Quartierplan Badogna
Quartierplanverfahren · Surses
Dokument
- Nummer
- 14.GDEf1
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Surses
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 01.12.2014
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3539_B_QP_Badogna.pdf
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CUMEGN POLITIC SAVOGNIN | POLITISCHE GEMEINDE SAVOGNIN fon +41 (0)81 684 11 17 | fax +41 (0)81 637 11 91 | 7460 Savognin www.savognin-gr.ch | [email protected]
Entscheid Gemeindevorstand
Savognin, den 03. Dezember 2014
Vorstandssitzung vom 01. Dezember 2014
Entscheid — Genehmigung Quartierpianung Badogna, Savognin
I.
Feststellungen und Erwägungen
Ganzen Text zeigen
1. Die Quartierpianakten (QP-Akten) lagen vom 24. Oktober — 24. November 2014 öffentlich auf. 2. Es sind keine Einsprachen eingegangen. 3. Aufgrund der grundbuchamtlichen Prüfung ergaben sich keine inhaltlichen Anpassungen in den
Quartierpianakten.
Beschluss 1.
Der Gemeindevorstand genehmigt den Quartierplan Badogna, umfassend folgende Bestandteile:
—
Quartierpianvorschriften mit Anhang
—
Bestandesplan 1:500
—
Neuzuteilungsplan 1:500
—
Gestaltungsplan 1:500
—
Erschliessungsplan 1:500
Die genehmigten Quartierpianakten liegen im Gemeindehaus öffentlich auf.
2.
Rechtsmittel: Der vorliegende Vorstandsbeschluss kann innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung mittels Be—
schwerde beim Verwaltungsgericht des Kanton Graubünden, Chur, angefochten werden.
Suprastanza communala Gemeindevorstand
7460 Savognin
fon +41 (0)81 684 11 17
fax +41 (0)81 637 11 91
inf0@savognin—gr.ch
www.savognin—gr.ch
3.
Mitteilung an:
- alle Grundeigentümer - Planungsbüro Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Freundliche Grüsse
' devors and Savognin
Beat Jena] Gemeinde räsi
Suprastanza communaia Gemeindevorstand
7460 Savognin
fon +41 (0)81 684 11 17
fax +41 (0)81 63711 91
nt
Gemeindeschreiber
www.savognin—gr.ch
2/2
3539_V_QP_Badogna_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Savognin
Quartierplan Badogna
Quartierplanvorschriften (QPV)
Öffentliche Auflage vom: 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014
Vom Gemeindevorstand erlasW
Der Gemeindepräsident:
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/
M / Der Gemeindeschreiber: %*V
Allgemeine Bestimmungen
Art.
Zweck des Quarterplans
Art.
Verbindlichkeit
Art.
Alter Bestand
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Art. Art.
Art. Art.
Quartierplangebiet
Bestandteile des Ouartierplanes
Baulandumlegung
Neuparzellierung
Neuzuteilung
Art.
Wertausgleich Landwirtschaft
Art. 10 Landwirtschaftliches FuSs- und Fahrwegrecht
Art. 12 Eröffnung von neuen Grundstücken
Art.
Art. 11
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Entschädigung Landerwerb
Dienstbarkeiten, Anmerkungen, Vormerkungen, Grundpfandrechte
Eigentumserwerb
Gestaltung
Nutzungsart und Ausnützung
Baufelder mit zugewiesener aGF
Baubereich Bergfassade
Art. 17 Grenza bstände
Art. 18
Art. 19 4.1
Art. 20
Art. 21 Gebäudemasse
Umgebungsgestaltung
Erschliessung Verkehr
Verkehrsanlagen
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
4.2
Versorgung
56 weitere Artikel
Art. 23 Meteorwasser
Art. 22
Art. 24 Wasserversorgung, Abwasser—entsorgung
Telekommunikation
1
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1
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QUARTIERPLAN BADOGNA
NNNNOxOsOxOsmo-iolppppäp
Inhalt
Art. 25 Eigentum an Versorgungsanlagen
10
Art. 27 Abfallentsorgung
10
Art. 26
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 Durchleitungsrechte
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
10
Private Erschliessungsanlagen
11
Öffentliche Erschliessungsanlagen
11
Private Erschliessungsanlagen
11
Öffentliche Erschliessungsanlagen Kostenverteilung: 1. Verteilschlüssel
Kostenverteilung: 2. Verfahren
Art. 35 Kostenschätzung
Kostenverteilung: 3. Fälligkeit
Art. 36 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
‘ Art. 37
Art. 38
Art. 39 10
Finanzierung
Art. 33
Art. 34 10
11
12
12
12
12
13
Schlussbestimmungen
13
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
13
Planungskosten
Aufhebung oder Abänderung des Ouartierplans
13
14
Gemeinde Savognin
Quertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
Gestützt aqrt. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 21 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand
Savog‘nin nachfolgenden
QUARTIERPLAN BADOGNA
Quartierplangebiet
1
Allgemeine Bestimmungen
1
Der Ouartierplan Badogna erstreckt sich über die Grundstücke Nr. 326, 327,
2
ln Ergänzung zum Einleitungsbeschluss wird zusätzlich das Grundstück Nr. 329
Art. 1
3
Zweck des Ouarterplans
1051 und 1052 des Grundbuches Savognin.
in die Quartierplanung einbezogen.
Die genaue Abgrenzung des Ouartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan -
1:500 ersichtlich.
Art. 2 1
Der Quartierplan bezweckt:
—
Das Schaffen der Voraussetzungen für eine Überbauung der einbezogenen
Grundstücke, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauzonenabgren-
zung und den zugewiesenen anrechenbaren Geschossflächen gemäss Zo-
— —
Bestandteile des Quartierpla— nes
1
Die Regelung über die Verteilung der Planungs— und Erschliessungskosten.
Der Quartierplan Badogna umfasst die folgenden Bestandteile:
—
Ouartierplanvorschriften mit Anhang
—
Neuzuteilungsplan 1:500
—
—
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Die Lage und Gestaltung der Bauten sowie die Grundstückserschliessung in den Grundzügen zu bestimmen.
Art. 3 —
Verbindlichkeit
nenplan vom 12. März 2012.
Art. 4 1
Bestandesplan 1:500
Gestaltungsplan 1:500
Erschliessungsplan 1:500
Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartier— pIangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvor— ‘ schriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde
zu genügen.
Die Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben zudem den einschlägigen
Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen.
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilli— gungsverfahren durchzuführen.
Baulandumlegung
Alter Bestand
Art. 5 Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die bestehenden Eigen—
tumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und aus der Bestandestabelle sowie aus den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschrlften ersichtlich.
Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang 4.
Neuparzellierung
Art. 6 Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücke
Nr. 326, 327, 329, 1051 und 1052 erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan und
Neuzuteilungstabelle (Anhang 2).
Durch die Neuparzellierung werden die Grundstücke Nr. 1275, 1276, 1277 und
1278 neu gebildet. Die übrigen Grundstücke werden umgeformt, die Parzellen-
nummern des Alten Bestandes bleiben erhalten.
Die für den Ausbau der Ouartiererschliessung benötigte Landfläche wird dem Grundstück Nr. 329 (Strassenparzelle) zugeschlagen. Der Landabzug für den
Ausbau erfolgt proportional nach der zugewiesenen aGF. Die Höhe der Landabzüge ist aus der Neuzuteilungstabelle im Anhang 2 ersichtlich.
Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Muta—
tion. Die Neuzuteilungstabelle und der Verteilschlüssel erfahren bei Abwei—
chungen von den Zirkamassen keine Änderung.
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungs— tabelle die erforderliche Mutation für den Eintrag der neuen Parzellen im
Grundbuch erstellen.
Stauffer & Studach Raumeimvicklung
Gemeinde Savognin Ouertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
Neuzuteilung
Art. 7
Die Grundstücke Nr. 326, 327, 329, 1051 und 1052 werden gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle den bisherigen Grundeigentümern zuge-
1
wiesen.
Die neu gebildeten Grundstücke Nr. 1275, 1276, 1277 und 1278 werden ge— mäss Neuzuteilungstabelle und Neuzuteilungsplan wie folgt den Quartierplan-
beteiligten zugewiesen:
Grundstück Nr. Eigentümer 1275
1276
1277
1278 Wertausgleich Landwirtschaft
Miteigentum je 1/4
Miteigentum je 1/2
Art. 8 Die Mehr— und Minderzuteilung von Land (Landwirtschaftszone) sind gemäss
Neuzuteilungstabelle mit Fr. 4.- / m2 unter den Quartierplanbeteiligten auszu—
gleichen. Allfällige Massdifferenzen bei der Neuvermessung werden nicht ausgeglichen.
Für Land innerhalb der Bauzone ergeben sich keine Mehr— und Minderzuteilun-
gen unter den Ouartierplanbeteiligten.
Die Ausgleichszahlungen für Mehr— und Minderzuteilungen von Landwirtschafts-
Iand sind mit der Genehmigung des Quartierplans zur Bezahlung fällig. Sie wer— den den betroffenen Quartierplanbeteiligten von der Gemeinde mit den Planungskosten in Rechnung gestellt und nach Eingang den Anspruchsberechtig—
ten vergütet.
Entschädigung Landerwerb
Landwirtschaftliches Fuss— und Fahrwegrecht
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Art. 9
.
Das für die Quartiererschliessung benötigte Land wird den Quartier— planbeteiligten von der Gemeinde Savognin mit Fr. 40.— / m2 entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus der Neuzuteilungstabelle im Anhang 2.
Art. 10 l
Zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Zufahrt und dem Zugang zu den Grundstücken Nr. 326 und 327 wird ein landwirtschaftliches Fuss— und Fahr—
wegrecht gemäss Neuzuteilungsplan festgelegt.
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
QPV 1. Dezember 2014
2
Die Eigentümer bzw. Bewirtschafter der Grundstücke Nr. 326 und 327 sind berechtigt, innerhalb des im Neuzuteilungsplan bezeichneten Fuss- und Fahr-
wegrechtes auf ihre Grundstücke zu gelangen.
Dienstbarkeiten, Anmerkun— gen, Vormerkungen, Grund-
pfandrechte
Eröffnung von neuen Grund-
stücken
Eigentumserwerb
Nutzungsart und Ausnützung
Art. 11 1
Auf den in die Quartierplanung miteinbezogenen Grundstücken bestehen ge-
mäss altem Bestand keine Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen, An—
merkungen oder Grundpfandrechte.
Art. 12 1
Für die in der Landumlegung neu gebildeten Grundstücke Nr. 1275, 1276,
1277 und 1278 sind im Grundbuch der Gemeinde Savognin die entsprechen-
den Grundstücke zu eröffnen.
Art. 13 1
Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Flächen und Grundstücken erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.
3
Gestaltung
1
Die Art der Nutzung der Grundstücke im Ouartierplangebiet richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.
Art. 14 2
3
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) ergibt sich gemäss
Bestandestabelle im Anhang 1 bzw. aus der Festlegung im Zonenplan und Ge—
nerellen Gestaltungsplan vom 12. März 2012.
Für die Aufteilung der anrechenbaren Geschossflächen auf ‚die einzelnen Grundstücke bzw. die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder Nr. 1 - 4 gel-
ten die verbindlichen Anordnungen des Gestaltungsplanes und der Neuzutei— 4
5
6
lungstabelle.
Auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer gegenüber der Regelbauweise gemäss
Art. 1
1, Abs. 5 Ziff. 5. des Baugesetzes wird verzichtet.
Über die Gewährung einer Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Art. 11, Abs. 4 (überdurchschnittliche und förderungswürdige Energieeffizienz) entscheidet die Baubehörde bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes im Rah— men des BaubewiIligungsverfahrens.
Die Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baufeldern ist im Umfang von max. 10% der den Baufeldern zugewiesenen anrechenbaren
Geschossfläche gestattet.
Stauffer & Studäch Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Quertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
7
Sofern eine minimale Ausnützung von 70 % der zugewiesenen Geschossfläche auf einem Grundstück nicht realisiert wird, gelten die Bestimmungen von Art.
15, Abs. 4 Baugesetz wonach der Gesuchstellende aufzuzeigen hat, wie der verbleibende, unüberbaute Teil des Grundstücks zonengemäss überbaut wer— den kann.
Baufelder mit zugewiesener aGF
Art. 15 1
2
Baubereich Bergfassade
1
3
Umgebungsgestaltung
Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, eingeschossige An— und Kleinbauten sowie unterirdische Bauten zulässig.
Gebäude innerhalb der Baufelder Nr. 1 -3 sind so anzuordnen, dass die bergsei-
tige Hauptfassade (Ostfassade) zu mindestens 80% innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereichs Bergfassade zu liegen kommt.
Werden innerhalb eines Baufeldes mehrere Gebäude erstellt, gilt Abs. 1 nur für das ersterstellte Gebäude. Die weiteren Gebäude können innerhalb des Baufel— ' des frei angeordnet werden.
Für Baufeld Nr. 4 gilt kein Baubereich Bergfassade.
Art. 17 1
2
Gebäudemasse
len. Die den Baufeldern zugewiesene anrechenbare Geschossfläche (aGF) ent— spricht der maximal zulässigen Ausnützung.
Art. 16 2
Grenzabstände
Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufelder Nr. 1 — 4 zu erstel—
Die einzuhaltenden Grenzabstände von Hauptbauten ergeben sich aus der
Abgrenzung der Baufelder.
Die Grenzabstände von An— und Kleinbauten richten sich nach denBestimmun—
gen im Baugesetz.
Art. 18 1
Die zulässige Fassadenhöhe, Gesamthöhe sowie Gebäudelänge ergeben sich aus den Bestimmungen im Baugesetz.
Art. 19 1
Die Umgebung der Gebäude ist möglichst natürlich zu gestalten. Künstliche Terrainaufschüttungen für Gartensitzplätze und dergleichen sind auf das Uner— Iässliche zu beschränken.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
4
Erschliessung
4.1 Verkehr
Verkehrsanlagen
Art. 20 1
. 2
3
4
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt über die bestehende Veia
Tgampi, Parzelle Nr. 329.
Die Erschliessungsstrasse wird auf eine Breite von 3.50 m ausgebaut (Fahr-
bahn 3.00 m, beidseitiges Bankett je 0.25 m) und mit einem Hartbelag verse—
hen.
Die Erschliessungsstrasse steht gemäss Neuzuteilung im Eigentum der Ge— meinde. Sie ist öffentlich und fürjedermann benutzbar.
Die Grundstückserschliessung bzw. der Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Veia Tgampi ist-der Sache Grundeigentümer.
Art. 21 1
Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli—
gungsverfahren festgelegt. 4.2 Versorgung
Wasserversorgung, Abwasser-
entsorgung
Art. 22 1
2
Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Wasser— und Abwasserleitungen sowie Leitungen der Energieversorgung inkl. Nebenanlagen richtet sich
nach dem Erschliessungsplan.
Sämtliche Neubauten im Quartierplangebiet sind an die bestehenden oder neu zu erstellenden öffentlichen Wasser— und Abwasserleitungen sowie an die elektrischen Leitungen anzuschliessen. Die Anschlussstellen werden im Bau—
bewilligungsverfahren bestimmt.
Meteorwasser
Art. 23 1
2
Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplangebiet ein-
bezogenen Parzellen haben dafür zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf
die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.
Oberflächenwasser ist gemäss Anordnung der Gemeinde auf dem jeweiligen
Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitung
eingeleitet werden.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
_
Gemeinde Savognin Quertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
Telekommunikation
Eigentum an Versorgungsanla—
gen
Art. 24 1
Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Leitungen der Tele— kommunikation erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Werke.
Art. 25 1
Alle im Erschliessungsplan als öffentlich bezeichneten Wasser— und Abwasser—
leitungen mit den dazugehörigen Anlagen stehen im Eigentum der Gemeinde oder gehen mit der Kollaudation entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen. Die Hausanschlüsse sowie Versickerungen auf einzelnen Bauparzellen stehen
im Privateigentum.
Durchleitungsrechte
Art. 26 Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen—
tümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Versor-
gungs- und Entsorgungsleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden.
Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberech-
tigten.
Abfallentsorgung
Art. 27 Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Gemeinde zu
entsorgen.
Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen
Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 28 Projektierung, Ausbau, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungs—strasse ist
Sache der Gemeinde. Die Gemeinde sorgt auch für den Winterdienst. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt und die Erneuerung der
Wasser— und Abwasserleitungen samt Nebenanlagen obliegen ebenfalls der
Gemeinde.
Die Ausführung der elektrischen Leitungen sowie von Leitungen der Telekommunikation einschliesslich allfällige Leitungsverlegungen sind Sache der Werke.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
10
Gemeinde Savognin
Quertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
Sie sorgen für den laufenden Unterhalt und die Erneuerung der von ihnen er—
stellten Anlagen.
Private Erschliessungsanlagen
Art. 29 Als private Anlagen gelten die von den Ouartierplanbeteiligten selbst erstellten
Verkehrs- und Versorgungsanlagen wie Hauszufahrten, Pflichtparkplätze, Haus—
zugänge, Versickerungen, Hausanschlüsse und dergleichen.
Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Er-
schliessungsanlagen sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.
Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die be— troffenen Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unterhalt und die Erneu— erung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen,
entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.
Finanzierung
Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 30 Die Kosten für den Ausbau, den Unterhalt und spätere Erneuerungen der Er—
schliessungsstrasse gehen zu Lasten der Gemeinde.
Die Kosten für die Erstellung der neuen Abwasserleitungen gehen voIIumfäng— lich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde übernimmt 50% der
Kosten für die Erstellung der neuen Wasserleitung sowie des zusätzlichen Hyd—
ranten.
Die Kosten für den Unterhalt und spätere Erneuerungen der öffentlichen Was— ser— und Abwasseranlagen trägt die Gemeinde. Private Erschliessungsanlagen
Art. 31 1
Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Verkehrs— und Versorgungsanlagen tragen die Eigentümer, denen diese Anla—
gen dienen.
Dienen private Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die betroffenen Grundeigentümer die Aufteilung der Kosten für die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde im Rahmen einer anfechtba-
ren Verfügung.
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
QPV 1. Dezember 2014
Kostenverteilung: 1. Verteil—
schlüssel
Art. 32 1
Die von den Quartierplanbeteiligten gemäss Artikel 30 und 31 QPV zu tragen— den Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem einheitlichen Kostenverteilverfahren im Verhältnis der zugewiesenen anrechenbaren Ge-
schossfläche (aGF), gemäss Verteilschlüssel im Anhang 3 auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt. Der Verteilschlüssel ist für die betroffenen Grundeigen—
tümer verbindlich.
Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Grundstü— cke aufgeteilt.
Kostenverteilung: 2. Verfahren
Art. 33 Die Baubehörde erarbeitet den Kostenverteiler und stellt den Entwurf den kos—
tenpflichtigen Ouartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur
Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zu.
Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Betroffenen innert 30 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Wird der Kostenverteiler auf Grund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Ge-
legenheit zu erneuter Einsprache zu geben.
Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehörde über
den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.
Kostenverteilung: 3. Fälligkeit
Art. 34 Die von den Quartierplanbeteiligten geschuldeten Kostenanteile werden mit der
Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig.
Die Baubehörde kann die Kostenpflichtigen zur Verringerung der Bauzinsen
bereits während der Bauausführung zur Leistung von Akontozahlungen ver—
pflichten. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.
Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kosten—
anteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen An—
sätze berechnet.
Kostenschätzung
Art. 35 Die Kostenschätzungen im Anhang 3 und die aufgeführten Kostenanteile in
Schweizerfranken orientieren die Quartierplanbeteiligten über die von ihnen zu
tragenden mutmasslichen Kosten der von der Gemeinde zu erstellenden Er-
Stauffer & Studach Raumentwicklung
12
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
schliessungsanlagen. Diese Angaben beruhen auf Kostenschätzungen und sind nicht verbindlich.
Massgeblich für die Verteilung der Kosten auf die Quartierplanbeteiligten sind
die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die betreffenden Erschlies-
sungsanlagen gemäss Bauabrechnung.
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
Art. 36 Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke, aus
denen den Quartierplanbeteiligten Vorteile erwachsen, bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-
gung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstel-
lenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der
Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommu-
nikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentli— chen Versorgungsanlagen.
Schlussbestimmungen
Planungskosten
Art. 37 Die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die
planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und die Anmerkung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.
Die Planungskosten werden nach Massgabe der den einzelnen Parzellen zugewiesenen aGF gemäss dem verbindlichen Verteilschlüssel im Anhang 3 OPV auf
die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt.
Die Kostenanteile werden den Quartierplanbeteiligten von der Baubehörde
nach Abschluss der Quartierplanung in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60
Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspä—
teter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe derjeweils geltenden kantona—
i Ien Ansätze berechnet.
Anmerkung / Eintrag im Grundbuch
Stauffer & Studach Raumentwicklung
Art. 38 Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechts—
kraft im Grundbuch Savognin auf den Grundstücken Nr. 326, 327, 329, 1051, 1052, 1275, 1276, i277 und 1278 anmerken.
13
Gemeinde Savognin
Ouertierplan Badogna
OPV 1. Dezember 2014
2
Die im Quartierplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten als‚öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als
Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
3 ' Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim
Grundbuchamt Surses besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der BauIandumlegung und der Bereinigung der bestehenden Rechte ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident
und der Gemeindeschreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen
ermächtigt. Aufhebung oder Abänderung
des Quart'erp'ans
Art. 39 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden.
Der Gemeindevorstand von Savognin hat den vorliegenden Quartierplan Badogna
nach der öffentlichen Auflage vom 24. Oktober 2014 bis 24. November 2014 mit
Beschluss vom 1.'Dezember 2014 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Ouartierplan Badogna kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben
werden.
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Der Gemein
Stauffer & Sludach Raumentwicklung
Der Gemeindeschreiber
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund