Schutzzonen Quellen Samnaun

Grundwasserschutzzonen · Samnaun

Dokument

Nummer
2009_493
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Samnaun
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.05.2009

Karte

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Text

3752_B_2009_RB493_WV_Samnaun.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

7M&ANU

US

c l s i u HUÄi Sitzung vom

Mitgeteilt den

19. Mai 2009

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20. Mai 2009

7 2 5. Mai WN Nr. 493

Die Gemeinde Samnaun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Wasser­ fassungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Im einzelnen sind die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons" davon betroffen. Am 19. August 2008 erliess der Vorstand der Gemeinde Samnaun gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden vom 1. April 2008 bis 21. April 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die folgenden Unterla­ gen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: -

Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun, vom 19. August 2008

-

Plan Quellschutzzonen Samnaun, Massstab 1:10'OOO vom 11. Februar 2008, erarbeitet durch Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.

-

Schutzzonenbericht "Quellschutzzonen Samnaun" vom 11. Februar 2008, von Christian Böhm, Geologe/Hydrogeologe, in Chur.

Das ANU hatte die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen einer ersten Vorprüfung im August 2007 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidun­ gen bereits bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört.

Das ARE stellt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2009 fest, dass in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Samnaun bislang noch keine Grundwas­ ser- und Quellschutzzonen ausgeschieden sind. Es beantragt deshalb, dass die Ge­ meinde verpflichtet werde, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung, basierend auf Art. 37 KRG, die detaillierten Grundwasserschutzzonen als Grundwas­ ser- und Quellschutzzonen auszuscheiden. Weiter sei zu verlangen, dass die Quell­ standorte in die Generellen Erschliessungspläne eingetragen werden. Das ARE hält fest, dass die Schutzzonen der Quellen "Cundeas" die Flächen des Skigebietes des Musellalifts betreffen. Für den Weiterbetrieb dieses Skigebietes können neue Anlagen, z.B. Beschneiungsanlagen, nötig werden. Die Flächen befin­ den sich unter anderem in der Schutzzone S2, in welcher grundsätzlich Bauten und Anlagen nicht zulässig sind. Gemäss langjähriger Praxis des Kantons und gestützt auf Anhang 4 Ziffer 222 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) können Aus­ nahmen bewilligt werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausge­ schlossen werden kann. Schliesslich weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung ergeben (z.B. Einzäu­ nungen von einer Höhe von mehr als 1 m), die dafür notwendigen Baubewilligungs­ verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durch­ zuführen sind. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000 für die Bachwasserfassung "Chamins" sowie die Quellen "Chamins", "Cundeas", "Motnaida", "Sur Piatta", "Tschettas", "Tschitschanader", "Urezza da Tea" und "Pitons", vom Gemeindevorstand Samnaun am 19. August 2008 erlassen, wer­ den genehmigt.

3

2. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Samnaun im Grundbuch beim Grundbuchamt Samnaun anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan (sowie der hydrogeologische Schutzzonenbericht) zugestellt. 3. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, bei der laufenden Totalrevision der Ortsplanung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 KRG auszuscheiden und die übrigen An­ passungen entsprechend den Erwägungen vorzunehmen.

o

4. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 5. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mit­ teilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und des Schutzzonen­

o

plans (inkl. Schutzzonenbericht): an die Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch; an das Grundbuchamt der Gemeinde Samnaun, 7562 SamnaunCompatsch und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Samnaun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Samnaun folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen Massstab 1:2000 und 1:5000 bezeichneten Gebiete.

„

,

,

Zweck, Geltungsbereich

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand Samnaun. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand Samnaun über

die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

.. . z us an '9 ei

3 Die Erstellung

und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten dürfen in den Schutzzonen nur gestützt auf eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt vorgenommen werden.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unauf­ gefordert der Gemeinde abzuliefern. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden)

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ ger

sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit­

weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist zuläs­

sig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Um­ welt weniger belasten.

Verwenden von Pflanzen- und Holz­ schutzmitteln

3

2.

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieve rsorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men. 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

4

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

15 weitere Artikel

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist nicht

zulässig.

Verwenden von Pflanzen- und Holz­ schutzmitteln

2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

werden.

2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 In bestehenden Bauzonen

kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Abwasseranlagen

5

Art. 18 1 Verkehrsanlageri, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

Verkehrsanlagen

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenen

uss'9 61 en

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen Spundwände und Schalungsmaterial nur mit biologisch leicht abbaubaren Schmierstoffen verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

Ausführen von Bau­ ten

6

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglich­

keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie keine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand ent­ scheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

Übergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

2. Bestehende Bau­ ten und Anlagen

7

Art. 25 Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Samnaun wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Samnaun" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1 Die

Grundbuchanmerkun9en

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen (Grundbuchblatt /

Parzelle): • Chamins: 17/2094:4991/3713 • Cundeas: 20/2127-2139, 2141-2148, 2155-2161, 2166-2171, 2176-2179, 2572, 2574, 3676; 22/2181, 2221-2249, 2252 1/1 • Sur Piatta: 23/2357, 2362-2363 24/2373 • Tschettas: 26/2420-2424, 2428-2430 • Tschischanader: 26/2430 27/2450-2473, 2481, 2577 30/2462-2466, 2946, 2954-2955 31/2461, 2987, 2989-2990, 3651 • Mülbachtal: 31/2991-2995 33/2992-2993, 3000-3004, 3006, 3008-3011, 3027, 3029-3031, 3033 40/3520-3525, 3529 • Motnaida: 4992/3714 3 Dem Grundbuchamt Samnaun wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­

zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

8

Vili. Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis :

Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am

Anhang 1: Rechtliche Grundlagen Bund: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), vom 18.05.2005. -SR 814.81. Gewässerschutzgesetz (GSchG; Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 24.01.1991.-SR 814.20. Gewässerschutzverordnung (GSchV), vom 28.10.1998. - SR 814.201. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; Verordnung über Pflanzenschutzmitteln) vom 18.05.2005. - SR 916.161.

das

Inverkehrbringen

von

Waldverordnung (WaV), vom 30.11.1992. - SR 921.01. Kanton: Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG; Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 8.6.1997. - BR 815.100. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, vom 6.12.2004. - BR 801.100. Ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Merkblätter: Wegleitung Grundwasserschutz (2004); Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Bern. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger); Juli 1994. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Bundesamt für Umwelt, W ald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Mitt. zum Gewässerschutz, 15. Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden (4.1982). - Bundesamt für Umwelt­ schutz (heute: BAFU). Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Richtlinie (Ausgabe 2002); Verband Schweizer Ab­ wasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich. Erläuterungen über Düngung und Umwelt, Vorschriften und Empfehlungen des Bundes (8.1996); Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Gewässerschutz bei der Entwässerung vo n Verkehrswegen (2002). - Wegleitung; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (2001); Eidg. landwirtschaftl. For­ schungsanstalten; Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale (LBL), 8315 Lindau. Pflanzenschutzmittelverzeichnis (2003); Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern. SIA-Norm 190, Kanalisation; Ausgabe 2000. - Schweiz. Ing. Arch.-Verein, Zürich. Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kana­ lisation und der Grundstückentwässerung (Ausgabe 1992, mit Nachträgen). - Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich.

Anhang 2: Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und An­ lagen Bestimmungen für die Zone S3 Objekt

Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Schmutzwasser­ leitungen

2127

Dichtigkeitsprüfung

Eigentümer

innert Jahresfrist

Gemeinde

Verkehrsanlagen

1,2127

Hinweisschild "Was­ serschutzgebiet" anbringen

Zuständige Behörde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Verkehrsanlage mit geringem Verkehrs­ aufkommen

1,2127

Schutzmassnahmen gemäss Art. 9 des SZ-Reglementes

Eigentümer

10 Jahre

Gemeinde

Bestehende Flurwege

2451, 2452, 2455, 2457, 2473, 3006

Fahrverbot für Mo­ torfahrzeuge (landund forstwirtschaftli­ cher Verkehr sowie Zubringerdienst ge­ stattet)

Gemeinde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Bestimmungen für die Zone S2 Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Schmutzwasser­ leitungen

2127 2167

Dichtigkeitsprüfung. Mangelhafte Leitun­ gen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vor­ läufig zu sanieren.

Eigentümer

innert Jahresfrist

Gemeinde

Bestehende Flurwege

2458, 2468­ 2472, 3006, 3033

Fahrverbot für Mo­ torfahrzeuge (landund forstwirtschaftli­ cher Verkehr sowie Zubringerdienst ge­ stattet)

Gemeinde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Objekt

Bestimmungen für die Zone S1 Objekt

Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Bestehende Flurwege

2469

Verlegen oder Aufhe­ ben oder Verlegen der Brunnenstube

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

Quellfassung

2094, 2221, 2248, 2428, 2430, 2469, 3006

Einzäunen Brunnen­ stube S1

Wasserversor­ gung

2 Jahre

Gemeinde

Öffentliche Auflage vom:

I.Ap ril 2008

Bis:

21. April 2008

Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am:

19. August 2008

Der Gemeindepräsident: Hans Kleinstein

Der Gemeindevizepräsident: Eugen Jenal

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am

Der Präsident

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

Tel. 081 - 861 83 00 Fax 081 - 861 83 09 E-Mail: [email protected] Internet: www.oemeindesamnaun.ch Postcheckkonto 70-5942-0 Bankverbindungen: Credit Suisse, 7563 Samnaun Graubündner Kantonalbank 7563 Samnaun

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für Grundwasser und Quellen der Gemeinde Samnaun Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Samnaun folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen Massstab 1:2000, 1:2'500 und 1:5000 bezeichneten Gebiete.

Zweck, Geltungsbereich

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand Samnaun. 2 In Zweifels- oder Streitfä llen entscheidet der

Gemeindevorstand Samnaun über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

.. .

usan 19 61

3 Die Erstellung

und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabu ngen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten dürfen in den Schutzzonen nur gestützt auf eine gewäss erschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Natu r und Umwelt vorgenommen werden.

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

ZoneSI Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sich erstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können.

3 Die Zone S2

soll gewährleisten, dass durch die biologis chen, chemischen und physikalischen Reinigungsprozesse im Unte rgrund das Grund wasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforde rungen der Lebensm ittelgesetzgebung an e in einwandfreies Trinkwasser genügt.

3 Die Zone S3

soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

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Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4 1 Zulässig ist

die land-, die forstwirtschaftliche sowie die garte nbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durc h die folgen den Bestimmungen eingeschränkt werden.

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist.

3 Liegt der

Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete währe nd der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.

4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das

gelagerte Holz mit Holzschu tzmittel be­ handelt werden, so muss mit baulichen Massnahm en das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5

1 Güllengruben und Miststöck e (auf Mistpl atte oder direk t über Güllen grube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprot okolle sind im Anschluss an die Prüfung unauf­ gefordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ ger

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf unge schütztem Naturboden) sow ie

Kompostmieten sind nicht zulässig.

3 Für gedüngte P arzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden.

4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

5 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit­

weise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6

1 Für die Verwendung von Pfla nzenschutzmitteln gilt die Pflan zenschutzmittelver­

ordnung.

2 Die Verwendung von Ho lzschutzmitteln oder die Lageru ng von damit beh andel­

tem Holz ist nur mit baulich en Massnahmen gegen das Vers ickern und das Ab­ schwemmen zulässig.

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Venwenden von Pflanzen- und Holz­ schutzmitteln

3

2.

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von den en

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

2 Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grund­

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

wasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob ande re Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulä ssig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8

1 Abwasseranlagen aller Art (Stap elbehälter, Rohrleitungen inkl. Haus anschlüsse,

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei­ nen Umständen austreten und versickern kann. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern.

Abwasseranlagen

2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht

versickert werden. Ausgeno mmen ist die Versickerung von nicht versch mutztem Dachwasser über eine bew achsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkp lätze sowie

land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be­ lag so zu bauen, dass alles anfallend e Strassen abwasser gesam melt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleite t wird. Die Entwäs serung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanlagen

2 Bei land- und forstwirt schaftlichen Wegen, welche dem allgemei

nen Motorfa hr­ zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Obe rfläche verfü­ gen, soll das anf allende Strassenabwasser nur verzögert in den U ntergrund ein­ dringen können, so dass bei U nfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgend e Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasse r­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehä lter bis zu einem Gesam tnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energ ieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüss igkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men. 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewäh rleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

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Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

4

Art. 11 1 Terrainveränderungen, für

welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

15 weitere Artikel

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln ist nicht

zulässig.

2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzen- und Holz­ schutzmitteln

werden.

2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

Das Erstellen von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig . Aus wichtigen Gründen Bauten und Anlagen können Ausnah men gestattet werde n, wenn eine Gefährdung der Trinkwas sernut­ zung ausgeschlossen werden kann. EJ2 M i.Xoc y. A4.2~,'ZOA^ •s-t-u Ä't-.Z.ZO.ig ffei Amt für Natur und Umweit

Art. 17 Graubünden

Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des Abwasseranlagen Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienfüh rung von Abwasserl eitungen durch die

Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht verm eiden, so kann der Ge mein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erken nen lassen und austrete nde Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre).

3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 26. April 2012

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1 Verkehrsanlagen, welche dem allgem einen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig . Lässt sich die Führun g einer Strasse durc h die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind g emäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehru ngen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrsanlagen

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerv erkehr für Land- und Forstw irtschaft sowie den Be langen der Trinkwasserversorgung dienen.

3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehe nde Lagerbehälter mit Flüss igkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenFlüssigkeiten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen.

2 Zulässig ist die Nut zung als u ngedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzz onen müssen u.a. folgende Auflag en in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Ba ulatrinen müssen gestapelt und auf der nächs tgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonums chlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanke n der Maschin en und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen inne rhalb der Schutz zone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmeng e entsprech ende Meng e Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S1 und S2 dürfen Spundwä nde und Schal ungsmaterial nur mit biologisch leicht abbaubaren Schmierstoffen verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

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Ausführen von Bau­ ten

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VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlas senen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kanto ns fallen, mit Busse bis Fr. 5'000. bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteil ung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem J ahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzunge n, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprec hen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietende n Möglich­

keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerha lb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

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Übergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

2. Bestehende Bau­ ten und Anlagen

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Art. 25 Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumer ken. Das Grundbuc hamt Samn aun wird beauftra gt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grund buchblättern unter dem Stichwo rt „öf­ fentliche Grundw asser- respektive Quellw asserschutzzone Samna un" diese Ei­ gentumsbeschränkungen anzumerken.

1 Die

Grundbuchanmerkun9en

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder

teilweise betroffe n (Grundb uchblatt / Parzelle): • Chamins: 17/2094; 4991/3713 • Cundeas: 20/2127-2139, 2141-2148, 2155-2161, 2166-2171, 2176-2179, 2572, 2574, 3676; 22/2181, 2221-2249, 2252 1/1 • Sur Piatta: 23/2357, 2362-2363 24/2373 • Tschettas: 26/2420-2424, 2428-2430 • Tschischanader: 26/2430 27/2450-2473, 2481, 2577 30/2462-2466, 2946, 2954-2955 31/2461, 2987, 2989-2990, 3651 • Mülbachtal: 31/2991-2995 33/2992-2993, 3000-3004, 3006, 3008-3011, 3027, 3029-3031, 3033 40/3520-3525, 3529 • Quelle Motnaida: 4992/3714 • Grundwasserpumpwerk Motnaida: 3/106 22/2301, 2308, 2310-2336, 2338-2346, 2356, 3672 4992/3714

3 Dem Grundbuchamt Samnaun wird ein von der Regi erung genehmigter Schutz­

zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betro ffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzu ngsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Regleme nt und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Geneh migung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

26. April 2012

8

Vili. Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis : i

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Vom Vorstand der Gemeinde Samnaun erlassen am:

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Der Gemeindepräsident:

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Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am: A

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26. April 2012

Anhang 1: Rechtliche Grundlagen Bund:

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; Verordn ung zur Redukti on von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr lichen Stoffen, Zubereitungen und Ge­ genständen (Chemi kalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), vom 18.05.2005. SR 814.81. Gewässerschutzgesetz (GSchG; Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 24.01.1991. - SR 814.20. Gewässerschutzverordnung (GSchV), vom 28.10.1998. - SR 814.201. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; Verordnung über das Inverk ehrbringen von Pfla nzen­ schutzmitteln) vom 18.05.2005. - SR 916.161. Waldverordnung (WaV), vom 30.11.1992. - SR 921.01. Kanton:

Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG; Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer), vom 8.6.1997. - BR 815.100. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, vom 6.12.2004. - BR 801.100. Ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Merkblätter:

Wegleitung Grundwasserschutz (2004); Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Bern. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger); Juli 1994. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und Bundesam t für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU), Mitt. zum Gewässerschutz, 15. Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden (4.1982). - Bundesamt für Umwelt­ schutz (heute: BAFU). Dichtheitsprüfungen an Abw asseranlagen, Richtlinie (Ausgabe 2002); Verband Schweizer Ab­ wasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich. Erläuterungen über Düngung und Umwelt, Vorschriften und Empfehlungen des Bundes (8.1996); Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Gewässerschutz bei der Entwäss erung von Verkehrswegen (2002). - Wegleitung; Bundesam t für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/BAFU). Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (2001); Eidg. landwirtschaftl. For­ schungsanstalten; Vertrieb: Landwirtschaftliche Beratungszentrale (LBL), 8315 Lindau. Pflanzenschutzmittelverzeichnis (2003); Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern. SIA-Norm 190, Kanalisation; Ausgabe 2000. - Schweiz. Ing. Arch.-Verein, Zürich. Unterhalt von Kanalisationen, Richtlinie für den Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kana­ lisation und der Grundstückentwässerung (Ausgabe 1992, mit Nachträgen). - Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Zürich.

26. April 2012

Anhang 2: Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und An­ lagen Bestimmungen für die Zone S3 Objekt

Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Schmutzwasser­ leitungen

2127

Dichtigkeitsprüfung

Eigentümer

innert Jahresfrist

Gemeinde

Verkehrsanlagen

1,2127

Hinweisschild "Was­ serschutzgebiet" anbringen

Zuständige Be­ hörde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Verkehrsanlage mit geringem Verkehrs­ aufkommen

1,2127

Schutzmassnahmen gemäss Art. 9 des SZ-Reglementes

Eigentümer

10 Jahre

Gemeinde

Bestehende Flurwege

2451, 2452, 2455, 2457, 2473, 3006

Fahrverbot für Mo­ torfahrzeuge (land- und forstwirt­ schaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)

Gemeinde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Bestimmungen für die Zone S2 Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Schmutzwasser­ leitungen

2127 2167

Dichtigkeitsprüfung. Mangelhafte Leitun­ gen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vor­ läufig zu sanieren.

Eigentümer

innert Jahresfrist

Gemeinde

Bestehende Flurwege

2458, 24682472, 3006, 3033

Fahrverbot für Mo­ torfahrzeuge (land- und forstwirt­ schaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)

Gemeinde

innert Jahresfrist

Gemeinde

Objekt

Bestimmungen für die Zone S1 Objekt

Par­ zelle

Massnahme

Zuständigkeit Umsetzung

Termine

Zuständigkeit Kontrolle und Vollzug

Bestehende Flurwege

2469

Verlegen oder Aufhe­ ben oder Verlegen der Brunnenstube

Eigentümer

5 Jahre

Gemeinde

Quellfassung

2094, 2221, 2248, 2428, 2430, 2469, 3006

Einzäunen Brun­ nenstube S1

Wasserversor­ gung

2 Jahre

Gemeinde

Grundwasserfassung

2324, 2325, 2327, 2328, 2330, 2332, 2333

Einzäunen Fas­ sung S1

Wasserversor­ gung

2 Jahre

Gemeinde

26. April 2012