Quartierplan Pro Pitschen

Quartierplanverfahren · Albula/Alvra

Dokument

Nummer
82.GDEf1
Art
Quartierplanverfahren
Gemeinde
Albula/Alvra
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.06.1982

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Albula/Alvra mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3515_B_QP_Pro_Pitschen.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE SUFIAVA

E N T S C H E

I

Des Gemeindevorstandes

von Surava

3.6.1982

vom

-

Ganzen Text zeigen

D

'

mitgeteilt am

q ‚. .‚JE““1082

%.L

in Sachen

QUARTIERPLANUNG

"PRO PITSCHEN"

betreffend

GENEHMIGUNG DER QUARTIERPLANUNG

A.

"PRO PITSCHEN"

Sachverhalt

Am 2l.

März 1980 hat der Gemeindevorstand beschlossen im Gebiet

"Pro Pitschen" eine Quartierplanung durchzuführen.

und die Quartierplanabgrenzung

Der Beschluss

(Situationsplan l:lOOO)

direkt betroffenen Grundeigentümern am 28.

und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen,

März 1980 schriftlich

mitgeteilt.

Die öffentliche Planauflage erfolgte in der Zeit vom 7.

bis 7.

wurde den

August 198l

September. Während der Einsprachefrist sind insgesamt

lO Einsprachen eingeganen.

An 5 Sitzungen vom lO.

und 12.

Februar 1982

wurden die Einsprachen mit den Grundeigentümern besprochen und

erledigt.

lO.

Am 5.März 1982 wurden die Protokolle der Sitzungen vom

und l2.

Februar 1982 allen betroffenen Grundeigentümern zur

Vernehmlassung zugestellt. eingeganen.

Fristgerecht sind nochmals 4 Einsprachen

B.

Einsprachen

Der Gemeindevorstand hat die Einsprachen geprüft und zieht in Erwägung:

l.

Einsprache

betreffend Art.

23 der Quartierplanbe"

stimmungen Eine nochmalige Ueberprüfung des Perimeters für die Finanzierung der Hydrantenanlage hat ergeben, dass die Parzelle 2 auch einbe-

zogen werden muss..Der Verteilschlüssel in Art.

23 wird entsprechend

angepasst.

Die Verbesserung der Löschbereitschaft und der Druckverhältnisse durch den Bau der vorgesehenenHydrantenänlmgelassen es rechtferti-

gen,

die überbauten Parzellen mit 75% des vollen Kostenanteils zu

belasten.

2.

Einsprache leitung;

betreffend Hydrantenleitung und Frei“

Kostenverteiler

Für den Einspracheteil bezüglich Hydrantenleitung siehe Erwägungen zur Einsprache .

Das Quartierplangebiet liegt in der 2.

Erschliessungsetappe.

In dieser Etappe haben die Grundeigentümer die gesamten ErschlieS“ sungskosten zu tragen (Art. l7 BG Surava und Art. 2 Erschliessungs-

verordnung der Gemeinde Surava).

Die bestehende Freileitung wird

der weiteren Ueberbauung im Gebiet Pro Pitschen nicht mehr genügen. Eine Erneuerung dieser Leitung drängt sich auf. Eine Verkabelung

erscheint als sinnvoll und zweckmässig da die_bestehende Freileitung ohnehin wegen der Ueberbauung verlegt werden müsste. Gemäss den

Quartierplanbestimmungen ist vorgesehen, dass 50% der Kosten für die Verkabelung der Freileitung zu Lasten der Gemeinde gehen.

Da die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem nicht voll

erschlossenen Grundstück erteilt wurde,

noch mit Erschliessungskosten gerechnet werden.

müsste

3.

Einsprache Freileitung;

betreffend Hydrantenleitung und Kostenverteiler

Die Antworten zu dieser Einsprache können den Erwägungen der Einsprachen und entnommen werden.

4.

Einsprache

betreffend Kostenverteiler für Hydrante n-

anlage

Wie bereits

erwähnt liegt das Quartierplangeb iet

schliessungsetappe.

der Grundeigentümer.

in der

2.

Er"

Sämtliche Erschliessungskosten gehen zu Lasten Als vor lO Jahren in diesem Gebiet eine Bau-

bewilligung erteilt wurde ahnte noch niemand, dass das Gebiet späw ter in eine Bauzone eingeteilt werden soll. Dies erfolgte dann mit dem Erlass des Zonenplanes 1974. Die Bauzonen sind aufgrund gesetzliw cher Bestimmungen zu erschliessen. Wenn durch den Bau von Erschliesh sungsanlagen Verbesserungen und demzufol ge Mehrwerte entstehen, können die anfallenden Kosten überwälz t werden. Durch den Bau der Hydrantenleitung"nüi:Druckerhöhungsanl ageeist eine Verbesserung der Druckverhältnisse gegeben und somit auch die bis anhin ungenügende Löschbereitschaft. Dies rechtfertigt 75% des vollen Kostenanteils auch auf die bestehenden Bauten

zu überwälzen.

Auf die in der Einsprache gemachten Kom promissvorschläge kann nicht eingetreten werden, weil die Anschluss gebühren auch geschuldet sind, wenn ein Perimeterverfahren für den Bau einer Erschliessungs" anlage durchgeführt wird und weil priva te Hausanschlüsse vom Grundeigentümer voll zu tragen sind. Die Versetzungskosten des Hydranten gehen zu Lasten der gesamten Hydrantenanlage. Der bestehende Hausanschluss muss nich t geändert werden. Ein Wasseranu schluss an die zu erstellende Hydrantenleitu ng ist ohne weitere An" schlussgebühren aber auf Kosten des anschliesse nden Bauherrn möglich.

5.

Einsprache

Herrn

betreffend Zufahrt

macht geltend,

dass er keinen Boden für die vorgesehene Quartierstrasse II mit Wendeplatz abgeben könne und dass er an die Erschliessung nichts zahle. Er beruft sich auf ein Schreiben des Gemeindevorstandes vom 5.7.1974. Dari n sei ihm eine Zufahrt zuge" sichert

worden.

, Gemeinde" An der Besprechung vom 10.2.82 zwischen Herrn g präsident H. Müller und Planer St. Barandun konnte keine Einigun

erzielt werden,

auf seinem dargestellten Stand-

da Herr

punkt beharrt.

Im Rahmen des

1974 wurde in Surava die Ortsplanung erarbeitet. öffentlichen Planauflageverfahrens hat Herr

am 24.6.1974

Er" eine Einsprache gegen die Strassenführung der vorgesehenen schliessungsstrasse im Verkehrsplan eingereicht. In_der Folge

wurde der Verkehrsplan zur

Zufriedenheit von Herrn

ge"

ändert und ihm dies am 5.7.1974 mitgeteilt.

wurde die und Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben Erschliesim ursprünglichen rechtskräftigen Strassenplan vorgesehene

Regierung sungsstrasse an den heutigen Standort verlegt und von der

genehmigt.

1981 hat die Gemeinde die Ortsplanung revidiert. wurde auch der Erschliessungsplan (Verkehrsplan)

Im Zuge der Revision

angepasst.

Plänen Am 19.1.1982 hat die Gemeindeversammlung den revidierten keine ein" und Baugesetz zugestimmt. Rekurse an die Regierung sind

gegangen.

Das ErsChliessungskonzept der Quartierplanung basiert

auf der Erschliessungsplanung der Ortsplanung. beim Eine Abklärung der Zufahrtsmöglichkeiten ab Kantonsstrasse

Bezirksbauamt V hat ergeben,

dass eine dritte,

zusätzliche Zufahrt

mit der Versetzung der Innerortstafel möglich wäre. Daraus ist zu

n dass es kaum möglich sein wird und aus verkehrstechnische Einzel" Gründen nicht sinnvoll wäre, weitere private Zufahrten für

entnehmen,

bauten zu bewilligen. C.

Beschluss

Der Gemeindevorstand Surava

b e

1.

s

c h

l

i e

s

Die Einsprache von Herrn

s

t

wird im Sinne der Erwäw

gungen teilweise gutgeheissen. 2.

Die Einsprache von Herrn

wird im Sinne der Erwägungen

teilweise gutgeheissen. 3.

Die Einsprache von Frau

Erwägungen teilweise gutgeheissen.

wird im Sinne der

4.

Die Einsprache von Herrn

wird im Sinne der Er-

wägungen abgewiesen.

5.

Die Einsprache von Herrn

wird im Sinne der Er—

wägungen abgewiesen. 6.

Die Quartierplanbestimmungen werden

im Sinne der Erwägungen

ergänzt und genehmigt. 7.

Der Plan

1:500

"Alter Bestand

(Plan 2)

1:500

(Plan

1),

der Erschliessungsplan

und der Baulandumlegungsplan 1:500

(Plan 3)

wer-

den genehmigt. 8.

Gegen diesen Entscheid des Gemeindevorstandes Surava kann

20 Tage seit der Mitteilung beim kant.

Verwaltungsgericht Re-

kurs eingereicht werden. 9.

Mitteilung an

Für den Gemeindevorstand Surava

Der Präsident:

Der Aktuar:

.7

’Er