Quartierplan Tgaplotta - Änderung 1986

Quartierplanverfahren · Albula/Alvra

Dokument

Nummer
86.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
13.08.1986

Karte

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Text

mitgeteilt am:

4%. Öfi ‚yfß

Gemeinde-Vorstand

7099 Brienz/Brinzauls GR

des Gemeindevorstandes Brienz/GR vom 13.8i1986(Protokoll

Nr.

15)

betr. Erschliessung des Quartiers "Tgaplotta"

Ganzen Text zeigen

sich

nachdem

ergeben:

Am 17.3.1983 hat unser Gemeindevorstand als Baubehörde

die von den Grundeigentümern ausgearbeiteten Quartier-

pläne (Erschliessung und Gestaltung) genehmigt. Dieser Entscheid ist nach wie vor massgebend.

In der Folge hat es

sich gezeigt,

dass die Erschliessung

des Quartiers durch die Grundeigentümer nicht durchführbar

ist.

Nach Art.

12 der geltenden Bauordnung erstellt die Gew

meinde in der 2. Etappe w und "Tgaplotta gehört zur WZ 2/ 2.

Etappe — keine Erschliessungsanlagen.

Die Erschlies—

sungskosten können im Quartierplanverfahren auf die be—

teiligten Grundeigentümer aufgeteilt werden;

dies ist

bereits geschehen (s. Vfg. vom 17.3.83 Ziff.

2 Seite 3).

Die Gemeinde kann Projektierung,

Arbeitsvergebung und

Bauleitung selbst übernehmen.

Nachdem”esisich gezeigt hat,

dass die Erschliessung des

Quartiers durch die Grundeigentümer nicht zustande kommt

und nicht zuletzt in Anbetracht,

leitung Subventionen gibt,

gekommen,

nimmt, ev.

dass es für die Hydrantenu

erscheint der Zeitpunkt als

dass die Gemeinde das Ruder selber in die Hand

nicht zuletzt auch wegen der Komlpikationen,

bei der Benützung des Privateigentums für

che Zwecke

(B0 64)

entstehen könnten.

die

öffentlim

Selbstverständlich

muss die Gemeinde die bescheidenen Administrativarheiten

im Stundenansatz in Rechnung stellen.

Gemeinde-Vorstand 7099 Brienz/Brinzauls GR b

II.

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n:

Im Quartier "Tgaplotta" übernimmt die Gemeinde Projek— tierung,

Arbeitsvergebung und Bauleitung der ErSChliES“ _

sung. Mit der Projektierung wird das Ing.mbüro W.

Schneider AG

beauftragt. Vorläufig wird nur die Erschliessung der Parzellen Nr.

345

)

(

und 346

)

(

und zwar über die Wegparzelle 327 der BLG:

projektiert,

Hydrantenleitung,

el.

Strom ab bestehendem Verteilkasten,

KanalisationmPumpleitung‚

Zufahrt über Parzelle Nr.

327.

Die Projektierung der Erschliessung der übrigen Parzellen wird erst in Angriff genommen, nachdem die Eigentümerver— hältnisse klar sind. Die Kosten gem.

für Projektierung

Ziffer 3

der Erschliessungsanlagen

(mit Ausnahme der Kanalisation—Pumpleitung‚

die nur für die Parzelle Nr.

345 provisorisch erstellt

wird und die durch diese Bauherrin voll zu bezahlen ist)

haben die Eigentümer der Parzellen 345 und 346 vorläufig zu übernehmen;

später werden diese im Perimterverfahren

im Sinne der Baurodnung und der Vfg.

v.

17.3.1983 auf al—

le Quartietrundeigentümer aufgeteilt. “Das ausgearbeitete Projekt wird allen Grundeigentümern zur Einsichtnahme bekanntgegeben. Für die zu erwartenden Arbeiten stellt die Gemeinde im

Stundenansatz Rechnung. Die Rechnungen für die Projektierung i.S.

von Ziffer 5

werden an die beiden Grundbesitzer weitergeleitet.

Zahlungs—

modus und —stelle für die übrige Projektierung werden im Einvernehmen mit den Grundbesitzern später bestimmt.

Der Gemeindevorstand Brienz/GR Der

Präsident

“"3

(ZEGQZZ'Ä

‚

Gemeinde-Vorstand

7099 Brienz/Brinzauls GR

Dieser Entscheid kann binnen 20 Tagen seit der Mitteilung

an das Kant.

Verwaltungsgericht GR in Chur weitergezogen

werden.

Eingeschriebene Mitteilung an:* „

—

—

—

—

„ — -

Herrn H.

Zorn,

„ Ing.wBüro W.

sA

Arch.‚

Luzern

Schneider AG,

Chur