Gesamtrevision
Nutzungsplanung, Grundordnung · Bregaglia
Dokument
- Nummer
- 10.320
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Bregaglia
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 19.04.2010
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Die Regierung des Kantons Graubünden
overno . del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. April 2010
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21. April 2010
320
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bondo (seit dem 1. Januar 2010 Gemeinde Bregaglia) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2008 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Legge edilizia (revisione totale 2008)
-
Piano delle zone 1: 1'000
-
Piano delle zone 1: 10'000
-
Piano generale delle strutture 1: 1'000 "Solo modifiche in confronte ai piani generali delle strutture 1:500 in vigore"
-
Piano generale delle strutture 1:500 "Deposita materiale Cava Promontogno"
-
Piano generale delle strutture 1:250 Sezioni trasversali "Deposita materiale Cava Promontogno"
-
Piano generale di urbanizzazione 1: 1'000
-
Piano generale di urbanizzazione 1: 10'000
-
Piani 1: 1'000 Falip (Piano delle zone, Piano generale di urbanizzazione e Piano delle strutture)
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bondo die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. September 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
-
Compendio SUD, Stato della sovredificazione, dell'urbanizzazione e della disponibilita per l'edificazione 1:2'000 vom 8. September 2008
-
Piano generale delle strutture completo 1: 1'000
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. September 2005 und 17. September 2007 Teilvorprüfungsberichte. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 10. Juli 2008. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Bondo um Genehmigung der Revisionsvorlage im. Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der ehemaligen Gemeinde Bondo bildet die Totalrevision des Baugesetzes, die Aktualisierung und Digitalisierung der Nutzungspläne (Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne), die Schaffung einer neuen Abbau- und Materialablagerungszone im Gebiet "Falip" und die Umwandlung der bestehenden Steinbrüche in Promontogno zu neuen Nutzungen (Lagerung von sauberem Material, Lagerplatz und Gewerbe).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
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len Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Legge edilizia (revisione totale 2008) 1. Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB Die ehemalige Gemeinde Bondo hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und KRVO, beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Bregaglia über ein zeitgemässes Baugesetz für die Fraktion Bondo.
2. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Art. 9 BauG ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 22. September 2009 wurde die ehemalige Gemeinde Bondo darüber informiert. Der Gemeindevorstand Bondo stimmte mit Schreiben vom 24. November 2009 der Behebung des formellen Mangels zu (Zuweisung der Zona mista zur Lärmempfindlichkeitsstufe (Grado di sensibilitä) III (statt II). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
3. Anhang 1 Im Anhang 1 zum BauG werden die wichtigsten übergeordneten Bestimmungen wiedergegeben, welche im Baubewilligungsverfahren neben den kommunalen Bestimmungen eine massgebende Rolle spielen. Unter anderem sind Bestimmungen aus der Legge stradale del Cantone dei Grigioni (LStra) und der entsprechenden Verordnung (OStra) aufgeführt. Dabei fehlen aber Bestimmungen zum Hofstattrecht an
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Kantonsstrassen (Art. 46 LStra im Verhältnis zu Art. 11 BauG), zu den Bau- und Gestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen (Art. 17 LStra im Verhältnis zu Art. 39 BauG) und zum Bewilligungserfordernis seitens der kantonalen Strassenbehörde (Art. 52 LStra im Verhältnis zu Art. 62 BauG). Der Gemeinde wird empfohlen, Anhang 1 zum BauG mit den erwähnten Bestimmungen aus dem kantonalen Strassenrecht zu ergänzen. Im Übrigen gibt die am 27. Juni 2008 beschlossene Legge edilizia (revisione totale 2008) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
E. Piani delle zone 1:1'000 und 1:10'000 1.
Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Entsprechend der Korrektur im Baugesetz wird auch in der Legende des Piano delle zone 1: 1'000 der Zona mista die Lärmempfindlichkeitsstufe (Grado di sensibilita) III (statt II) zugewiesen. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. 2.
Grösse der Bauzonen
Einer der wichtigsten Grundsätze der schweizerischen Raumplanung besteht darin, die Bauzonen zu begrenzen. Gestützt auf Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, welches voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Die Baulandreserve darf somit den voraussichtlichen Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre nicht überschreiten. Gemäss der rechtskräftigen Ortsplanung vom 26. Mai 1993 (RB Nr. 1558 vom 13. ~uni 1994) betrug die Grösse der Bauzone ca. 7.1 ha, wobei ca. 5.4 ha überbaut waren. Daraus resultierte eine Bauzonenreserve von ca. 1.7 ha. Laut dem vorliegenden Compendio dello stato dell'edificazione, dell'urbanizzazione e della disponibilita per l'edificazione (SUD) vom 8. September 2008 umfasst die Wohnbauzone der
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Fraktion Bondo (zona nucleo, zona ampliamento del nucleo, zona residenziale und zona mista) heute eine Gesamtfläche von ca. 7.3 ha. Die heute überbaute Fläche beträgt ca. 6.2 ha. Seit der letzten Ortsplanungsrevision sind also ca. 0.8 ha Bauland verbraucht worden. Rein theoretisch sind deshalb die Baulandreserven von ca. 1.1 ha als leicht zu gross zu betrachten. In Anbetracht dessen, dass die räumliche Begrenzung der Bauzone zweckmässig ist, die Baulandreserven erschlossen sind und eine Reserve von 1.1 ha insgesamt als bescheiden zu betrachten ist, erachtet die Regierung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Gesamtreserve an Wohnbauzone von 1.1 ha als vertretbar.
3. Waldabstandslinien 1. Allgemeines Gemäss Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) und Art. 26 der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum KWaG vom 19. Dezember 1995 (ABzKWaG) beträgt der minimale Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m (ordentlicher Waldabstand). Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG sieht vor, dass der ordentliche Waldabstand in „Ausnahmefällen" mittels im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan festzulegenden Baulinien (Waldabstandslinien) unterschritten werden könne. Zur Konkretisierung des Begriffs „Ausnahmefälle" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG erliessen das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement und das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) Richtlinien (Richtlinien betreffend Ausnahmen vom kantonalen Mindest-Waldabstand vom 1. Januar 1998). Danach gilt als möglicher ,,Ausnahmefall" zunächst einmal das Vorliegen einer unverhältnismässigen Härte, so etwa der Tatbestand, dass eine bestimmte Parzelle bei Einhaltung des ordentlichen Waldabstandes nicht überbaubar wäre, ohne dass die Überbaubarkeit durch eine Landumlegung herbeigeführt werden könnte. Als „Ausnahmefälle" können sodann unter dem Titel „ausserordentliche Verhältnisse" folgende Situationen anerkannt werden: Wichtige siedlungsgestalterische oder denkmalpflegerische Gründe; Baulücken in bestehenden waldnahen Häuserzeilen; bestehende Bauten im Waldabstandsbereich; Ausgleich von Waldausbuchtungen.
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2.
Zu beanstandende Waldabstandslinien
Im lichte der vorstehenden allgemeinen Ausführungen ergeben die folgenden Waldabstandslinien Anlass zu Beanstandungen: a.
Waldabstandslinien auf den Parzellen Nr. 88 und 973 ("La Val")
Diese Waldabstandslinien werden von der Gemeinde mit der Existenz bestehender Bauten im Waldabstandsbereich begründet. Bestehende Bauten im Waldabstandsbereich können, wie einleitend erwähnt, tatsächlich Anlass für die Festlegung von Baulinien bilden, um Gebäudeerweiterungen oder einen Wiederaufbau nach Abbruch oder Zerstörung nicht zu verunmöglichen. Nach konstanter Praxis der Regierung dürfen jedoch solche Baulinien die Gebäude seitlich nicht um mehr als 10 m überschreiten. Diese Bedingung ist bei den Baulinien auf den vorgenannten Parzellen nicht erfüllt. Diese Waldabstandslinien sind daher an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. b.
Waldabstandslinien auf der Parzelle Nr. 80, 81 und 82 (Belvedere)
Auch diese Waldabstandslinien werden mit bestehenden Bauten begründet und auch hier ist wie vorstehend die seitliche Auslagerung grösser als 10 m. Zudem macht die Waldabstandslinie auf Parzelle Nr. 82 kaum Sinn, weshalb sämtliche Waldabstandslinien im Bereich "Belvedere" an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. c.
Waldabstandslinie auf Parzelle Nr. 608 ("Plev")
Für diese Waldabstandslinien auf der überbauten Parzelle Nr. 608 ist keine Begründung ersichtlich. Auch die Gemeinde begründet die Abstandslinie nicht. Deshalb ist sie.an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. d.
Waldabstandslinien auf Parzellen Nr. 95 und 619 ("Mot dal Runch")
Während für die benachbarten Parzellen Nr. 625 und 92 Waldabstandslinien wegen der bestehenden Überbauung resp. zur Sicherstellung einer vernünftigen Bebauung begründet sind, sind die Waldabstandslinien auf den Parzelle Nr. 95 und 619 nicht nötig. Jedenfalls liegt keine plausible Begründung der Gemeinde für die fragliche Festlegung vor. Die Waldabstandslinien auf den Parzellen Nr. 95 und 619 werden deshalb an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
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e.
Übrige Waldabstandslinien
Die übrigen Waldabstandslinien können genehmigt werden, da sie begründet sind. Betreffend den Waldabstandslinien bei der Zona Grotto, welche wohl festgelegt wurden, um den Besitzstand im Falle von Zerstörung oder Abbruch zu gewährleisten, ist auf Art. 27 Abs. 2 ABzKWaG hinzuweisen, wonach der Besitzstand sowie angemessene Erweiterungen und Anbauten bei bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich auch ohne Festlegung Waldabstandslinien gewährleistet sind. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 ABzKWaG die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Parkplätze, Zufahrten, Gartensitzplätze sowie An- und Nebenbauten bis zu 25 m2 besteht. Aus all diesen Gründen wird der Gemeinde empfohlen, sämtliche Waldabstandslinien einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
4.
Landschaftsschutzzonen
Die im Zonenplan 1: 10'000 ausgeschiedene Zona per la protezione del paesaggio (PP) entspricht dem lnventarobjekt Nr. 1916 Val Bondasca - Val da l'Albigna des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BNL). Entsprechend dem rechtskräftigen Piano delle zone 1: 10'000 vom 13. Juni 1994 wurden die Maiensässe sowie die beiden SAG-Hütten "Sasc Fura" und "Sciora" von der Landschaftsschutzzone ausgenommen. Laut Planungsbehörde wurden die Schutzzonenlücken im Hinblick auf die sich in Arbeit befindende kommunale Umsetzung des Regionalen Richtplanvorhabens Nr. 12.401 "Paesaggi rurali" vom 18. Dezember 2003 (RB Nr. 1007 vom 6. Juli 2004) geschaffen. Die Gemeine wird darauf hingewiesen, dass sie je nach Ergebnis dieser Umsetzungsarbeiten des Regionalen Richtplans die vorliegende Landschaftsschutzzonenplanung anzupassen hat.
5. Grundwasser- und Quellschutzzone Für die im öffentlichen Interesse liegenden Wasserquellen wurden Zone di protezione delle acque sotterranee e delle sorgenti ausgeschieden. Für die Quellen "Sass del Tecc" und "Gandaiola" wird zurzeit die detaillierte Schutzzonenausscheidung nach Gewässerschutzrecht erarbeitet. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie die Zone di protezione delle acque sotterraneee e delle sorgenti in den beiden Gebieten nach erfolgter detaillierter Schutzzonenausscheidung gegebenenfalls anzupassen hat.
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Im Übrigen geben die piani delle zone 1:1'000 und 1:10'000 vom 27. Juni 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
F. Piano generale delle strutture 1 :1'000 "Solo modifiche in confronte ai piani generali delle strutture 1:500 in vigore" Piano generale delle strutture 1 :500 "Deposita materiale Cava Promontogno" Piano generale delle strutture 1 :250 Sezioni trasversali "Deposita materiale Cava Promontogno"
Diese Pläne vom 27. Juni 2008 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
G. Piani generali di urbanizzazione 1 :1'000 und 1 :10'000 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Piano generale di urbanizzazione 1: 1'000 ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 22. September 2009 wurde die Gemeinde Bondo darüber informiert. Der Gemeindevorstand Bondo stimmte mit Schreiben vom 24. November 2009 der Behebung des formellen Mangels (Legendenergänzung mit „Linea elettrica", Stromleitung) zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Ergänzung in den Legenden der vorliegenden Piani generali di urbanizzazione vorzunehmen. 2.
Langsamverkehrsnetz
Das im kantonalen Inventar für Fuss- und Wanderwege erfasste Netz ist in den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen vollständig enthalten. Im Gebiet "Motta"
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ist ein Wanderweg festgesetzt, welcher nicht im kantonalen Inventar verzeichnet ist. Die Gemeinde wird ersucht, eine allfällige Signalisierung dieses Wegs in Absprache mit der BAW Bündner Wanderwege, Chur, auszuführen. In den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen sind keine Velowege oder Mountainbikerouten festgesetzt. Die Gemeinde wird ersucht, eine entsprechende Festsetzung in einer nächsten Planung zu prüfen.
3.
Ehemalige Kantonsstrasse in Promontogno
Im Generellen Erschliessungsplan 1: 1'000 ist die Strasse zwischen der Brücke zu · "Sott Punt" (Gemeindegrenze zu Soglio) und "Spinus" (Gemeindegrenze zu Stampa) als Strada cantonale festgesetzt, obwohl dieses Teilstück seit der Eröffnung der Umfahrung nicht mehr Bestandteil des Kantonalen Strassennetzes ist. Die fragliche Festsetzung wird daher nicht genehmigt und zur Überarbeitung der Gemeinde Bregaglia zurückgewiesen.
4. Wasserversorgung Die Wasserversorgung von Bondo wurde vor kurzem total saniert und durch ein Microwasserkraftwerk ergänzt. Dabei wurden u.a. neue Quellen gefasst. Eine davon, nämlich die östlichste im Gebiet "Lera" (Quelle Nr. 9 gemäss Baubewilligungsgesuch), wurde als Sorgente captata esistente im Piano generale di urbanizzazione 1: 10'000 festgesetzt, obwohl das Bewilligungsverfahren pendent ist bzw. derzeit weder eine BAB-Bewilligung noch die entsprechende gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegen. Die Genehmigung erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass die hängigen Bewilligungsverfahren positiv abgeschlossen werden können. Andernfalls hat die Gemeinde die Festsetzung für die Quelle Nr. 9 zu korrigieren.
5.
Energie
Die Gemeinde wird ersucht, bei einer künftigen Planungsrevision die auch die Mittelspannungsleitungen festzusetzen. Im Übrigen geben die piani generali di urbanizzazione 1:1'000 und 1:10'000 vom 27. Juni 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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H. Pläne 1 :1'000 Falip (Piano delle zone, Piano generale di urbanizzazione e Piano delle strutture)
Diese Pläne vom 27. Juni 2008 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 27. Juni 2008 beschlossene Legge edilizia (revisione totale 2008) wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgender Empfehlung genehmigt: a) In Art. 9 BauG wird der Zona mista die Lärmempfindlichkeitsstufe (Grade di sensibilita, GS) III (statt II) zugewiesen. b) Der Gemeinde wird empfohlen, Annesso 1 zum BauG mit Art. 17, 46 und 52 des Legge stradale del Cantone die Grigioni (LStra) zu ergänzen.
2.
Der Piano delle zone 1: 1'000 und der Piano delle zone 1: 10'000, beide vom 27. Juni 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und mit folgenden Vorbehalten und Hinweisen genehmigt: a) In der Legende zum Piano delle zone 1: 1'000 wird der Zona mista die Lärmempfindlichkeitsstufe (Grade di sensibilita, GS) III (statt II) zugewiesen. b) Die Waldabstandslinien auf den Parzellen Nr. 88 und 973 ("La Val"), 80, 81 und 82 ("Belvedere"), 608 ("Plev") sowie 95 und 916 ("Mot dal Runch") wer-
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den an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Gleichzeitig wird der Gemeinde empfohlen, sämtliche Waldabstandslinien zu überprüfen. c)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie die Landschaftsschutzzonenplanung
im
Rahmen der Umsetzung des
Regionalen Richtplans
Nr. 12.401 gegebenenfalls anzupassen hat. d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Zone di protezione delle acque sotterraneee e delle sorgenti für die Quellen "Sass del Tecc" und "Gandaiola" nach erfolgter detaillierter Schutzzonenausscheidung gegebenenfalls anzupassen sind. 3.
Der Piano generale delle strutture 1:1'000 "Solo modifiche in confronte ai piani generali delle strutture 1:500 in vigore", der Piano generale delle strutture 1:500 "Deposita materiale Cava Promontogno" und der Piano generale delle strutture 1:250 Sezioni trasversali "Deposita materiale Cava Promontogno", alle vom 27. Juni 2008, werden genehmigt.
4.
Der Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 und der Piano generale di urbanizzazione 1 :10'000, qeide vom 27. Juni 2008, werden im Sinne der Erwä-
gungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Vorbehalten und Anliegen genehmigt: a) Die Legende im Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 wird mit dem Eintrag „Linea elettrica" ergänzt. b) Die Gemeinde wird ersucht, eine allfällige Signalisation des Wanderweges im Gebiet "Motta" mit der BAW Bündner Wanderwege vorzunehmen sowie in einer nächsten Planung die Festsetzung von Velowegen und Mountainbikerauten zu prüfen.
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c)
Die Einstufung der Strasse zwischen der Brücke zu "Sott Punt" und "Spinus" als Kantonsstrasse wird nicht genehmigt und der Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
d) Die Festsetzung der östlichsten Quelle von Lera als „Sorgente captata esistente" wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die hängigen Bewilligungsverfahren positiv abgeschlossen werden können. e) Die Gemeinde wird ersucht, bei einer künftigen Ortsplanungsrevision auch die Mittelspannungsleitungen festzusetzen. 5.
Die Pläne 1:1'000 Falip (Piano delle zone, Piano generale di urbanizzazione e Piano delle strutture) vom 27. Juni 2008 werden genehmigt.
6.
Der Gemeindevorstand Bregaglia wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
7.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligun~en irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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9.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
10. Der Gemeindevorstand Bregaglia sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an:
1 1 1 1 1 1 1 Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudia Lardi
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund