Quartierplan Badogna

Quartierplanverfahren · Surses

Dokument

Nummer
14.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Surses
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
01.12.2014

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CUMEGN POLITIC SAVOGNIN | POLITISCHE GEMEINDE SAVOGNIN fon +41 (0)81 684 11 17 | fax +41 (0)81 637 11 91 | 7460 Savognin www.savognin-gr.ch | [email protected]

Entscheid Gemeindevorstand

Savognin, den 03. Dezember 2014

Vorstandssitzung vom 01. Dezember 2014

Entscheid — Genehmigung Quartierpianung Badogna, Savognin

I.

Feststellungen und Erwägungen

Ganzen Text zeigen

1. Die Quartierpianakten (QP-Akten) lagen vom 24. Oktober — 24. November 2014 öffentlich auf. 2. Es sind keine Einsprachen eingegangen. 3. Aufgrund der grundbuchamtlichen Prüfung ergaben sich keine inhaltlichen Anpassungen in den

Quartierpianakten.

Beschluss 1.

Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Badogna, umfassend folgende Bestandteile:

—

Quartierpianvorschriften mit Anhang

—

Bestandesplan 1:500

—

Neuzuteilungsplan 1:500

—

Gestaltungsplan 1:500

—

Erschliessungsplan 1:500

Die genehmigten Quartierpianakten liegen im Gemeindehaus öffentlich auf.

2.

Rechtsmittel: Der vorliegende Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung mittels Be—

schwerde beim Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden, Chur, angefochten werden.

Suprastanza communala Gemeindevorstand

7460 Savognin

fon +41 (0)81 684 11 17

fax +41 (0)81 637 11 91

inf0@savognin—gr.ch

www.savognin—gr.ch

3.

Mitteilung an:

- alle Grundeigentümer - Planungsbüro Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Freundliche Grüsse

' devors and Savognin

Beat Jena] Gemeinde räsi

Suprastanza communaia Gemeindevorstand

7460 Savognin

fon +41 (0)81 684 11 17

fax +41 (0)81 63711 91

nt

Gemeindeschreiber

[email protected]

www.savognin—gr.ch

2/2

3539_V_QP_Badogna_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Savognin

Quartierplan Badogna

Quartierplanvorschriften (QPV)

Öffentliche Auflage vom: 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014

Vom Gemeindevorstand erlasW

Der Gemeindepräsident:

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/

M / Der Gemeindeschreiber: %*V

Allgemeine Bestimmungen

Art.

Zweck des Quarterplans

Art.

Verbindlichkeit

Art.

Alter Bestand

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Art. Art.

Art. Art.

Quartierplangebiet

Bestandteile des Ouartierplanes

Baulandumlegung

Neuparzellierung

Neuzuteilung

Art.

Wertausgleich Landwirtschaft

Art. 10 Landwirtschaftliches FuSs- und Fahrwegrecht

Art. 12 Eröffnung von neuen Grundstücken

Art.

Art. 11

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Entschädigung Landerwerb

Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen, Grundpfandrechte

Eigentumserwerb

Gestaltung

Nutzungsart und Ausnützung

Baufelder mit zugewiesener aGF

Baubereich Bergfassade

Art. 17 Grenza bstände

Art. 18

Art. 19 4.1

Art. 20

Art. 21 Gebäudemasse

Umgebungsgestaltung

Erschliessung Verkehr

Verkehrsanlagen

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

4.2

Versorgung

56 weitere Artikel

Art. 23 Meteorwasser

Art. 22

Art. 24 Wasserversorgung, Abwasser—entsorgung

Telekommunikation

1

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1

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QUARTIERPLAN BADOGNA

NNNNOxOsOxOsmo-iolppppäp

Inhalt

Art. 25 Eigentum an Versorgungsanlagen

10

Art. 27 Abfallentsorgung

10

Art. 26

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Durchleitungsrechte

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

10

Private Erschliessungsanlagen

11

Öffentliche Erschliessungsanlagen

11

Private Erschliessungsanlagen

11

Öffentliche Erschliessungsanlagen Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel

Kostenverteilung: 2. Verfahren

Art. 35 Kostenschätzung

Kostenverteilung: 3. Fälligkeit

Art. 36 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

‘ Art. 37

Art. 38

Art. 39 10

Finanzierung

Art. 33

Art. 34 10

11

12

12

12

12

13

Schlussbestimmungen

13

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

13

Planungskosten

Aufhebung oder Abänderung des Ouartierplans

13

14

Gemeinde Savognin

Quertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

Gestützt aqrt. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 21 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand

Savog‘nin nachfolgenden

QUARTIERPLAN BADOGNA

Quartierplangebiet

1

Allgemeine Bestimmungen

1

Der Ouartierplan Badogna erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 326, 327,

2

ln Ergänzung zum Einleitungsbeschluss wird zusätzlich das Grundstück Nr. 329

Art. 1

3

Zweck des Ouarterplans

1051 und 1052 des Grundbuches Savognin.

in die Quartierplanung einbezogen.

Die genaue Abgrenzung des Ouartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan -

1:500 ersichtlich.

Art. 2 1

Der Quartierplan bezweckt:

—

Das Schaffen der Voraussetzungen für eine Überbauung der einbezogenen

Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauzonenabgren-

zung und den zugewiesenen anrechenbaren Geschossflächen gemäss Zo-

— —

Bestandteile des Quartierpla— nes

1

Die Regelung über die Verteilung der Planungs— und Erschliessungskosten.

Der Quartierplan Badogna umfasst die folgenden Bestandteile:

—

Ouartierplanvorschriften mit Anhang

—

Neuzuteilungsplan 1:500

—

—

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Die Lage und Gestaltung der Bauten sowie die Grundstückserschliessung in den Grundzügen zu bestimmen.

Art. 3 —

Verbindlichkeit

nenplan vom 12. März 2012.

Art. 4 1

Bestandesplan 1:500

Gestaltungsplan 1:500

Erschliessungsplan 1:500

Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartier— pIangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvor— ‘ schriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde

zu genügen.

Die Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben zudem den einschlägigen

Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen.

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli— gungsverfahren durchzuführen.

Baulandumlegung

Alter Bestand

Art. 5 Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigen—

tumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschrlften ersichtlich.

Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang 4.

Neuparzellierung

Art. 6 Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke

Nr. 326, 327, 329, 1051 und 1052 erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und

Neuzuteilungstabelle (Anhang 2).

Durch die Neuparzellierung werden die Grundstücke Nr. 1275, 1276, 1277 und

1278 neu gebildet. Die übrigen Grundstücke werden umgeformt, die Parzellen-

nummern des Alten Bestandes bleiben erhalten.

Die für den Ausbau der Ouartiererschliessung benötigte Landfläche wird dem Grundstück Nr. 329 (Strassenparzelle) zugeschlagen. Der Landabzug für den

Ausbau erfolgt proportional nach der zugewiesenen aGF. Die Höhe der Landabzüge ist aus der Neuzuteilungstabelle im Anhang 2 ersichtlich.

Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Muta—

tion. Die Neuzuteilungstabelle und der Verteilschlüssel erfahren bei Abwei—

chungen von den Zirkamassen keine Änderung.

Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungs— tabelle die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Parzellen im

Grundbuch erstellen.

Stauffer & Studach Raumeimvicklung

Gemeinde Savognin Ouertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

Neuzuteilung

Art. 7

Die Grundstücke Nr. 326, 327, 329, 1051 und 1052 werden gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle den bisherigen Grundeigentümern zuge-

1

wiesen.

Die neu gebildeten Grundstücke Nr. 1275, 1276, 1277 und 1278 werden ge— mäss Neuzuteilungstabelle und Neuzuteilungsplan wie folgt den Quartierplan-

beteiligten zugewiesen:

Grundstück Nr. Eigentümer 1275

1276

1277

1278 Wertausgleich Landwirtschaft

Miteigentum je 1/4

Miteigentum je 1/2

Art. 8 Die Mehr— und Minderzuteilung von Land (Landwirtschaftszone) sind gemäss

Neuzuteilungstabelle mit Fr. 4.- / m2 unter den Quartierplanbeteiligten auszu—

gleichen. Allfällige Massdifferenzen bei der Neuvermessung werden nicht ausgeglichen.

Für Land innerhalb der Bauzone ergeben sich keine Mehr— und Minderzuteilun-

gen unter den Ouartierplanbeteiligten.

Die Ausgleichszahlungen für Mehr— und Minderzuteilungen von Landwirtschafts-

Iand sind mit der Genehmigung des Quartierplans zur Bezahlung fällig. Sie wer— den den betroffenen Quartierplanbeteiligten von der Gemeinde mit den Planungskosten in Rechnung gestellt und nach Eingang den Anspruchsberechtig—

ten vergütet.

Entschädigung Landerwerb

Landwirtschaftliches Fuss— und Fahrwegrecht

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Art. 9

.

Das für die Quartiererschliessung benötigte Land wird den Quartier— planbeteiligten von der Gemeinde Savognin mit Fr. 40.— / m2 entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus der Neuzuteilungstabelle im Anhang 2.

Art. 10 l

Zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Zufahrt und dem Zugang zu den Grundstücken Nr. 326 und 327 wird ein landwirtschaftliches Fuss— und Fahr—

wegrecht gemäss Neuzuteilungsplan festgelegt.

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

QPV 1. Dezember 2014

2

Die Eigentümer bzw. Bewirtschafter der Grundstücke Nr. 326 und 327 sind berechtigt, innerhalb des im Neuzuteilungsplan bezeichneten Fuss- und Fahr-

wegrechtes auf ihre Grundstücke zu gelangen.

Dienstbarkeiten, Anmerkun— gen, Vormerkungen, Grund-

pfandrechte

Eröffnung von neuen Grund-

stücken

Eigentumserwerb

Nutzungsart und Ausnützung

Art. 11 1

Auf den in die Quartierplanung miteinbezogenen Grundstücken bestehen ge-

mäss altem Bestand keine Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen, An—

merkungen oder Grundpfandrechte.

Art. 12 1

Für die in der Landumlegung neu gebildeten Grundstücke Nr. 1275, 1276,

1277 und 1278 sind im Grundbuch der Gemeinde Savognin die entsprechen-

den Grundstücke zu eröffnen.

Art. 13 1

Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstücken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.

3

Gestaltung

1

Die Art der Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

Art. 14 2

3

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) ergibt sich gemäss

Bestandestabelle im Anhang 1 bzw. aus der Festlegung im Zonenplan und Ge—

nerellen Gestaltungsplan vom 12. März 2012.

Für die Aufteilung der anrechenbaren Geschossflächen auf ‚die einzelnen Grundstücke bzw. die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder Nr. 1 - 4 gel-

ten die verbindlichen Anordnungen des Gestaltungsplanes und der Neuzutei— 4

5

6

lungstabelle.

Auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer gegenüber der Regelbauweise gemäss

Art. 1

1, Abs. 5 Ziff. 5. des Baugesetzes wird verzichtet.

Über die Gewährung einer Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 11, Abs. 4 (überdurchschnittliche und förderungswürdige Energieeffizienz) entscheidet die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes im Rah— men des BaubewiIligungsverfahrens.

Die Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baufeldern ist im Umfang von max. 10% der den Baufeldern zugewiesenen anrechenbaren

Geschossfläche gestattet.

Stauffer & Studäch Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Quertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

7

Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Geschossfläche auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Bestimmungen von Art.

15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende aufzuzeigen hat, wie der verbleibende, unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss überbaut wer— den kann.

Baufelder mit zugewiesener aGF

Art. 15 1

2

Baubereich Bergfassade

1

3

Umgebungsgestaltung

Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, eingeschossige An— und Kleinbauten sowie unterirdische Bauten zulässig.

Gebäude innerhalb der Baufelder Nr. 1 -3 sind so anzuordnen, dass die bergsei-

tige Hauptfassade (Ostfassade) zu mindestens 80% innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereichs Bergfassade zu liegen kommt.

Werden innerhalb eines Baufeldes mehrere Gebäude erstellt, gilt Abs. 1 nur für das ersterstellte Gebäude. Die weiteren Gebäude können innerhalb des Baufel— ' des frei angeordnet werden.

Für Baufeld Nr. 4 gilt kein Baubereich Bergfassade.

Art. 17 1

2

Gebäudemasse

len. Die den Baufeldern zugewiesene anrechenbare Geschossfläche (aGF) ent— spricht der maximal zulässigen Ausnützung.

Art. 16 2

Grenzabstände

Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder Nr. 1 — 4 zu erstel—

Die einzuhaltenden Grenzabstände von Hauptbauten ergeben sich aus der

Abgrenzung der Baufelder.

Die Grenzabstände von An— und Kleinbauten richten sich nach denBestimmun—

gen im Baugesetz.

Art. 18 1

Die zulässige Fassadenhöhe, Gesamthöhe sowie Gebäudelänge ergeben sich aus den Bestimmungen im Baugesetz.

Art. 19 1

Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Künstliche Terrainaufschüttungen für Gartensitzplätze und dergleichen sind auf das Uner— Iässliche zu beschränken.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

4

Erschliessung

4.1 Verkehr

Verkehrsanlagen

Art. 20 1

. 2

3

4

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt über die bestehende Veia

Tgampi, Parzelle Nr. 329.

Die Erschliessungsstrasse wird auf eine Breite von 3.50 m ausgebaut (Fahr-

bahn 3.00 m, beidseitiges Bankett je 0.25 m) und mit einem Hartbelag verse—

hen.

Die Erschliessungsstrasse steht gemäss Neuzuteilung im Eigentum der Ge— meinde. Sie ist öffentlich und fürjedermann benutzbar.

Die Grundstückserschliessung bzw. der Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Veia Tgampi ist-der Sache Grundeigentümer.

Art. 21 1

Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli—

gungsverfahren festgelegt. 4.2 Versorgung

Wasserversorgung, Abwasser-

entsorgung

Art. 22 1

2

Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Wasser— und Abwasserleitungen sowie Leitungen der Energieversorgung inkl. Nebenanlagen richtet sich

nach dem Erschliessungsplan.

Sämtliche Neubauten im Quartierplangebiet sind an die bestehenden oder neu zu erstellenden öffentlichen Wasser— und Abwasserleitungen sowie an die elektrischen Leitungen anzuschliessen. Die Anschlussstellen werden im Bau—

bewilligungsverfahren bestimmt.

Meteorwasser

Art. 23 1

2

Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplangebiet ein-

bezogenen Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf

die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.

Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem jeweiligen

Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung

eingeleitet werden.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

_

Gemeinde Savognin Quertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

Telekommunikation

Eigentum an Versorgungsanla—

gen

Art. 24 1

Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Leitungen der Tele— kommunikation erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Werke.

Art. 25 1

Alle im Erschliessungsplan als öffentlich bezeichneten Wasser— und Abwasser—

leitungen mit den dazugehörigen Anlagen stehen im Eigentum der Gemeinde oder gehen mit der Kollaudation entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen. Die Hausanschlüsse sowie Versickerungen auf einzelnen Bauparzellen stehen

im Privateigentum.

Durchleitungsrechte

Art. 26 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen—

tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versor-

gungs- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung

zu dulden.

Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberech-

tigten.

Abfallentsorgung

Art. 27 Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Gemeinde zu

entsorgen.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 28 Projektierung, Ausbau, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungs—strasse ist

Sache der Gemeinde. Die Gemeinde sorgt auch für den Winterdienst. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung der

Wasser— und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen obliegen ebenfalls der

Gemeinde.

Die Ausführung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich allfällige Leitungsverlegungen sind Sache der Werke.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

10

Gemeinde Savognin

Quertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

Sie sorgen für den laufenden Unterhalt und die Erneuerung der von ihnen er—

stellten Anlagen.

Private Erschliessungsanlagen

Art. 29 Als private Anlagen gelten die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten

Verkehrs- und Versorgungsanlagen wie Hauszufahrten, Pflichtparkplätze, Haus—

zugänge, Versickerungen, Hausanschlüsse und dergleichen.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Er-

schliessungsanlagen sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.

Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be— troffenen Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unterhalt und die Erneu— erung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen,

entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

Finanzierung

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 30 Die Kosten für den Ausbau, den Unterhalt und spätere Erneuerungen der Er—

schliessungsstrasse gehen zu Lasten der Gemeinde.

Die Kosten für die Erstellung der neuen Abwasserleitungen gehen voIIumfäng— lich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde übernimmt 50% der

Kosten für die Erstellung der neuen Wasserleitung sowie des zusätzlichen Hyd—

ranten.

Die Kosten für den Unterhalt und spätere Erneuerungen der öffentlichen Was— ser— und Abwasseranlagen trägt die Gemeinde. Private Erschliessungsanlagen

Art. 31 1

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Verkehrs— und Versorgungsanlagen tragen die Eigentümer, denen diese Anla—

gen dienen.

Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die betroffenen Grundeigentümer die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den

Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtba-

ren Verfügung.

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

QPV 1. Dezember 2014

Kostenverteilung: 1. Verteil—

schlüssel

Art. 32 1

Die von den Quartierplanbeteiligten gemäss Artikel 30 und 31 QPV zu tragen— den Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem einheitlichen Kostenverteilverfahren im Verhältnis der zugewiesenen anrechenbaren Ge-

schossfläche (aGF), gemäss Verteilschlüssel im Anhang 3 auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt. Der Verteilschlüssel ist für die betroffenen Grundeigen—

tümer verbindlich.

Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Grundstü— cke aufgeteilt.

Kostenverteilung: 2. Verfahren

Art. 33 Die Baubehörde erarbeitet den Kostenverteiler und stellt den Entwurf den kos—

tenpflichtigen Ouartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur

Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu.

Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Betroffenen innert 30 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Wird der Kostenverteiler auf Grund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Ge-

legenheit zu erneuter Einsprache zu geben.

Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehörde über

den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.

Kostenverteilung: 3. Fälligkeit

Art. 34 Die von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Kostenanteile werden mit der

Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig.

Die Baubehörde kann die Kostenpflichtigen zur Verringerung der Bauzinsen

bereits während der Bauausführung zur Leistung von Akontozahlungen ver—

pflichten. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.

Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kosten—

anteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen An—

sätze berechnet.

Kostenschätzung

Art. 35 Die Kostenschätzungen im Anhang 3 und die aufgeführten Kostenanteile in

Schweizerfranken orientieren die Quartierplanbeteiligten über die von ihnen zu

tragenden mutmasslichen Kosten der von der Gemeinde zu erstellenden Er-

Stauffer & Studach Raumentwicklung

12

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

schliessungsanlagen. Diese Angaben beruhen auf Kostenschätzungen und sind nicht verbindlich.

Massgeblich für die Verteilung der Kosten auf die Quartierplanbeteiligten sind

die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die betreffenden Erschlies-

sungsanlagen gemäss Bauabrechnung.

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 36 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke, aus

denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben ausdrücklich

vorbehalten.

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-

gung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstel-

lenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der

Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommu-

nikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentli— chen Versorgungsanlagen.

Schlussbestimmungen

Planungskosten

Art. 37 Die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die

planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und die Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.

Die Planungskosten werden nach Massgabe der den einzelnen Parzellen zugewiesenen aGF gemäss dem verbindlichen Verteilschlüssel im Anhang 3 OPV auf

die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt.

Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten von der Baubehörde

nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60

Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspä—

teter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe derjeweils geltenden kantona—

i Ien Ansätze berechnet.

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Stauffer & Studach Raumentwicklung

Art. 38 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechts—

kraft im Grundbuch Savognin auf den Grundstücken Nr. 326, 327, 329, 1051, 1052, 1275, 1276, i277 und 1278 anmerken.

13

Gemeinde Savognin

Ouertierplan Badogna

OPV 1. Dezember 2014

2

Die im Quartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten als‚öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als

Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

3 ' Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim

Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der BauIandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident

und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen

ermächtigt. Aufhebung oder Abänderung

des Quart'erp'ans

Art. 39 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die

Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.

Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Badogna

nach der öffentlichen Auflage vom 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014 mit

Beschluss vom 1.'Dezember 2014 genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.

Gegen den Ouartierplan Badogna kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben

werden.

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Der Gemein

Stauffer & Sludach Raumentwicklung

Der Gemeindeschreiber

14

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