Teilrevision Chesa Spelma
Nutzungsplanung, Grundordnung · Pontresina
Dokument
- Nummer
- 19.252
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Pontresina
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.04.2019
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Text
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AMTSREGISTRATUR
Die Regierung des Kantons Graubünden
AiMT FÜR RAUMENTWICKU.JHG La regenza ovemo dal chantun Grischun del Cantone del Grigioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. April 2019
17. Aprll 2019
252
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontreslna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Chesa Spelma umfasst. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. Dezember 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. November 2018 einen VorprOfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am 20. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revlslonsvorlage
Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden Ortsplanungsrevision bildet ein beabsichtigtes Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1933, welches aus dem Abbruch des dort bestehenden Wohnhauses und dem Neubau eines Wohnhauses mit einer Einstellhalle für Fahrzeuge besteht. Das erwähnte Bauvorhaben unterschreitet den gesetzlich vorgegebenen Waldabstand von 10 m.
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Inhalt des vor1iegenden Zonenplans 1:500 Chesa Spelma bildet die Festlegung einer Waldabstandslinie im westlichen Bereich der Parzelle Nr. 1933. Die Waldabstandslinie reduziert den für Bauten und Anlagen einzuhaltenden Waldabstand gemäss Art. 30 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) auf 2 m. Durch diese Festlegung kann eine bessere Bebaubarkeit der betroffenen Parzelle Nr. 1933 im Sinne einer verdichteten Bauweise herbeigeführt werden.
C. Zonenplan 1:500 Chesa Spelma Der Zonenplan 1:500 Chesa Spelma vom 7. Dezember 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschllesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:500 Chesa Spelma vom 7. Dezember-.2018 wird genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
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5. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund