Teilrevision 2009
Nutzungsplanung, Grundordnung · Domat/Ems
Dokument
- Nummer
- 09.212
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Domat/Ems
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.03.2009
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Domat/Ems mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3722_B_TR_OP_2009_09.212.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II IIGoverno Governo del del Cantone Cantonedei dei Grigioni Grigioni
(h&eits
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Protokoll Nr. Nr.
10. März 2009
Ganzen Text zeigen
10. März 2009
212 212
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Domat/Ems DomatlEms beschlossen an der Urnenab-
stimmung vom 30. November 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Es handelt sich um die Phase 1 der Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — -
Baugesetz
—— -
Plan „Namensänderungen Zonenplaninhalte‘f Zonenplaninhalte“
— -
Zonenplan 1:2'000 Hofstättle
— -
Zonenplan 1:2'000 Plarenga
..
Genereller Gestaltungsplan 1:T000 1:1'000 Plarenga
— -
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Plarenga
I
HfcC
l&U-*Ucp
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor (28. Januar 2009). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Juli 2008 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 30. November 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 4. Dezember 2008. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Domat/Ems
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Phase 1
der Totalrevision der
Ortsplanung der Gemeinde Domat/Ems bilden ein komplett überarbeitetes Bauge-
setz, die sich daraus ergebenden Namensänderungen einzelner Zonen sowie kleinere Anpassungen der Nutzungspläne. Im lm Gebiet „Hofstättle“ ist vorgesehen, die bisherige Industriezone 1 (2. Etappe) in eine Gewerbezone umzuzonen. Im Gebiet „Plarenga" renga“ werden seit einigen Jahren erfolgreich Islandpferde gehalten und ausgebildet. Die Betreiber des Islandpferdehofes „Plarenga“ planen nun einen Ausbau des Pferdehofes mit einer Ausbildungshalle sowie weiteren Infrastrukturanlagen, lnfrastrukturanlagen, wofür eine Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone ausgeschieden wurde. Westlich des Pferdehofes wird zudem aufgrund einer geplanten Verlegung einer Grundwasserfassung eine neue Grundwasser— Grundwasser- und Quellschutzzone ausgeschieden. Im lm Generellen Gestaltungsplan Plarenga werden entsprechend dem geplanten Projekt für die Pferdesportanlage Baubereiche für Hochbauten, Bereiche für Aussenanlagen sowie Baumalleen als gestalterische Elemente festgesetzt. Weiter werden die bisherige „Isla“ im GeGewerbezone sowie die bisher sistierte Erweiterung der Gewerbezone „Isla"
biet „La Foppa“ und „Isla" „Isla“ in eine Industriezone B umgezont. Schliesslich werden im Generellen Erschliessungsplan Plarenga die wichtigsten Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsanlagen im Gebiet „Plarenga“ „Plarenga" festgesetzt. Die Totalrevision sämtlicher Pläne erfolgt im Rahmen der 2. Phase der Totalrevision der Ortsplanung, welche gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht anschliessend an das vorliegende Genehmigungsverfahren zügig an die Hand genommen wird. Allenfalls ergeben sich dadurch Änderungen des vorliegend zu genehmigenden Baugesetzes.
C. Baugesetz Die Gemeinde Domat/Ems hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und
KRVO, beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch
die lnterkantonale Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (lVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Domat/Ems über ein zeitgemässes Baugesetz. Eine Bemerkung drängt sich in Bezug auf die neu eingeführte Pflicht zur Einhaltung
des Minergie-Standards bei Neubauten (Art. 64) auf. In Art. 64 Abs. 1 wird vorgeschrieben, dass der Bauherr der Baubehörde zusammen mit dem Baugesuch ein
Minergie-Zertifikat vorzulegen hat. Zur Ausstellung von Minergie-Zertifikaten resp. für die Vornahme der entsprechenden Vorprüfungen ist im Kanton Graubünden einzig
das kantonale Amt für Energie berechtigt. Es drängt sich hier der Hinweis auf, dass das Amt für Energie nur im Rahmen der beschränkt verfügbaren personellen Kapazitäten eine zeitgerechte Bearbeitung von Zertifizierungsgesuchen garantieren kann. Es empfiehlt sich daher, Zertifizierungsgesuche möglichst frühzeitig vor der geplan— geplanten Baugesuchseinreichung beim Amt für Energie einzureichen. Es drängen sich zum neuen Erlass keine weiteren Bemerkungen auf. Das Baugesetz kann genehmigt werden.
D. Plan „Namensänderung Zonenplaninhalte“ Im vorliegenden Plan „Namensänderung Zonenplaninhalte“ Zonenplaninhalte" soll die rechtskräftige
Abbau- und Deponiezone (AD) neu in eine Materialabbauzone sowie in eine Materialablagerungszone unterteilt werden, wofür bereits entsprechende Baugesetzesbestimmungen (vgl. Art. 39 und 40 BauG) erlassen wurden. Die Gemeinde Domat/Ems verfügt heute über drei Abbau- und Deponiezonen. Rein informationshalber wurde im Anhang des Planungs- und Mitwirkungsberichtes für die AD im Gebiet „Plong
Vaschnaus“ ein Plan beigelegt, worin eine mögliche Unterteilung in eine Materialabbauzone sowie in eine Materialablagerungszone bezeichnet wurde. Ohne eine konkrete Ausscheidung der Materialabbauzone sowie der Materialablagerungszone in einem vom Souverän zu beschliessenden Zonenplan sind die entsprechenden neuen
Baugesetzesbestimmungen noch nicht anwendbar. Das Genehmigungsverfahren für die im Plan „Namensänderung Zonenplaninhalte“ erfolgte Namensänderung der Abbau- und Deponiezone in eine Materialabbauzone und in eine Materialablagerungszone wird sistiert. Dadurch bleibt die bisherigen Zonenbezeichnung „Abbau- und Deponiezonen“ weiterhin rechtskräftig. Da im neuen Baugesetz dafür keine Baugesetzesbestimmung enthalten ist, bleiben für die AD weiterhin Art. 64 BauG des rechtskräftigen Baugesetzes (beschlossen am 4. Dezember 1988) samt allfällig vom Gemeinderat erlassener Vorschriften (vgl. Abs. 3) in Kraft. Im Übrigen ergeben sich zum Plan „Namensänderung Zonenplaninhalte" vom 30. November 2008 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2'000 Hofstättle Der Zonenplan 1:2'000 Hofstättle vom 30. November 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Zonenplan 1:2*000 Plarenga 1. Grundwasserschutz Die Gemeinde Domat/Ems betreibt im Gebiet „Isla" ein Grundwasserpumpwerk. Mit Beschluss Nr. 378 vom 22. Februar 1982 genehmigte die Regierung die im Übersichtsplan 1:10'000 vom 14. Mai 1980 ausgeschiedenen Schutzzonen (Grundwasserschutzareal sowie theoretische Schutzzonen I, II und III gestützt auf Art. 30 (heute Art. 20) des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung Gewässerschutzgesetzes (GSchG).
5
Die im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Plarenga ausgeschiedene PferdeausbilPferdeausbil—
dungs- und Pferdepensionszone beansprucht neben Flächen der erwähnten theoretischen Schutzzonen auch Teile des Grundwasserschutzareals. Die Gemeinde ist sich gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht über die sich daraus ergebende Konfliktsituation bewusst. Weil zudem auch eine Gefährdung von Verschmutzungen aus dem Kantonsstrassenbetrieb existiert, plant die Gemeinde eine Verlegung der Grundwasserfassung vom Gebiet „Isla" „Isla“ auf die südliche Seite der Kantonsstrasse in „Plarenga“. Damit würden sowohl der Islandpferdehof „Plarenga“ wie das Gebiet „Plarenga“.
auch die Kantonsstrasse talseitig und damit ausserhalb des Zuflussbereiches der
neu vorgesehene Grundwasserfassung liegen. Die Gemeinde hat entsprechend eine
O
neue Grundwasser- und Quellschutzzone ausgeschieden, dies gestützt auf ein Gutachten der CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis, vom 16. Oktober 2007. In diesem Zusammenhang wird sie darauf aufmerksam gemacht, dass für ein Grundwasserpumpwerk aufgrund von Art. 20 GSchG in Verbindung mit Art. 24 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG) der Gemeindevorstand eine detaillierte Schutzzone auszuscheiden hat. Dazu ist die Erarbeitung eines detaillierten Schutzzonenplanes mit den Zonen S I (Fassungsbereich), S II (engere Schutzzonen) und S III Ill (weitere Schutzzonen) sowie ein zugehörendes Schutzzonenreglement erforderlich (vgl. Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [GSchV] in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer
12 GSchV). Das Verfahren zur Ausscheidung detaillierter Grundwasser- und Quell-
o
schutzzonen ist in Art. 25 KGSchG geregelt. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für allfällige Bauvorhaben beim Islandpferdehof „Plarenga“ „PIarenga“ bis zur Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung die strengen Schutzbestimmungen der S2 S3 massgebend sind. Mit anderen Worten dürfen die geplanten Neuanlagen erst und 83
nach Erstellung der neuen Grundwasserfassung bewilligt werden. 2. Lärm
Im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 wurde die bisherige Gewerbezone im Bereich des Abzweigers nach Felsberg in eine Industriezone B umgezont. Dabei wurde auch der ursprünglich in eine Gewerbezone
(2. Etappe) eingewiesene und mit Regierungsbeschluss Nr. 1447 vom 18. Oktober
6
2004 wegen der Lärmsituation (Überschreitung der LärmempfindIichkeitsstufe Lärmempfindlichkeitsstufe III) sistierte westliche Bereich Gewerbezone „Isla“ einer Industriezone B zugewiesen. lndustriezone B sind die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) Für die Industriezone
IV einzuhalten. Ausgehend von der Lärmprognose für die Gewerbezone „La Foppa" vom 12. Juli 2005 sowie aufgrund von Berechnungen der Lärmvorbelastung durch die Autobahn werden die Planungswerte für die einzuzonende Fläche mit einer ES IV nicht eingehalten. Unter diesen Umständen kann die Erweiterung Enrveiterung der Gewerbezone Isla nur unter folgenden Auflagen genehmigt werden: -
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss mittels eines Lärmnachweises
aufgezeigt werden, dass bei lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte der ES IV eingehalten werden.
-
Das entsprechende Bauprojekt ist inkl. Lärmgutachten vor Erteilung der Baubewilligung der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) zur Zustimmung zuzustellen.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
Genereller Gestaltungsplan 1:1*000 1:1'000 Plarenga Im Generellen Gestaltungsplan 1:1 '000 Plarenga vom 30. November 2008 werden 121'000 für die geplante Pferdesportanlage Baubereiche für Hochbauten, Bereiche für Aussenanlagen sowie Baumalleen als gestalterische Elemente festgesetzt. Der Islandpferdehof „Plarenga“ liegt relativ exponiert in einer Ebene zwischen dem „Valparghera“ Mulin“. Neben der Festlegung von Baubereichen und Baumra" und „Sorts da Plong Mulin“. alleen ist auch die Gestaltung der geplanten Neubauten von grosser Bedeutung für das Landschaftsbild. Die Gemeinde hat darauf verzichtet, mit baurechtlichen Massnahmen eine gute Einpassung der Gesamtanlage in die Landschaft sicherzustellen.
7
Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, im Baubewilligungsverfahren für eine gute Iandschaftsverträgliche Gestaltung zu sorgen und nötigenfalls einen Gestalund landschaftsverträgliche
tungsberater gemäss Art. 67 Abs. 2 BauG beizuziehen.
Zum Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 1:1 Plarenga vom 30. November 2008 drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
H. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Plarenga Im Generellen Erschliessungsplan 122'000 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 werden
Ver— und Entsorgungsanlagen für das Gebiet „Pladie wichtigsten Verkehrs- sowie Ver„Pla— renga“ festgesetzt. Es ist festzustellen, dass der Plan nicht auf den neuesten Grund-
lagen beruht (z.B. wurde die Kreuzung der italienischen Strasse mit der Felsbergerstrasse zu einem Kreisel umgebaut) und dass bestehende Anlagen teilweise fehlen (Bushaltestelle an der Felsbergerstrasse im Bereich Heineken/Kuoni; Transformatio8-148133 Paleu Sura). Die entsprechenden Anpassungen des Generellen nenstation S-148133
Erschliessungsplans 1:2'000 Plarenga können in der 2. Phase der Totalrevision der
Ortsplanung vorgenommen werden. Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG Gestützt
beschliesst die Regierung: 1.
Das am 30. November 2008 verabschiedete totalrevidierte Baugesetz wird im Sinne der EnNägungen Erwägungen genehmigt.
2.
Der Plan „Namensänderung Zonenplaninhalte“ vom 30. November 2008 wird
im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgender Ersatzanordnung genehmigt: a) Das Genehmigungsverfahren für die erfolgte Namensänderung der Abbaua) und Deponiezone in eine Materialabbauzone sowie in eine Materialablagerungszone wird sistiert. b) Für die Abbau- und Deponiezonen bleiben weiterhin Art. 64 BauG des rechtskräftigen Baugesetzes (beschlossen am 4. Dezember 1988) samt allfällig vom Gemeinderat erlassener Vorschriften (vgl. Abs. 3) in Kraft. 3. 3.
Der Zonenplan 1:2'000 Hofstättle vom 30. November 2008 wird genehmigt.
4. 4.
Der Zonenplan 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 wird im Sinne der
Erwägungen mit folgenden Anweisungen und Hinweisen genehmigt:
a) a) Die Gemeinde wird angewiesen, für die neue Grundwasser- und Quellschutzzone eine detaillierte Schutzzonenausscheidung vorzunehmen und ein zugehörendes Schutzzonenreglement zu erlassen. b) Die Gemeinde Gemeinde wird darauf darauf hingewiesen, dass für allfällige Bauvorhaben beim b) Die Islandpferdehof „Plarenga“ die strengen Schutzbestimmungen der S2 und 83 S3 lslandpferdehof
massgebend sind, solange die neue Grundwasserfassung noch nicht in Betrieb ist. c) C)
Für den neu eingezonten westlichen Bereich der Industriezone B „Isla“ zwischen der Autobahn und der RhB muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels eines Lärmnachweises aufgezeigt werden, dass bei lärmempufe (ES) findlichen Räumen die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe
IV eingehalten werden. Dabei ist das entsprechende Bauprojekt inkl. Lärmgutachten vor Erteilung der Baubewilligung der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) zur Zustimmung zu unterbreiten.
5.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Plarenga vom 30. November 2008 Enzvägungen mit folgender Anweisung genehmigt: wird im Sinne der Erwägungen
-
Die Gemeinde wird angewiesen, im Baubewilligungsverfahren eine gute und
Iandschaftsverträgliche landschaftsverträgliche Gestaltung sicherzustellen und nötigenfalls einen Gestaltungsberater gemäss Art. 67 Abs. 2 BauG beizuziehen. 6.
ErschliessunQSplan 1:2'000 Plarenga vom 30. November 2008 Der Generelle Erschliessungsplan
wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 7.
Der Gemeindevorstand Domat/Ems wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 30. November 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach VenNaItungsrechtspflege (VRG) beim VerwalMassgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
8.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses. 9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. Vorbehalten.
10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Domat/Ems sorgt für die Nachführung der digitalen Da-
ten nach den Vorgaben des ARE.
10
12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an: - Gemeindevorstand Domat/Ems, 7013 Domat/Ems - STW AG für Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald - Tiefbauamt - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Ä 5N? H. H. Trachsel
Der Kanzleidirektor:
m
Dr. C. Riesen
O
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund