserhalb der Baustandorte, jedoch nur innerhalb der

Bauzone errichtet werden. Sie dürfen max. 1.5 m über die

Baustandortsgrenze hinausragen.

GestaltungsIinien

Art. 20 Die Baugestaltungslinien bestimmen den Zusammenbau an

Parzellengrenzen und die zulässigen Seitenausdehnungen

von Gebäuden. Sie sind im Gestaltungsplan festgehalten.

Bei roten Baugestaltungslinien ist der Giebel senkrecht zur

Grenze und eine isolierte Brandmauer zu erstellen.

Bei blauen Baugestaltungslinien sind die anstossenden Gebäude gleichzeitig und mit Giebel auf der Grenze zu erstellen. Bei grünen Baugestaltungslinien können die Garagen auf die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden.

Gebäude-

masse

Art. 21 Die maximal zulässigen Frist— und Gebäudehöhen sind aus

dem Gestaltungsplan (Schemaschnitten Häuser AB‚CD, EF‚GH, lK, LM) ersichtlich. Sie entsprechen Art. 61 des Baugesetzes.

Die maximale Gebäudelänge beträgt 20 m. Bei mehr als 16 m ist die Fassade durch gestalterische Mittel (Fassadenstruktur und Gebäudehöhenversatz beim Dach) zu gliedern oder es ist im Grundriss ein Staffelung von mindestens 3 m vorzusehen gern. Baugesetz.

Architektur

Art. 22 Die Hauptgebäude werden in Putz oder mit Holz erstellt. Es

sind naturnahe und bei alten Engadinerhäusern vorkommen-— de Farbtöne einzusetzen.

Stützmauern und Sockelpartien mit Sichtbeton oder gleichwertiger Gestaltung sind zulässig.

Abstände

Art. 23

Es gelten die ordentlichen Grenz— und Gebäudeabstände.

Gebäudeservituten

8 weitere Artikel

Art. 24 Die Eigentümer im Quartierplangebiet sind verpflichtet,

gegenseitig und entschädigungslos alle Grenzbau-—‚ Näher-— bau- und Höherbaurechte einzuräumen, welche bei Anwendung von Art. 19 ff. nötig werden.

Umgebung

Art. 25 Offene Parkplätze und Umschlagplätze sind zu begrünen

(z.B. Gittersteine, Schotterrasen). Die bestehende Geländekante zwischen Strassenparzelle

346 und Biotop darf durch Abtragungen oder Aufschüttunu gen bis 4 m abgeschwächt werden. Die Bodenflächen ausserhalb von Baustandorten und Ver-

kehrsanlagen sind mit einheimischen Bäumen zu gliedern.

Biotop

Biotop und Teich im Süden des Quartierplangebietes wer-

den gemäss Bestandes- und Neuzuteilungsplänen auf Kosten der heutigen Grundeigentümerin verlegt.

Beim Biotop sind Weiden und Sumpfgräser zu pflanzen. Die Beflanzungs— und Unterhaltskosten für Biotop und Teich gehen je zur Hälfte zu Lasten der Miteigentümer der Parzellen 2513 und 1211. Sollten Biotop und Teich durch öffentlichen Fussweg oder öffentliche Langlaufloipe beeinträchtigt werden, übernimmt

die Gemeinde Pontresina die nötigen Beseitigungs— und

Schutzmassnahmen. Der Bereich von 3-5 m um das Biotop Erforder besonderen Schutz.

Düngeverbot und Bepflanzung mit Sträuchern.

V. Schlussbestimmungg Bauetappen

Art. 27 Erschliessungsanlagen und Gebäude können in Etappen

erstellt werden. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 3. Schüttungen müssen innerhalb von 2 Jahren begrünt sein.

—8Die Parkplatzpflicht ist für jede Etappe zu erfüllen.

Baubewilligung

Art. 28 Fürjede Baute und Anlage ist vor Baubeginn das

ordentliche Bewilligungsverfahren gemäss Art. 84 ff BG durchzuführen. Die Baugespanne müssen bei gleichbleibenden Gebäudevolumen nicht mehr gestellt werden. Was bereits mit den Quartierplanakten rechtskräftig festge— legt ist wie Bauvolumen, Erschliessung, Parkierung etc.‚

kann nicht mehr Gegenstand von späteren Baueinsprachen sein.

Bauausführung

Art. 29 Jeder Grundeigentümer ist selber verantwortlich für

Projektierung, Finanzierung, Durchführung des Bau-

bewilligungsverfahrens, Erstellung und Unterhalt der zur

Baugestaltung gehörenden Gebäude und Anlagen auf seiner Parzelle. Es ist aber trotzdem auf eine Einheitlichkeit innerhalb der Ueberbauung zu achten.

Quartier-

planungs-

Art. 30 Die Quartierplanungskosten gehen zu Lasten der heutigen

Grundeigentümerin.

kosten

Rechtskraft

Art. 31 Diese Quartierplan-Vorschriften treten mit ihrer Genehmi-

Grundbuchanmerkung

Art. 32 Der gesamte Quartierplan ist sogleich nach Rechtskraft im

Grundbuch auf allen erfassten Parzellen anzumerken. Die

gung durch den Gemeinderat Pontresina in Kraft.

Anmeldung wird vom Gemeinderat Pontresina abgegeben.

Fassung 4.5.99 Oeffentliche Auflage vom: 1/

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